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Kindesunterhalt gegenüber einem volljährigen Kind während Orientierungsphase

AG Waldshut-Tiengen, Az.: 6 F 74/18, Beschluss vom 13.07.2018

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, über den Bestand seines Vermögens durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen.

2. Im Übrigen werden die Anträge werden abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Stufenverfahren in der Auskunftsstufe über Kindesunterhalt einer nicht privilegierten Volljährigen.

Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin. Diese absolviert vom 4. September 2017 bis 03. September 2018 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Eine Unterkunft wird ihr vom FSJ- Träger nicht gestellt, sie lebt im Haushalt der Mutter.

Die für die Berechnung von Volljährigenunterhalt relevanten Auskünfte der Kindesmutter liegen vor.

Kindesunterhalt gegenüber einem volljährigen Kind während Orientierungsphase
Symbolfoto: Wayhome Studio/Bigstock

Die Antragstellerin trägt vor, sie strebe nach dem Abschluss des – pädagogisch begleiteten – FSJ eine soziale Tätigkeit an, für die als Zugangsvoraussetzung ein FSJ sei an einigen Ausbildungsstellen und Hochschulen zwingend erforderlich, zumindest jedoch wünschenswert sei. Sie hat Belege für die Zielgerichtetheit ihres Berufswunsches über die Aufnahme in die zweite Stufe eines Auswahlverfahrens (Assessment-Center einer AOK) vorgelegt. Daher sei das FSJ auch dann als angemessener Ausbildungsschritt anzusehen, wenn bei dessen Beginn noch nicht feststehe, ob dieses später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden werde. Das FSJ sei auch dazu geeignet, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eigenen und stelle insofern eine Orientierungsphase dar, wie sie von der Rechtsprechung im Rahmen des Ausbildungsunterhalts anerkannt werde.

Sie vermöge ihren Bedarf während des FSJ nicht durch eigenes Einkommen zu decken. Sie habe im Rahmen des FSJ neben dem Kindergeld eigenes Taschengeld i.H.v. 150 €, 125 € Verpflegungsgeld und 75 € Erstattung der Fahrtkosten. Darüber hinaus verfüge sie über einen Minijob über weitere Einkünfte von etwa 112 € monatlich, die allerdings über obligatorisch und nicht ansetzbar seien.

Der Antragsgegner erziele ein Arbeitnehmereinkommen, aus dem er zum Unterhalt verpflichtet sei, jedenfalls aber müsse er auf die Verwertung seines Vermögens verwiesen werden, um Unterhalt leisten zu können.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

1. der Antragstellerin Auskunft über sein Erwerbseinkommen im Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtige, laufende oder einmalige Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen und auf der Ausgabeseite je als gesonderte Positionen die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitnehmeranteile) für die gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind.

2. folgende Belege vorzulegen:

A) die abgegebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 mit allen amtlichen Anlagen und alle dazugehörigen Steuerbescheide samt eventueller Berichtigung Bescheide

B) detaillierte Lohn-, Gehalts-, oder Bezügeabrechnungen für den vorstehenden Zeitraum

C) ebenso etwaige Abrechnungen über Spesen und Auslösen

3. Auskunft ansonsten über alle sonstigen Einkünfte und unterhaltsrechtlich relevanten Umstände zu erteilen, insbesondere (soweit veranlasst)

– mietfreies Wohnen

– Dauer des Zusammenlebens mit einem neuen Partner

4. schriftlich zu erklären, dass außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften keinerlei weitere Einkünfte existieren.

In Z. 5 des Antrags wird Leistung von Kindesunterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung in der sich aus der Auskunft ergebenden Höhe beantragt.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag in der Auskunfts- und Belegstufe abzuweisen.

Er trägt vor, es bestehe bei Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Kindesunterhalt und damit auch kein Anspruch auf Auskunft. Die Ableistung eines FSJ sei keine formelle Voraussetzung für Ausbildungen oder Studien im Bereich der sozialen Berufe, sondern allenfalls wünschenswert.

Der Antragsgegner habe keinerlei laufende Einkünfte und sei daher nicht leistungsfähig.

