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Wertzuwachs erloschenes Wohnrecht: Privilegiertes Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich.

Eine Witwe forderte nach dem Tod ihres Mannes einen hohen Zugewinnausgleich, dessen Höhe der Wertzuwachs durch ein erloschenes Wohnrecht entscheidend beeinflussen sollte. Doch die Frage, ob diese Wertsteigerung ins Anfangsvermögen fällt, könnte ihren Anspruch massiv mindern.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 UF 213/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 02.07.2024
  • Aktenzeichen: 6 UF 213/23
  • Verfahren: Zugewinnausgleichsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zugewinnausgleich, Familienrecht

  • Das Problem: Eine Witwe forderte von ihrem verstorbenen Mann Zugewinnausgleich. Sie stritten darüber, wie eine Immobilie zu bewerten ist, die der Mann geerbt hatte und die ursprünglich mit einem Wohnrecht belastet war, das später wegfiel.
  • Die Rechtsfrage: Wenn ein Ehepartner eine Immobilie bekam, die zuerst mit einem Wohnrecht belastet war, dieses Wohnrecht aber vor dem Ende der Ehe wegfiel – zählt der Wert, der durch den Wegfall des Wohnrechts entsteht, zum Zugewinn?
  • Die Antwort: Nein, dieser Wertzuwachs zählt nicht zum Zugewinn. Das Gericht entschied, dass der Wert des Wohnrechts nicht in die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens einbezogen werden muss, wenn es vor dem Stichtag des Endvermögens erloschen ist und sein Wert nicht gestiegen ist.
  • Die Bedeutung: Dies bedeutet, dass eine Wertsteigerung einer Immobilie, die entsteht, weil ein Wohnrecht wegfällt, oft nicht in den Zugewinnausgleich einfließt. Das kann den Ausgleichsanspruch erheblich beeinflussen.

Der Fall vor Gericht


Wie kann ein Wert von 74.000 Euro einfach aus einer Vermögensrechnung verschwinden?

Eine Witwe kämpfte um ihren Anteil am Vermögen, das ihr Mann während der Ehe erwirtschaftet hatte. Ein zentraler Punkt war eine Haushälfte, die er Jahre zuvor geerbt hatte – belastet mit einem lebenslangen Wohnrecht für seine Mutter.

Ein Paar steht vor seinem Heim: Die Berechnung des Zugewinnausgleichs hängt vom Wertzuwachs durch erloschenes Wohnrecht ab.
74.000 Euro entfielen, weil das Wohnrecht erloschen war und dieser Wert nicht zum Zugewinnausgleich zählt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieses Wohnrecht drückte den Wert der Immobilie damals um 74.000 Euro. Jahre später war die Mutter verstorben und das Wohnrecht erloschen. Die Witwe rechnete fest mit diesem gedrückten Anfangswert, um ihren Anspruch zu maximieren. Doch der Erbe des Mannes, sein Sohn, zog eine juristische Karte, die auf einer simplen Idee beruhte: Was von selbst verschwindet, hat nie wirklich gefehlt.

Warum ist der Startwert eines Vermögens beim Zugewinn so umkämpft?

Der Zugewinnausgleich ist im Kern ein einfacher Vergleich. Man stellt das Vermögen jedes Ehepartners am Anfang der Ehe dem Vermögen am Ende gegenüber. Die Differenz ist der Zugewinn. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Das klingt fair. Eine Ausnahme gibt es für Vermögen, das ein Partner durch Erbschaft oder Schenkung erhält. Dieser Betrag wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und fällt damit nicht in den Ausgleich. Nur seine Wertsteigerung zählt.

Genau hier lag der Zündstoff. Der Ehemann hatte 2005 eine Haushälfte übertragen bekommen. Wegen des Wohnrechts seiner Mutter war sie damals weniger wert. Die Witwe argumentierte: Dieser geringere Wert ist das „privilegierte“ Anfangsvermögen. Der gesamte Wertzuwachs bis zum Tod ihres Mannes – inklusive des Teils, der durch das Erlöschen des Wohnrechts entstand – sei damit ausgleichspflichtiger Zugewinn. Ihr Rechenweg erhöhte ihren Anspruch um über 44.000 Euro.

Weshalb sah der Erbe das Erlöschen des Wohnrechts anders?

