Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 UF 78/19 – Beschluss vom 13.03.2020
1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.02.2019 wird abgeändert:
Nr. 3 des Tenors erhält die folgende Fassung:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin mit dem Ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgt, für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen im Voraus zu zahlenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 562,- €, für die Dauer von weiteren drei Jahren in Höhe von 281,- € und im Anschluss daran in Höhe von 30,- € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin 34 % und der Antragsteller 66 % zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.480,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Die Ehezeit der 1978 geborenen Antragsgegnerin und des 1979 geborenen Antragstellers dauerte von August 2007 bis Dezember 2016. Ihre Tochter wurde im März 2009 geboren. Seit Januar 2015 leben die Beteiligten getrennt und das Kind ununterbrochen im Haushalt der Antragsgegnerin. Diese arbeitete vorehelich zunächst in ihrem erlernten Beruf der Bürokauffrau und nahm 2005 ein Fachhochschulstudium der Landschaftsarchitektur in Vollzeit auf, das sie im 8. Semester wegen der Geburt der Tochter für ein Jahr unterbrach. Sodann setzte sie ihr Studium in Teilzeit fort und das Mädchen besuchte die KiTa für sechs Stunden wochentäglich. Die Antragsgegnerin brach im März 2013 ihr Studium ab, weil sie krankheitsbedingt mit der Betreuung ihrer Tochter und dem Teilzeitstudium überfordert war. Als Bürokraft erwerbstätig war sie im Februar 2007 in Vollzeit, im März 2007, Juli 2012 und April 2013 bis Juni 2013 sowie im Oktober/November 2016 jeweils in Teilzeit. Die beiden letzten Beschäftigungen gab die Beschwerdeführerin wegen Krankheit auf. Erwerbstätig ist die Antragsgegnerin seitdem nicht mehr gewesen. Bereits im Jahr 2006 wurde bei ihr die Erkrankung Multiple Sklerose mit schubförmig remittierendem Verlauf (ICD-Code G35.11), bislang zwei Schübe, diagnostiziert. Im Mai 2013 musste sie sich wegen eines weiteren Schubs mit Kortison infundieren lassen. Im Dezember 2014 wurde zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, eine Autoimmunthyreoditis, soziale Phobien, sonstige Essstörungen und eine Fettstoffwechselstörung festgestellt, aber Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Ab Oktober 2016 war die Antragsgegnerin ununterbrochen krankgeschrieben, und aufgrund ihres Antrags vom Oktober 2017 erhält sie seit 01.10.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 851,- € netto monatlich nach Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs. Das diesbezüglich erstellte ärztliche Gutachten vom 08.01.2018 diagnostiziert jeweils feststehend eine Enzephalomyelitis disseminata, schubförmig (G3510), Angst und depressive Störung (F412) sowie chronisches Müdigkeitssyndrom (G 933). Dauer der Leistungsminderung seit 13.06.2017, Besserung unwahrscheinlich innerhalb von drei Jahren, Erwerbstätigkeit als Bürokraft täglich unter drei Stunden möglich.
Der Antragsteller war während der Ehe durchgängig in Vollzeit berufstätig. Sein vor Eheschließung aufgenommenes, berufsbegleitendes Studium der Wirtschaftswissenschaften schloss er im Jahr 2009 ab und ist seitdem in Vollzeit als Projektmanager erwerbstätig. Als angestellter Projektmanager in seit 2010 ungekündigter Stellung bezog er im Jahr 2017 33.602,88 € und eine Steuererstattung in Höhe von 710,- €. Zugunsten der Tochter entrichtet er monatlich Barunterhalt in Höhe von 356,- €. Darüber hinaus betätigt sich der Antragsteller als DJ und betreibt ein Gewerbe, wobei sich die Beteiligten uneins darüber sind, ob er dabei seit 2018 Einnahmen erzielt hat. Spätestens seit Juli 2016 zahlt er an die Antragsgegnerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von rund 630,- €.
Die gemeinsame Tochter besuchte bis zu ihrer regelhaften Einschulung die Kita und gegenwärtig die Regelgrundschule. Der Kinderarzt empfahl erstmals im September 2018 eine kinderpsychologische Behandlung. Seit Januar 2019 befindet sich das Mädchen in kinderpsychotherapeutischer Behandlung in der psychotherapeutischen Ambulanz für Kinder und Jugendliche in P… .
