OLG Koblenz, Az.: 13 UF 795/15, Beschluss vom 24.02.2016
Gründe
I.
…
II.
…
aa)
Bei der Darlehenstilgung handelt es sich zwar um Vermögensbildung. Eine solche darf der Antragsgegner als (fiktiv) Selbstständiger jedoch zum Aufbau einer Altersversorgung in einem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Umfang betreiben.
Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf rund 33.450 €. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung lag in 2015 und liegt in 2016 bei 18,7%. Das sind also 6.255,15 €, mithin rund 521 €/mtl.
bb)
Die darüber hinausgehenden Tilgungen sind demgegenüber nicht zu berücksichtigten.
(1)
Der Antragsgegner kann hier keine zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Denn eine solche hat hinter der Gewährung des Mindestkindesunterhalts zurückzustehen.
(2)
Sodann entspricht es allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ein Ausgleich der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger stattzufinden hat. Dabei sind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigter beeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB wird hierbei der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, allerdings nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie im Rahmen des Ehegattenunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2014, 923).
Bei minderjährigen Kindern ist darüber hinaus zu beachten, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, weswegen ihnen gegenüber nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Eine Unterschreitung des Mindestunterhalts wegen anderer Verbindlichkeiten kommt demzufolge regelmäßig nicht in Betracht. Sie erscheint andererseits aus Rechtsgründen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Sie ist ausnahmsweise etwa dann möglich, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Mindestbedarfs der Kinder zu leisten (vgl. BGH aaO. m.w.Nw.).
Vorliegend ist es angesichts des hier im Raum stehenden Mindestkindesunterhalts nicht unbillig, die über die anerkannten Tilgungszahlungen hinausgehenden Darlehensrückführungen zur Sicherstellung des Mindestbedarfs der Kinder auszusetzen bzw. zu strecken. Dass dies nicht möglich wäre, hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt.