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Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

AG Uelzen, Az.: 3b F 1299/11 UE, Beschluss vom 27.11.2015

I. Die Säumnisentscheidung des Amtsgerichts Uelzen vom 04.11.2014 wird aufgehoben und der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Celle vom 28.05.2002, Az. 10 UF 21/02 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2015 keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. Der übrige Abänderungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV. Der Verfahrenswert wird auf 4.200 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt - Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Symbolfoto: Von Bacho /Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels.

Die Beteiligten heirateten einander am 19.06.1987. Die Antragsgegnerin ging ungelernt in die Ehe. Eine Berufsausbildung zur Arzthelferin musste sie zwei Jahre zuvor aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, da sie in der Probezeit an einer rheumatischen Entzündung erkrankte, für ca. 1 – 1/2 Jahre medikamentös eingestellt werden musste und mehrfache stationäre Behandlungen erfuhr. Aus der Ehe gingen die Kinder … hervor. Die Beteiligten trennten sich am 01.12.1999. Die Söhne blieben bei der Kindesmutter, welche während der Ehe und auch nach der Trennung der Beteiligten die Kinderbetreuung übernahm. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 27.04.2001, rechtskräftig seit dem 16.06.2001, geschieden. Der Scheidungsantrag konnte am 15.11.2000 zugestellt werden. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleiches erhielt die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 437,48 DM. Nach der Ehe nahm die Antragsgegnerin eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation auf, welche sie am 23.06.2003 erfolgreich beendete. Eine berufliche Tätigkeit erwuchs hieraus nicht. Die Antragsgegnerin verübte seit dieser Zeit wechselnde geringfügig vergütete Nebenbeschäftigungen, wie auch zu Ehezeiten schon. Seit dem Jahr 2004 erhält die Antragsgegnerin durchgängig eine Rente wegen Erwerbsminderung, letztmals mit Bescheid vom 24.02.2015 befristet bis zum 28.02.2017, in Höhe von 826,13 € (im Jahr 2004) bis aktuell 852,21 € (Juli 2015). Auf den Ausgangsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (LVA Braunschweig Hannover) vom 11.05.2004 (Bl.200f Bd. II d. A.) und die fortlaufenden Bescheide (Bl. 115, 171f Bd. II d. A.) wird verwiesen.

Der Antragsgegner heiratete erneut und bekam mit Datum vom 14.08.20014 seine Tochter … .

Die hier streitgegenständliche Unterhaltspflicht wurde im Rahmen eines Vergleiches am 28.05.2002 vor dem Oberlandesgericht Celle, Az. 10 UF 21/02 (Amtsgericht Uelzen, Az. 3b F 1098/01), begründet. In dem Vergleich hieß es u. a wie folgt:

Der Beklagte zahlt der Klägerin ab Juni 2002 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 300 EUR.

Auf den Vergleich (Bl. 6f Bd. I d. A.) wird verwiesen. Ein Abänderungsbegehren des Antragstellers aus dem Jahr 2008, welches vor dem Amtsgericht Uelzen zu dem Aktenzeichen 3b F 1129/08 geführt wurde, endete durch Klagerücknahme, da sich die Beteiligten außergerichtlich auf eine Reduzierung der monatlichen Unterhaltszahlung von noch 175.00 € für den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Sohnes … einigen konnten. Auf die außergerichtlichen Schreiben der Beteiligten vom 11.06.2008 (Bl.38 Bd. I d. A.) und 01.07.2008 (Bl. 38 f Bd. I d. A.) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 26.08.2011 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, auf den Unterhalt aus dem gerichtlichen Vergleich von Mai 2002 zu verzichten, was die Antragsgegnerin ablehnte.

Der Antragsteller meint, sein Abänderungsbegehren sei aufgrund der veränderten Umstände, wie z. B. der erneuten Heirat und dem weiteren Kind zulässig und der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin beruhe jedenfalls seit dem Jahre 2011, dem 18. Lebensjahr des Kindes … allein auf dem Gesundheitszustand der Antragsgegnerin aufgrund der bereits vor der Ehe erlittenen Yersinien-Infektion. Die Frage der Befristung des Krankenunteraltes bestimme sich damit noch allein nach dem Maße der nachehelichen Solidarität und sei keine Frage von ehebedingten Nachteilen (mehr). Schließlich behauptet der Antragssteller, lebe die Antragsgegnerin seit Anfang des Jahres 2011 mit einem neuen Lebenspartner in einer festen Beziehung und er beruft sich diesbezüglich auf den Verwirkungseinwand.