Die Antragsgegnerin hat nachehelichen Unterhalt in Form von unbefristetem Krankheits-, Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in vollem Umfang geltend gemacht. Nicht allein die 2006 diagnostizierte Multiple-Sklerose-Erkrankung, sondern erst die in der Ehezeit aufgrund der ehelichen Rollenverteilung aufgetretene Depression habe die MS-Erkrankung so verschärft, dass sie nunmehr dauerhaft erwerbsunfähig sei. Ihr Studienabbruch beruhe auf der ehelichen Rollenverteilung und der ihr allein obliegenden Betreuung der Tochter. Ohne diese Umstände wäre sie trotz Multipler Sklerose in der Lage gewesen, ihr Studium abzuschließen und als Landschaftsarchitektin rund 4.000,- € brutto monatlich zu erwirtschaften, was Maßstab sei für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sei.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats Elementarunterhalt in Höhe von 924,- € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 138,- € an die Antragstellerin zu bezahlen.
Der Antragsteller hat Antragszurückweisung unter Hinweis auf die Schicksalhaftigkeit der MS-Erkrankung, krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit und Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile beantragt.
Das Amtsgericht hat dem Antrag in Höhe von 30,- € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Da die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung erkrankt sei und ihre Berufsbiographie ergebe, dass sie auch ohne Eheschließung kein Erwerbseinkommen hätte erzielen können, sei Maßstab ihr angemessener Lebensbedarf in Höhe des Mindestbedarfs von 880,- €. Angesichts ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente von 850,- € stünden ihr daher 30,- € Krankheitsunterhalt zu.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Herabsetzung des Unterhalts auf den Mindestbedarf. Betreuungsunterhalt in voller Höhe stehe ihr wegen der ärztlich festgestellten Auffälligkeiten ihrer Tochter zu. Das Mädchen könne deswegen nicht den Hort besuchen, so dass sie von der Antragsgegnerin jeden Nachmittag betreut werden müsse, und auch die Begleitung des Kindes zu Ärzten und Therapeuten leiste allein die Antragsgegnerin. Betreuungsunterhalt und Krankheitsunterhalt richteten sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und sei wegen ehebedingter Nachteile weder herabzusetzen noch zu befristen. Der Antragsteller verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.651,- € nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen. Hinzuzuzählen sei ein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst des Antragstellers in Höhe von 400,- € aus nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit als DJ, als Betreiber einer sogenannten bookingagentur und aus dem Vertrieb von Vinylplatten. Abzüglich des titulierten Kindesunterhalts von 356,- € errechne sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.695,- €. Abzüglich ihres eigenen Einkommens aus Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 851,- € folge daraus ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 790,- €.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie mit dem ersten des Monats, welcher der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, einen monatlich im Voraus zu zahlenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von 790,- € zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Er bestreitet die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter unter Hinweis auf ihre guten schulischen Leistungen. Dem Quotenunterhalt stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin – wie sich aus ihrer Berufsbiographie ergebe – ausschließlich ihrer Krankheit wegen erwerbsunfähig sei, so dass die Höhe ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente der Maßstab ihres Bedarfs bilde, zumal ehebedingte Nachteile nicht bestünden. Sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts errechne er mit 2.259,- € monatlich und bestreite Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Vielmehr habe er im Jahr 2017 einen abzusetzenden Ausgabenüberschuss in Höhe von 1.252,- gehabt.
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Senat entscheidet – nach ausdrücklichem Hinweis an die Beteiligten – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§§ 117 Abs. 2, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Angesichts des umfangreichen erst- und zweitinstanzlichen Vortrags und der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts am 20.06.2018 zur Folgesache nachehelicher Unterhalt sind von einem weiteren Termin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
II.
Der Antragsgegnerin ist Wiedereinsetzung gem. §§ 113 FamFG, 233 ff. ZPO wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist zu gewähren. Zum Zweck der Beschwerde gegen den ihr am 12.03.2019 zugestellten Beschluss hat sie am 30.03.2019 das Verfahrenskostenhilfegesuch gestellt. Die Entscheidung des Senats ist ihr am 02.05.2019 zugestellt worden, woraufhin am 03.05.2019 das Wiedereinsetzungsgesuch beim Beschwerdegericht und die Beschwerdeschrift nebst Begründung beim Amtsgericht Nauen eingegangen ist.
Der Antragsgegnerin steht nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit im tenorierten Umfang gem. §§ 1570 Abs. 1, 1572, 1578, 1578 b BGB zu. Unbestrittenermaßen ist die Antragsgegnerin seit 01.10.2017 krankheitsbedingt vollständig erwerbsunfähig ohne Aussicht auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der schon während der Ehezeit bestehenden Krankheiten Multiple Sklerose und Depression. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit gem. § 1572 Nr. 1 BGB sind daher gegeben. Da dessen Rechtsfolgen jedenfalls weiter reichen als die des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB, kommt es auf die Erfüllung von dessen Voraussetzungen nicht weiter an.
Das Maß des geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der sogenannte Quotenunterhalt geschuldet ist.
