Nur 13 Kilometer trennen die Kinderzimmer der Zwillinge, doch über den exakten Rhythmus der Besuche streiten die Eltern seit Jahren. Nun stellt die neue räumliche Nähe den Alltag infrage und zwingt zur Klärung, ob Einigkeit für ein staatlich verordnetes Wechselmodell zwingend erforderlich ist.
Eine Abänderung bestehender Sorgerechtsentscheidungen erfolgt nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB. Die gerichtliche Kindeswohlprüfung umfasst dabei Kriterien wie die Erziehungseignung, die Bindungen des Kindes, die Bindungstoleranz sowie den Förder- und Kontinuitätsgrundsatz. Das bedeutet konkret: Die Bindungstoleranz beschreibt die Fähigkeit eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern, während der Kontinuitätsgrundsatz auf die Beibehaltung stabiler Lebensverhältnisse abzielt. Maßgeblich sind zudem die Kooperationsfähigkeit der Eltern, die Wohnortentfernung und die Erreichbarkeit von Schulen. Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist die erstmalige Einrichtung eines Wechselmodells – also der hälftigen Betreuung durch beide Elternteile – zudem stets als sorgerechtliche Entscheidung nach § 1671 BGB zu behandeln.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 UF 13/25) wandte diese Grundsätze auf einen konkreten Familienstreit an und gab der Beschwerde der Mutter mit Beschluss vom 5. Januar 2026 recht. Der Senat hob die erstinstanzliche Ablehnung auf, stellte die gemeinsame elterliche Sorge wieder her und ordnete ab Januar 2026 ein paritätisches Wechselmodell an. Zuvor hatte das Amtsgericht Bad Hersfeld mit einem Beschluss vom 2. August 2022 dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die 2016 geborenen Zwillinge zugesprochen. Dieses Recht ist ein Teil des Sorgerechts und befugt einen Elternteil dazu, allein über den Wohnort und den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder zu entscheiden.
Die Richter sahen nun das Wechselmodell als beste Lösung an, da sich die tatsächlichen Umstände seit der vorherigen Entscheidung wesentlich verändert hatten. Beide Elternteile sind erziehungsfähig und verfügen in ihren Berufen über eine ausreichende Flexibilität, um die Betreuung der Kinder im Alltag sicherzustellen. Zudem wünschten sich die Zwillinge wiederholt, gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen zu verbringen. Wegen der grundsätzlichen dogmatischen Bedeutung der rechtlichen Frage, ob ein Wechselmodell zwingend über das Sorge- oder das Umgangsrecht anzuordnen ist, ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu. Dies ermöglicht eine Klärung durch den Bundesgerichtshof, um für künftige Fälle eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.
Das Gericht stützt sich bei seiner dogmatischen Bewertung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Diese Verfassungsnorm garantiert das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihrer Kinder und schützt davor, dass der Staat unnötig stark in die elterliche Sorge eingreift. Statt der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf eine Person kann die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung regelt in diesem vorgegebenen Rahmen die grundsätzliche Zuordnung von Betreuung, Erziehung und dem Lebensmittelpunkt der Kinder.
In dem konkreten Verfahren der geschiedenen Eltern hob das Oberlandesgericht den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 4. Dezember 2024 auf und stellte die gemeinsame elterliche Sorge wieder her. Die Mutter hatte eigentlich beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf sie zu übertragen, um die Betreuung fortan hälftig aufzuteilen. Den Antrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis lehnte der Senat jedoch bewusst ab, um die Rechtsmacht eines einzelnen Elternteils nicht unverhältnismäßig zu stärken. Stattdessen wurden die Kinder durch richterliche Anordnung abwechselnd in die Obhut beider Eltern gegeben.
Der Vater hatte im Prozessverlauf rechtlich argumentiert, dass ein Wechselmodell höchstrichterlich zwingend nur über ein Umgangsverfahren geregelt werden dürfe und eine inhaltliche Änderung der Sorgerechtsentscheidung von 2022 daher völlig entbehrlich sei. Dieser Auffassung widersprach das Gericht deutlich. Es handle sich im Kern um die grundsätzliche Zuordnung der Obhutsverhältnisse und des Lebensmittelpunkts und nicht lediglich um einen reinen Umgangskontakt, weshalb der sorgerechtliche Weg der richtige sei.
Der geäußerte Kindeswille stellt ein überaus gewichtiges Kriterium bei der umfassenden Prüfung des Kindeswohls dar. Ein autonom formulierter Wille ist rechtlich auch dann beachtlich, wenn im Raum steht, dass eine mögliche Beeinflussung durch einen Elternteil stattgefunden haben könnte. Der Wunsch der Kinder wird von den Gerichten in der Regel als Ausdruck echter und tragfähiger persönlicher Bindungen gewertet.
In den gerichtlichen Anhörungen brachten die Zwillinge gegenüber dem Verfahrensbeistand konstant ihren Wunsch nach einer hälftigen Aufteilung der Zeit zum Ausdruck. Der Vater behauptete hingegen in dem Verfahren, die Mutter habe die Kinder bereits seit dem Sommer 2024 massiv bedrängt und ihnen das Wechselmodell für die Zeit nach den Sommerferien fest vorausgesagt.
Die räumliche Entfernung der beiden elterlichen Haushalte zueinander ist ein wesentlicher Faktor für die praktische Umsetzbarkeit im Alltag. Ein hälftiges Betreuungsmodell erfordert zwingend die Erreichbarkeit von Schulen und sozialen Kontakten von beiden Standorten aus. Der Kontinuitätsgrundsatz kann durch veränderte tatsächliche Umstände, wie etwa einen beruflichen Wohnortwechsel, gerichtlich neu bewertet werden.
Die deutliche räumliche Annäherung der elterlichen Haushalte gab hier den entscheidenden Ausschlag, nachdem die Mutter von einer weiter entfernten Stadt an ihren neuen Wohnort gezogen war. Durch ihren aktuellen Erstwohnsitz verringerte sich die Entfernung zum Vater auf 13 Kilometer, was einer Fahrzeit von lediglich etwa 15 Autominuten entspricht. Das Amtsgericht hatte das paritätische Modell zuvor noch abgelehnt, da es die Kinder in ihrem bisherigen Lebensumfeld beim Vater verwurzelt sah und den Kontinuitätsgesichtspunkt betonte.
Das Oberlandesgericht befand nach einer genauen Prüfung jedoch, dass die Grundschule am Wohnort des Vaters auch aus dem Haushalt der Mutter weiterhin problemlos besucht werden kann. Ein späterer Wechsel an eine weiterführende Schule am neuen Wohnort der Mutter würde die praktische Organisation aus Sicht des Senats zukünftig sogar erleichtern. Da die Frau nun eine neue Arbeitsstelle in Hessen angetreten hat und ihre wirtschaftliche Existenz dort gesichert ist, sah das Gericht keine echten Hindernisse mehr durch die räumliche Distanz. Den schweren Vorwurf des Vaters, die Mutter führe in Wahrheit einen Krieg und verfolge vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen, wiesen die Richter mangels tragfähiger Anhaltspunkte ab.
Die gerichtliche Anordnung kann durch eine konkrete Inobhutgaberegelung im wöchentlichen Wechsel erfolgen. Hierbei werden feste Zeitpunkte für den Übergang zwischen den elterlichen Haushalten für beide Seiten verbindlich definiert. Die praktische Vollstreckbarkeit solcher sorgerechtlichen Regelungen wird von den Richtern trotz rechtlicher Bedenken gegenüber einfachen Umgangstiteln als nachrangig bewertet.
Der finale Beschluss sieht einen klaren Rhythmus für die getrennte Familie vor und ordnet die gerichtlich bestimmte Inobhutgabe strikt im wöchentlichen Rhythmus an. Die Kinder wechseln ab Januar 2026 in den geraden Wochen in die Obhut der Mutter und in den ungeraden Wochen fest in die Obhut des Vaters. Als geregelter Übergabezeitpunkt wurde für den Wechsel jeweils sonntags um 18:00 Uhr festgelegt.
Schlagen Sie dem Gericht bereits im Antrag einen präzisen Übergabezeitpunkt vor, beispielsweise sonntags um 18:00 Uhr. Mit einem solch konkreten Vorschlag nehmen Sie dem Gericht die Prüfung der praktischen Umsetzbarkeit ab und beweisen, dass der Schulstart am Montagmorgen im jeweils anderen Haushalt reibungslos funktioniert.
Das Gericht wies mit seiner umfassenden Entscheidung das Argument endgültig zurück, ein asymmetrisches Modell sei in diesem Fall vorzuziehen. Ein solches ungleiches Betreuungsmodell hatte das Amtsgericht noch zuvor im April 2025 in einem zeitgleich geführten Umgangsverfahren beschlossen. Der Senat verteilte am Ende zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens gleichmäßig auf beide beteiligten Parteien und hob sie gegeneinander auf. Das bedeutet: Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst, während die Gerichtskosten geteilt werden.
Diese Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 2 UF 13/25) hat Signalwirkung für alle Eltern, die nach einem Umzug in die Nähe des Kindes mehr Betreuungsverantwortung übernehmen wollen. Die Richter stellen klar, dass eine Distanz von 13 Kilometern kein Hindernis für ein paritätisches Modell ist. Das Urteil ist bundesweit als starke Argumentationshilfe nutzbar, um veraltete Alleinsorgeregelungen aufzubrechen, sobald die logistischen Voraussetzungen für den Schulweg erfüllt sind.
Handeln Sie in eigener Sache: Wenn Sie für das Wechselmodell näher an den Wohnort des Kindes gezogen sind, zitieren Sie diesen Beschluss in Ihrem Verfahren. Er belegt, dass selbst bei massiven Vorwürfen der Gegenseite oder psychischen Belastungen des Kindes der stabile Wunsch nach Zeit mit beiden Elternteilen rechtlich Vorrang vor dem starren Festhalten am Kontinuitätsgrundsatz hat.
Prüfen Sie die aktuelle Fahrtzeit zwischen Ihrem Wohnort und der Schule Ihres Kindes. Liegt diese bei etwa 15 bis 20 Minuten, sollten Sie bei einer bestehenden Alleinsorgeregelung umgehend einen Abänderungsantrag nach § 1696 BGB stellen. Warten Sie nicht zu lange ab, da jeder Monat im Residenzmodell die rechtliche Hürde für eine spätere Umstellung auf das Wechselmodell durch den Faktor Zeit erhöht.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Hersfeld (Az.: …) vom 4.12.2024 abgeändert und in Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Bad Hersfeld vom 2.8.2022 (Az.: …) die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern wieder hergestellt.
Die Zwillingskinder X und Y, geboren am XX.XX.2016, werden ab Januar 2026 in den geraden Wochen in die Obhut der Antragstellerin gegeben und in den ungeraden Wochen in die Obhut des Antragsgegners, wobei die Wechsel zwischen den Haushalten der Eltern jeweils sonntags um 18.00 Uhr erfolgen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 4.000 € werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Jahrgang 1981) und der Antragsgegner (Jahrgang 1972) haben einander am XX.XX.2013 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Zwillinge X und Y, geboren am XX.XX.2016, hervorgegangen. Der Antragsteller ist „Beruf1“ und arbeitet bei der Z GmbH, wobei er im großen Umfang im Homeoffice tätig ist. Die Antragsgegnerin ist Beruf2 und für die W AG tätig; ihre Arbeit erfordert Außendienste und kann im Übrigen ebenfalls digital erbracht werden. Die Einkommensverhältnisse der Eltern sind überdurchschnittlich. Sie leben seit März 2021 voneinander getrennt, und zwar zunächst innerhalb des dem Antragsteller allein gehörenden, unbelasteten Einfamilienhauses in Gemeinde1-Ortsteil1. In der Folgezeit erstellten die Eheleute Woche für Woche Betreuungspläne und hängten diese an den Kühlschrank. Sie planten, den Kindern die gewohnte Umgebung zu erhalten und vereinbarten zu diesem Zweck, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die Ehewohnung abkaufen, er zunächst eine Wohnung in Stadt1 nehmen und sodann ein paritätisches Wechselmodell eingerichtet werden sollte. Zur Umsetzung dieses Planes nahmen sie Kontakt zu einer in Stadt1 ansässigen Notarin auf, die einen entsprechenden Vertragsentwurf aufsetzte, in dem die Trennungs- und Scheidungsfolgen nebst Hausübertragung geregelt werden sollten, und der u. a. die folgende Passage enthielt:
„Wir verfügen beide über ausreichendes Einkommen und können für unseren eigenen Lebensbedarf aufkommen… Wir gehen davon aus, dass wir aufgrund der jeweils hälftigen Kinderbetreuung weiterhin im bisherigen Umfang erwerbstätig sein können… Betreffend des Kindergeldes für unsere Kinder vereinbaren wird, dass das staatliche Kindergeld für beide Kinder jeweils hälftig zwischen uns geteilt wird, solange wir für das jeweilige Kind das hälftige Wechselmodell praktizieren.“
Im November 2021 hat der Antragsgegner bei dem Familiengericht Bad Hersfeld (Az.: …) die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf sich im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt und hierzu vorgetragen, dass die Antragstellerin den für den 25.10.2021 vereinbarten Termin bei der Notarin abgesagt und mit den Kindern absprachewidrig zu ihren Eltern nach Stadt2 gezogen sei, es jedoch keinen Grund gebe, von dem bereits vereinbarten paritätischen Wechselmodell Abstand zu nehmen, welches er weiter anstrebe. Die Antragstellerin hat ebenfalls auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angetragen und geltend gemacht, dass sie die Hauptbezugsperson der Kinder sei. Das Wechselmodell habe bisher nicht funktioniert, weil der Antragsgegner schon zeitlich nicht immer in der Lage gewesen sei, die Betreuungszeiten zuverlässig wahrzunehmen; darüber hinaus sei die Kommunikation zu Hause gestört gewesen, worunter die Kinder gelitten hätten. Der Antragsgegner wandte ein, dass mit der räumlichen Trennung „letzte Spannungen auf Elternebene, soweit diese überhaupt zu beklagen“ gewesen seien, ein Ende gefunden hätten. Mit Beschluss vom 1.12.2021 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf den Antragsgegner übertragen und angekündigt, dass im Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Daraufhin haben die Eltern noch im Termin eine Umgangsvereinbarung getroffen, wonach die Kinder im zweiwöchigen Rhythmus die Zeit von Donnerstag bis Mittwoch bei der Mutter verbringen und die übrige Zeit beim Vater.
