OLG Düsseldorf: Auskunftsverpflichtung bei Zugewinnausgleich im Scheidungsfall
Das Oberlandesgericht Düsseldorf traf in einem Beschluss vom 30. September 2020 eine Entscheidung über die Auskunftsverpflichtung eines Ehegatten im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich. Dabei wurde ein zuvor vom Amtsgericht Mönchengladbach erlassener Beschluss teilweise aufgehoben. Das OLG stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Auszugs des Antragsgegners aus der gemeinsamen Wohnung keine rechtsgültige Trennung der Beteiligten vorlag, da sie lediglich eine vorübergehende Auszeit nehmen wollten. Das Amtsgericht hatte angenommen, dass der Auszug darauf abzielte, die Ehe zu retten. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass der Antragsgegner nicht verpflichtet war, weitere Auskünfte über die Kontoentwicklungen zu geben, da keine Anhaltspunkte für unloyale Vermögensverschiebungen vorlagen.
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Übersicht
Die Anschlussbeschwerde und die Entscheidung des Gerichts
Die Antragstellerin legte eine Anschlussbeschwerde ein und argumentierte, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, Auskunft über den Stand seines Vermögens zum Zeitpunkt des Auszugs zu geben. Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner tatsächlich Auskunft über sein Vermögen am 27.02.2016 erteilen müsse, da zu diesem Zeitpunkt eine Trennung stattgefunden habe. Die Antragstellerin hatte zu diesem Zeitpunkt einen klaren Trennungswillen, während der Antragsgegner dies bestritt. Das Gericht betonte, dass für den Nachweis des Trennungswillens nur geringe Anforderungen gestellt werden, und verwies auf den Auszug des Antragsgegners als starkes Indiz dafür.
Pflichten des Antragsgegners und Aufteilung der Kosten
Das Gericht ordnete an, dass der Antragsgegner Auskunft über den Verbleib des Geldes auf dem Konto erteilen müsse und gegebenenfalls einen Jahresabschluss für das Jahr 2016 erstellen solle. Die Antragstellerin hatte ebenfalls beantragt, dass der Antragsgegner Auskunft über die Entwicklung des Kontos bei einer bestimmten Bank geben solle, doch das Gericht entschied, dass dafür keine Verpflichtung bestehe, da keine Anzeichen für unloyale Vermögensverschiebungen vorlagen. Bezüglich der Kosten des Verfahrens legte das Gericht fest, dass der Antragsgegner 4/5 der Kosten tragen sollte, während der Antragstellerin 1/5 der Kosten auferlegt wurden.
In dem vorliegenden Rechtsstreit um den Zugewinnausgleich entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass der Antragsgegner verpflichtet war, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen. Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung allein war ein starkes Indiz für den Trennungswillen. Das Gericht ordnete an, dass der Antragsgegner weitere Auskünfte über den Verbleib des Geldes auf dem Konto erteilen und gegebenenfalls einen Jahresabschluss für das Jahr 2016 vorlegen müsse. Zudem wurden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis von 4/5 zu 1/5 aufgeteilt.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 5 UF 224/19 – Beschluss vom 30.09.2020
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25. Oktober 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach (25 F 247/16) aufgehoben, soweit das Amtsgericht den Antragsgegner unter Ziffer 3. des Tenors verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen über den Verbleib des auf dem Konto der A. Bank Kto.-Nr. …20 am 31.08.2015 noch vorhandenen Guthabens in Höhe von insgesamt 6.590.000 EUR (von dem er am 30.10.2015 3.000.000 EUR, am 11.11.2015 in drei Tranchen insgesamt 3.270.000 EUR auf sein Konto bei der B.-Bank überwies und sich am 24.11.2015 320.000 EUR in bar auszahlen ließ) im Zeitraum von Januar 2016 bis zum 24. November 2016.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 27. Februar 2016 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu dem genannten Stichtag.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/5 der Antragstellerin und zu 4/5 dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten, die am 21.06.2003 geheiratet haben und mittlerweile getrennt leben, streiten in der Auskunftsstufe um Zugewinnausgleich. Die Ehe der Beteiligten kriselte bereits im Jahre 2015; der Zeitpunkt der Trennung ist zwischen den Eheleuten streitig. Am 27.02.2016 zog der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus, die seitdem von der Antragstellerin mit den beiden gemeinsamen Kindern allein bewohnt wird. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 24.11.2016.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, die Beteiligten hätten sich am 30.09.2015, hilfsweise am 31.10.2015 und spätestens am 27.02.2016 mit dem Auszug des Antragsgegners getrennt.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
Sie hat in erster Instanz in der Auskunftsstufe zunächst beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 30.09.2015, hilfsweise zum 31.10.2015, äußerst hilfsweise zum 27.02.2016, ferner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 24.11.2016 sowie zu seinem Anfangsvermögen am 21.06.2003 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis mit Darstellung der Einzelpositionen und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu den genannten Zeitpunkten.