Der Sohn und Erbe des Mannes sah darin einen Denkfehler. Er stützte sich auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Diese besagt, dass der Wertzuwachs einer Immobilie, der allein durch das altersbedingte Schwinden eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts entsteht, gerade nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt. Der Gedanke dahinter: Dieser „Zuwachs“ ist kein erwirtschafteter Gewinn. Er ist eine Art natürliche Reifung des Eigentums, das von einer Last befreit wird. Der Wert des Wohnrechts sinkt mit jedem Tag, den die berechtigte Person älter wird – bis er mit ihrem Tod auf null fällt.

Die Argumentation des Erben war ein cleverer Schachzug. Er forderte, eine vereinfachte Rechenmethode des BGH anzuwenden. Im Klartext bedeutet das: Man tut so, als hätte das Wohnrecht nie existiert. Man setzt es weder im Anfangs- noch im Endvermögen an. Das Ergebnis pulverisiert den Anspruch der Witwe in diesem Punkt, denn der „Sprung“ von einem belasteten zu einem unbelasteten Grundstück wird aus der Berechnung komplett herausgehalten.

Folgte das Gericht der Logik des „rechnischen Verschwindens“?

Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich der Sichtweise des Erben an und korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter machten deutlich, dass man zwei Arten von Wertsteigerung unterscheiden muss. Tilgt ein Ehepartner während der Ehe einen Kredit für sein Haus, schafft er aktiv Vermögen. Dieser Zuwachs muss geteilt werden. Das Erlöschen eines Wohnrechts durch den Tod des Berechtigten ist aber passiv. Es geschieht ohne Zutun des Eigentümers. Dieser automatische Wertzuwachs soll dem Eigentümer allein verbleiben.

Die Argumentation der Witwe, der Fall sei anders, weil der Gesamtwert der Immobilie auch marktbedingt gestiegen sei, verfing nicht. Die Richter stellten klar: Die Rechenmethode des BGH ist immer dann anwendbar, wenn der Wert des Wohnrechts selbst nicht gestiegen, sondern – wie hier durch den Tod – auf null gesunken ist. Das Gericht rechnete den Fall neu. Es nahm den Wert der Haushälfte im Jahr 2005, ignorierte das Wohnrecht vollständig und passte den Wert nur an die allgemeine Preisentwicklung an. Das Ergebnis war ein deutlich geringerer Zugewinn des verstorbenen Mannes und damit ein um fast 48.000 Euro reduzierter Ausgleichsanspruch für die Witwe. Der ursprüngliche Betrag von 74.000 Euro war aus ihrer Berechnung tatsächlich verschwunden.

Wer musste am Ende die Zinsen für die gesamte Streitsumme tragen?

Einen Teilerfolg konnte die Witwe verbuchen. Es ging um die Prozesszinsen. Der Erbe hatte bereits vor der letzten Entscheidung eine Abschlagszahlung von 65.000 Euro geleistet. Er meinte, für diesen Betrag könnten keine Zinsen mehr anfallen, da der Anspruch ja erfüllt sei. Das Gericht widersprach. Die Zinspflicht beginnt, sobald eine Klage zugestellt wird – und zwar für die gesamte Forderung, die zu diesem Zeitpunkt im Raum steht. Eine spätere Teilzahlung stoppt die Verzinsung nur für die Zukunft, heilt aber nicht die Vergangenheit. Die Witwe hatte also Anspruch auf Zinsen für die volle ursprüngliche Summe bis zum Tag der Teilzahlung. Ab diesem Tag musste der Erbe nur noch den Restbetrag verzinsen.

Die Urteilslogik

Ein Vermögenszuwachs durch das passive Erlöschen einer Immobilienbelastung bleibt im Zugewinnausgleich ungeteilt.

  • Passive Wertsteigerung zählt nicht als Zugewinn: Ein Wertzuwachs einer Immobilie durch das natürliche Erlöschen eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts gilt nicht als aktiv erwirtschafteter Zugewinn.
  • Belastungen am Anfangsvermögen neutralisieren: Existiert ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht bei Beginn der Ehe, rechnet man dessen Wert weder im Anfangs- noch im Endvermögen der Zugewinnausgleichsberechnung ein, wenn es während der Ehe von selbst erlischt.