In Rahmen des sorgerechtlichen Hauptsacheverfahrens (Familiengericht Bad Hersfeld, Az. …) haben beide Eltern die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich begehrt. Der Antragsgegner verfolgte ausweislich der Antragsschrift und in der Annahme, dass die Antragstellerin sodann wieder nach Hessen zurückkehren würde, zunächst das Ziel eines paritätischen Wechselmodells, bei dem die Kinder wöchentlich jeweils sonntags um 18.00 Uhr den Haushalt wechseln sollten. Die inzwischen nach Stadt3 gezogene Antragstellerin strebte den Aufenthalt der Kinder im Rahmen eines Residenzmodells in ihrem Haushalt an, so dass sich der Antragsgegner in Hinblick auf die nunmehr nicht mehr unerhebliche Entfernung zwischen den beiden Wohnorten ebenfalls für das Residenzmodell aussprach, allerdings mit dem Lebensmittelpunkt der Kinder bei sich. In seinem Gutachten vom 14.4.2022 gelangte der Sachverständigen V zu der Feststellung, dass beide Eltern bindungstolerant seien (mit einem leichtgradigen Vorteil auf Seiten des Vaters) und die Erziehungsfähigkeit beider nicht in Frage stehe. Bezogen auf die konkreten Bedürfnisse der Kinder gelinge es dem Vater besser, dem teilweise oppositionellen Y Regeln zu setzen, während die Mutter in Hinblick auf die emotionale Situation von X Vorteile aufweise. Im Rahmen der Begutachtung seien insgesamt betrachtet keine wesentlich unterschiedlichen Kompetenzen zutage getreten. Keines der beiden Kinder habe bezüglich seines Wunsches, bei welchem Elternteil es künftig leben wolle, vollkommen eindeutige Angaben gemacht, jedoch hätten sie durchaus zu erkennen gegeben, dass sie am jetzigen Wohnort in die Schule gehen wollten. Es sei zu vermuten, dass durch das in der Vergangenheit faktisch gelebte paritätische Wechselmodell und die ersten vier Jahre der Kindheit, die letztlich in der Obhut beider Elternteile verbracht worden seien, aktuell gleichwertige Bindungstendenzen zu den Eltern bestünden. Nach alledem gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass es dem Wohl der Kinder am ehesten entspreche, wenn sie weiterhin bei ihrem Vater lebten und ihre Mutter im Rahmen regelmäßiger Umgangskontakte besuchten, wofür insbesondere das Kontinuitätsprinzip spreche, weil die Kinder in Gemeinde1-Ortsteil1 stärker örtlich, sozial und großfamiliär verwurzelt seien als in Stadt3 und sie ein grundlegendes Bedürfnis nach gleichbleibenden und stabilen Lebensverhältnissen hätten. Mit Beschluss vom 2.8.2022 hat das Amtsgericht sodann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder unter Zurückweisung des gegenläufigen Antrags der Antragstellerin auf den Antragsgegner übertragen. Die Beschwerde ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 23.12.2022 (Az.: …) zurückgewiesen worden.
Im Rahmen des vor dem Familiengericht Bad Hersfeld geführten Umgangsverfahrens (Az.: …) teilte das Jugendamt im Februar 2023 mit, dass sich die Eltern nach Erlass der sorgerechtlichen Entscheidung außergerichtlich über die Gestaltung der Umgänge (Wochenenden und Ferien) im Jahr 2023 geeinigt hätten. Die Umgangsregelung sei vor der hilfedurchführenden Stelle „in einem ersten Termin mit beiden Kindeseltern erarbeitet“ worden, und die Eltern hätten in „einem gelungenen Termin … gut Absprachen“ treffen können. Es sei davon auszugehen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Einigung für das Jahr 2024 würden erzielen können. Insoweit kam es sodann in der Tat zu einem Einvernehmen dahingehend, dass künftig zweiwöchige Ferien hälftig geteilt werden und bei einer drei Wochen überschreitenden Feriendauer die Kinder 1/3 beim Vater und 2/3 bei der Mutter verbringen. Weihnachten sollten die Kinder jährlich wechselnd bei Vater oder Mutter verbringen. Das Jugendamt teilte mit Schreiben vom 14.7.2023 abschließend mit, dass die Eltern absprachefähig und kompromissbereit bzgl. des Umgangs seien; das elterliche Konfliktpotential habe reduziert werden können und die Kinder entwickelten sich positiv. Das Umgangsverfahren wurde sodann übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass mit Beschluss vom 20.7.2023 dessen Beendigung festgestellt wurde.
Die Ehe der Eltern ist durch Beschluss des Familiengerichts Bad Hersfeld vom 12.9.2023 (Az.: …) geschieden worden.
In dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren begehrt die Antragstellerin, die inzwischen nach Stadt1 (Entfernung zwischen den beiden Haushalten: 13 Kilometer = 15 Autominuten) gezogen ist, die Übertragung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, hilfsweise des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, zwecks Installierung eines wöchentlich alternierenden Wechselmodells. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sich die Kinder längere Betreuungszeiten mit ihr wünschten und es ihnen auf Grund des rigiden Erziehungsstils des Vaters nicht gut gehe. Sie hat gleichzeitig mit der Einleitung des Sorgerechtsverfahrens bei dem Familiengericht Bad Hersfeld (Az.: …) auf Regelung des Umgangs angetragen.
Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten und hat moniert, dass die Antragstellerin bereits seit Sommer 2024 die Kinder bedränge und ihnen sage, dass es nach den Sommerferien zu einem paritätischen Wechselmodell kommen werde. Den Kindern gehe es bei ihm gut, sie seien in Gemeinde1-Ortsteil1 verwurzelt, besuchten dort die Grundschule, und die barunterhaltspflichtige Antragstellerin verfolge in Wahrheit vorrangig finanzielle Interessen.
Das Jugendamt hat berichtet, dass auf Elternebene inzwischen wieder eine hochstrittige Dynamik zu beobachten sei und sich die zuvor erzielte Beruhigung der Situation leider nicht als nachhaltig erwiesen habe. Die Befriedung des elterlichen Konflikts stelle die Voraussetzung für das Wohlergehen der Kinder dar, und es sei „nahezu egal“, ob diese im Residenz- oder im Wechselmodell erfolge.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 4.12.2024 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es zur Installation eines Wechselmodells keiner sorgerechtlichen Bestimmung bedürfe. Ob und inwieweit eine gerichtliche Regelung des Umgangs bis hin zu einem Wechselmodell angezeigt sei, werde im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Umgangsverfahrens zu entscheiden sein, wobei nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der weiterhin allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Antragsgegner einer einverständlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsregelung widersetzen werde.
Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 19.12.2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 16.1.2025 Beschwerde eingelegt.
Im Umgangsverfahren hatte das Jugendamt mitgeteilt, dass X sich dahingehend geäußert habe, es am besten zu finden, wenn sie bei beiden Elternteilen gleichviel wohnen würde. Y habe zu seiner Mutter eine sehr starke Beziehung, und auch aus seiner Sicht erscheine ein Wechselmodell mit hälftiger Aufteilung der Betreuung wünschenswert. Daraufhin einigten sich die Eltern im ersten Termin vom 20.11.2024 in einem Zwischenvergleich darauf, dass die inzwischen reduzierten Umgänge im mütterlichen Haushalt auf die Zeiten von donnerstags nach der Schule bis sonntagabends ausgedehnt werden und die Entwicklung nach drei Monaten evaluiert werden sollte. Der sodann von dem Amtsgericht bestellte Verfahrensbeistand sprach sich in seinem sehr ausführlichen Bericht vom 3.2.2025 nach zwei Gesprächsterminen mit den Kindern zu verschiedenen Zeitpunkten in beiden Haushalten für das paritätische Wechselmodell aus. Beide Kinder hätten jeweils angegeben, sie würden es sehr schön finden, wenn sie die gleiche Zeit bei Mutter und Vater verbringen könnten, wobei schon beim ersten Besuch die Rede davon gewesen sei, dass der Vater „etwas dagegen“ habe und es ein Problem sei, „wie man das dem Papa sagen“ sollte. Auch beim zweiten Besuch seien die Kinder bei diesem Wunsch geblieben, obwohl ihr Vater mit ihnen inzwischen über die Angelegenheit gesprochen und ihnen mitgeteilt hatte, dass sie im Fall eines Wechselmodells ihre Freunde nicht mehr so oft würden sehen können. Im zweiten gerichtlichen Anhörungstermin vom 12.2.2025 sprach sich die Antragstellerin kompromissweise für eine weitere Ausdehnung der Umgänge aus, was der Antragsgegner ablehnte. Die sodann von dem Amtsgericht angehörten Kinder äußerten sich erneut dahingehend, dass es ihnen am liebsten sei, wenn sie eine Woche bei der Mutter und eine bei ihrem Vater verbringen dürften – obwohl dieser, so der Sohn, inzwischen erklärt habe, dass er in seinem solchen Fall das Haus verkaufen wolle, weil es zu teuer sei und sich dann für ihn nicht mehr lohne; er könne sich dann ebenfalls eine Wohnung in der Stadt nehmen.
Mit Beschluss vom 14.4.2025 hat das Amtsgericht sodann umgangsrechtlich ein asymmetrisches Wechselmodell angeordnet, und zwar mit Aufenthalten der Kinder in jeder zweiten Kalenderwoche von dienstags nach der Schule bis sonntags 18.00 Uhr bei der Antragstellerin und im Übrigen beim Antragsgegner. Eine Regelung für die Ferienzeiten enthält der Beschluss nicht. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Kinder die probeweise Ausweitung der Umgänge mit der Mutter als positiv empfunden hätten und es daher sachgerecht und erforderlich sei, den Umgang nochmals zu erweitern, weil sie mehr Umgang mit der Mutter wünschten, nämlich eigentlich sogar eine hälftige Teilung. Diese komme aber unter Kontinuitätsgesichtspunkten nicht in Betracht, weil der Freundeskreis der Kinder in Gemeinde1-Ortsteil1 sei, weshalb der Schwerpunkt ihres Wohnens auch dort bleiben sollte. Es komme hinzu, dass es sich bei der Wohnung der Mutter in Stadt1 nur um eine Zweitwohnung handele, sie ansonsten weiterhin in Nordrhein-Westfalen wohne und arbeite und demnächst möglicherweise in dem Kindesunterhaltsverfahren zu höheren Zahlungen verpflichtet werden könnte. Müsste sie dann aber die Umgänge von Nordrhein-Westfalen aus durchführen, wäre es nicht mehr möglich, dass die Kinder im Fall eines paritätischen Wechselmodells ihre bisherigen Kontakte in Gemeinde1-Ortsteil1 in dem erforderlichen Maße aufrechterhielten. Schließlich spreche gegen das paritätische Wechselmodell, dass die Kindeseltern nicht die erforderliche hohe Bereitschaft zu gemeinsamen Absprachen und zur Wahrnehmung elterlicher Verantwortung besäßen, denn es könne nicht außer Acht bleiben, dass sie bereits in dem vorausgegangenen Verfahren in mehreren Instanzen um den ständigen Aufenthalt gestritten hätten und auch jetzt wieder streiten würden. Es sei unbedingt erforderlich, vorliegend ein eindeutiges Zeichen dafür zu setzen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater befinde.