Der Antragsgegner hat umfassend zu seinem Anfangs- und Endvermögen Auskunft erteilt und insoweit einen Ordner mit entsprechenden Bestandsverzeichnissen zur Akte gereicht. Nach seinen Auskünften hatte er ein Anfangsvermögen in Höhe von 3.191.473,68 EUR und – nach Abzug der Passiva – ein negatives Endvermögen.
Die Antragstellerin hat ergänzende Auskünfte zu folgenden Punkten verlangt:
1.
Der Antragsgegner war am 21.06.2003 Autor des TV-Formates „X.“. Das Format ist in der Anlage A – 8 seines Bestandsverzeichnisses beschrieben. Er behauptet, dieses Format habe zum damaligen Zeitpunkt einen Wert in Höhe von 80.000 EUR gehabt, wobei er eine Vergütung durch den Produzenten von 8.000 EUR pro Folge annimmt und diesen mit 10 multipliziert.
Die Antragstellerin verlangt weitere Angaben des Antragsgegners zu den wertbildenden Merkmalen des Formats.
2.
Auf einem Geldkonto bei der A. Bank verfügte der Antragsgegner (vgl. von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszug vom 04.01.2016, Bl. 197 ff. GÜ) am 31.08.2015 über ein Guthaben in Höhe von 7.829.612 EUR. Hiervon hat er am 30.10.2015 einen Betrag in Höhe von 3.000.000 EUR, am 11.11.2015 – in 3 Tranchen – einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.270.000 EUR auf sein Konto bei der B.-Bank überwiesen sowie am 24.11.2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 320.000 EUR in bar abgehoben. Am 04.01.2016 hatte das Konto noch einen Kontostand von 1.242.484,13 EUR. In seiner Aufstellung zu seinem Endvermögen hat der Antragsgegner zwar das Konto bei der A. Bank aufgeführt, den Stand des Kontos zu diesem Zeitpunkt aber nicht angegeben.
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Auskunft über den Verbleib dieser Gelder im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages am 24.11.2016 mit der Begründung, der Antragsgegner habe illoyale Vermögensverschiebungen vorgenommen.
3.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2016 (Anlage EA 5) wurde die C. & D. GbR gegründet. § 3 des Vertrages sieht eine Einlage des Antragsgegners in Höhe von 1,5 Millionen EUR vor.
Die Antragstellerin verlangt u.a. vom Antragsgegner Vorlage des Jahresabschlusses der GbR für das Jahr 2016.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich – unter Bezugnahme auf das vom Antragsgegner vorgelegte Bestandsverzeichnis – u.a. beantragt,
– dem Antragsgegner aufzugeben, eine lesbare Kopie der Urkunde A5B vorzulegen,
– dem Antragsgegner bezüglich des TV-Formates aufzugeben, wer wann das sog. Format erstellt hat und die Faktoren mitzuteilen, aus denen er den behaupteten Wert von 80.000 EUR per 21.06.2013 herleitet,
– dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über den Verbleib des restlichen Guthabens auf dem Konto bei der A. Bank Nr. …20 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 24. November 2016 zu erteilen und diese Auskunft zu belegen,
– dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über den Wert seines Gesellschaftsanteils an der C. & D. GbR zu erteilen und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Jahresabschlüsse für 2016 und 2017, eine vorläufige Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2018 und seit Beginn der Gesellschaft ergangene einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen,
– dem Antragsgegner zu EP 2 und 3 aufzugeben, Auskunft über den Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen zu erteilen und den Zahlungsfluss zu belegen.
Darüber hinaus hat sie beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 30.09.2015, hilfsweise zum 31.10.2015, äußerst hilfsweise zum 27.02.2016 zu erteilen.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Soweit die Antragstellerin von ihm Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Trennungszeitpunkt verlange, so sei dies nicht begründet, weil ein exakter Trennungszeitpunkt nicht mehr feststellbar sei. Auch mit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 27.02.2016 sei es nicht zu einer Trennung gekommen, weil die Beteiligten lediglich eine Auszeit hätten nehmen wollen. Die von ihm angemietete Wohnung sei nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt gewesen. Es sei auch nach seinem Auszug weiterhin zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten gekommen und er habe sich auch lediglich eine kleine, möblierte Wohnung in E. genommen, was zeige, dass eine endgültige räumliche Trennung nicht beabsichtigt gewesen sei.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten in der Sitzung vom 10.09.2018 zur Trennung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 107 ff. Hauptakte) verwiesen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet,
1. eine lesbare Kopie der Urkunde A5B zur Akte zu reichen,
2. zu A. 8 (Fernsehformat) Faktoren anzugeben, aus denen sich der behauptete Wert von 80.000 EUR zum 21.06.2003 ergibt,
3. Auskunft zu erteilen, über den Verbleib des aus dem Konto der A. Bank Kontonummer …20, am 31.08.2015 noch vorhandenen Guthabens in Höhe von insgesamt 6.590.000 EUR, von dem er am 30.10.2015 3.000.000 Euro, am 11.11.2015 in 3 weiteren Tranchen insgesamt 3.270.000 EUR auf sein Konto bei der B.-Bank überwies und sich am 24.11.2015 320.000 EUR in bar auszahlen ließ, im Zeitraum von Januar 2016 bis zum 24. November 2016,
4. die Auskunft zu EA 5 bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der C. & D. GbR zu belegen durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016,
5. zu EP 2 und EP 3 Auskunft über den Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen zu erteilen und den Zahlungsfluss zu belegen.
Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin, insbesondere hinsichtlich der begehrten Auskunft zum Trennungszeitpunkt, hat es zurückgewiesen.
Bezüglich Ziffer 2. des Tenors (Auskunft zum TV-Format) hat das Amtsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, wertbildende Faktoren anzugeben, soweit ihm dies aus eigener Kraft möglich sei. Vorliegend fehlten jedoch Angaben dazu, inwieweit und aufgrund welcher konkreten Umstände für das Format zum Stichtag eine reale Möglichkeit des Verkaufs bestand.
Bezüglich Ziffer 3 des Tenors (Auskunft zum Verbleib des abgehobenen Geldes vom Konto bei der A. Bank) ergebe sich der ergänzende Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Hierzu gehöre auch der Anspruch auf Auskunft, ob der Ausgleichspflichtige Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgenommen habe. Ergänzende Angaben seien veranlasst, wenn der Anspruchsteller Umstände vortrage, die es plausibel erscheinen ließen, dass durch den Auskunftspflichtigen illoyale Vermögensverfügungen getroffen worden seien. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Antragsgegner zu einem Zeitpunkt, in dem die Ehe der Beteiligten kriselte, erhebliche Geldbeträge abgehoben habe.
Der Antragsgegner sei auch verpflichtet, den Jahresabschluss für 2016 bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der C. & D. GbR vorzulegen (Tenor zu Ziffer 4).
Die Antragstellerin habe hingegen gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskunftserteilung für die von ihr behaupteten Trennungszeitpunkte am 30.09.2015, 31.10.2015 und 27.02.2016. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich die Beteiligten an einem dieser Zeitpunkte endgültig getrennt hätten. Dies gelte insbesondere auch für den unstreitigen Zeitpunkt des Auszuges des Antragsgegners aus dem gemeinsamen Haus am 27.02.2016. Das Vorbringen des Antragsgegners, Ziel der räumlichen Trennung sei es gewesen, die Ehe der Beteiligten zu retten, erscheine plausibel. Denn er habe nur eine kleine Wohnung angemietet, für die er nicht viele Möbel habe kaufen müssen. Hätte der Antragsgegner tatsächlich die Absicht einer endgültigen Trennung gehabt – so das Amtsgericht – so wäre er angesichts seiner guten finanziellen Möglichkeiten in eine größere Wohnung gezogen. Überdies hätten die Beteiligten auch nach dem Auszug gemeinsam Dinge unternommen.
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 02.12.2019 Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 20.03.2020 zurückgenommen hat.
Der Antragsgegner hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, soweit er zu ergänzender Auskunftserteilung verpflichtet wurde.
Bezüglich Ziffer 1. und 5. des Tenors haben die Beteiligten das Verfahren im Verlaufe des Beschwerderechtszuges übereinstimmend für erledigt erklärt.
Bezüglich der noch streitigen Punkte – Ziffern 2 bis 4 des Tenors – begründet der Antragsgegner seine Beschwerde wie folgt:
Soweit er durch das Amtsgericht verpflichtet worden sei, bezüglich des Fernsehformates weitere wertbestimmende Faktoren anzugeben, so sei bereits der Tenor des angefochtenen Beschlusses zu unbestimmt. Im Übrigen habe er hinreichend zu den wertbildenden Merkmalen vorgetragen, wobei er auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 13.09.2019 verweist. Weitere Angaben zu wertbildenden Merkmalen seien ihm ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht möglich. In der Auskunftsstufe – so meint er – sei er zu weiteren Angaben nicht verpflichtet.
Er sei auch nicht verpflichtet, weitere Auskünfte über die Kontoentwicklungen bei der A. Bank zu erteilen. Ein derartiger Auskunftsanspruch der Antragstellerin bestehe schon deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte für illoyale Vermögensverschiebungen bestünden. Er habe lediglich Umschichtungen zwischen verschiedenen Konten vorgenommen. Im Übrigen sei der Tenor des angefochtenen Beschlusses missverständlich und der Titel insoweit nicht vollstreckbar. Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 (Seite 3 ff.) gibt er weitere Erläuterungen zu dem Verbleib der vom Konto bei der A. Bank abgehobenen bzw. umgebuchten Geldbeträge.
Soweit das Amtsgericht ihn schließlich verpflichtet habe, den Jahresabschluss der C. & D. GbR des Jahres 2016 vorzulegen, so liege dieser bisher nicht vor. Er könne aber nur Unterlagen vorlegen, die er habe. Der Jahresabschluss müsse erst noch erstellt werden.
Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt sie, dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 27.02.2016 zu erteilen, und zwar durch ein in sich geschlossenes spezifiziertes Verzeichnis und Vorlage von Belegen, insbesondere Kontoauszügen zu dem genannten Stichtag.
Sie verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts: Zu den wertbildenden Faktoren des TV-Formates habe der Antragsgegner nicht hinreichend vorgetragen. Seine Behauptung, es werde eine Vergütung von 8.000,00 EUR pro Sendung gezahlt, sei nicht prüfbar. Offenbar sei das TV-Produkt am Stichtag 21.06.2003 auch nicht verkauft gewesen.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lägen auch hinreichende Anhaltspunkte für illoyale Vermögensverschiebungen vor. Aus dem Beschlusstenor ergebe sich bezüglich der vom Antragsgegner darzulegenden Kontobewegungen, dass er nicht nur die Entwicklung auf den Konten darzulegen und nachzuweisen habe, sondern auch über den Verbleib des Geldes Auskunft zu erteilen habe. Ihr Anspruch auf ergänzende Angaben sei auch im Beschwerdeverfahren nicht erfüllt worden.
Die Behauptung des Antragsgegners, es liege bislang kein Jahresabschluss 2016 für die C. & D. GbR vor, werde bestritten.
Mit ihrer Anschlussbeschwerde macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner sei zur Erteilung einer Auskunft über den Stand seines Vermögens am 27.02.2016 verpflichtet, weil die Beteiligten sich zu diesem Zeitpunkt – mit unstreitigem Auszug des Antragsgegners aus dem gemeinsamen Haus – getrennt hätten. Dass eine Trennung der Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, nehme sie hin. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt zur endgültigen Trennung entschlossen gewesen. Soweit der Antragsgegner bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht angegeben habe, er habe eine kleine Wohnung mit wenigen Möbeln bezogen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Nach seinem Auszug habe der Antragsgegner auch zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass er an der Ehe festhalten wolle.