Die Gerechtigkeit im Zugewinnausgleich verlangt eine klare Unterscheidung zwischen aktiv erwirtschafteten Gewinnen und passiven Wertveränderungen.


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Fällt die Wertsteigerung durch erloschenes Wohnrecht in Ihren Zugewinnausgleich? Kontaktieren Sie uns für eine professionelle Einschätzung Ihres Sachverhalts.


Experten Kommentar

Ein Haus wird über Nacht wertvoller, weil eine Belastung wie ein Wohnrecht wegfällt – aber gehört dieser Wertzuwachs dann automatisch beiden Ehepartnern im Zugewinn? Das OLG Frankfurt hat hier konsequent entschieden: Der Wertzuwachs, der rein durch das natürliche Erlöschen eines Wohnrechts entsteht, zählt nicht zum ausgleichspflichtigen Zugewinn. Für die Berechnung bedeutet das: Man rechnet so, als hätte das Wohnrecht nie existiert, was den finanziellen Anspruch des anderen Partners erheblich schmälern kann. Wer also eine Immobilie mit solch einer Belastung in die Ehe gebracht hat, kann aufatmen: Dieser passive Wert sprung bleibt ganz klar beim Eigentümer und wird nicht geteilt.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Fällt Wertsteigerung durch erloschenen Nießbrauch in meinen Zugewinn?

Nein, eine Wertsteigerung, die allein durch das altersbedingte Erlöschen eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts entsteht, fällt in der Regel nicht in Ihren Zugewinn. Juristen betrachten dies nicht als aktiv erwirtschafteten Gewinn. Es ist vielmehr eine passive „natürliche Reifung“ Ihres Eigentums, die ohne Ihr persönliches Zutun geschieht und daher beim Zugewinnausgleich speziell behandelt wird.

Viele Menschen sind überrascht: Eine Immobilie wird durch das Erlöschen eines Nießbrauchsrechts deutlich mehr wert. Logisch, oder? Doch der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das im Kontext des Zugewinnausgleichs differenziert. Dieser Wertzuwachs ist kein Ergebnis Ihrer Leistung. Sie haben nicht aktiv daran gearbeitet, einen Kredit getilgt oder das Objekt modernisiert. Stattdessen verringerte sich die Last auf dem Grundstück automatisch, beispielsweise durch den Tod des Berechtigten.

Gerichte wenden deshalb eine spezielle BGH-Rechenmethode an. Dabei wird das Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen bei der Bewertung der Immobilie ignoriert. Der Wert der Immobilie wird dann lediglich an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Das Ergebnis: Dieser „Sprung“ von einer belasteten zu einer unbelasteten Immobilie fällt aus der Zugewinnausgleichsberechnung komplett heraus. Ihr Zugewinnanspruch kann dadurch erheblich geringer ausfallen.

Ein passender Vergleich ist eine geerbte Flasche Wein, die an Wert gewinnt, nur weil sie altert. Auch hier haben Sie nichts aktiv getan; der Wertzuwachs entsteht passiv durch die Zeit. Genau so verhält es sich mit dem Wertzuwachs durch ein erloschenes Nießbrauchsrecht: Es ist eine Art passive Wertentwicklung, die dem Eigentümer allein zugutekommt, weil er die Last bereits getragen hat.

Identifizieren Sie umgehend in Ihren Immobilienunterlagen den genauen Zeitpunkt, zu dem das Wohn- oder Nießbrauchsrecht erloschen ist. Notieren Sie ebenfalls den damaligen Wert der Immobilie sowie den Wert bei Eheschließung. Eine klare Trennung dieser Wertanteile ist entscheidend für eine präzise Zugewinnberechnung.


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Welche Kosten entstehen mir bei einem Zugewinnausgleichsstreit?

In einem Zugewinnausgleichsstreit erwarten Sie neben den üblichen Anwalts- und Gerichtskosten vor allem erhebliche Prozesszinsen. Diese beginnen bereits mit der Zustellung der Klage für die volle ursprüngliche Forderung. Eine spätere Teilzahlung stoppt die Zinslast nur für den gezahlten Betrag und nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit. Dies kann die Gesamtkosten drastisch erhöhen.