Gegen diese Entscheidung zum Umgangsrecht haben sowohl die Antragstellerin (mit dem weiterverfolgten Ziel der Installierung eines paritätischen Wechselmodells mit wöchentlichen Wechseln jeweils an den Sonntagen um 18.00 Uhr) als auch der Antragsgegner (er begehrt die Einschränkung des asymmetrischen Wechselmodells auf die Zeit von mittwochs 18.00 Uhr bis montags 8.00 Uhr) Beschwerden eingelegt. Das Verfahren wird vor dem Senat unter dem Aktenzeichen … geführt.
In dem vorliegenden sorgerechtlichen Verfahren verweist die Antragstellerin auf den fortbestehenden Wunsch der Kinder. Sie hat inzwischen ihren Erstwohnsitz in Stadt1 begründet, einen Arbeitgeber in Hessen gefunden und stellt klar, dass sie nicht beabsichtigt, ihren Lebensmittelpunkt zurück nach Nordrhein-Westfalen zu verlegen.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und in Abänderung des Beschlusses vom 4.12.2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder beiden Eltern, hilfsweise ihr zur alleinigen Ausübung, zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält die Beschwerde schon deshalb für unbegründet, weil höchstrichterlich „ausgepaukt“ sei, dass ein Wechselmodell zwingend im Rahmen eines Umgangsverfahrens eingerichtet werden müsse und eine Änderung der vom Senat am 23.12.2022 bestätigten Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 2.8.2022 daher nicht notwendig sei.
Der Verfahrensbeistand spricht sich in seinem Bericht vom 13.8.2025 nach erneuten Gesprächen mit den Kindern, wiederum an zwei verschiedenen Tagen in beiden Haushalten, weiterhin für ein paritätisches Wechselmodell aus.
Das Jugendamt hat sich für eine Aufenthaltssituation ausgesprochen, die eine (fast) gleichwertige Betreuung im Sinne eines Wechselmodells durch die beiden Elternteile einrichtet.
Der Senat hat die Akten des Familiengerichts Bad Hersfeld, Az. …, …, …, … und …, beigezogen und die Eltern, den Verfahrensbeistand sowie die fallzuständigen Fachkräfte des Jugendamts persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift und den Anhörungsvermerk vom 5.11.2025 verwiesen. Der Senat hat von der erneuten Anhörung der beiden Kinder abgesehen, nachdem mitgeteilt worden war, dass Y auf die Information zu einer bevorstehenden Anhörung äußerst belastet reagiert hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells.
1) Tatsächliche Voraussetzungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils voraus, dass die hierdurch neu entstehenden Lebensumstände bei Abwägung der Vor- und Nachteile im Vergleich zu der bisher bestehenden Betreuungssituation dem Kindeswohl am besten dienen (BGH, Beschluss vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15, juris Rdnr. 25). Dabei sind die im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB entwickelten Kriterien zur Ausfüllung des Kindeswohlbegriffes, insbesondere die Erziehungseignung der Eltern einschließlich ihrer Bindungstoleranz, die Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und zu ihren Geschwistern, die Grundsätze der Förderung und Kontinuität sowie der Kindeswille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2019, Az. XII ZB 512/18, juris Rdnr. 24). In den Blick zu nehmen sind auch die Fähigkeit zu kooperativer und konfliktarmer Ausübung der Elternschaft (BeckOGK-Fuchs, BGB, Stand 1.1.2025, § 1671 Rdnr. 307), die Entfernung zwischen den elterlichen Wohnorten (BeckOK-Veit/Schmidt, BGB, Stand 1.11.2025, BGB, § 1684 Rdnr. 165; Castellanos, Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht, 4. Auflage 2024, Rdnr. 490), die Erreichbarkeit von Kindergarten oder Schule, die räumlichen Gegebenheiten in den jeweiligen Haushalten (Staudinger-Dürbeck, BGB, Stand 29.4.2025, § 1684 Rdnrn. 255 f.), bereits vorhandene abwechselnde Betreuungserfahrungen mit beiden Eltern und hinreichende Anpassungsfähigkeit des betroffenen Kindes (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Auflage 2020, Rdnr. 647 f.; Ders., NZFam 2014, 921 [928]; Dettenborn/Walter, Familienpsychologie, 4. Aufl. 2022, 229f.), ferner die berufliche Flexibilität der Eltern und ihre tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten. Von Vorteil ist es, wenn die Eltern in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen leben, weil das Wechselmodell auf Grund der Notwendigkeit, angemessenen Wohnraum und Möbel in zwei Haushalten vorzuhalten und zahlreiche Gegenstände des täglichen Bedarfs in doppelter Ausführung anzuschaffen, Mehraufwendungen erforderlich macht (Staudinger-Dürbeck, a. a. O, § 1684 Rdnr. 256).
Nach insoweit von der Vorinstanz abweichender Ansicht des Senats sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells vorliegend gegeben und entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn X und Y in Zukunft, entsprechend der ursprünglichen Absicht der Eltern und dem von den Kindern seit geraumer Zeit mehrfach geäußerten Wunsch, die Wochen wechselweise im mütterlichen und väterlichen Haushalt verbringen.
Insoweit ist vorab klarzustellen, dass im Rahmen der Entscheidung des Senats vom 23.12.2022 (Az.: …), durch welche die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2.8.2022 (Az.: …) zurückgewiesen worden ist, in Anbetracht der fast gleichwertig für beide Elternteile sprechenden Erziehungsbedingungen der auch von der Vorinstanz herangezogene Kontinuitätsgrundsatz ausschlaggebend war. Die Antragstellerin war rund 14 Monate zuvor nach Nordrhein-Westfalen umgezogen, die Kinder waren (zunächst) in Gemeinde1-Ortsteil1 verblieben. Die Entscheidung des Senats ist damals u. a. wie folgt begründet worden:
„Unter Berücksichtigung der von der familiengerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohls gelangt der Senat mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Einschätzung, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen ist, wobei streitentscheidend vorliegend letztendlich der Kontinuitätsaspekt ist.
Das Kontinuitätsprinzip besagt, dass es für ein Kind, dessen Eltern sich getrennt haben, in der Regel wichtig und seinem Wohl dienlich ist, wenn sich neben dieser für seine Psyche tiefgreifenden Erschütterung möglichst wenig zusätzliche Änderungen und Neuerungen ergeben, die es in seinem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Beständigkeit der Lebenssituation verunsichern. Zwar darf das Kontinuitätsprinzip nicht zur Fortsetzung einer schädlichen Situation führen. Im Fall von ansonsten gleich erziehungsgeeigneten Eltern und annähernd gleichwertigen Bindungen und sonstigen Umständen kann ihm aber ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Bei dem Kontinuitätsprinzip ist zwischen der Kontinuität der gewachsenen zwischenmenschlichen Beziehungen einerseits und der Kontinuität des Lebensumfeldes (Haus, Wohnort, Schule, Freizeitaktivitäten) andererseits zu differenzieren. Dabei kommt es bei kleinen Kindern, wie die Mutter zu Recht betont, in erster Linie auf die Kontinuität der Beziehung zu ihrer Hauptbezugsperson an und gewinnen erst bei Kindern, die sich als soziale Wesen im Kindergarten und insbesondere später in der Schule einen Freundeskreis aufgebaut haben und dort weitere Beziehungen eingegangen sind, diese eine gewichtigere Rolle. Auch bei der Kontinuität des Lebensumfeldes kommt es mit zunehmendem Lebensalter zu einer Verschiebung: während diese bei einem Säugling keine wesentliche Rolle spielt, nimmt dieser Aspekt mit zunehmender Bezogenheit des Kindes auf seine sonstige Umwelt an Bedeutung zu. Bei Kindern, die wie X und Y in vier Monaten sieben Jahre alt werden, liegt auf der Hand, dass in erster Linie – aber bereits nicht nur – auf die Kontinuität der Beziehung zu ihrer Hauptbezugsperson zu schauen ist. Insoweit kann allerdings nicht festgestellt werden, dass Hauptbezugsperson (Stand: Dezember 2022) die Mutter sei. Der Sachverständige beschreibt die Bindungen der Kinder zu ihren Eltern, ausgehend von den im Februar und März 2022 durchgeführten Explorations- und Interaktionsgesprächen, als gleichwertig. Dies hat der Senat auf den ersten Blick für erstaunlich gehalten, war es doch die Mutter, die sich in den entwicklungspsychologisch wichtigen ersten Jahren der Kinder auf Grund der praktizierten Rollenverteilung vorwiegend um die beiden und den Haushalt gekümmert hat, während der Vater durchgängig vollschichtig berufstätig war. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Mutter bei der im Oktober 2021 erfolgten räumlichen Trennung der Eltern – damals waren die Zwillinge 5 ½ Jahre alt – deren Hauptbezugsperson war. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass auch der Vater, wie die Anhörung beider Eltern ergeben hat, von Anfang an Versorgungs- und Betreuungsanteile übernommen hatte. Zudem war der räumlichen Trennung bereits ein Zeitraum von rund sechs Monaten vorausgegangen, in denen auch der Vater auf Grund des, wenn auch nicht beanstandungsfrei, durchgeführten Wechselmodells zunehmend in die Betreuung und Versorgung der Kinder eingebunden gewesen ist. Nach dem im Oktober 2021 missglückten Versuch der Mutter, die Lebenssituation von einem Tag zum anderen komplett zu ändern, lag sodann in der Folgezeit bis heute der Lebens- und Betreuungsschwerpunkt der beiden noch kleinen Kinder im väterlichen Haushalt, was offensichtlich Auswirkungen gehabt hat. Der Sachverständige stellt bei dem Jungen eine nicht eindeutige Positionierung fest und bei dem Mädchen eine leichte Tendenz in die väterliche Richtung und hat dabei bereits im Ausgangsgutachten angemerkt und in Rechnung gestellt, dass die Interaktionsbeobachtung mit der Mutter insoweit verzerrt gewesen sein könnte, als sie in der Wohnung der Großeltern mtls. stattfand (S. 82 des Gutachtens). Es dürfte, wie die Antraggegnerin zu Recht moniert hat, hinzukommen, dass die Kinder seinerzeit gerade von einem Aufenthalt beim Vater bei ihr eintrafen. Auf der anderen Seite decken sich die Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls teilweise mit den von der Antragsgegnerin selbst gemachten Angaben (S. 28 des Gutachtens: „Sie würde auch schon manchmal fragen, bei wem die Kinder lieber sein würden. Y würde dann eher materielle Anforderungen stellen in seiner Aussage bei wem er leben möchte. Trotzdem würde sie das ungewöhnlich finden… X habe eigentlich immer eher einen Hang zum Papa gehabt.“). Dass der Sachverständige die Ausführungen der Mutter falsch wiedergegeben habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, und auch die den Kindern entlockten Aussagen (S. 39: „Er sei bei jedem gerne gleich viel.“ S. 68: „Er möge die Mama und er möge den Papa. Er möge beide gleich. Er wisse nicht, wie er das entscheiden soll.“ S. 69: „Y wiederholt jetzt erneut, sein Kopf wolle zur Mama und die Beine zum Papa. Und der Teil dazwischen ist, der wisse es noch nicht. Auf Nachfrage habe er manchmal Sehnsucht nach der Mama. Bei der Mama habe er aber auch manchmal Sehnsucht nach dem Papa.“ S. 42: „Sie habe die Mama aber nicht mehr lieb als den Papa, sondern beide gleich.“) werden so gefallen sein. Es zeigt sich deutlich ein zerrissenes Bild, was auch den Eltern nicht entgangen sein dürfte. Jedenfalls haben die Kinder im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung vom 8.7.2022 ausweislich des ausführlichen Anhörungsvermerks nicht den Wunsch nach einer Wohnortveränderung geäußert, sondern sich primär ein Ende des elterlichen Streits gewünscht. Auch aus dem aktuellen Bericht des Jugendamts vom 13.12.2022 geht eine engere Bindung der Kinder zur Mutter als zum Vater oder gar ein Änderungswunsch hinsichtlich ihres Wohnortes nicht hervor. Damit ist die Frage der räumlichen Kontinuität angesprochen, und insoweit kommt das Gutachten zu dem eindeutigen Befund, dass beide Kinder an dem ihnen vertrauten Wohn- und Lebensumfeld in Ortsteil1 hängen (S. 68: „Er wisse jetzt nicht, wo er leben soll. Er finde die Wohnung von der Mama schön, aber auch das Haus hier würde er schön finden… Wenn er spontan entscheiden solle würde er sagen, er wolle hier wohnen beim Papa bleiben.“ S. 42: „Am besten zu leben sei es beim Papa… Dort seien ihre besten Freunde und dort sei auch ihr Lieblingsspielplatz.“ S. 65: „Sie wolle gern hier in die Schule gehen. Dort würden auch ihre anderen Freunde hingehen. Sie habe hier Freunde im Dorf…. Ihr Wunsch sei, hier zu bleiben.“ Seit der Gutachtenerstellung ist nunmehr hinzugekommen, dass die Einschulung in der Grundschule Gemeinde1 inzwischen stattgefunden hat. Es handelt sich um eine kleine, überschaubare, in der ersten Klasse einzügigen Schule. Ausweislich des von dem Jugendamt eingeholten Entwicklungsberichts der Schulleiterin vom 17.11.2022 sind die Zwillinge im Klassenverband angekommen. Sie können mit den Anforderungen des Schulalltags altersgemäß umgehen, haben Kontakte zu Mitschülern geknüpft, spielen meist in einem festen Kreis und haben zu den Lehrern ein gutes Verhältnis entwickelt.