Die Antragstellerin hat repliziert, der Anspruch sei für die Einkünfte in Bezug auf den Beleganspruch noch nicht vollständig erfüllt. Der Antragsgegner müsse bei fehlenden laufenden Einkünften für die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen.

Die Antragstellerin hat ergänzend beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

1. über den Bestand seines Vermögens durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen

2. für jeden der im Bestandsverzeichnis aufgeführten Gegenstände die wertbildenden Faktoren mitzuteilen und seine Bewertung zu erläutern

3. soweit er hierzu im Stande ist, den Wert der im Bestandsverzeichnis genannten Positionen zu ermitteln

4. die Auskünfte gemäß Z. 1-3 durch im Einzelnen noch durch die Antragstellerin zu bestimmende Nachweise und Unterlagen zu belegen

Ziffer 5 betrifft den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Der Antragsgegner hat beantragt, auch diesen Antrag in der Auskunfts- und Belegstufe abzuweisen.

Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsgegner – persönlich unterschrieben – die folgende Erklärung abgegeben (AS 211f):

„Ich, A.M., habe bis einschließlich Januar 2015 bei der Firma A in B als technischer Kaufmann gearbeitet mit einer Nettoauszahlung vor Abzug deutscher Steuer von etwa … CHF. Seit dem Februar 2015 war ich zunächst krankgeschrieben wegen Depressionen und habe über die H-Krankentagegeldversicherung eine Lohnersatzleistung von yy CHF am Tag erhalten. Im Februar 2016 bin ich vom Arbeitgeber krankheitsbedingt gekündigt worden auf Ende Mai 2016. Die Krankengeldzahlung lief weiter bis Januar 2017. Bereits im April 2016 hatte ich das IV.-Verfahren begonnen, und der Antrag wurde abgelehnt. Gegen den Bescheid habe ich Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht St. G eingelegt. Eine Zwischeninstanz gibt es nicht, da das Sozialversicherungsgericht für Ausländer nicht zuständig ist. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang noch nicht ergangen, und nach Auskunft meines Rechtsanwalts in S ist auch nicht absehbar, wann sie verkündet werden wird. Seit dem Februar 2017 lebe ich von Ersparnissen, die aktuell aufgebraucht sind bis auf etwa .000 € und etwa .000 CHF. Davon muss ich auch noch laufende Krankenversicherungsprämien von monatlich € bezahlen. Ich wohne zur Miete und zahle € monatlich. Irgendwelche Einkünfte habe ich seit dem Februar 2017 nicht mehr. Rente der DRV werde ich beantragen, allerdings schlägt bei mir an diesem Punkt nur die Militärzeit zu Buche. Zwar habe ich die Wartezeit der DRV nicht erfüllt, allerdings hat mir die Rentenberaterin gesagt, dass Auslandszeiten angerechnet werden, wenn sie länger als fünf Jahre gedauert haben.“

Das Verfahren wurde vom Familiengericht K. gemäß § 3 FamFG an das Familiengericht Waldshut-Tiengen verwiesen.

Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 113 I 2 FamFG, 128 Abs. 2 ZPO erklärt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Anträge sind überwiegend zulässig, aber nicht begründet.

1.

Das Amtsgericht- Familiengericht- Waldshut-Tiengen ist aufgrund der vom Familiengericht K. vorgenommenen Verweisung örtlich zuständig. Die Verweisung ist bindend.

Die Zulässigkeit des Stufenantrags als privilegierter Form der objektiven Klagehäufung, bei der die Bezifferung der Leistungsstufe vorbehalten bleiben kann, ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung §§ 260, 254 ZPO.

Jedoch ist Ziffer 4 des ergänzenden Antrags mangels Bestimmtheit unzulässig (§§ 113 I 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Welche Nachweise und Unterlagen beantragt werden, erschließt sich aus dem Antrag nicht. Dieser wäre so nicht vollstreckungsfähig, da die angeforderten Belege nicht bereits im Antrag bezeichnet werden (vgl. Palandt/Brudermüller § 1605 Rn. 12; BGH FamRZ 1983,454).