Das Gericht hat auf Antrag mit Beschluss vom 28.02.2012 im Wege der Säumnis den Vergleich des Oberlandesgerichts Celle zum Aktenzeichen 10 UF 21/02 dahingehend geändert, dass der Antragsteller ab dem 01.08.2011 keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. Gegen die der Antragsgegnerin am 02.03.2012 zugestellten Säumnisentscheidung hat diese mit Schriftsatz vom 13.03.2012, eingegangen am 15.03.2012 Einspruch eingelegt. Weiterhin hat das Gericht den Abänderungsantrag des Antragstellers auf Antrag im Wege der Säumnis mit Beschluss vom 04.11.2014 zurückgewiesen. Gegen die dem Antragsteller am 07.11.2014 zugestellte Säumnisentscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 21.11.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.11.2014, Az.: 3b F 1299/11, den am 28.05.2002 zwischen den Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Celle zum AZ 10 UF 21/02 geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab dem 01.08.2011 keinen nachehelichen Unterhalt schuldet.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Einspruch zurückzuweisen.

Sie meint, die Abänderung des Vergleiches könne keinesfalls ohne Rückgriff auf den damaligen Vergleich erfolgen. Der damalige Vergleich sei vielmehr an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und auf die damalige Betreuung der Kinder zu stützen und als Betreuungs- jedenfalls Aufstockungsunterhalt zu werten. Ehebedingte Nachteile bestünden, da sie bei einer Nichtheirat des Antragstellers eine neue Ausbildung zur Arzthelferin aufgenommen und aktuell mit einer Berufserfahrung von 11-16 Jahren eine Bruttoeinkommen von 1.805,00 -2067,00 € hätte. Eine Ausbildung sei in der Ehezeit nicht aufgenommen worden, da sie sich – was unstreitig ist – um die Kindererziehung kümmerte und auch dem Antragsteller für die Karriere den Rücken frei gehalten habe; die fehlende Ausbildung während der Ehezeit habe mit ihrer Erkrankung nichts zu tun. Sie meint, ihr stünde ein Aufstockungsunterhalt zu, soweit sie arbeitsfähig ist. Zudem sei auch die außergerichtliche Einigung aus dem Jahre 2008 heranzuziehen und für die Frage der Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens nicht ohne Bedeutung. Jedenfalls sei eine Befristung im Hinblick auf die damalige Vereinbarung hin nicht mehr möglich, vielmehr präkludiert. Diese Vereinbarung aus dem Jahre 2008 sei auch im Rahmen einer für einen Krankenunterhalt zu berücksichtigenden nachehelichen Solidarität zu beachten und stelle eine konkludente vertragliche Regelung dar.

II.

Der Einspruch des Antragstellers ist zulässig, der Abänderungsantrag zulässig und im größten Umfang begründet.

Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist zulässig gem. § 239 Abs. 1 BGB, da hier Tatsachen vorgetragen wurden, die eine Abänderung rechtfertigen. Allein die Umstände, dass die gemeinsamen und damals von der Antragsgegnerin betreuten Kinder nunmehr volljährig sind, der Antragsteller einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet und erneut verheiratet ist, genügt für die Bejahung der Frage der Zulässigkeit.

Das Abänderungsbegehren ist auch im großen Umfang begründet. Die Abänderung des früheren Titels richtet sich gem. § 239 Abs. 2 FamFG nach den Regeln des bürgerlichen Rechts und damit nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage der früheren Unterhaltsregelung. Allerdings kommt eine Anpassung dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die damaligen Verhältnisse derart verändert haben, dass eine Anpassung nicht mehr möglich erscheint. So sieht es das Gericht im hiesigen Fall. Dem Unterhaltsvergleich vom 28.05.2002 lagen auf Seiten der Antragsgegnerin unter anderem Umstände dahingehend zugrunde, dass sie die gemeinsamen noch minderjährigen Söhne betreute, ein Einkommen aus der Umschulungsmaßnahme als Kauffrau zur Bürokommunikation erzielte und kein Wohnvorteil anzurechnen war. Auf Seiten des Antragstellers waren jedenfalls lediglich Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Söhnen anzurechnen, die neue Ehe war nicht geschlossen und ein Wohnvorteil war nicht zu berücksichtigen. Nunmehr bezieht die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2004 eine Rente, braucht die gemeinsamen -seit April 2011- volljährigen Kinder nicht mehr zu betreuen und hat eine eigene Immobilie erwerben können, womit ein Wohnvorteil zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller hat erneut geheiratet, ist seit August 2004 einem weiteren minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet und muss sich ebenfalls einen Wohnwert seiner Immobilie anrechnen lassen.

