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Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils

AG Oldenburg, Az.: 4 III 166/15, Beschluss vom 26.01.2016

Der Antrag der Antragstellerin, das Standesamt […] anzuweisen, das Scheidungsurteil aus Vietnam allgemein als wirksam anzuerkennen, wird abgelehnt. Das Standesamt wird ersucht, den Antrag der Antragstellerin dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vorzulegen.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

Gründe

Die Antragstellerin ist vietnamesische Staatsbürgerin. Sie wurde durch Urteil eines Volksgerichts im Stadtbezirk […] Stadt Hanoi vom 04.09.2015 von ihrem vietnamesischen Ehemann geschieden.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 07.01.2016 bei dem Standesamt […] beantragt, diese Entscheidung nach § 107 FamFG anzuerkennen.

Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils
Symbolfoto: Von Levent Konuk /Shutterstock.com

Das Standesamt hat das Urteil und die Heiratsurkunde der Antragstellerin durch die Deutsche Botschaft in Hanoi prüfen lassen und ihr im Hinblick auf das Ergebnis dieser Begutachtung mitgeteilt, dass das Scheidungsurteil nicht als echt bewertet worden sei.

Mit dem vorliegenden Antrag beantragt die Antragstellerin, das Standesamt […] im Wege des Anweisungsverfahrens nach § 49 PStG anzuweisen, ihr Scheidungsurteil aus Vietnam anzuerkennen.

Der Antrag ist im Verfahren nach § 49 PStG nicht zulässig. Nach § 49 Abs. 1 PStG kann das Gericht das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung anweisen, wenn das Standesamt eine solche ablehnt.

Die Ablehnung des Standesamtes muss aber eine „Amtshandlung“ betreffen. Amtshandlung ist dabei jede Verwaltungsmaßnahme des Standesbeamten, die ihm durch eine personenstandsrechtliche Vorschrift übertragen ist und auf die ein Beteiligter bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen konkreten Rechtsanspruch hat (Gaaz/Bornhofen, PStG, § 49 Rz. 2). Hierzu zählen insbesondere Beurkundungen in Personenstandsregistern und vorbereitende Maßnahmen von Beurkundungen und Erteilung von Bescheinigungen (ebenda).

Darauf ist vorliegend der Antrag der Antragstellerin vom 01.01.2016 nicht gerichtet. Mit dem Antrag erstrebt die Antragstellerin keine bestimmte Amtshandlung des Standesbeamten in diesem Sinn, sondern von einem konkreten standesamtlichen Fall unabhängig eine allgemeine Entscheidung über die Anerkennung ihres vietnamesischen Scheidungsurteils. Wofür dieses irgendwann einmal relevant werden wird und benötigt wird, ist derzeit nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar.

Solche allgemeinen Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind nicht dem personenstandsrechtlichen Verfahren zugewiesen, insbesondere nicht dem Berichtigungsverfahren, sondern so, wie es die Antragstellerin auch beantragt hat, dem Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG.

Die Antragstellerin hat schon formal den Antrag auf Anerkennung nach § 107 FamFG gestellt, so dass aus diesem Grund das Oberlandesgericht darüber entscheiden muss. Das Standesamt hat diesen Antrag gemäß A 6.2.7 der PStG-VwV entsprechend vorzulegen. Das Standesamt hat und konnte in der Sache auch keine eigene Entscheidung über die Anerkennung des Scheidungsurteils treffen. Es kann dazu auch nicht nach § 49 PStG angewiesen werden.

Nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Zuständig für diese Entscheidungen ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständig ist die Landesjustizverwaltung bzw. aufgrund besonderer Aufgabenübertragung der Präsident des Oberlandesgerichts. Es handelt sich dabei um ein Verwaltungs- und kein Gerichtsverfahren.

Das gilt vorliegend auch im Hinblick darauf, dass die beiden geschiedenen Ehegatten vietnamesische Staatsangehörige sind.

Nach § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG hängt zwar die Anerkennung in diesem Fall nicht von der Feststellung der Landesjustizverwaltung ab, es war jedoch schon unter Geltung der vorherigen, weitgehend inhaltsgleichen Regelung des Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG anerkannt, dass auch in solchen Fällen ein Anerkennungsverfahren auf freiwilliger Basis zulässig ist (BGHZ 112, 127). Der BGH begründet dies zutreffend vor allem mit dem Sinn des Anerkennungsverfahrens. Es dient dazu, divergierende Entscheidungen über die Wirksamkeit einer ausländischen Ehescheidung zu vermeiden, die ansonsten dadurch entstehen könnten, dass die Wirksamkeit jeweils im Einzelfall im konkreten Verfahren von den zuständigen Gerichten getroffen werden könnte.

Diese Erwägungen gelten gerade in Konstellationen wie dem vorliegenden Fall, in dem es nicht um eine Inzidenterprüfung als Vorfrage für eine bestimmte Amtshandlung des Standesamtes oder eines Gerichts geht, sondern abstrakt um die Frage der Anerkennung der ausländischen Entscheidung, so dass derzeit noch gar nicht abzusehen ist, in welchen Verfahren die Frage der Anerkennung in Zukunft eine Rolle spielen kann. Gerade in einem solchen Fall besteht die Notwendigkeit der allgemein verbindlichen Feststellung der Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung für die Zukunft. Dass § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG diese Möglichkeit einschränken will, wird deshalb allgemein zu Recht als rechtspolitisch verfehlt betrachtet (vgl. nur Staudinger/Spellenberg (2016) § 107 FamFG Rz. 86; Geimer in: Zöller ZPO, 31. Aufl. 2016, § 107 FamFG).

An der Beurteilung dieser Rechtslage durch den BGH hat sich auch durch die Aufhebung des FamRÄndG und die Neuregelung in § 107 FamFG nichts geändert. Mit der Neuregelung ist der Regelungsgehalt des Art. 7 § 1 FamRÄndG weitgehend übernommen worden (Begr. zum RE d. G zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drs. 16/6308, S. 222, dort zu § 107). Aus der Begründung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer freiwilligen Überprüfung, die der schon damaligen Rechtsprechung des BGH entsprach, ausdrücklich ausschließen wollte. Angesichts des vorstehend dargestellten Zwecks des Anerkennungsverfahrens in Fällen, in denen es um eine freiwillige abstrakte Prüfung ausländischer Entscheidungen geht, wäre das auch nicht sinnvoll gewesen.

Von daher ist davon auszugehen, dass auch unter Geltung des § 107 Abs. 1 FamFG wie von der Antragstellerin beantragt eine Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit des Scheidungsurteils im Verwaltungsverfahren erfolgen kann.

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