Der Antragsgegner beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Eine Trennung der Beteiligten am 27.02.2016 könne nicht festgestellt werden, weil es sich um einen schleichenden Prozess gehandelt habe. Dass die Trennung mit seinem Auszug erfolgt sei, habe die Antragstellerin jedenfalls nicht bewiesen. Es sei zwischen ihnen vereinbart gewesen, in vorübergehender räumlicher Distanz die bestehenden Probleme zu lösen. Er sei auch nach seinem Auszug am 27.02.2016 im März 2016 mehrfach im gemeinsamen Haus gewesen. Auch nach seinem Auszug hätten gemeinsame Familienaktivitäten stattgefunden, wie etwa ein Besuch im Krefelder Zoo am 13.03.2016. Es habe auch ein Urlaub in Portugal im März 2016 stattgefunden sowie ein Besuch mit den beiden Kindern im Bunten Garten.
Die Antragstellerin wendet demgegenüber ein, dass sie zwar auch nach dem Auszug des Antragsgegners einige Male mit ihm zusammengetroffen sei; dies sei aber nur wegen der Kinder und im Rahmen vereinbarter Umgangstermine geschehen. Nach seinem Auszug sei der Antragsgegner nur zu dem Zweck in die eheliche Wohnung gekommen, um Gegenstände des Haushalts, Möbel und persönliche Dinge mitzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 20.07.2020 (Bl. 427 ff. GA) verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 01.07.2020 angekündigt, nach dem 21.07.2020 im schriftlichen Verfahren über die Rechtsmittel zu entscheiden.
II.
Nach Ablauf der der Antragstellerin mit Senatsbeschluss vom 01.07.2020 gesetzten Frist zur abschließenden Stellungnahme entscheidet der Senat, wie angekündigt, im schriftlichen Verfahren über die wechselseitigen Rechtsmittel, weil eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
1.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren bezüglich der unter Ziffern 1. und 5. des Tenors titulierten Verpflichtungen für erledigt erklärt haben, ist zu der Beschwerde des Antragsgegners nur noch über die unter Ziffern 2. bis 4. titulierten Auskunftsverpflichtungen zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit das Amtsgericht ihn unter Ziffer 3 des Tenors verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen über den Verbleib des auf dem Konto der A. Bank am 31.08.2015 noch vorhandenen Guthabens in Höhe von insgesamt 6.590.000,00 EUR im Zeitpunkt von Januar 2016 bis zum 24. November 2016. Der Tenor ist insoweit, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, nicht nachvollziehbar und damit auch nicht vollstreckbar. Nachdem der Antragsgegner unstreitig im November 2015 einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.590.000,00 EUR von dem Konto bei der A. Bank abgehoben hatte, so dass feststeht, dass jedenfalls dieser Geldbetrag am 01.01.2016 auf diesem Konto nicht mehr vorhanden war, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Antragsgegner Auskunft über den Verbleib von Geld erteilen soll, welches unstreitig auf diesem Konto zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden war. Die Tenorierung des Amtsgerichts entsprach auch nicht dem von der Antragstellerin gestellten Antrag, nämlich dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über den Verbleib des restlichen Guthabens auf dem Konto bei der A. Bank in der Zeit vom 1. Januar bis zum 24. November 2016 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Unter Berücksichtigung des Inhalts des von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszuges vom 04.01.2016 wollte die Antragstellerin – nur – Auskunft über den Verbleib des Restguthabens auf dem Konto bei der A. Bank (1.242.484,13 EUR am 04.01.2016, vergleiche den Kontoauszug Bl. 199 GA) für den Zeitraum bis zur Zustellung des Scheidungsantrages. Der Tenor zu Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses lässt sich jedoch in keinster Weise in dieser Form auslegen, so dass er insoweit aufzuheben ist.
Das Amtsgericht wird über den von der Antragstellerin in erster Instanz gestellten Antrag, Auskunft über den Verbleib des restlichen Guthabens auf dem Konto der A. Bank Nr. …20 in der Zeit vom 01. Januar bis zum 24. November 2016 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen, noch zu entscheiden haben, sofern die Antragstellerin dies beantragt, nachdem sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass es versehentlich über diesen Antrag noch nicht entschieden hat. Da die Antragstellerin die zweiwöchige Frist zur Ergänzung des Beschlusses – § 321 Abs. 2 ZPO – versäumt hat und damit die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs erloschen ist, wäre für die Geltendmachung ein neues Verfahren nötig (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 321 Rdnr. 12).