Juristen nennen das eine fortlaufende Zinspflicht. Die Regel lautet: Die Zinsen für die strittige Summe laufen ab dem Moment der Klagezustellung. Sie beziehen sich auf die gesamte Höhe der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Forderung. Selbst wenn Sie später einen Teilbetrag zahlen, hat dies keine rückwirkende Wirkung. Der gezahlte Betrag wird ab dem Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr verzinst. Jedoch bleibt die Zinslast für die Zeit vor der Teilzahlung für die volle ursprüngliche Summe bestehen.

Denken Sie an die Situation, Sie fordern 100.000 Euro Zugewinn. Ihr Gegner zahlt erst nach zwei Jahren Prozess 60.000 Euro. Er wird dennoch die Zinsen für die vollen 100.000 Euro für diese zwei Jahre tragen müssen. Erst danach verzinst sich nur noch der Restbetrag von 40.000 Euro. Solche Zinsen können sich schnell zu einem fünfstelligen Betrag summieren. Dies ist ein häufig unterschätzter Kostenfaktor.

Sprechen Sie umgehend mit Ihrem Anwalt. Fordern Sie eine transparente Aufstellung aller erwarteten Anwalts- und Gerichtskosten. Lassen Sie sich außerdem eine realistische Schätzung der potenziellen Prozesszinsen geben. Diese sollte auf der aktuellen Forderungshöhe und der prognostizierten Verfahrensdauer basieren. So behalten Sie die finanzielle Kontrolle.


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Was kann ich tun, wenn der Immobilienwert im Zugewinn falsch ist?

Wenn der Immobilienwert im Zugewinnausgleich fehlerhaft angesetzt wird, insbesondere durch die Missachtung der BGH-Rechtsprechung zu passiven Wertsteigerungen wie einem erloschenen Wohnrecht, müssen Sie aktiv werden. Fordern Sie eine Neuberechnung, die nur aktiv erwirtschaftete Zuwächse berücksichtigt. Dies ist entscheidend, um unnötige finanzielle Einbußen zu vermeiden und eine faire Regelung Ihrer Forderung oder Zahlungsverpflichtung zu sichern.

Juristen unterscheiden klar zwischen aktiv und passiv generiertem Wertzuwachs. Ein aktiver Zugewinn entsteht beispielsweise, wenn Sie Kredite für eine Immobilie tilgen, Modernisierungen vornehmen oder selbst Hand anlegen, um den Wert zu steigern. Dagegen handelt es sich um eine passive Wertsteigerung, wenn der Wert der Immobilie allein durch äußere Faktoren, wie die allgemeine Marktentwicklung oder das altersbedingte Erlöschen eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts, anwächst.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier eine klare Linie gezogen: Der Wertzuwachs, der durch das automatische Schwinden eines Wohnrechts entsteht, wird beim Zugewinnausgleich explizit nicht als ausgleichspflichtiger Zugewinn gewertet. Stattdessen wird bei der Berechnung so vorgegangen, als hätte das Wohnrecht nie existiert. Man ignoriert es sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen und passt den Immobilienwert lediglich um die allgemeine Preisentwicklung an. Eine gerechte Bemessung des Zugewinns erfordert diesen differenzierten Ansatz.

Denken Sie an die Situation eines Weinliebhabers. Eine seltene Weinflasche reift über Jahre im Keller und wird immer wertvoller – das ist eine passive Wertsteigerung. Wenn dieser Liebhaber aber aktiv in spezielle Lagerbedingungen investiert oder seine Weine gekonnt vermarktet, generiert er zusätzlichen, aktiven Wert. Beim Zugewinnausgleich zählt nur der Teil als Ihr erwirtschafteter Gewinn, für den Sie selbst aktiv etwas getan haben. Die „natürliche Reifung“ oder das bloße Erlöschen einer Last fällt nicht darunter.

Handeln Sie proaktiv: Konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Familienrecht. Lassen Sie die Bewertungsmethode Ihrer Immobilie prüfen, um alle Wertsteigerungsfaktoren – sei es durch Marktentwicklung oder das Erlöschen eines Wohnrechts – juristisch korrekt zu differenzieren und umfassend zu dokumentieren.


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Wie schütze ich mein geerbtes Vermögen vor Zugewinnansprüchen?