2.

Es besteht für den ursprünglichen Antrag ein Auskunftsanspruch gemäß § 1605 BGB. Dieser ist jedoch durch Erfüllung erlöschen, § 362 BGB.

Zwar besteht kein Auskunftsanspruch, wenn die Auskunft die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, etwa wenn ein Unterhaltsanspruch eindeutig und offensichtlich nicht besteht. Hier liegt jedoch ein Unterhaltstatbestand nach § 1610 Abs. 2 BGB vor.

A.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der aus 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt (BGH FamRZ 1998,671). Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ § BGB § § 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt (OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 2). Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (BGH aaO) Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.

Ein Kind verliert dem Grunde seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dabei während einer gewissen Orientierungsphase nicht (vergleiche BGH FamRZ 1998, 672). Eine solche Orientierungsphase hat der BGH implizit auch im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr angenommen (BGH NJW 2011, 2884). Dem schließt sich das Gericht für die hier streitgegenständliche Phase der Ableistung des FSJ an.

Daher kommt es aus Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob das freiwillige soziale Jahr als Zugangsvoraussetzung für eine bestimmte weitergehende Ausbildung oder ein Studium gefordert wird, oder ob dies wünschenswert ist.

Vielmehr ist gerade aufgrund des jüngeren Abgangsalters der Schulabgänger durch die Verkürzung des Gymnasiums in Baden-Württemberg (“G8 – achtjähriges Gymnasium“) so, dass die Schulabgänger ein Jahr früher als in der Vergangenheit, in der Regel schon mit 18 Jahren vor der Berufswahl im Anschluss an die Gymnasialzeit stehen. Diese landesgesetzlich beschlossene gewollte Verkürzung der Schuldurchlaufzeit führt freilich dazu, dass die Persönlichkeitsbildung der Gymnasiasten noch nicht in dem Maße gefestigt und abgeschlossen sein kann, wie dies früher der Fall war; vielmehr wird aufgrund der Drängung des Stoffes die zeitliche Beanspruchung der Schüler in einer Art und Weise hochgeschraubt, die es diesen nur mit Mühen erlaubt, neben der Schule z. B. durch Engagement im sozialen Bereich oder in Vereinen eine Orientierung, einen Horizont und eine Perspektive für die Zeit nach der Schule zu finden. Wenn aufgrund einer – zumindest auch – fiskalisch begründeten landesgesetzgeberischen Entscheidung eine Orientierungsphase daher nunmehr vermehrt erst nach dem Abgang von der Schule stattfindet, kann dies den Abgängern unterhaltsrechtlich nicht als Obliegenheitsverletzung zum Nachteil gereichen.

Die Interessen der Unterhaltspflichtigen werden durch eine Anerkennung des FSJ im Rahmen der Abwägung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Vielmehr handelt es sich bei den Unterhaltsberechtigten während des FSJ im Regelfall um nicht privilegierte Volljährige, während sie als Schüler vor Einführung des G8 gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegiert waren, so dass die Unterhaltspflicht schwächer ausgeprägt ist. Zudem wird zumindest dann, wenn während des FSJ eine Unterkunft gestellt wird, der gesamte Bedarf – wie früher bei Zivildienstleistenden – in der Regel durch die Leistungen des Trägers des FSJ gedeckt. Darüber hinaus gehender Bedarf ist von den Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen. (vergleiche zu diesem Aspekt BeckOK BGB/Reinken § 1602 Rn. 57f).

B.

Der Auskunftsantrag wurde in Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 4 des ursprünglichen Antrags bereits von der Antragsgegnerseite durch ihre persönliche Erklärung erfüllt (§ 362 BGB).

Sofern der Vortrag der Antragstellerin insoweit als Bestreiten der Erfüllung anzusehen wäre, ist dieses nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, welche Auskünfte die Antragsgegnerseite über ihre abgegebene Erklärung hinaus in Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Bezug auf ihr Einkommen zusätzlich noch abgeben sollte.

Ziffer 2 des ursprünglichen Antrags auf Belegvorlage, der gemäß § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB dem Grunde nach besteht, ist ebenfalls erfüllt (§ 362 BGB).

