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Das Namensrecht – Welchen Namen kann die Familie tragen?

Familiennamen in der Ehe und Vornamen für Kinder

Unter dem Begriff des Namensrechts versteht man alle Vorschriften, die regeln, welchen Namen eine Person berechtigt ist zu führen oder unter welchen Voraussetzungen ein Name geändert werden kann. Dabei gilt der Ehe- oder Familienname als Identitätsmerkmal. Mithilfe des Namens ordnet sich jeder Mensch in der Gesellschaft ein und wird so als eigenständige Person identifiziert.

Das Namensrecht ist in diversen Gesetzen, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Personenstandsgesetz und im Gesetz der Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt. Hier sind ebenfalls Regelungen enthalten, die den Schutz des Namens gegen unbefugten Gebrauch sichern. Das ergibt sich dadurch, dass der Name als absolutes Recht gilt und bei natürlichen Personen ein geschütztes Persönlichkeitsrecht darstellt, also besondere Schutzwürdigkeit genießt.

Nicht immer war das Namensrecht so liberal und mit derartigen Freiheiten versehen, wie es heute ist. Ursprünglich galt es, dass der Name des Ehemannes als Familien- bzw. Ehename bestimmt wird. Mit der ersten Eherechtsreform war es den Eheleuten schließlich gestattet, zwischen beiden Namen, dem der Frau oder des Mannes, zu wählen. Ab dem 01.04.1994 bis heute, ist auch diese Regelung nicht mehr aktuell. Den Ehegatten ist es ferner freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen, oder ob jeder seinen eigenen Namen behält. Auf die gemeinsamen Kinder finden entsprechende Vorschriften Anwendung.

Ein im Namensrecht und Familienrecht erfahrener Anwalt unserer Kanzlei kann Ihnen in der Regel innerhalb kurzer Zeit Auskunft über die Möglichkeiten der Namenswahl und der Namensänderung geben.

Namensrecht bei Eheleuten
In unserer heutigen Zeit entscheiden sich bei der Eheschließung immer noch die meisten deutschen Ehepaare für einen gemeinsamen Familiennamen. Dieses ist in der Regel immer noch überwiegend der Name des Ehemannes. Dabei bietet das Gesetz bzw. Namensrecht seit über 20 Jahren verschiedene Optionen der Namensbenennung. Symbolfoto: Stakhov Yuriy / Bigstock

Das Namensrecht der Eheleute

Ein gemeinsamer Familienname – Ist das nötig?

Zwar wird es vom Gesetz gewünscht, jedoch besteht heut zu Tage keine Pflicht mehr, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen. Geben die Eheleute bei der Heirat keine entsprechende Erklärung dafür ab, dass sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen, behält zunächst jeder den Namen, den er bis zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat. Auch ein durch eine frühere Ehe erworbener Name kann dabei weitergeführt werden.

Entscheiden sich die Eheleute doch dazu, einen gemeinsamen Ehe- bzw. Familiennamen zu führen, können sie wählen, ob sie den der Frau oder den des Mannes auswählen. Ein Verbinden beider Namen zu einem gemeinsamen Ehenamen ist dabei jedoch ausgeschlossen, da dies in nur wenigen Generationen zu langen Bandwurmnamen führen kann.

Ausnahmemöglichkeit – Beiname

Entscheiden sich die Eheleute schließlich für einen gemeinsamen Ehenamen, geht der Nachname eines Ehepartners verloren. Nicht selten empfindet dieser Ehegattenteil den Verlust als Nachteil, weil sein bisheriger Name aus beruflichen Gründen wichtig ist, oder er aus anderen Ursachen daran festhalten möchte. Das Gesetz räumt in solchen Fällen die Möglichkeit ein, dem gemeinsamen Ehe- bzw. Familiennamen den eigenen Namen anzuhängen oder voranzustellen und ihn damit als persönlichen Namenszusatz zu führen. Dieser Namenszusatz wird als Begleitname bezeichnet. Der Begleitname kann der Geburtsname oder ein erheirateter Name sein. Handelt es sich dabei bereits um einen Doppelnamen, kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen angefügt werden.

Das gemeinsame Kind kann diesen Namenszusatz nicht erwerben. Es erlangt nur den Ehenamen.

Der Ehename nach der Scheidung – Ehenamen müssen nicht abgelegt werden

Lassen sich Ehegatten scheiden, kann dies zur erneuten Änderung des Namens führen, muss aber nicht. Zunächst behält der geschiedene Ehegatte den Ehenamen. Zwar lässt sich der erheiratete Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableiten, wird jedoch mit der Heirat zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit des Trägers. Als eigener und nicht nur geliehener Name genießt der Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, unabhängig davon, ob die Ehe weitergeführt wird oder nicht.

Wollen Sie allerdings nach der Scheidung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, dann kann dies durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen.

Auch das gemeinsame Kind behält nach der Scheidung seiner Eltern den bisher geführten Ehenamen. Es ist jedoch möglich, dass ein Elternteil und sein neuer Ehegatte, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, diesem ihren Ehenamen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht und der andere leibliche Elternteil, sei er sorgeberechtigt oder nicht, der Änderung zustimmt. Gegebenenfalls wird auch das Einverständnis des Kindes eingeholt. Verweigert der andere Elternteil die Änderungseinwilligung, kann im Zweifel das Familiengericht über eine Namensänderung entscheiden.

Vormame und Nachname bei Kindern
Bei Kindern geht es neben dem gewählten Familiennamen auch noch zusätzlich um das Vornamensrecht. Nicht alles was gefällt ist auch wirklich so erlaubt. Symbolfoto: lucidwaters / Bigstock

Das Namensrecht des Kindes

Der Familienname des Kindes nach der Geburt

  • bei gemeinsamem oder unterschiedlichem Familiennamen der Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht
    Haben Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes durch die Eheschließung denselben Familiennamen, erhält auch das Kind diesen als Geburtsnamen. Haben sie allerdings keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt und haben beide das Sorgerecht inne, muss der Name des Kindes gemeinsam bestimmt werden. Auch das kann wiederum entweder derjenige der Mutter oder der des Vaters sein.
  • bei alleinigem Sorgerecht
    Liegt die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils. Durch einvernehmliche Einwilligung beider Eltern kann es auch den Namen des nicht sorgeberechtigten Teils übernehmen. Eine nachträgliche Änderung des Familiennamens des Kindes ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Einbenennung des Kindes
    Geht ein Elternteil nach der Scheidung des anderen Elternteils eine neue Ehe ein, ändert dies grundsätzlich nichts am Familiennamen des Kindes. Soll das Kind dann den Familiennamen der neuen Familie übernehmen, ist dafür die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils einzuholen. Das gilt auch, wenn dieser nicht sorgeberechtigt sein sollte. Die Einbenennung muss zur Voraussetzung haben, dass es dem Kindeswohl entspricht und mögliche Gefahren abwendet.

Das Namensrecht adoptierter Kinder

Mit der Adoption erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen der Adoptiveltern. Auf Antrag beim Familiengericht kann auch die Änderung des Vornamens bewirkt werden, wenn dieser unaussprechlich ist oder aus anderen Gründen die Integration des adoptierten Kindes in seine neue Umgebung gefährden würde.

Das Vornamensrecht der Kinder

Auch an die Wahl des Vornamens von Kindern sind gewisse Bedingungen geknüpft. Je nachdem, ob den Eltern gemeinsam oder allein das Sorgerecht zusteht, müssen sie auch den Vornamen des Kindes gemeinsam oder allein bestimmen.

Grundsätzlich sind die Eltern bei der Bestimmung des Vornamens relativ frei.

Nur wenige Vorgaben schränken diese Freiheit ein:

  • Der Vorname darf das Kindeswohl nicht gefährden;
  • Der Vorname muss geschlechtsspezifisch sein. Aus dem Namen muss das Geschlecht des Kindes abzuleiten sein. Bei geschlechtsneutralen Namen (z.B. Kim) muss dem Kind zusätzlich ein geschlechtseindeutiger Name hinzugefügt werden;
  • Der Vorname darf kein Orts-, Familien-, oder Vereinsname sein;
  • Es dürfen nicht mehr als vier bis fünf Vornamen gewählt werden.

Wie Sie sehen, ist das Namenrecht ein komplexes Rechtsgebiet. Sollten Sie Fragen dazu haben, nehmen Sie Kontakt mit unserem Rechtsanwalt für Familienrecht auf, der Sie in Ihrem individuellen Fall beraten und Sie bei allen nötigen Verfahrensschritten unterstützen kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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