Soweit der Antragsgegner unter Ziffer 2. des Tenors verpflichtet wurde, bezüglich des Fernsehformates Faktoren anzugeben, aus denen sich der behauptete Wert von 80.000 EUR am 21.06.2003 ergibt, und unter Ziffer 4. des Tenors verpflichtet wurde, seine Auskunft bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der C. & D. GmbH durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen, ist die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet.
Der Anspruch des Antragstellers auf Angabe wertbildender Faktoren ergibt sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl. Kapitel 9 Rdnr. 336). Im Übrigen besteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch der Antragstellerin auf Ermittlung des Werts des Vermögensgegenstandes, den die Antragstellerin hier auch geltend gemacht hat. Diesen Anspruch der Antragstellerin hat der Antragsgegner entgegen seiner Ansicht nicht bereits durch die Angabe erfüllt, der Wert des Formates habe am Stichtag 80.000 EUR betragen, weil diese Angaben äußerst vage und in keinster Weise überprüfbar sind. Um den Zweck des § 1379 BGB zu erreichen, jedem Ehegatten eine zuverlässige Berechnung seiner Ausgleichsforderung zu ermöglichen, hat der Auskunftsverpflichtete zur Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs zu Einzelfragen Auskünfte einzuholen und Hilfskräfte einzuschalten, wobei er anfallende Auslagen zu tragen hat (BGH FamRZ 2009, 595, 596 Rdnr. 9). Ist der Auskunftsverpflichtete – wie es hier der Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend macht – ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht in der Lage, hinreichende Auskünfte zu erteilen, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten einen Sachverständigen einzuschalten.
Ebenso ist der Antragsgegner entsprechend Ziffer 4. des Tenors verpflichtet, den Jahresabschluss des Jahres 2016 der C. & D. GmbH vorzulegen, welche durch Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2016 gegründet wurde. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob ein Jahresabschluss für 2016 mittlerweile vorliegt oder – wie der Antragsgegner behauptet – nach wie vor nicht erstellt wurde. Sollte tatsächlich ein Jahresabschluss für 2016 noch nicht vorliegen, ist der Antragsgegner verpflichtet, auf seine Kosten einen solchen zu erstellen. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach Ansicht des Senats auch auf die Vorlage solcher Bescheinigungen, die für den Zweck der Auskunft erst erstellt werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Belege – wie hier – mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können (vgl. auch Braeuer, FamRZ 2010, 773, 777; Münchener Kommentar-Koch, BGB, Familienrecht I, 8. Aufl., § 1379 Rdnr. 34; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 1379 Rdnr. 14; Johannsen/Henrich/Althammer-Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl., § 1379 Rdnr. 8). Die Gegenmeinung (Palandt-Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1379 Rdnr. 12; Siede/Preisnebeck, beckonline-Grosskommentar, Stand: 01.08.2020, § 1379 Rdnr. 99, Erman-Budzikiewicz, 13. Aufl., § 1379 Rdnr. 14), nach der nur vorhandene Belege vorzulegen sind, beruft sich insbesondere auf die Gesetzesbegründung (BT.-Drucksache 16/10798 S. 18). Aus dieser läßt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass im Rahmen von § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB nur bereits erstellte Belege vorzulegen sind, weil es dort lediglich heißt, dass nicht mehr vorhandene Belege nicht mehr herausgegeben werden müssen. Ein solcher Fall der Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB, liegt hier jedoch nicht vor. Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass ein Jahresabschluss für das Jahr 2016 noch erstellt werden kann.
Für eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Jahresabschluss für 2016 zu erstellen, spricht überdies, dass die Antragstellerin ohne dessen Vorlage keine Anhaltspunkte für den Wert des Anteils des Antragsgegners an der GmbH am Endstichtag hätte und sie damit die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs nicht zuverlässig bestimmen könnte, der Zweck des Auskunfts- und Beleganspruchs gem. § 1379 Abs. 1 BGB also verfehlt würde.