Die Antragstellerseite moniert zwar, dass im Rahmen des Beleganspruchs keine Entscheidung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt werde, sondern lediglich eine prozessleitende Verfügung. Der Anspruch auf Belegvorlage kann jedoch nur dahin gehen, dass der Auskunftsverpflichtete die Belege vorlegt, die er zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung selbst vorliegen hat, wobei er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um sich diese Belege zu verschaffen (vgl. Palandt/Grüneberg § 259 Rn. 9, BGH NJW 2014, 2571). Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, welche Bemühungen seitens des Antragsgegners möglich wären, um ein Verfahren vor einem Schweizer Obergericht zu beschleunigen, genauso wenig, wie dies bei einem deutschen Obergericht der Fall wäre.

3.

A.

Für Ziffer 1 der ergänzenden Auskunftsanträge zum Vermögen des Antragsgegners ergibt sich ein Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB.

Wie sich aus § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG für das vereinfachte Unterhaltsverfahren ab 01.01.2017 erschließt, ist ein Anspruch auf Vermögensauskunft im Rahmen des § 1605 BGB dann gegeben, wenn vom Unterhaltsschuldner – wie hier – der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erhoben wird. Da die Nutzungen des Vermögens Einkünfte sind, geht es bei der Vermögensauskunft grundsätzlich nur um die Verwertung des Vermögensstamms, in Einzelfällen um eine Vermögensumschichtung (vergleiche Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Kintzel Kap 6 Rn. 989).

Es kann hier nicht a priori ausgeschlossen werden, dass ein Unterhaltsanspruch gem. § 1603 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwertung des Vermögensstammes des Antragsgegners besteht.

Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ergeben sich bei fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aus Einkommen allein daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden muss (vergleiche Wendl/Dose 9. Aufl. § 1 Rn. 619). Allgemein muss der Schuldner, sofern es nicht um Unterhalt gegenüber Minderjährigen oder privilegierten Volljährigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB geht, im Rahmen des Verwandtenunterhalts den Stamm seines Vermögens nicht verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH FamRZ 1988, 607). Dies würde letztlich auch den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Unterhaltspflichtigen in Mitleidenschaft ziehen. Dazu ist auf der Leistungsstufe eine umfassende Zumutbarkeitsabwägung erforderlich, zu der die Kenntnis des Vermögensstammes erforderlich ist.

Bezüglich der unter Ziffer 1 des ergänzenden Antrags beantragten Auskunft zum Vermögen ist eine in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 260 Abs. 1 BGB entsprechende Auskunft bisher noch nicht erteilt worden, so dass dieser noch nicht gem. § 362 BGB erfüllt ist; die Angaben hierzu in der persönlichen Erklärung des Antragsgegners entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben, dass Aktiva und Passiva des Vermögens getrennt zum Stichtag des Zugangs der Aufforderung aufzuführen sind.

B.

Ziffer 2 des ergänzenden Antrags zur Auskunft zum Vermögen des Antragsgegners ist unbegründet. Wie sich aus der abgegebenen persönlichen Erklärung des Antragsgegners bereits ergibt, verfügt dieser als Vermögen nur über Geldvermögen. Für Geld ist aber die Angabe wertbildender Faktoren nicht erforderlich. Mangels Erfordernis für die Berechnung des Unterhalts besteht diesbezüglich kein Anspruch (vgl. Handbuch FA Familienrecht/Kintzel 11. Aufl. Kap. 6 Rn. 984).

C.

Ziffer 3 des ergänzenden Antrags zur Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners ist unbegründet, da im Rahmen des Auskunftsanspruchs gem. § 260 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 1605 BGB grundsätzlich kein Anspruch auf Wertermittlung besteht (vgl. Palandt/Grüneberg § 260 Rn. 15. Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Berechtigte darauf angewiesen ist, dass der Wert von Gegenständen sachverständig und objektiv ermittelt wird, um ausnahmsweise einen Wertermittlungsanspruch zu begründen (vgl. BGHZ 108,395), sind nicht vorgetragen.

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