Ihr geerbtes Vermögen können Sie vor Zugewinnansprüchen schützen, indem Sie es präzise dokumentieren und es so eindeutig als Anfangsvermögen nachweisen. Nur die Wertsteigerung dieses Vermögens während der Ehe fällt in den Zugewinnausgleich, nicht aber die Erbschaft selbst. Eine lückenlose Beweisführung ist dabei entscheidend für Ihren finanziellen Schutz.

Juristen nennen das, was Sie durch Erbschaft oder Schenkung erhalten, Ihr Anfangsvermögen. Nach deutschem Recht, genauer § 1374 Abs. 2 BGB, ist dieses Vermögen grundsätzlich vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Es bleibt also Ihr persönlicher Besitz und wird im Scheidungsfall nicht aufgeteilt. Aber Vorsicht: Nur die ursprüngliche Erbschaft ist geschützt. Jegliche Wertsteigerung, die dieses Vermögen während Ihrer Ehe erfahren hat, zählt zum Zugewinn und muss unter Umständen ausgeglichen werden.

Der springende Punkt ist der Nachweis. Sie müssen den genauen Wert der Erbschaft zum Zeitpunkt, als Sie sie erhalten haben, zweifelsfrei belegen können. Ohne diese klaren Belege kann es schwierig werden, das geerbte Vermögen später wirksam vor Ansprüchen zu schützen.

Ein passender Vergleich ist ein Fundament, auf dem Sie ein Haus bauen. Die Erbschaft ist Ihr Fundament, das Ihnen gehört. Nur der Wert des Hauses, das Sie darauf bauen (die Wertsteigerung), ist gemeinsam. Vermischen Sie jedoch Sand vom Fundament mit dem Baumaterial für das Haus, wird niemand mehr erkennen, was ursprünglich nur Ihr Fundament war.

Sammeln Sie umgehend alle relevanten Unterlagen. Erbscheine, Testamente, Schenkungsurkunden, detaillierte Kontoauszüge oder aktuelle Wertgutachten zum Zeitpunkt des Erhalts sind Gold wert. Erstellen Sie eine chronologische Liste der geerbten Vermögenswerte und deren exakten Wert. Jedes Dokument, das den Erwerb und Wert belegt, sichert Ihre Position. Legen Sie alles in einem separaten Ordner ab – das ist Ihr wichtigster Beweis für den Fall der Fälle.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das Bild zeigt ein Buch mit dem Titel "BGB-Familienrecht" neben einem geöffneten Glossar. Eine Waage und eine hölzerne Familie stehen dekorativ auf einem Tisch, während eine Lupe den Blick auf eine stilisierte Familie lenkt.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anfangsvermögen

Anfangsvermögen bezeichnet das gesamte Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Eheschließung in die Ehe mitbringt. Dieser Wert ist die entscheidende Ausgangsbasis, um im Scheidungsfall den Zugewinn richtig zu berechnen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass nur das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gerecht geteilt wird, nicht aber das, was jeder bereits vor der Ehe besaß.

Beispiel: Die Witwe argumentierte, das Anfangsvermögen des Ehemannes solle den niedrigeren Wert der geerbten Haushälfte mit dem damaligen Wohnrecht widerspiegeln.

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Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein grundlegendes Urteil des höchsten deutschen Gerichts in Zivilsachen, das eine Rechtsfrage erstmals klärt oder bestehende Rechtsprechung präzisiert. Solche Urteile geben den unteren Gerichten eine klare Richtung vor und schaffen somit Rechtssicherheit für vergleichbare Fälle. Sie gewährleisten eine einheitliche Rechtsanwendung.

Beispiel: Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt stützten ihre Korrektur der Vorinstanz auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Wertzuwachs durch erloschene Wohnrechte.

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Nießbrauchsrecht

Ein Nießbrauchsrecht gestattet einer Person, eine Sache – typischerweise eine Immobilie – vollumfänglich zu nutzen und alle Erträge daraus zu ziehen, obwohl sie nicht der Eigentümer ist. Der Berechtigte kann die Immobilie selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Dieses rechtliche Konstrukt wird oft genutzt, um Vermögen an die nächste Generation zu übertragen, während sich die ältere Generation die wirtschaftliche Nutzung sichert.