2.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin antragsgemäß Auskunft über sein Vermögen am 27.02.2016 zu erteilen, nachdem im Beschwerdeverfahren unstreitig ist, dass eine Trennung der Beteiligten jedenfalls vor dem Auszug des Antragsgegners aus dem gemeinsamen Haus nicht erfolgt ist. Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner besteht zum 27.02.2016, weil zur Überzeugung des Senates, insbesondere nach der Anhörung der Beteiligten durch das Amtsgericht am 10.09.2018, bewiesen ist, dass die Beteiligten sich an diesem Tag im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB getrennt haben.
Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Mit dem Auszug des Antragsgegners am 27.02.2016 war die erste Voraussetzung erfüllt. Ein Getrenntleben erfordert darüber hinaus einen – positiv festzustellenden – Trennungswillen, der die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erkennen gibt. Dazu bedarf es einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1567 Rdnr. 5). Dabei reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift der Trennungswille eines Ehegatten aus. Zieht – wie hier – einer der Ehegatten ohne äußere Not aus der Ehewohnung aus, behauptet aber gleichwohl, keinen Trennungswillen gehabt zu haben, so sind an die Erkennbarkeit des Trennungswillens des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten nur geringe Anforderungen zu stellen.
Der Senat sieht in dem Auszug des Antragsgegners aus dem gemeinsamen Haus, der erfolgt ist, nachdem langjährige Probleme in der Ehe im Jahre 2015 eskalierten, ein starkes Indiz für seinen Trennungswillen. Soweit er sich in der Sitzung darauf berufen hat, er sei lediglich – vorübergehend – in eine kleine Mietwohnung gezogen, die weitgehend möbliert gewesen sei, so hat er sein entsprechendes Vorbringen trotz Bestreitens der Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob am 27.02.2016 ein Trennungswille des Antragsgegners bestand, weil jedenfalls zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Trennungswillen hatte. Dies hat sie in ihrer Anhörung durch das Amtsgericht am 10.09.2018 glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Für die Behauptung des Antragsgegners, man habe übereinstimmend nur eine Auszeit der Ehe vereinbart, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit – unstreitig – auch nach dem Auszug des Antragsgegners gemeinsame Familienaktivitäten stattfanden, führt dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dass sich der Antragsgegner auch nach diesem Zeitpunkt gelegentlich im ehelichen Haus aufhielt, hat im Hinblick auf die beiden gemeinsamen dort wohnenden minderjährigen Kinder keine rechtliche Relevanz im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt. Gleiches gilt für die gemeinsamen außerhäusigen Aktivitäten, zumal diese jeweils zusammen mit den gemeinsamen Kindern stattfanden. Die Durchführung von Umgangskontakten mit den gemeinsamen Kindern lässt keinen Schluss darauf zu, ob sich die Ehegatten getrennt haben oder nicht.
Dass neben der Antragstellerin auch der Antragsgegner von einer Trennung der Beteiligten im Februar 2016 ausging, zeigt nicht zuletzt der Inhalt seines Scheidungsantrages vom 06.03.2017 (Bl. 55 ff. Hauptakte), in welchem er zur Begründung mitteilt, die Beteiligten lebten seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes kann nur so verstanden werden, dass auch der Antragsgegner von einer Trennung der Beteiligten mit seinem Auszug aus dem gemeinsamen Haus im Februar 2016 ausging. Nach alledem hat der Antragsgegner eine Vermögensauskunft auch zum Stichtag 27.02.2016 zu erteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Da der Antragsgegner mit den erheblich werthaltigeren Gegenständen der Beschwerde (Auskunft zum Wert des TV-Formats, Erstellung des Jahresabschlusses 2016, Anschlussbeschwerde) unterliegt, hält es der Senat für gerechtfertigt, dem Antragsgegner 4/5 und der Antragstellerin, auch unter Berücksichtigung der von ihr zurückgenommenen Beschwerde, 1/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses des Jahres 2016 der C. & D. GmbH zurückgewiesen hat. Die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen vor, weil die Frage, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsschuldner zur Vorlage noch nicht erstellter Belege verpflichtet ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
5.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 04.05.2020 Bezug genommen.