Weil die übrigen maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte, namentlich die Erziehungseignung der Eltern, deren Bindungstoleranz, ihre Förderkompetenzen, die zur Verfügung stehenden materiellen Ressourcen und wie dargestellt die Bindungen der Kinder, ungeachtet der auf beiden Seiten unterschiedlichen Stärken und Schwächen bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung „unterm Strich“ als gleichwertig anzusehen sind, ist die angefochtene, auf dem Gedanken der Kontinuität beruhende Entscheidung nicht zu beanstanden.
Was die Bindungstoleranz der Eltern angeht, sieht der Senat jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wesentlichen Unterschiede und misst er dem Umstand, dass die Mutter auf ausdrückliche Befragung des Sachverständigen dem Vater „als Mensch“ eine „vier minus“ geben würde, während der Vater sich dahingehend geäußert hat, dass sie „ein guter Mensch“ sei, keine entscheidende Bedeutung zu. Tatsache ist, dass beide Eltern wissen und akzeptieren, dass die Kinder auch an dem jeweils anderen Elternteil hängen, was ja auch nicht zu übersehen ist. Sie werden zudem noch nicht vergessen haben, dass der jeweils andere Elternteil ebenfalls gefühlsmäßig sehr an den Kindern hängt, handelt es sich doch um ausgesprochene Wunschkinder, um die sich schon immer beide Eltern gekümmert haben und die von beiden sehr geliebt werden.
Die schulischen und intellektuellen Förderkompetenzen sieht der Senat ebenfalls als einigermaßen gleich verteilt an. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben das Abitur absolviert, ein Hochschulstudium abgeschlossen und sind im Berufsleben erfolgreich. Ausweislich des Entwicklungsberichts der Schule findet mit beiden ein regelmäßiger Austausch über die schulische Entwicklung der Kinder statt.
Die materiellen Ressourcen sind beim Vater (noch) günstiger als bei der Mutter, die aber ebenfalls wirtschaftlich leistungsstark ist; im Übrigen ließe sich ein etwaiges Ungleichgewicht vorliegend ohnehin problemlos unterhaltsrechtlich ausgleichen. Auch die häuslichen Situationen erscheinen jede für sich genommen hinreichend auskömmlich für ein gedeihliches Aufwachsen der Kinder…. Gleiches nimmt der Senat hinsichtlich der zeitlichen elterlichen Ressourcen an, weil beide Eltern vollberufstätig und letztendlich auf eine ergänzende externe Unterstützung angewiesen sind. Insoweit dürften beide Eltern bereit und in der Lage sein, sich die jeweils erforderlichen Hilfen zu organisieren.
Was die Erziehungsstile angeht, so sind diese zwar unterschiedlich ausgeprägt, und auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von den Eltern gewonnen hat, sieht es so aus, dass der Vater der strengere Part sein dürfte, der auch möglicherweise mehr Wert auf materielle Dinge legt, während die Mutter im Umgang warmherziger erscheint. Beides ist für eine gelingende Erziehung wichtig, und von echten Defiziten bzw. einer Kindeswohlgefährdung durch den Vater geht der Senat, insoweit in Übereinstimmung mit Amtsgericht und Sachverständigem, aus den noch darzulegenden Gründen derzeit nicht aus. Eine konsequente Erziehung mit ausreichender Grenzsetzung – hier sieht der Senat den Vater aus den in dem Gutachten dargestellten Gründen im Vorteil, ohne dass andererseits das gewährendere Erziehungsverhalten der Mutter als „fehlerhaft“ einzustufen wäre – ist Voraussetzung für die Entwicklung der Kinder zu sozialen Wesen. Ein einfühlsames und liebevolles Eingehen auf die kindlichen Bedürfnisse ist wichtig für die emotional stabile Entwicklung der Kinder. Hier liegen die Stärken der Mutter, ohne dass andererseits der Vater insoweit als „defizitär“ bezeichnet werden könnte, hat doch auch er im Rahmen der Interaktion Stärken und bei der Exploration über weite Strecken deutlich Emotionen gezeigt; zudem haben sich die Eltern im Rahmen einer Fortbildung zum „psychologischer Berater“ kennen- und lieben gelernt, wobei der Mutter damals die offene Art des Vaters, auch über seine Probleme reden zu können, gefallen hat. Weil die Kinder auch nach der hier getroffenen Entscheidung weiterhin zu beiden Eltern ein enges Verhältnis werden aufrechterhalten können, vorausgesetzt es gelingt ihnen, nicht weiter „an den Kindern zu ziehen“, sondern sie aus dem Loyalitätskonflikt herauskommen zu lassen, werden sich die Eltern auch in Zukunft insoweit ergänzen und X und Y von den jeweiligen Stärken ihrer Eltern profitieren können…
Dass ein Wechselmodell schon allein wegen der weit entfernten Wohnsitze der Eltern ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Trennung der Zwillinge ist eindeutig und stellen die Beteiligten auch nicht in Frage.“
Durch die inzwischen erfolgte Rückkehr der Antragstellerin nach Hessen hat sich die Situation geändert. Die Haushalte der Eltern liegen nunmehr so nahe beieinander, dass sich die Realisierung des ursprünglich von beiden angestrebten Wechselmodells anbietet. Die Einkommensverhältnisse der Eltern sind weiterhin überdurchschnittlich, und die von der Antragstellerin angemietete, 75 m² große Drei-Zimmer-Wohnung in Stadt1, wo sie ihren Erstwohnsitz begründet hat und nach erfolgtem Arbeitgeberwechsel ihre wirtschaftliche Existenz gesichert erscheint, ist ausweislich des Berichts des Verfahrensbeistandes „sehr schön und angenehm eingerichtet“. Von dort aus können die Kinder weiterhin problemlos die Grundschule in Gemeinde1-Ortsteil1, dem Wohnort des Vaters, besuchen. Mit dem in absehbarer Zeit erfolgenden Wechsel in die weiterführende Schule nach Stadt1, dem Wohnort der Mutter, wird der Schulbesuch in den Wochen, in denen die Kinder im mütterlichen Haushalt verweilen, sogar voraussichtlich noch problemloser als ohnehin schon zu bewerkstelligen sein, wobei es aber auch insoweit weiterhin keine Schwierigkeiten bereiten wird, die Schule vom väterlichen Haushalt aus zu erreichen, zumal es sich sowieso um den korrespondierenden Schulbezirk handelt. Die Freundschaften und Vereinstätigkeiten der Kinder in Gemeinde1-Ortsteil1 können, wie die seit vielen Monaten praktizierte Alltagslebenswirklichkeit zeigt, auch vom mütterlichen Haushalt ausgehalten und unterstützt werden. In Zukunft werden die Kinder, weil es am Wohnort des Antragsgegners keine weiterführende Schule gibt, voraussichtlich ohnehin ihren Freundeskreis erweitern, der dann ohnehin (zumindest auch) in Stadt1 entstehen wird. Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin gewachsene Beziehungen der Kinder am wenige Autominuten entfernten bisherigen Wohnort gegen deren Willen konterkarieren wird, zumal beide angegeben haben, dass das aktuell gelebte asymmetrische Wechselmodell von dienstags bis sonntags problemlos funktioniere. Die Freunde wüssten Bescheid, dass sie nun länger „bei der Mama“ seien, aber sie sich trotzdem jederzeit sehen könnten, denn die Mutter würde sie dann zu ihnen fahren. Gleiches gelte hinsichtlich ihrer sonstigen Freizeit- und sportlichen Aktivitäten, auch hier übernehme die Mutter zuverlässig Fahrdienste. Soweit der Verfahrensbeistand, der dem Senat als besonders gewissenhaft und ausgewogen abwägend und handelnd bekannt ist, seiner Rolle entsprechend den Kindeswillen in den Vordergrund gestellt und als Argument für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells eingebracht hat, sieht der Senat hierin einen weiteren gewichtigen Aspekt, der zu berücksichtigen ist. Die Kinder sprechen sich nunmehr seit sehr langer Zeit und konstant dafür aus, gleich viel Zeit mit beiden Eltern zu verbringen, und zwar sowohl im Rahmen der richterlichen Anhörung und aus dem mütterlichen Haushalt heraus als auch anlässlich der im väterlichen Haushalt stattgefundenen Gespräche mit dem Verfahrensbeistand. Es handelt sich dabei für beide Kinder um eine Thematik, die ihnen seit der Trennung ihrer Eltern bekannt ist und die auch im Rahmen des seit Monaten gelebten asymmetrischen Wechselmodells ihre Lebenswirklichkeit betrifft. Vor diesem Hintergrund ist der erst im vorliegenden Verfahren vom Vater für tragfähig gehaltene Einwand, die Kinder könnten nicht erfassen, welche Konsequenzen sich aus dem Wechselmodell ergäben, zwar hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Komponente mit Sicherheit richtig, im Übrigen aber nur eingeschränkt überzeugend. X und Y verbringen aktuell in den geraden Wochen bereits die Zeiten von dienstags bis sonntags im mütterlichen Haushalt und haben dem Verfahrensbeistand ausweislich dessen zweiten Berichts vom 13.8.2025 mitgeteilt, dies sei „sehr gut“ und „viel besser als früher“. Dabei ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kindeswille von der inzwischen allein das Wechselmodell präferierenden Mutter bewusst und/oder unbewusst (mit-)beeinflusst worden ist. Ein so entstandener Wille wäre allerdings nicht grundsätzlich unbeachtlich, insbesondere wenn die Angaben des Kindes (auch) Ausdruck echter und schützenswerter Bindungen sind und dessen psychische Lebenswirklichkeit widerspiegeln (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.4.2022, Az. 21 UF 301/21. Juris Rdnr. 16; BeckOK-Veit/Schmidt, BGB, a. a. O., § 1684 Rdnr. 158). So liegt der Fall hier, wofür der bisherige Lebenslauf der Kinder sowie der Umstand spricht, dass (auch) der Antragsgegner Druck auf die Kinder ausübt, damit sie von dem Wechselmodell Abstand nehmen, und sie sich gleichwohl weiterhin dafür aussprechen. Insoweit hat X angegeben, dass sie einen „Wochenwechsel“ wolle, auch wenn „der Papa nicht so begeistert“ davon sei. Y hat sich ähnlich geäußert und die Befürchtung hinzugefügt, dass das wohl „nicht klappen“ werde, weil sein Vater „irgendwie andere zwingen“ könne, das zu tun, was er wolle. Gegenüber dem Amtsrichter hat Y sogar berichtet, sein Vater habe ihm gesagt, er wolle „das Haus verkaufen, wenn die Aufteilung eine Woche so und eine Woche so sei.“ Er hat dennoch wie auch X mitgeteilt, es wäre ihm am liebsten, wenn sie eine Woche bei der Mama und eine Woche beim Papa sein könnten, wobei „das Haus des Papas“ dann aber „ein Problem“ sei.
Nach alledem ist vorliegend ein konstanter, mit eigener Motivation begründeter, starker Wunsch der Kinder festzustellen, im paritätischen Wechselmodell zu leben, weshalb sich im Senatstermin vom 5.11.2025 nunmehr auch das Jugendamt dafür ausgesprochen hat. Auch der Antragsgegner hat zuletzt nicht mehr bestritten, dass die Kinder entsprechend denken, dies jedoch mit der Bemerkung, dass „das Gras auf der anderen Seite ja immer grüner“ sei. Damit meinte er, dass die Antragstellerin weniger streng zu den Kindern sei, was er als den Grund für das Zustandekommen des Kindeswunsches ausmacht. Selbst wenn das der Fall wäre, liegt nach Auffassung des Senats ein autonom gebildeter Wille der Kinder vor, der im Verfahren zu beachten ist. Der Senat hat bereits anlässlich des Verfahrens im Jahr 2022 darauf hingewiesen, dass die Erziehungsstile der Eltern sich durchaus voneinander unterschieden, sich darin aber kein entscheidungserheblicher Aspekt zeigt, der für oder gegen einen Elternteil streitet.
An der Einschätzung der beiderseitigen Erziehungsfähigkeit der Eltern, ihrer Bindungstoleranz und der Fähigkeit zu kooperativer Ausübung der Elternschaft hat sich nichts geändert, allenfalls erscheint derzeit angesichts der bestehenden elterlichen Uneinigkeit die Bindungstoleranz des Vaters leicht eingeschränkt, indem er beispielsweise übermäßig (aber vergeblich) Druck auf die Kinder ausübt und ihnen suggeriert, er werde das schöne große Haus, in dem sie sich wohl fühlen, nicht halten – was allerdings unwahrscheinlich ist, denn die Einkommensverhältnisse sind geordnet und die Immobilie abbezahlt. Der Senat geht davon aus und erwartet, dass sich die weiterhin vorhandene Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern nach Abschluss der vorliegenden Verfahren wieder verbessern wird. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es den Eltern trotz ihrer Meinungsverschiedenheiten stets gelungen ist, zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen. Der Umstand, dass der Antragsgegner in letzter Zeit in seinen an die Antragstellerin gerichteten E-Mails einen unfreundlichen Ton anschlägt, ändert hieran nichts. Im Übrigen bedeutet das Erfordernis der Kooperationsfähigkeit ohnehin nicht, dass die Eltern in allen Fragen einig sein oder sie ohne Inanspruchnahme des Familiengerichts zu Entscheidungen kommen müssen (BeckOK-Schmidt/Veit, a. a. O., § 1684 Rdnr. 160), weshalb der Verweis des Amtsgerichts auf die in der Vergangenheit geführten Kindschaftssachen – die sich im Übrigen in Grenzen halten und ihren Ursprung sämtlich im Zuordnungskonflikt hatten – für den Senat nicht verfängt. Aus dem Umstand, dass hinsichtlich Y inzwischen eine ambulante psychotherapeutische Anbindung empfohlen worden ist, lässt sich ebenfalls kein Argument gegen die Implementierung des auch von dem Jungen favorisierten Wechselmodells herleiten; genauso gut kann angenommen werden, dass gerade in dem fortbestehenden Loyalitätskonflikt die Ursache für seine Belastung gefunden werden könnte (vgl. die Aussage im Rahmen der Kindesanhörung: „Wer sagt es dem Papa?“). Hierfür spricht der Bericht der Vitos Kinder- und Jugendklinik für psychische Gesundheit vom 11.2.2025, wonach die Verlustängste und motorische sowie innere Unruhe des Jungen „vor dem Hintergrund der fortwährenden Streitigkeit der Kindeseltern und der damit verbundenen durchlebten verschiedenen Wohnsituationen und durch die regelmäßige räumliche sowie zeitliche Trennung von der Kindesmutter“ zu sehen seien.
Soweit der Antragsgegner im Senatstermin vom 5.11.2025 angegeben hat, es gehe vorliegend „vor allen Dingen um die Finanzen“ und dass die Antragstellerin „Krieg“ gegen ihn führe, folgt der Senat dieser Einschätzung ebenso wenig wie der von dem Familiengericht im Rahmen des umgangsrechtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung, dass der Kontinuitätsgesichtspunkt gegen die Anordnung des symmetrischen Wechselmodells streite, zumal der Unterschied zwischen dem von dem Amtsgericht befürworteten asymmetrischen Wechselmodell und dem nun eingerichteten paritätischen Modell nicht mehr so erheblich ist und sich die tatsächlichen Umstände nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung insoweit erneut geändert haben, als die Antragstellerin nunmehr ihren Erstwohnsitz in Stadt1 begründet und dort eine neue Arbeitsstelle gefunden hat.
2) Rechtliche Umsetzung
a) Die Entscheidung des Senats zur Einrichtung einer paritätischen Betreuung beruht auf §§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1696 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beschluss vom 2.8.2022, durch den dem Antragsgegner das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen worden ist, unterliegt aus den soeben unter II 1) dargelegten, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen der Abänderung. Infolge der seitdem eingetretenen tatsächlichen Änderungen und unter Anwendung der anerkannten Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohls gibt es keinen Grund mehr, zur Regelung des weiterhin bestehenden elterlichen Zuordnungskonflikts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bei dem Antragsgegner allein zu belassen. Vielmehr dient die Anordnung des paritätischen Wechselmodells dem Wohl der Kinder am besten, so dass zu diesem Zweck X und Y für die Zeit ab Januar 2026 durch den Senat in den geraden Wochen in die Obhut der Antragstellerin gegeben werden und in den ungeraden Wochen in die Obhut des Antragsgegners, wobei sich angesichts des Alters von X und Y als Übergabezeit, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, jeweils Sonntagabend, 18.00 Uhr eignet.
b) Die zunächst in Rechtsprechung (z. B. OLG München, Beschluss vom 15.1.2013, Az. 4 UF 1827/12, juris Rdnr. 19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.9.2014, Az. 6 UF 62/14, juris Rdnr. 15 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.6.2016, Az. 10 UF 197/15, juris Rdnrn. 8ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 27.6.2016, Az. 20 UF 456/16, juris Rdnr. 3; OLG Jena, Beschluss vom 12.9.2016, Az. 4 UF 678/15, juris Rdnrn 21 ff.) und Literatur (z. B. Heilmann-Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, § 1671 Rdnr. 24; Heilmann-Gottschalk, a. a. O., § 1684 Rdnr. 11;Palandt-Götz, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 1687 Rdnr. 2; ebenso die Kinderrechtekommission des deutschen Familiengerichtstags, FamRZ 2014, 1157 [1161 ff.]) vertretene Ansicht, dass es den Familiengerichten de lege lata aus rechtlichen Gründen verwehrt sei, gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen, weil das Gesetz in §§ 1684, 1687 BGB von dem Residenzmodell ausgehe und ein Wechselmodell nicht vorgesehen sei, – auch die Justizministerkonferenz vom 21./22.6.2017 (FF 2017, 269) ging davon aus, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells fehle – ist durch die Entscheidung des BGH vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15, juris Rdnr, 15, überholt. Insoweit hat der BGH den Beschluss der Vorinstanz (OLG Nürnberg vom 8.12.2015, Az. 11 UF 1257/15, juris Rdnr. 41) aufgehoben und ausgeführt, das Gesetz enthalte keine Beschränkung dahingehend, dass gerichtlich angeordnete Umgangskontakte nicht auch zu hälftigen Betreuungsanteilen führen könnten. In seinem Beschluss vom 27.11.2019, Az. XII ZB 512/18, juris Rdnrn. 12 ff., hat der BGH wiederholt, dass ein Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsverfahrens gerichtlich geregelt werden könne. In den weiteren Entscheidungen vom 19.1.2022, Az. XII ZA 12/21, juris Rdnr. 13, und vom 5.3.2025, Az. XII ZB 88/24, juris Rdnrn. 12 ff., hat der BGH ausgeführt, dass die Abänderung einer im Rahmen eines Umgangsverfahrens nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Wechselmodellvereinbarung nur in einem weiteren Umgangsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden könne und ferner, dass Sorgerecht und Umgang unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen, wobei die Sorgerechtsentscheidung gemäß § 1671 BGB zu einer Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile führe, während die gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betreffe.
c) Aktuell ist im Wesentlichen noch streitig, ob gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell erstmalig im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nach § 151 Nr. 1 FamFG angeordnet werden kann, ob dies in einem Umgangsverfahren (§ 151 Nr. 2 FamFG) erfolgen muss oder ob sowohl der sorgerechtliche als auch der umgangsrechtliche Ansatz nach geltendem Recht möglich sind.
aa) Ursprünglich dürfte die Auffassung überwogen haben, dass ein paritätisches Wechselmodell allenfalls über eine sorgerechtliche Regelung gerichtlich angeordnet werden könne.
(1) Insoweit soll beispielsweise demjenigen Elternteil, der sich für das Wechselmodell ausspricht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, damit er dann in Ausübung seiner sorgerechtlichen Befugnisse bestimmen kann, dass das Kind abwechselnd eine Woche in dem einen Haushalt verbringt und sodann die Folgewoche in dem anderen Haushalt (vgl.OLG Naumburg, Beschluss vom 21.6.2012, Az. 15 UF 314/11, juris Rdnrn. 14, 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2012, Az. 6 UF 191/12, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.5.2015, Az. 18 UF 231/14, juris Rdnrn. 13 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.12.2015, Az. 11 UF 1257/15, juris Rdnr. 41;OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5.12.2018, Az. 4 UF 167/18, juris Rdnr. 22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.3.2020, Az. 15 UF 687/17, juris Rdnr. 23; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.4.2022, Az. 1 UF 219/21, juris Rdnr. 27; Born, NZFam 2022, 821 [824 f.]; Giers, FamRB 2012, 383 [384 f.]; Hennemann, NJW 2017, 1787 [1788]; Jokisch, FuR 2013, 679 (681, 683); Schwab, FamRZ 1998, 457 [459 f. 467 f.: Regelung über § 1671 BGB und/oder § 1628 BGB).Zur Begründung wird insoweit u. a. ausgeführt, dass Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht sich auf der Elternebene als selbständige, sich gegenseitig beschränkende Rechte gegenüber stünden, wobei eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht unzulässig beeinträchtigen dürfe, denn nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhalte das Recht zu entscheiden, in welchem Haushalt das Kind nach Trennung der Eltern hauptsächlich leben, aufwachsen und betreut werden soll.
(2) Zum Teil wurde im Rahmen des sorgerechtlichen Ansatzes auch die Ansicht vertreten, dass das Familiengericht den Eltern in geeigneten Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im wöchentlichen Wechsel übertragen sollte, so dass sie dann jeweils während des zeitlichen Innehabens des Aufenthaltsbestimmungsrechts den Aufenthalt des Kindes bei sich bestimmen und notfalls Herausgabeansprüche geltend machen könnten (so wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2012, Az. 6 UF 121/12, juris Rdnrn. 6, 8; Hammer, FamRZ 2015, 1433 [1438 ff.]; Finke, NZFam 2014, 865 [869]); MünchKomm-Hennemann, 9. Auflage 2024, § 1671 Rdnr. 32).
bb) Nach der inzwischen herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat die Einrichtung des Wechselmodells spätestens nach Erlass der grundlegenden Entscheidungen des BGH im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu erfolgen, indem das Familiengericht den Umgang der Eltern mit den Kindern dahingehend regelt, dass in der einen Woche der eine Elternteil den Umgang mit dem Kind ausübt und in der anderen Woche der andere Elternteil (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5.5.2025, Az. 12 UF 51/25, juris Rdnr. 5 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2024, Az. 13 UF 93/24, juris Rdnr. 22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.9.2024, Az. 15 UF 82/24, juris Rdnr. 13; OLG Köln, Beschluss vom 8.11.2023, Az. 14 UF 187/23, juris Rdnrn. 12 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 31.1.2023, Az. 21 UF 776/20, juris Rdnr. 34; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2022, Az. 6 UF 208/22, juris Rdnrn. 31 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 12.4.2022, Az. 21 UF 304/21, juris Rdnrn. 8, 11 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.3.2022, Az. 9 UF 191/21, juris Rdnr. 23; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.10.2021, Az. 6 UF 147/21, juris Rdnrn. 14 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.7.2020, Az. 13 UF 26/20, juris Rdnr. 11; OLG Bamberg. Beschluss vom 1.3.2019, Az. 7 UF 226/18, juris Rdnrn. 33 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.8.2017, Az. 18 UF 104/17, juris Rdnrn. 30 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.8.2017, Az. 11 UF 89/17, juris Rdnrn. 24 f.; KG, Beschluss vom 13.9.2017, Az. 18 UF 15/17, juris Rdnr. 11; bereits vor Erlass der höchstrichterlichen Entscheidungen für eine umgangsrechtliche Einordnung: OLG Naumburg, Beschluss vom 28.2.2013, Az. 3 UF 186/12, juris Rdnr. 10; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.9.2013, Az. 8 UF 146/13, juris Rdnr. 14; AG Hannover, Beschluss vom 10.2.2014, Az. 618 F 491/14, juris Rdnr. 15; AG Heidelberg, Beschluss vom 19.8.2014, Az. 31 F 15/14, juris Rdnrn. 14 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 2 UF 106/14, juris Rdnrn. 25 ff.;BeckOK-Veit/Schmidt, a. a. O., § 1684 Rdnr. 142 ff.; Ernst, NZFam 2023, 164 [165]; jurisPK-Thormeyer, Stand 15.11.2025, § 1684 Rdnrn .76, 88; Kischkel, ZRP 2020. 202 [203]; Obermann, NZFam 2023, 337 [344 f.]; Staudinger-Dürbeck, a. a. O., § 1684 BGB Rdnr. 72 c; Viefhues, jurisPR-FamR 12/2025, Anm. 5). Insoweit wird zur Begründung u. a. ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine konkreten Regelungen hinsichtlich Art und Umfang des Umgangs getroffen habe und das Umgangsrecht heutzutage nicht nur gelegentliche Kontakte des Kindes mit dem nichtbereuenden Elternteil umfasse, weil sich die Konturen und das Verständnis des Umgangsbegriffs im Laufe der Zeit verändert hätten. Während eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur die Frage der grundsätzlichen Rechtszuständigkeit der Eltern kläre, betreffe die Umgangsregelung im Sinne einer Teilung von Betreuungszeiten die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge, wodurch die Befugnisse des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten, wie stets durch eine Umgangsregelung, entsprechend eingeschränkt werden, ohne dass damit ein Eingriff in den sorgerechtlichen Status verbunden ist.