Beispiel: Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht der Mutter des Ehemannes von der rechtlichen Wirkung her einem Nießbrauchsrecht sehr ähnlich, da es den Wert der Immobilie für den Eigentümer stark minderte.

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Prozesszinsen

Prozesszinsen sind zusätzliche Zinsforderungen, die auf die Hauptforderung in einem Gerichtsverfahren ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung anfallen. Sie dienen dazu, den Kläger für den Zinsverlust zu entschädigen, der ihm durch die verzögerte Zahlung während des laufenden Rechtsstreits entsteht. Diese Regelung soll zudem verhindern, dass Schuldner durch eine absichtliche Prozessverschleppung einen finanziellen Vorteil erzielen.

Beispiel: Obwohl der Erbe 65.000 Euro als Abschlagszahlung leistete, musste er dennoch Prozesszinsen für die volle ursprüngliche Forderung bis zum Tag dieser Teilzahlung tragen.

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Wohnrecht

Ein Wohnrecht räumt einer berechtigten Person die Befugnis ein, eine Immobilie oder einen abgegrenzten Teil davon lebenslang oder für eine bestimmte Zeit zu bewohnen, ohne Eigentümer zu sein. Dieses im Grundbuch eingetragene Recht beeinflusst den Verkehrswert einer Immobilie erheblich, da es die uneingeschränkte Nutzung durch den Eigentümer einschränkt. Oftmals soll es Angehörigen im Alter einen sicheren Wohnraum garantieren.

Beispiel: Die vom Ehemann geerbte Haushälfte war mit einem Wohnrecht für seine Mutter belastet, was ihren damaligen Wert um 74.000 Euro drückte.

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Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein entscheidendes Verfahren im deutschen Familienrecht, bei dem der Vermögenszuwachs, den Ehepartner während ihrer Ehe erzielt haben, im Falle einer Scheidung gerecht aufgeteilt wird. Man vergleicht hierbei das Anfangsvermögen jedes Partners mit dessen Endvermögen. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, den finanziellen Beitrag beider Eheleute zum gemeinsamen Vermögensaufbau fair zu berücksichtigen.

Beispiel: Der reduzierte Zugewinnausgleich für die Witwe entstand durch die Nichtberücksichtigung des Wertzuwachses der Immobilie, der durch das Erlöschen des Wohnrechts verursacht wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Abgrenzung von aktivem und passivem Wertzuwachs im Zugewinn (BGH-Grundsatz)

    Nur Wertsteigerungen, die aktiv durch eigene Leistung oder Investition während der Ehe erzielt wurden, sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte haben entschieden, dass der Wertzuwachs durch das Erlöschen des Wohnrechts der Mutter des verstorbenen Ehemannes nicht als „erwirtschafteter“ Zugewinn zählt, da dieser passiv und ohne Zutun des Ehemannes entstand.

  • Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB)

    Der Zugewinnausgleich gleicht die Vermögenszuwächse aus, die jeder Ehepartner während der Ehe erzielt hat, indem derjenige mit dem größeren Zuwachs die Hälfte der Differenz an den anderen abgibt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Rechtsgrundsatz bildete die Basis für den gesamten Anspruch der Witwe, da sie nach dem Tod ihres Mannes einen Ausgleich seines während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses forderte.

  • Privilegiertes Anfangsvermögen bei Erbschaft (§ 1374 Abs. 2 BGB)

    Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, zählt nicht zum eigentlichen Zugewinn, sondern wird seinem Anfangsvermögen zugerechnet, sodass nur dessen Wertsteigerung ausgleichspflichtig ist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die geerbte Haushälfte des Mannes war ein solches privilegiertes Vermögen; der Streit drehte sich darum, wie ihr Wert bei Ehebeginn – unter Berücksichtigung des Wohnrechts – korrekt zu bestimmen war.

  • Prozesszinsen (§ 291 BGB)

    Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Klage bei Gericht zugestellt wird, muss der Schuldner auf die gesamte eingeklagte Forderung Zinsen zahlen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Abschlagszahlung des Erben die Zinspflicht für die vergangene Zeit nicht beseitigte, sondern lediglich die Verzinsung des gezahlten Betrags für die Zukunft stoppte, sodass die Witwe Anspruch auf Zinsen für die ursprüngliche Gesamtforderung bis zur Zahlung hatte.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 213/23 – Beschluss vom 02.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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