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Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen – Bemessung des Selbstbehalts

AG Baden-Baden, Az.: 23 M 982/15, Beschluss vom 19.02.2016

1. Auf Antrag der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.12.2015 dahingehend geändert, dass der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der Drittschuldnerin gem. §§ 850k Abs. 4 i.V.m. § 850d ZPO auf 894,00 € monatlich festgesetzt wird.

2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.12.2015 weiterhin und vollumfänglich Bestand.

Gründe

Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen – Bemessung des Selbstbehalts
Symbolfoto: Von Victoria 1 /Shutterstock.com

Von der Gläubigerin wurde nachträglich Antrag nach § 850d ZPO gestellt

Von der Gläubigerin wurde beantragt, den Freibetrag auf 847,50 €/ Monat festzusetzen.

Dem Antrag konnte nur teilweise entsprochen werden.

Die Festsetzung des unpfändbaren Betrages bei Unterhaltspfändungen gemäß § 850 d ZPO erfolgt durch das Gericht. Der Selbstbehalt lehnt sich dabei weder an die Pfändungstabelle gemäß § 850 c ZPO, noch ist sie an die Düsseldorfer Tabelle gebunden. Nach Entscheidung des BGH (BGH, FamRZ 2010, 1798) ist der Selbstbehalt frei zu bemessen und richtet sich nach dem SGB XII.

Gem. § 28 SGB XII beträgt der sozialhilferechtliche Grundbedarf für volljährige alleinstehende Personen 404 € im Monat. Nach Angaben des Gläubigers ist der Schuldner mittlerweile arbeitssuchend geworden. Dem Schuldner kann daher kein „Besserstellungszuschlag“ (gem. BGH NJW-RR 2004, 506) belassen werden.

Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe gem. § 35 SGB XII.

Gem. Beschluss BGH vom 23.07.2009, Az.: VII ZB 105/08 ist jedoch die Angemessenheit für den Wohnbedarf nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln, wozu das örtliche Mietpreisniveau aus einem Mietspiegel oder einer Mietdatenbank heranzuziehen ist.

Die aktuellen Mietpreise für Baden-Baden Innenstadt bewegen sich derzeit zwischen 8,55 €/m2 und 10,05 € /m2 (Internetrecherche, Quellen: www.immowelt.de, www.wohnungsboerse.net und www.miet-check.de). Gemäß Schuldnervortrag und vorgelegter Unterlagen im Verfahren 23 M 555/14 betragen seine derzeitigen Mietkosten 380 € Kaltmiete für eine Wohnungsgröße von 45m2. Dies ergibt einen Quadratmetermietpreis in Höhe von 8,44 €, was die oben genannten Durchschnittsbeträge sogar unterschreitet.

Der vom Schuldner angegebene Kaltmietpreis war daher vollumfänglich zu berücksichtigen.

Die vom Schuldner zu leistenden Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110 € monatlich ist ebenfalls vollumfänglich zu berücksichtigen. Durchschnittliche Nebenkosten in Deutschland betrugen für das Abrechnungsjahr 2013 bereits 2,55€/m2 (Quelle: www.imcona.de, Nebenkostenspiegel 2014). Daher sind 110 €/ monatlich vollumfänglich als angemessen zu berücksichtigen.

Insgesamt ergibt dies einen monatlichen, unpfändbaren Betrag in Höhe von 894 €.

Dem darüber hinausgehender Antrag der Gläubigerseite auf Festsetzung des Freibetrages auf 847,50 € kann aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden und musste daher zurückgewiesen werden.

Der Schuldner wurde zum Antrag gehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

 

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