Damit ist ein möglicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin – ohne Ansehung der damaligen Vereinbarung – zu prüfen. Der Unterhalsanspruch der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 1572 BGB, da sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Hiervon geht das Gericht aufgrund des Bezuges der Sozialversicherungsrente wegen vollständiger Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI aus. Zwar lässt sich dem Rentenbescheid der LVA Braunschweig Hannover vom 11.05.2004 (Bl.21 f SH VKH1) entnehmen, dass „der Rentenanspruch zeitlich begrenzt ist, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht“, doch wirkt sich dieser letzte Halbsatz nach Auffassung des Gerichts allein auf die Frage der Befristung der Erwerbsunfähigkeitsrente aus. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI ist von teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, wenn der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann. Voll erwerbsunfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden arbeiten kann oder zwar noch mindestens drei Stunden arbeiten kann, aber nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wenn ihm keine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt werden kann. Über den unmittelbaren Gesetzeswortlaut hinaus ist voll erwerbsgemindert, wer zwar noch drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann, aber nicht über einen entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatz verfügt, entsprechend der sogenannten konkreten Betrachtungsweise. Im Rahmen dieser konkreten Betrachtungsweise ist insbesondere entscheidend, ob Arbeitsplätze vorhanden sind, der Betroffene nur noch Teilzeitarbeitsplätze ausfüllen kann, der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist und ob der Arbeitsplatz täglich vom Wohnort des Betroffenen erreicht werden kann. Bei einem Umstand, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Arbeitsplatz hat, ist von einer vollen Erwerbsminderungsrente auszugehen, die allerdings gem. § 102 Abs.Abs.2 SGB VII befristet werden muss (siehe JurisPK-SGB VI, Schlegel/ Voelzke, Rdn.218f, Stand 01.07.2013). Den vorliegenden Rentenbescheiden kann nun nicht konkret entnommen werden, ob die volle Erwerbsminderungsrente auf § 43 Abs.2 SGB VI oder der sog. Arbeitsmarktrente im o. g. Sinne beruht, allerdings ist dies hier nicht von entscheidender Bedeutung, denn die Antragsgegnerin ist jedenfalls faktisch vollständig an der Erwerbsfähigkeit gehindert, wobei auch zu berücksichtigten ist, dass die Rente der Antragsgegnerin seit dem Jahre 2004 stets durchgängig im Rahmen der möglichen Gesetzeslage verlängert worden ist.

Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin aus § 1572 BGB geht zunächst auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechend § 1578 Abs. 1 BGB, woran auch der Umstand des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente nichts ändert (Urteil des OLG Celle vom 02.10.2008; 17 UF 97/98). Hier jedoch braucht auf die Frage der konkreten Unterhalsbemessung nicht näher eingegangen werden, da dessen Höhe mit mindestens den im Jahre 2002 vereinbarten 300 € angenommen werden kann, wie sich aus den Verdienstverhältnissen des Antragstellers ergibt. Allein dieser Betrag – der sich rechnerisch unproblematisch ergibt – ist hier in Frage gestellt, eine Erhöhung seitens der Antragsgegnerin nicht angestrebt, so dass auf die konkreten Berechnungen nicht eingegangen werden muss.

Der im Jahre 2002 vereinbarte Unterhalt war der Antragsgegnerin jedoch lediglich noch bis zum 31.12.2014 zuzubilligen. Ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch steht der Antragsgegnerin nicht zu. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/ oder dessen zeitliche unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten sind, wobei sich solche Nachteile – aber nicht ausschließlich – aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbtätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (siehe Urteil des OLG Celle vom 02.10.2008, 17 UF 97/08, Rdn. 30f).

Die Ehe der Beteiligten dauerte vom 01.06.1987 bis 31.10.2000, kann damit mit 13 Jahren und 4 Monaten angenommen werden. Zudem ist die zusätzliche Zeit der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, wobei der jüngste gemeinsame Sohn am 01.04.2011 volljährig wurde und sich damit ein weiterer Zeitraum von 10 Jahren und 5 Monaten ergibt. Soweit der Antragsteller meint, dass hier lediglich die Zeiten bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu berücksichtigen sind, konnte das Gericht dem im Hinblick auf die Vereinbarung der Beteiligten aus dem Jahre 2008 nicht folgen. Damit war ein Zeitraum von 23 Jahren und 9 Monaten zu berücksichtigen. Ebenso war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 35 Jahre alt war, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ihren Lebensstandard durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr entscheidend heben konnte, die Aufgabenverteilung während der Ehe eine einvernehmliche, wenn auch rein faktische Regelung der Beteiligten war, die Antragsgegnerin aufgrund der damaligen Rollenverteilung und der titulierten Unterhaltshöhe einen Vertrauensschutz genießt, der Antragsgegner seit Juli 2000 Trennungsunterhalt (in unterschiedlicher Höhe) zahlte, er als Polizeibeamter ein überdurchschnittlich gutes Einkommen erzielt und die bislang titulierte Unterhaltszahlung keine große finanzielle Belastung für seine derzeitige Einkommenssituation darstellt.

Ehebedingte Nachteile, die einen Ausschluss der Unterhaltsbefristung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Fall des Krankenunterhalts nach § 1572 BGB kommt ein ehebedingter Nachteil nur dann in Betracht, wenn die Krankheit auf der Ehe beruht oder Nachteile aus einer infolge der Rollenverteilung während der Ehe unzureichenden Versorgung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ergeben (Urteil des BGH vom 07.02.2012, XII ZR 1979/09). Die Krankheit begann bereits vor der Ehe und hat ihre Ursache nicht in dieser. Der Nachteil der gelebten Rollenverteilung während der Ehe wurde durch den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren ausgeglichen.

Auch der zu berücksichtigende Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität schließt eine Befristung des Unterhalts nicht aus. Vielmehr ergeben gerade die vorgenannten Abwägungspunkte, dass

Auch die Vereinbarung der Beteiligten aus dem Jahre 2008 zur zeitlich begrenzten Herabsetzung der monatlichen Unterhaltszahlung ändert an der vorgenannten Befristungsmöglichkeit nichts. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Beteiligten eine spätere Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts offenhalten wollten (Urteil des BGH vom 07.03.2012, Az. XII ZR 179/09). Im vorliegenden Fall strebte der hiesige Antragsteller beim Amtsgericht Uelzen (Az. 3b F 1129/08) die Abänderung des Unterhaltsvergleiches aus dem Jahre 2002 an, nachdem eine Betreuungsnotwendigkeit nach seiner Auffassung nicht mehr erforderlich und er neu verheiratet und wieder Vater geworden war. Ausweislich dieses beigezogenen Verfahrens teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der hiesigen Antragsgegnerin mit, dass sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt hätten und der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 03.07.2008 seine Abänderungsklage zurück. Entsprechend der vorliegenden außergerichtlichen Schriftsätze aus dem Jahr 2008 war der Antragsteller bereits damals bemüht, eine abschließende zeitliche Beendigung der Unterhaltszahlung – im außergerichtlichen Vergleichswege zu erzielen – was die Antragsgegnerin damals ablehnte. Die Beteiligten einigten sich damit zunächst zeitlich befristet, bis zur Volljährigkeit des jüngsten Sohnes, auf die Reduzierung der monatlichen Unterhaltshöhe. Hinsichtlich einer vollständigen zeitlichen Befristung der Unterhaltszahlungen kam es zu keiner Vereinbarung, vielmehr unterbreitete der Antragsteller ein Angebot, welches die Antragsgegnerin ablehnte und diese Frage offen blieb. Es wurde seitens des Antragstellers damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage nicht mehr stellen wird. Hierzu war er auch nicht verpflichtet. Vielmehr musste die Antragsgegnerin bereits ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das Thema der endgültigen Unterhaltsbefristung spätestens mit Volljährigkeit des Kindes … wieder auftreten wird, was auch im Rahmen der oben aufgeführten Interessenabwägung eine Rolle spielt.

Schließlich führt auch der Gedanke, dass der Antragsgegnerin wenigstens der Betrag eines notwendigen Selbstbehaltes, derzeit rund 1.000,00 €, verbleiben muss, zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sie neben ihrer aktuellen Rente von ca. 850.00 € einen Wohnwert von selbst mitgeteilten 185,00 € hinzurechnet, womit ein Betrag des anzunehmenden Minimums erreicht wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Dabei hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung zu entscheiden, wobei hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen war.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs.3 Satz 3 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 51 FamGKG.

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