Dabei wird zum Teil ausdrücklich vertreten, dass ein symmetrisches Wechselmodell ausschließlich im Rahmen eines Umgangsverfahrens angeordnet werden könne (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.2.2013, Az. 3 UF 186/12, juris Rdnr. 10; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.9.2013, Az. 8 UF 146/13, juris Rdnrn. 11, 14; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.2.2022, Az. 3 UF 81/21, juris Rdnr. 69; Flux, NZFam 2025, 807 [808]; Kischkel, FamRZ 2024, 1108 [1108]).
cc) Nach anderer Ansicht soll ein Wechselmodell sowohl im Rahmen eines Umgangsverfahrens als auch in einem Sorgerechtsverfahren gerichtlich angeordnet werden können (OLG Bremen, Beschluss vom 20.8.2018, Az. 4 UF 57/18, juris Rdnr. 15; offengelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.2011, Az. 8 UF 190/10, juris Rdnr. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 20 UF 56/20. Juris Rdnr. 20; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9.2.2021, Az. 6 UF 172/20, juris Rdnr. 14;OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.2.2021, Az. 8 UF 188/20, juris Rdnr. 29; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9.3.2021, Az. 2 WF 49/21, juris Rdnr. 13; der 1. Familiensenats des OLG Frankfurt a. M. hält sowohl eine umgangsrechtliche als auch eine sorgerechtliche Behandlung der Problematik für möglich [einerseits Beschluss vom 26.4.2022, Az. 1 UF 219/21, juris Rdnr. 27, und andererseits Beschluss vom 16.12.2021, Az. 1 UF 113/21, juris Rdnr. 18; die Zweigleisigkeit ablehnend Bussian, ZKJ 2023, 90 [90]; Völker, FamRZ 2022, 1535 [1535 f.]); sie befürwortend BeckOGK-Fuchs, a. a. O., § 1671 Rdnr. 69, 71 f.; Sünderhauf/Rixe FamRB 2014, 418 (424 f.) und wohl auch Lack, NJW 2021, 837 ff., einschränkend nunmehr in FamRZ 2024, 1675 [1676 ff.]: „sorgerechtliche Regelung… nur noch in Ausnahmefällen”).
dd) Die beiden in Kassel ansässigen Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. haben bisher die Ansicht vertreten, dass die erstmalige Anordnung eines paritätischen Wechselmodells stets als eine Regelung des Sorgerechts anzusehen sei (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.3.2021, Az. 7 UF 111/20, Juris Rdnrn. 10 ff.; vom 10.12.2020, Az. 2 UF 166/20 [nicht veröffentlicht], und vom 29.1.2020, Az. 2 UF 301/19, juris Rdnrn. 10 ff., mit ablehnender Anm. Dürbeck, ZKJ 2020, 270; Fischer, FamRZ 2020, 1180 ff, Helms/Schneider, FamRZ 2020, 813 [815]; Lack, NJW 2021, 837 [838]; Schwamb, NZFam 2020, 253 f.). Der erkennende Senat hat seinerzeit u. a. ausgeführt, dass, ausgehend von dem allgemeinen und dem juristischen Sprachgebrauch, mit „Umgang“ herkömmlicherweise die den Beziehungsaufbau und -erhalt gewährende Begegnung zwischen dem nicht überwiegend betreuenden Elternteil und dem Kind gemeint war, nicht aber die aus der Innehabung der elterlichen Sorge sich ergebende Befugnis, Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt des Kindes – inklusive der eventuell paritätischen Aufteilung desselben – zu treffen. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass auch aus den Gesetzesmaterialien zum KindRG aus dem Jahr 1998 die gewollte Abgrenzung zwischen den Regelungsgegenständen Umgangsrecht und Sorgerecht hervorgeht, heißt es dort zu § 1684 Abs. 2 BGB doch u. a. „Die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zur Obhutsperson oder zum Umgangsberechtigten beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, gilt gemäß Satz 2 auch dann, wenn sich das Kind nicht in der Obhut eines Elternteils befindet, sondern etwa in der Obhut eines Vormunds, Pflegers oder von Pflegeeltern. Unter Obhut ist die tatsächliche Betreuung zu verstehen (BT-Drucksache 13/4899, S. 105, BR-Drucksache 180/96, S. 115).
Auch unter Berücksichtigung der aufgeführten Argumente bleibt der Senat bei seiner Auffassung, wonach die streitige Einrichtung eines Wechselmodells sich als sorgerechtlicher Verfahrensgegenstand versteht. Dabei ist klarzustellen, dass es zur (sorgerechtlichen) Regelung des Wechselmodells nicht der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf denjenigen Elternteil bedarf, der sich allein für das symmetrische Wechselmodell ausspricht. Es ist vielmehr ausreichend, durch Gerichtsbeschluss den (alternierenden) Lebensmittelpunkt des Kindes mittels entsprechender Inobhutgabe zu bestimmen (diese Regelungsmöglichkeit benennend bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 29.1.2020 zu 2 UF 301/19, juris Rdnr. 13).
Der Senat lässt sich bei dieser Einschätzung von den folgenden Erwägungen leiten:
(1) Zunächst dürfte nicht zutreffen, und es ergibt sich nach dem Verständnis des Senats auch nicht aus den bisher zum symmetrischen Wechselmodell veröffentlichten Entscheidungen des BGH, dass ein solches ausschließlich im Rahmen eines Umgangsverfahrens soll eingerichtet werden können (ebenso MünchKomm-Hennemann, BGB, 9. Auflage 2024, § 1671 Rdnr. 26; Staudinger-Dürbeck, a. a. O., § 1684 Rdnr. 72a; a. A. ausdrücklich jurisPK-Thormeyer, a. a. O., § 1684 Rdnr. 90). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 1.2.2017 (Az. XII ZB 601/15, juris Rdnrn. 17, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zum KindRG (BT-Drs. 13/4899, S. 36 f.) lediglich ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber in §§ 1606 Abs. 3 S. 2, 1629 Abs. 2 S. 2, 1687 BGB an dem Residenzmodell orientiert habe, ohne andere Betreuungsmodelle wie z. B. das Wechselmodell auszuschließen. Er hat sodann ausdrücklich offengelassen, ob ein paritätisches Wechselmodell nicht (auch) sorgerechtlich eingerichtet werden könne (Rdnr. 15) und angemerkt, dass ein elterlicher „Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes regelmäßig im Rahmen eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht eines solchen über das Umgangsrecht“ ausgetragen werde, was aber andererseits „die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung“ nicht ausschließe (Rdnr. 17). In der Entscheidung des BGH vom 27.11.2019 (Az. XII ZB 512, 18, juris Rdnr. 16), führt der BGH aus, es könne „auch im Sinn des Kindeswohls liegen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen wird, wenn dieser etwa eine zuverlässige Durchführung des Wechselmodells eher gewährleistet als der andere Elternteil“. Die Entscheidung des BGH vom 5.3.2025 (Az. XII ZB 88/24), versteht der Senat mit Staudinger-Dürbeck, a. a. O., § 1684 Rdnr. 260a.1 a. E. dahin, dass sich der BGH bisher weiterhin nicht festgelegt hat, ob für eine sorgerechtliche Regelung kein Raum ist, wenn ausschließlich über den Umfang der beiderseitigen Betreuungsteile Streit herrscht.
(2) Die besseren Argumente streiten nach Ansicht des Senats – de lege lata – weiterhin für eine sorgerechtliche Einordnung der Problematik. Es wird, soweit ersichtlich, nicht ernsthaft bestritten, dass auch auf der Grundlage der bisher vorliegenden Rechtsprechung des BGH im Fall der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens in der Sache eine umfassende Kindeswohlprüfung durchgeführt werden muss, die inhaltlich einer sorgerechtlichen Prüfung im Sinne des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB entspricht und bei der es u. a. um die Kriterien der Kontinuität und der Erziehungseignung, die im Rahmen von herkömmlichen Umgangsverfahren von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Hennemann, NJW 2017, 1787 [1788]), sowie die Bindungen des Kindes und den Kindeswillen geht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.12.2021, Az. 1 UF 113/21, juris Rdnr. 32; BeckOK-Schmidt/Veit, a. a. O, § 1684 Rdnr. 157; BeckOGK-Altrogge, a. a. O, § 1684 Rdnrn. 114, 118, 307; MünchKomm-Hennemann, BGB, 9. Auflage 2024, § 1684 Rdnr. 27; Scharl/Schmid. FamRB 2020, 247 [248]). Es handelt sich um typisch sorgerechtliche Gesichtspunkte, die der BGH ursprünglich im Rahmen eines nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu lösenden elterlichen Zuordnungskonflikts – und um einen solchen geht es nach Auffassung des Senats im Grunde genommen auch vorliegend – entwickelt hat.
(3) Das BVerfG judiziert im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung des Umgangsrechts bis heute dahingehend, dass es insoweit in erster Linie darum geht, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind in regelmäßigen Zeitabständen sehen und sprechen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes persönlich überzeugen und die verwandtschaftliche Beziehung zu ihm aufrechterhalten kann, um einer Entfremdung vorzubeugen und dem wechselseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27.12.2022, Az. 1 BvR 1943/22, juris Rdnr. 12 m. w. N.). Vorliegend streiten die Eltern nicht um den Umgang in dem soeben beschriebenen Sinn. Zu einer Ferien- und Weihnachtsregelung waren sie bisher auch ohne gerichtliche Hilfe in der Lage, und hierum geht es ihnen auch nicht in dem aus anwaltlicher Vorsicht parallel zu diesem Verfahren geführten Umgangsverfahren. Sie streiten darum, wann und in welchem Umfang die Kinder jeweils von ihnen in ihrer Obhut vollumfassend betreut und erzogen werden sollen. Es geht um mehr als nur „wochenweise Umgang“, nämlich um die grundsätzliche Zuordnung der Kinder zu Mutter oder Vater – die Antragstellerin wünscht eine jeweils hälftige Zuordnung, der Antragsgegner ein Residenzmodell – und damit um einen klassischen Zuordnungskonflikt im Sinne des § 1671 BGB.
(4) Nachdem Reformbestrebungen infolge der Beendigung der „Ampelkoalition“ im November 2024 gescheitert sind, muss das Kindschaftsrecht in seiner bisherigen Form angewendet werden. Hier stehen bis heute Sorgerecht und Umgangsrecht als verschiedene Streitgegenstände selbständig nebeneinander und begrenzen sich wechselseitig. So darf der „nur Umgangsberechtigte“ nicht in das Erziehungsrecht des allein sorgeberechtigten Elternteils eingreifen und muss dieser andererseits trotz umfassender Rechtsmacht grundsätzlich den Umgang mit dem andern Elternteil ermöglichen. Bei den Umgangsrechten handelt es sich um gesetzliche Schranken des Umgangsbestimmungsrechts, dessen Umfang und Ausgestaltung so lange in den Händen der Sorgeberechtigten liegt, wie es nicht durch das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB konkretisiert worden ist (vgl. BeckOK-Veit/Schmidt, Stand 1.11.2025, § 1684 BGB Rdnr. 22; jurisPK-Thormeyer, a. a. O., § 1684 BGB Rdnr. 17). Hier streiten die Eltern inhaltlich nicht über die Einschränkung des jeweiligen Umgangsbestimmungsrechts durch Umgangsrechte des anderen, sondern grundsätzlich darüber, wer wann und in welchem Umfang die Kinder betreuen, erziehen und versorgen darf, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben sollen und wer der besser geeignete Elternteil ist. Gegen die umgangsrechtliche Einordnung der Problematik spricht, dass es bei der Entscheidungsfindung über die vorgenannten Aspekte hinaus auch auf die soziale Verwurzelung des Kindes sowie Kindergarten- bzw. Schulangelegenheiten ankommt. Dementsprechend wird in den ein Wechselmodell anordnenden Entscheidungen, auch wenn sie im Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen, immer weniger von „Umgang“ gesprochen, sondern ist zunehmend von „Betreuungszeiten“ die Rede – ein Begriff, der weder in § 1684 BGB noch in § 1671 BGB vorkommt, worauf zutreffend MünchKomm-Hennemann, a. a. O., § 1671 Rdnr. 26 m. w. N., hinweist.