In 2017 hatte der Antragsteller ein Nettoeinkommen in Höhe von 33.602,88 €, monatlich 2.800,24 € nach Abzug der betrieblichen Altersvorsorge, so dass nach Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 140,- € monatlich und Anrechnung der Steuererstattung aus 2017 in Höhe von 710,- € ein Jahreseinkommen von 33.632,73 €, im Monat 2.719,39 € anzusetzen ist. Weitere Einnahmen sind dem Antragsteller nicht anzurechnen. Auf die Vorlage der Gewerbeabmeldung vom 18.04.2019 hat die Antragsgegnerin nichts zu entgegnen vermocht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Zukunft Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen wird, hat die Antragsgegnerin nicht geliefert. Wegen des unbestritten gebliebenen Vortrags des Antragstellers, seit 2018 kein Gewerbe mehr zu betreiben, sind indes auch die für das Jahr 2017 vorgetragenen Ausgabenüberschüsse nicht einkommensmindernd heranzuziehen. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 des Erwerbseinkommens und des titulierten Kindesunterhalt von 356,- € ist von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.974,89,- € auszugehen. Der Antragsgegnerin steht ein monatliches Renteneinkommen von 851,- € zur Verfügung.
Antragsteller
Monatl. Nettogehalt abzügl betriebl. AV: 2.800,24 €
5 % Aufwendungspauschale : – 140,- €
Steuererstattung, Zufluss 2017: + 59,16,- €
Erwerbseinkommen: 2.719,40 €
6/7 Erwerbseinkommen (1/7 Erwerbstätigenbonus): 2.330,89 €
Kindesunterhalt: – 356,- €
Gesamteinkommen: 1.974,89 €
Antragsgegnerin
Renteneinkommen: 851,- €
Der Gesamtunterhalt der Antragsgegnerin bemisst sich nach dem Halbteilungsgrundsatz (Ziffer 15.2 der Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) wie folgt:
Unterhalt
Gesamteinkommen Antragsteller: 1.974,89 €
Gesamteinkommen Antragsgegnerin: 851,- €
Gesamtbedarf: 2.825,89 €
Hälfte: 1.412,95 €
gedeckt: 851,- €
Gesamtunterhalt: 562,- € (gerundet)
Gem. § 1578 b BGB ist dieser Quotenunterhalt im tenorierten Umfang zu begrenzen. Unterhalt wegen Krankheit ist zwar in besonderem Maß Ausdruck der nachehelichen Verantwortung der Ehegatten füreinander. Denn die Unterhaltsverpflichtung des gesunden Ehegatten hängt weder davon ab, dass die Krankheit erst in der Ehe aufgetreten ist, noch steht dem Unterhaltsanspruch entgegen, dass der Ehegatte unabhängig von der Eheschließung krank geworden wäre oder auch ohne die Krankheit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Palandt-Brudermüller, BGB, 78. A. 2019 § 1572 Rn. 2). Begrenzung und/oder Befristung des Unterhalts wegen Krankheit kommen deswegen nur dann in Betracht, wenn die dauerhafte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen wegen der Schicksalhaftigkeit der Erkrankung des Unterhaltsberechtigten unbillig ist im Sinn des § 1578 b BGB, wobei ehebedingte Nachteile wiederum einer Begrenzung/Befristung aus Billigkeitsgründen entgegenstehen können, wenn das Krankheitsbild im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen steht (Palandt a. a. O. Rn. 15). Dabei beeinflusst die Krankheit im Zusammenhang mit der Ehedauer das Maß der fortwirkenden nachehelichen Solidarität, wobei es darauf ankommen kann, ob der kranke Ehepartner die begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit hat (OLG Hamm, B. v. 11.01.2010, 4 UF 107/09, zitiert nach juris). Weiter kann auch dann, wenn nicht ehebedingte Nachteile, sondern ausschließlich die Krankheit die Ursache für das reduzierte Einkommen des Berechtigten ist, im Wege der Billigkeitsabwägung gem. § 1578 b BGB die Dauer der Betreuung der gemeinsamen Kinder, die eheliche Rollenverteilung und die Dauer der Ehe den Umfang der nachehelichen Solidarität bestimmen (BGH, U. v. 17.02.2010, XII ZR 140/08, zitiert nach juris; OLG Schleswig, B. v. 04.10.2010, 10 UF 78/10, zitiert nach juris).
Die Schicksalhaftigkeit der Multiple Sklerose-Erkrankung und die letztlich auch darauf beruhende dauerhafte Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin steht hier insoweit außer Frage, als die Krankheit schon vor Eheschließung ausgebrochen und beiden Ehegatten bekannt war. Da die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, wegen ihrer MS-Erkrankung nunmehr dauerhaft erwerbsunfähig zu sein, ist die aus dem Aspekt der Schicksalhaftigkeit resultierende Pflicht des Kranken zur Selbstverantwortlichkeit bei der Billigkeitsabwägung zugunsten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, so dass die Unterhaltsverpflichtung zu begrenzen ist.
