AG Schöneberg, Az.: 71a III 306/15, Beschluss vom 11.02.2016
In der Personenstandssache … wird das Standesamt I in Berlin nicht angewiesen, die von den Beteiligten zu 2) und 3) am …2013 in Cornwall, Großbritannien geschlossene Ehe mit den Namen … Graf … und … Gräfin … im Eheregister zu beurkunden.
Gründe
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind beide deutsche und britische Staatsangehörige.
In den deutschen Geburtseinträgen ist für sie folgende Namensführung beurkundet:
Beteiligte zu 2): …
Beteiligter zu 3): …
Mit englischem „deed poll“ haben sie die Namensänderung erklärt zu „… Gräfin von …“ bzw. zu (zunächst) „…“ und (später) zu „… Graf …“.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 08.09.2014 eine vom Notary Public beglaubigte, beim Standesamt I in Berlin am 19.09.2014 eingegangene Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB zur Wahl des englischen Rechts abgegeben und aufgrund ihrer Rechtswahl als gemeinsamen Familiennamen „Graf …“ für den Ehemann und „Gräfin …“ für die Ehefrau bestimmt.
Das Standesamt hat Zweifel, ob diese Namenserklärung wirksam ist, weil eine Anerkennung der britischen deed poll nicht möglich sei, da das Vereinigte Königreich das Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen nicht gezeichnet habe. Es sei fraglich, ob ein Familienname bestimmt werden könne, der nach deutschem Recht nicht geführt werde.
Die Zweifelsvorlage ist nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG zulässig. Die gewünschte Amtshandlung (Beurkundung der Ehe der Beteiligten zu 2) und 3) unter Angabe der Namensführung „… Graf …“ für den Ehemann und „… Gräfin …“ für die Ehefrau) gilt damit als abgelehnt.
Das Standesamt war nicht anzuweisen, die von den Beteiligten zu 2) und 3) beantragte Beurkundung (§ 36 PStG) vorzunehmen.
Das Verfahren war nicht gemäß § 21 FamFG auszusetzen. Denn die Beteiligten zu 2) und 3) können die Beurkundung der von ihnen gewünschten Namen nicht verlangen – unabhängig vom Ausgang des den Geburtseintrag der Beteiligten zu 2) betreffenden, jetzt beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens, in dem es darum geht, ob die Namensänderung nach Art. 48 EGBGB auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist.
a) Die Namensbestimmung der Beteiligten zu 2) und 3) ist jedenfalls dann unwirksam, wenn die Namensänderung der Beteiligten zu 2) für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam erfolgte.
Denn die Wahl des englischen Rechts für die in der Ehe zu führenden Namen nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet nur die von dem gewählten Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Namensführung: Nach britischem Recht können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten. Beide Ehegatten können den Familiennamen des anderen Ehegatten mit oder ohne Bindestrich voranstellen oder anfügen. Gemeinsamer Familienname kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau oder ein aus diesen zusammengesetzter Name sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Großbritannien/Nordirland, XII. Name).
Welchen Namen die Ehegatten aber vor der Rechtswahl führten und welche Namen den Beteiligten zu 2) und 3) demnach für ihre Namensbestimmung nach englischem Recht zur Verfügung standen, richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht (nach ihrem Personalstatut).
b) Aber auch wenn die nach englischem Recht aufgrund „deed poll“ erfolgte Namensänderung im deutschen Rechtsbereich anzuerkennen wäre, führte dies nicht dazu, dass das Standesamt zur Beurkundung des von den Beteiligten zu 2) und 3) gewünschten Eheeintrags mit der von ihnen gewünschten Namensführung verpflichtet wäre.
Wären die nach englischem Recht erklärten Namensänderungen hier anzuerkennen, würde sich das auch auf die Vornamen der Beteiligten zu 2) und 3) beziehen, die dann mit „…“ und „…“ zu beurkunden wären, was nicht beantragt ist. Außerdem würde sich die Familiennamensführung nach englischem Recht richten, das die Abwandlung des Namensbestandteils „Gräfin“ in den Namensbestandteil „Graf“ nicht kennt. Der gemeinsame Familienname wäre dann „Gräfin …“, was auch nicht beantragt ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 2, Vorbemerkung 1.5.2.).
Eine Erstattung von Kosten nach § 81 FamFG wird nicht angeordnet.