(5) Der BGH betont regelmäßig, dass Sorge- und Umgangsrecht verschiedene Verfahrensgegenstände darstellen, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (BGH, Beschluss vom 5.3.2025, Az. XII ZB 88/24, Rdnr. 13, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 27. 11 2019, Az. XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255, Rdnr. 14 ff., BGH, Beschluss vom 19.1.2022, Az. XII ZA 12/21, FamRZ 2022, 601 Rdnr. 13 mwN). Nach Auffassung des Senats verbietet es sich angesichts dieser Verschiedenheit, in einem Umgangsverfahren das Sorgerecht zu regeln. Teilweise werden in jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen die Grenzen zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht weiter zu Gunsten eines dem Gesetz bisher fremden „erweiterten Umgangsbegriffs“ verschoben. Das OLG München hat mit Beschluss vom 6.6.2025 (Az. 16 UF 108/25, juris Rdnrn. 30 ff. = XII ZB 279/25, mit zustimmenden Anmerkungen Flux, NZFam 2025, 807 [808] und Kischkel, FamRZ 1277 [1278 ff.]) im Rahmen eines Umgangsverfahrens die „Umkehrung der elterlichen Betreuungszeiten“ bestimmt und ein bestehendes Residenzmodell aus dem mütterlichen Haushalt heraus dahingehend einer „Neuregelung der Betreuungszeiten“ unterzogen, dass nunmehr „im Ergebnis… der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht mehr bei der Antragsgegnerin, sondern beim Antragsteller liegt“ (u. a. unter Verweis auf die Entscheidung des KG, Beschluss vom 18.5.2018, Az. 3 UF 4/18, juris Rdnrn. 34 ff., das ebenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens „die Umkehrung eines Betreuungsmodells von 9:5 Tagen in 5:9 Tage“ angeordnet hatte). Das OLG Frankfurt a. M. hat in seinen Entscheidungen vom 31.7.2025 (Az. 6 UF 134/25, juris Rdnrn, 21 ff. = XII ZB 404/25, mit zustimmender Anmerkung Billhardt, jurisPR-FamR 23/2025 Anm. 1) und vom 5.8.2025 (Az. 6 UF 155/25, juris Rdnrn. 24 ff.) im Rahmen des elterlichen Zuordnungskonflikts ergangene amtsgerichtliche Sorgerechtsbeschlüsse (nämlich: Übertragungen des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, der einen Obhutwechsel wünschte, bzw. auf die umzugswillige Mutter) aufgehoben und ausgeführt, dass jeweils „vorrangig eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB“ zu treffen sei. Beide Gerichte haben zur Begründung ihrer jeweiligen Entscheidungen u. a. ausgeführt, dass aus verfassungsrechtlichen Erwägungen und in Hinblick auf das gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht nur verhältnismäßige sorgerechtliche Eingriff statthaft seien und es für die Eltern weniger belastend wäre, wenn nur der Umgang geregelt werde und Eingriffe in das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht unterblieben (OLG München, a. a.O., juris Rdnrn. 32 f., OLG Frankfurt a. M., a. a. O., juris Rdnrn 22 bzw. 25.). Dazu ist zum einen zu sagen, dass es aus Sicht der betroffenen Eltern, die eine „Umkehrung der Betreuungszeiten“ oder „Versagung des Umzugswillens“ hinnehmen müssen, keinen geringeren Eingriff in ihre Lebensplanung darstellen dürfte, wenn die gerichtliche Entscheidung umgangsrechtlich statt sorgerechtlich begründet wird (ähnlich Kischkel, FamRZ 2025, 1277 [1278], vgl. auch Coester, FF 2017, 182 [183], der in Hinblick auf § 57 FamFG zu Recht darauf hinweist, dass schon die „Entziehung“ von „de facto 50 % der bisher alleinigen Obhut und Befugnis zur Gestaltung des Lebensmittelpunkts… wohl kaum als zweitrangige Ausübungsfrage eingestuft“ werden könne). Die im Vordringen befindliche Rechtsprechung führt, gerade weil sie umgangsrechtlich begründet wird, zu erheblichen Einschränkungen von Rechten der Eltern. Sie geraten zum einen in Gefahr, amtswegigen gerichtlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein. Außerdem könnte so entgegen dem Willen eines allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils im Umgangsverfahren der Lebensmittelpunkt eines Kindes verlagert werden. Sollte sich die Regelung von Obhutsverhältnissen im Rahmen von Umgangsverfahren auch in den ersten Instanzen durchsetzen, werden in Zukunft entsprechende, erhebliche Eingriffe in die Lebenswirklichkeit der betroffenen Familien auch mittels einstweiliger Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG erfolgen, einhergehend mit den insoweit gravierend eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten, wie sie noch unter (11) dargestellt werden sollen. Eine solche, unter dem Aspekt der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit problematische Konstellation lag bereits der Entscheidung des Familiengerichts München (Beschluss vom 21.4.2020, Az. 566 F 2876/20, zitiert nach juris) zugrunde, in welcher der bisherige Lebensmittelpunkt des vier bis fünf Jahre alten Kindes im mütterlichen Haushalt anlässlich der coronabedingten Situation (Notbetreuung im Kindergarten für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen) bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge umgangsrechtlich dahingehend abgeändert wurde, dass das Kind bis auf weiteres von montags bis freitags im väterlichen Haushalt wohnen sollte (mit damals ablehnender Anmerkung von Rake, FamRZ 2020, 1179 [1179], weil „mit der Umkehrung der Betreuungsaufteilung notwendig der Lebensmittelpunkt des Kindes verlagert wird“ und solche Streitigkeiten „regelmäßig im Rahmen eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht“ auszutragen sind“; ebenso kritisch seinerzeit Dürbeck in ZKJ 2020, 316, weil wegen der erforderlichen „Abgrenzung zwischen Sorge- und Umgangsrecht …ein Aufenthaltswechsel des Kindes nur über eine sorgerechtliche Entscheidung hätte herbeigeführt werden dürfen“).
(6) Der Senat geht daher weiterhin nicht davon aus, dass die im Vordringen befindliche Rechtsprechung im Sinne des Gesetzgebers des KindRG aus dem Jahr 1998 und des FGG-RG aus dem Jahr 2008 ist und sieht hierin eine nicht statthafte richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zu diesem Aspekt bereits OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.1.2020, Az. 2 UF 301/19, Rdnr. 24 sowie Bussian, ZKJ 2023, 90 [91]; Born, NZFam 2022, 821 [825]. a. A. Lack, FamRZ 2024, 1675 [1778]). Darauf weisen nach Ansicht des Senats letztendlich auch Formulierungen von Befürwortern der neueren Rechtsprechung hin, wenn es z. B. in der zustimmenden Besprechung des Beschlusses des OLG München vom 6.6.2025 u. a. heißt, an der Entscheidung zeigten sich „die mit der überholten gesetzlichen Differenzierung der Kindschaftssachen nach Sorge- und Umgangsrecht“ verbundenen dogmatischen und praktischen Schwierigkeiten (Kischkel, FamRZ 2025, 1277 [1279]. Es ist nicht Aufgabe von Gerichten, als überholt angesehene gesetzliche Differenzierungen zu missachten und hierzu – nach Ansicht des Senats contra legem – die Rechtsschutzmöglichkeiten von Eltern einzuschränken. In diesem Zusammenhang ist erneut auf § 57 FamFG und darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des FamFG ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/6308, S. 202 f.) bzgl. der begrenzten Anfechtbarkeit von Entscheidungen in Umgangssachen auf § 620c S. 1 ZPO a. F. verwiesen hat. Insoweit ergibt sich aus den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 7/650, S. 201), dass ein Rechtsmittelzug für solche Entscheidungen im Anordnungsverfahren vorgesehen sein sollte, in denen dem Kind „eine Änderung seiner Lebensverhältnisse, die es belasten könnte“ (Sorgerecht) oder dem Ehegatten eine Umstellung seiner „Lebensverhältnisse“ (Wohnungszuweisung) zugemutet wird. Die einstweilige Regelung von „Betreuungsverhältnissen“ entsprechend der neueren Rechtsprechung mag der (nicht Gesetz gewordenen) Intention des Gesetzgebers des Jahres 2024 entsprochen haben, war aber mit einiger Sicherheit von dem Gesetzgeber der bis heute geltenden Vorschriften des BGB und des FamFG nicht intendiert. Auch das OLG München hatte a. a. O. (juris Rdnrn. 18 ff.) zwischenzeitlich eine einstweilige Anordnung erlassen und einen „Umgang“ des Vaters „vom 08.05.2025… bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 20.06.2025“ angeordnet, und zwar korrespondierend mit einem nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber faktischen Umgangsausschluss der Mutter. Auch wenn die getroffene Entscheidung in der Sache auf der Grundlage des hierzu mitgeteilten Sachverhalts (das betroffene Kind hatte erhebliche Schulabwesenheiten, wies kinderpsychiatrisch festgestellte Diagnosen auf, die nicht behandelt wurden und äußerte zuletzt suizidale Gedanken) durchaus nachvollziehbar auf eine Notwendigkeit eines Haushaltswechsels deutete, wäre es nach Auffassung des Senats in dieser Situation angezeigt gewesen, den sorgerechtlichen Sachverhalt dem Familiengericht zu überantworten, das entweder auf Antrag des Vaters hätte tätig werden können oder sogar amtswegig ein Verfahren nach § 1666 BGB hätte eröffnen können.
(7) Der Umstand, dass das Familienrechtsreformgesetz 2024 (BT-Drucksache 20/14263) und damit auch der geplante § 1679 Abs. 3 Nr. 3 BGB n. F. – danach sollte die gerichtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells umgangsrechtlich geregelt werden – wegen des Diskontinuitätsgrundsatzes nicht mehr verabschiedet worden ist, ändert nach Ansicht des Senats nichts daran, dass de lege lata (noch) nicht entschieden ist, ob ein Wechselmodell sorgerechtlich begründet werden kann oder nicht, und zeigt, dass der Gesetzgeber insoweit (zu Recht) einen Klärungsbedarf gesehen, die Problematik also nicht als geklärt angesehen hat. Dabei fällt auf, dass die Überschrift zu § 1679 BGB n. F. nach dem Gesetzentwurf nicht nur „Umgang des Kindes mit den Eltern“ (wie bei § 1684 BGB) lauten, sondern hinsichtlich Abs. 3 der Norm der Begriff „Betreuungsmodelle“ eingeführt werden sollte. In der Begründung auf S. 126 f. der vorgenannten Bundestagsdrucksache heißt es sodann, das (aktuelle) Kindschaftsrecht sei auf die heutzutage vermehrt bestehenden Betreuungswünsche von Eltern nicht hinreichend eingestellt, und der Entwurf sehe vor „den Begriff Umgang in einem weiteren Sinn zu interpretieren, so dass er auch die Aufteilung der Betreuungsanteile zwischen den Eltern umfasst, die bis zur hälftigen Aufteilung erfolgen kann“.
(8) Richtig erscheint dem Senat das von vielen Befürwortern der umgangsrechtlichen Lösung gegen den sorgerechtlichen Ansatz vorgebrachte Argument, dass die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, nämlich denjenigen, der sich für die Durchführung des Wechselmodells ausspricht, unverhältnismäßig in das Elternrecht des anderen Elternteils nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingreife (so z. B. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2022, Az. 6 UF 208/22, juris Rdnr. 42; Staudinger-Dürbeck, a. a. O., § 1684 Rdnr. 72c; Lack, FamRZ 2024, 1675 [1679]). Auch in der Gesetzesbegründung zum Familienrechtsreformgesetz 2024 findet sich dieser Gedanke wieder (BT-Drucksache 20/14263, S, 127). Es ist in der Tat unverhältnismäßig, einem der beiden Elternteile im Streitfall über das Wechselmodell das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und ihm damit mehr Rechtsmacht als erforderlich an die Hand zu geben. Denn der allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil wird damit beispielsweise auch in die Lage versetzt, entgegen seinen etwaigen bisherigen Verlautbarungen das Wechselmodell doch nicht einzurichten oder gar einen Umzug oder die Fremdunterbringung des Kindes zu bestimmen. Der Senat hat bereits im Jahr 2002 ausgeführt, dass jede Entscheidung über die elterliche Sorge einen staatlichen Eingriff in das Elternrecht bedeutet und unter dem Vorbehalt steht, dass der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Eingriffe in die elterliche Sorge dürfen nur so weit reichen, als das Wohl des Kindes diese gebietet (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.6.2002, Az. 2 UF 67/02, FamRZ 2002, 1727 [1727]). Aus diesem Grund hat der Senat, der nunmehr aus den unter II. 1) dargelegten Gründen erstmals die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen den erklärten Willen eines Elternteils aus Kindeswohlgründen für geboten erachtet, vorliegend davon abgesehen, der Antragstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird stattdessen die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt und eine zum paritätischen Wechselmodell führende gerichtliche Inobhutgabe angeordnet. Insoweit greift der Senat auf seine bereits im Jahr 2001 – de lege lata – entwickelte Rechtsprechung (z. B. Beschluss vom 25.1.2001, Az. 2 UF 152/00, juris Rdnrn. 10, 13) zurück. Seinerzeit ist im Rahmen eines klassischen Zuordnungskonflikts, der zu Gunsten eines Elternteils zu entscheiden war, diesem nicht die gesamte elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden, sondern wurden die Kinder unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit lediglich in dessen Obhut gegeben – bei Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese von Anfang an sorgerechtlich begründete „Inobhutgaberechtsprechung“ des Senats wurde in der Folgezeit im hiesigen Gerichtsbezirk zunächst weitverbreitet praktiziert (z. B. Senatsbeschluss vom 11.12.2012, Az. 2 UF 370/12, Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.4.2011, Az. 520 F 1217/11 SO, Beschluss des Amtsgerichts Korbach vom 23.11.2016, Az. 7 F 254/14, sämtlich nicht veröffentlicht; zuletzt OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.6.2018, Az. 2 UF 41/18, juris Rdnr. 14; in der Sache gleichlautend MünchKomm-Finger, 5. Auflage 2008, § 1671 Rdnr. 3, mit der Klarstellung, dass es sich bei der Frage, in wessen Obhut ein Kind lebt, um eine solche sorgerechtlicher Natur handelt). Der Ansatz wurde in der Folgezeit nur deshalb nicht mehr weiterverfolgt, weil sich herausgestellt hatte, dass es für die betroffenen Eltern dann, wenn sie aus den hiesigen Gerichtsbezirken wegzogen, mitunter schwierig war, den unterschiedlichen Ansprechpartnern an ihren neuen Wohnorten (Einwohnermeldeämter, Kindergärten, Jugendämter, Schulen u. dgl.) zu vermitteln, wie die Gerichtsentscheidungen zu verstehen waren, insbesondere dass es trotz der getroffenen Regelung zur Inobhutgabe bei der gemeinsamen elterlichen Sorge geblieben war.
Vor dem Hintergrund, dass das Prinzip der gerichtlichen Inobhutgabe von Kindern im Rahmen der Entwicklung der Rechtsprechung zum Wechselmodell nunmehr vermehrt Verbreitung erfährt, beabsichtigen die nordhessischen Familiensenate, die „alte“ Rechtsprechung des 2. Familiensenats wieder aufzunehmen, wobei es sich nach Ansicht des Senats weiterhin um sorgerechtliche Entscheidungen handelt (vgl. BeckOGK-Altrogge, a. a. O.; § 1684 Rdnr. 107). Soweit ersichtlich, hat erstmals das OLG Schleswig (Beschluss vom 19.12.2013, Az. 15 UF 55/13, juris Rdnrn. 28 ff.) im Rahmen der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells den sorgerechtlichen Ansatz gewählt und die Kinder unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern wochenweise alternierend in die jeweiligen Haushalte in Obhut gegeben (vgl. den Beschlusstenor: „Es verbleibt bei dem gemeinsamen Sorgerecht… mit der Maßgabe, dass der Aufenthalt der Kinder dergestalt geregelt wird, dass sich die Kinder jede zweite Woche von Montag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag vor Schulbeginn bei der Kindesmutter befinden und anschließend von Montag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag vor Schulbeginn beim Kindesvater“ – von Hammer, FamRZ 2015, 1433 [1437], als alternierende Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gewertet). Diese an der Obhut für ein Kind anknüpfende Bewertung hat auch das Amtsgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.4.2021, Az. 401 F 1089/20, für gangbar erachtet, wie aus der abändernden Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 15.2.2022, Az. 3 UF 81/21, juris Rdnr. 45, ersichtlich, ebenso nunmehr das Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 3.11.2025, Az. 541 F 2544/25 EASO (= 2 UF 149/25, noch nicht veröffentlicht). Für die Qualifizierung der gerichtlichen Inobhutgabe als sorgerechtliche Maßnahme spricht auch die Hilfserwägung, dass es sich nach ganz allgemeiner Meinung bei der infolge Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt gegen den Willen der bisher betreuenden Eltern einzuleitenden Kindschaftssache um eine Sorgerechtsangelegenheit handelt. Es dürfte auch Konsens darüber bestehen, dass selbst dann, wenn an sich kindeswohlgefährdende Eltern vollumfänglich mit dem Jugendamt kooperieren und „nur“ im Streit steht, ob eine Fremdunterbringung des Kindes erforderlich ist oder nicht, die zu treffende Entscheidung nicht das Umgangsrecht, sondern das Sorgerecht betrifft. In beiden Konstellationen – Inobhutgabe durch das Familiengericht wie vorliegend durch den Senat zwecks Entscheidung eines elterlichen Zuordnungskonflikts und Inobhutnahme durch das Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung – wird mehr als nur der Umgang zwischen Eltern und Kind geregelt, vielmehr liegen über den bloßen Umgang hinausgehende Eingriffe vor und wird den Eltern das (uneingeschränkte) dauerhafte Zusammenleben mit ihrem Kind verwehrt.
(9) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und ausgehend von der gewählten Tenorierung trifft es nicht (mehr) zu, dass die Einrichtung eines Wechselmodells im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens stets mit dem Nachteil verbunden sei, dass das Familiengericht „nicht unmittelbar entscheidet“ und „eine Nichtregelung“ möglich bleibe, weil derjenige, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wird, von seiner zunächst bekundeten Absicht Abstand nehmen könnte. Es liegt vielmehr vorliegend eine eindeutige, unmittelbare, streitentscheidende gerichtliche Regelung vor.
(10) Richtig ist allerdings, dass die vom Senat favorisierte sorgerechtliche Lösung ein Problem der Vollstreckbarkeit mit sich bringt. Denn bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind Herausgabeanträge gem. § 1632 Abs. 1 BGB gegen den mitaufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil nicht denkbar (MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, BGB § 1632 Rdnr. 25).
Dabei dürfte zwar jeder Elternteil berechtigt sein, für diejenigen Wochen, in denen das Kind auf Grund (sorgerechtlicher) gerichtlicher Entscheidung in seine Obhut gegeben worden ist, einen entsprechenden Herausgabeantrag zu stellen, der dann sogar unter Anwendung unmittelbaren Zwangs vollstreckbar wäre – was im Fall einer umgangsrechtlichen Regelung nicht möglich ist, vgl. § 90 Abs. 2 S. 1 FamFG. Insoweit ist indes zuzugestehen, dass die Vollstreckung einer umgangsrechtlichen Regelung mittels der Verhängung von Ordnungsmitteln (§ 89 FamFG) situationsangemessener sein dürfte (ebenso Lack, NZFam 2025, 592 [593]), wobei auch vorliegend eine Ahndung etwaiger Verstöße im Wege von Ordnungsgeld und Ordnungshaft (jedoch erst nach zwischengeschaltetem Herausgabeverlangen, § 89 Abs. 2 FamFG) möglich bleibt. Diesen vollstreckungsrechtlichen Vorteil einer umgangsrechtlichen Regelung sieht der Senat, er hält ihn aber für nicht entscheidend, zumal es auch jenseits von Ordnungsmitteln und unmittelbarem Zwang Möglichkeiten gibt, auf die Eltern einzuwirken, beispielsweise durch einen nachhaltigen richterlichen Hinweis darauf, dass das Scheitern des von dem Gericht nach Abwägung aller Vor- und Nachteile für kindeswohldienlich angesehenen symmetrischen Wechselmodells als Mangel an Erziehungseignung des obstruierenden Elternteils bewertet werden kann. Im Übrigen dürfte sich in einer Konstellation, die anschließend derart strittig wird, dass Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden müssen, ohnehin die Frage stellen, ob ein gerichtlich angeordnetes Wechselmodell überhaupt das Mittel der Wahl ist und doch nicht eine andere Lösung vorzugswürdig erscheint.
(11) Ein weiteres Argument, das nach Ansicht des Senats weiterhin für die sorgerechtliche Regelung des Wechselmodells streitet, ist bereits in dem Senatsbeschluss vom 29.1.2020 zu Az. 2 UF 301/19 thematisiert worden (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2012, Az. 6 UF 191/12, juris Rdnr. 6 sowie OLG München, Beschluss vom 31.8.2016, Az. 16 UF 1019/16, juris Rdnrn. 10 ff.) und liegt darin begründet, dass andernfalls ein im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens umgangsrechtlich eingerichtetes Wechselmodell in Hinblick auf § 57 FamFG einem Rechtsmittel nicht zugänglich sein könnte, obwohl insoweit durchaus sehr grundrechtsintensive Eingriffe (vgl. Völker, FamRZ 2025, 1019 [1020]) – nach neuerer Rechtsprechung sogar bis hin zu einer kompletten Umkehrung der Obhutsverhältnisse, dazu sogleich unter (12) – vorliegen (kritisch zum Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit Born, NZFam 2022, 821 [825 f.]; Gottschalk/Heilmann, ZKJ 2017, 180, [182]). Weil das Familiengericht bei umgangsrechtlicher Qualifikation des Wechselmodells im Übrigen jederzeit von Amts wegen tätig werden kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29.4.2025, Az. 15 WF 47/25, juris Rdnr. 22) und gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG auch amtswegig Eilbeschlüsse erlassen darf, wäre in letzter Konsequenz sogar der Erlass einer dem Willen beider Eltern zuwiderlaufenden Obhutsregelung denkbar, ohne dass die in Sorgeverfahren erheblichen Hürden der §§ 1666, 1666a BGB genommen werden müssten und sich die Eltern im Eilverfahren nach mündlicher Verhandlung nicht dagegen zur Wehr setzten könnten. Der Senat hält dies für nicht sachgerecht und darüber hinaus verfassungsrechtlich kaum vertretbar. Insoweit trifft auch nicht zu, dass das BVerfG (wie in dem Beschluss des BGH vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15 unter juris Rndr. 22 unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss vom 9.2.2007 zu Az. 1 BvR 217/07 ausgeführt) keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen geäußert hat, dass ein Rechtsmittel gegen eine das Wechselmodell anordnende einstweilige Anordnung nicht statthaft sei. Es ging bei dem vom BVerfG zu beurteilenden Fall darum, dass das Oberlandesgericht die Vollziehung einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung, durch welche begleiteter Umgang zwischen Vater und Kind bestimmt worden war, ausgesetzt und damit faktisch einen Umgangsausschluss herbeigeführt hatte.
(12) Kein überzeugendes Argument gegen die sorgerechtliche Einordnung ist nach Ansicht des Senats darin zu erblicken, dass der umgangsrechtlichen Regelung der Kindesbetreuung auch deshalb der Vorzug gebühre, weil im Bereich der Verfahrenskostenhilfe Fragen der Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO entstehen können, soweit die Eltern gleichzeitig Sorge- und Umgangsverfahren anhängig machen (so aber Staudinger-Dürbeck, a. a. O., § 1684 Rdnr. 72 c unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGH vom 19.2.2022, Az. XII ZA 12/21, und OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.12.2022, Az. 6 UF 208/22). Auch die (leistungsfähigen) Eltern im vorliegenden Verfahren haben – in Kenntnis der Rechtsprechung des erkennenden Senats – „vorsichtshalber“ beide Verfahren eingeleitet bzw. einleiten lassen, und für den Senat steht außer Frage, dass ihnen angesichts des Umstandes, dass die Rechtsprechung zu der „richtigen“ rechtlichen Einordnung des symmetrischen Wechselmodells noch im Flusse ist, keinesfalls Verfahrenskostenhilfe unter Mutwilligkeitsgesichtspunkten zu versagen gewesen wäre. Im Übrigen können ohnehin selbstverständlich, wie in vielen anderen Konstellationen zwischen getrenntlebenden Eltern auch, sowohl das Sorgerecht als auch der Umgang regelungsbedürftig sein, ohne dass dieser Umstand für sich genommen den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigt. Auch vorliegend kann, nachdem der Senat nunmehr sorgerechtlich das Wechselmodell angeordnet hat, der Umgang zu den Schulferien und Feiertagen noch regelungsbedürftig werden, was indes angesichts der schon bisher insoweit vernünftigen Herangehensweise der Eltern, die sich insoweit auch Flexibilität wünschen, eher unwahrscheinlich erscheint.
(13) Dementsprechend erscheint dem Senat auch die in der Literatur teilweise vorzufindenden Argumentation nicht überzeugend, die hier vertretene Ansicht führe dazu, dass infolge der sorgerechtlichen Entscheidung durch das Familiengericht regelmäßig ein weiteres Umgangsverfahren eingeleitet werden müsse, in dem die konkrete Ausgestaltung der Kindesbetreuung geregelt werden müsse (Staudinger-Dürbeck, a. a. O., § 1684 Rdnr. 257). In dem vorliegenden Verfahren geht der Senat, wie dargelegt, davon aus, dass die Eltern, die in erster Linie über das „Ob“ des paritätischen Wechselmodells streiten, auch in Zukunft den zu regelnden „klassischen“ Umgang in den Schulferien etc. untereinander besprechen und flexibel aushandeln wollen, wie sie es bereits in der Vergangenheit immer wieder getan haben. Im Übrigen wiegen die vorstehend unter (9) thematisierten erheblichen Rechtsschutzeinschränkungen nach Ansicht des Senats erheblich schwerer als die Notwendigkeit, ggf. bei (zusätzlichem) Streit hinsichtlich einer Ferienregelung das Familiengericht anrufen zu müssen.
3. Von einer erneuten Anhörung der mehrfach angehörten Kinder hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, zumal von einer Wiederholung dieser gut dokumentierten Verfahrenshandlungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
5. Die Festsetzung des Gegenstandwertes richtet sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
6. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 FamFG zugelassen.