Bei der Begrenzung ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zwar nicht aufgrund der ehelichen Rollenverteilung und der Betreuung der Tochter gegenwärtig und in Zukunft erwerbsunfähig bleiben wird, diese Umstände indes die Ehe prägten. Der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rollenverteilung in der Ehe, wonach sie sich überwiegend um die Tochter kümmerte und deshalb nach einjähriger Babypause nur in Teilzeit ihr Studium wieder aufnahm und bis 2013 fortsetzte, hat der Antragsteller nichts entgegenzusetzen vermocht. Seiner Einschätzung, das Teilzeitstudium, die häufigen Abbrüche der Teilzeitbeschäftigungen nach 2014 und deren Kurzzeitigkeit sei krankheits- und nicht ehebedingt, steht die erst seit Oktober 2017 ärztlich festgestellte Erwerbsunfähigkeit entgegen sowie der Umstand, dass der Antragsgegnerin trotz der Diagnose der Depression im Jahr 2014 ausdrücklich Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Daher ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin seit Geburt der Tochter bis Oktober 2017 nicht nur krankheitsbedingt in Teilzeit oder gar nicht erwerbstätig war, sondern auch aufgrund der ehelichen Rollenverteilung, die ihr das Schwergewicht der Kindesbetreuung zuwies. Die Teilzeittätigkeit der Antragsgegnerin seit Geburt der Tochter als eheprägend anzuerkennen ist auch aus Billigkeitsgründen geboten. Es ist schlechterdings nicht feststellbar, ob allein Mutterschaft oder allein Krankheit oder zu welchen prozentualen Anteilen beide Umstände gemeinsam dazu führten, dass die Antragsgegnerin von 2009 bis zu ihrer festgestellten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit am 01.10.2017 nur eingeschränkt erwerbstätig und studierfähig war. Angesichts dessen ist die Herabsetzung des vollen Unterhalts auf die Hälfte nach Ablauf von drei Jahren und auf den angemessenen Lebensbedarf nach Ablauf weiterer drei Jahre angemessen.
Die weitere Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578 b BGB in der Form, dass der Antragsgegnerin nur die Differenz zwischen Existenzminimum und ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente, hier in Höhe von 30,- € monatlich, zuzubilligen ist, ist nach Ablauf von 10 Jahren seit Rechtskraft der Scheidung angemessen. Anders als das Amtsgericht meint, ist das Maß des Unterhalts bei auf nicht ehebedingter Krankheit beruhender Erwerbsunfähigkeit nicht zwangsläufig der nach § 1578 b BGB angemessene Lebensbedarf. Vielmehr stellt der angemessene Lebensbedarf gem. § 1578 b BGB nur die zwingende Untergrenze des Krankheitsunterhalts dar, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die Schicksalhaftigkeit der Krankheit der Pflicht des Ehepartners, aufgrund nachehelicher Solidarität unbegrenzten Quotenunterhalt zu leisten, entgegensteht. Angesichts der Ehedauer von 10 Jahren, der Dauer der Unterhaltszahlungen seit 2016 insgesamt und dem Umstand, dass beiden Beteiligten die Krankheit bei Eheschließung bekannt war, sind 10 Jahre Übergangszeit eine angemessene Dauer für beide Seiten.
Die Höhe des angemessenen Lebensbedarfs bestimmt sich bei Bedürftigkeit, die ausschließlich auf nicht ehebedingter Krankheit beruht, nach den Erwerbsunfähigkeitseinkünften des Bedürftigen. Denn beim Krankheitsunterhalt kann nur auf die Einkünfte abgestellt werden, die der Berechtigte ohne Ehe und Kindererziehung im Fall seiner Krankheit zur Verfügung hätte, wobei das Existenzminimum die Untergrenze des angemessenen Lebensbedarfs bildet (BGH a. a. O.). Im vorliegenden Fall wäre die Antragsgegnerin auch ohne Ehe und Tochter krankheitsbedingt dauerhaft erwerbsunfähig geworden, so dass ihr angemessener Lebensbedarf durch ihre derzeitige Renteneinkunft in Höhe von 851,- € bestimmt wird und wie vom Amtsgericht zutreffend errechnet, wegen der zwingenden Untergrenze des Existenzminimums auf 30,- € festzusetzen ist.
Eine Befristung kommt indes nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin keine begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit hat. Dieser Umstand, wenngleich von der Ehe unbeeinflusst, zwingt zur Festsetzung einer unbefristeten, wenngleich massiv herabgesetzten Unterhaltszahlung durch den durch die nacheheliche Solidarität verpflichteten Antragsteller. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehe auch nicht von sogenannter kurzer Dauer war und die Krankheit, deretwegen die Antragsgegnerin dauerhaft erwerbsunfähig ist, bei Eheschließung bereits bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.