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Den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen bestimmen: Keine Neubestimmung nach Widerruf

Ein Ehepaar sah durch das neue Namensrecht die Chance, nachträglich den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen zu bestimmen. Jetzt musste das Gericht klären, ob die Übergangsregelung tatsächlich eine freie Neubestimmung des Familiennamens zulässt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: III 23/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Karlsruhe
  • Datum: 14.10.2025
  • Aktenzeichen: III 23/25
  • Verfahren: Antrag auf Anweisung an das Standesamt
  • Rechtsbereiche: Namensrecht, Personenstandsrecht, Familienrecht

  • Das Problem: Ein Ehepaar wollte den Nachnamen des Ehemanns als Ehenamen widerrufen. Sie wollten danach den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen bestimmen. Das zuständige Standesamt lehnte diesen Wunsch ab.
  • Die Rechtsfrage: Erlaubt die Übergangsregelung des neuen Namensrechts nach einem Widerruf die freie Wahl eines neuen Ehenamens? Dürfen Eheleute den Geburtsnamen des jeweils anderen Partners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen?
  • Die Antwort: Nein, der Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Wahlrecht für den Ehenamen grundsätzlich verbraucht ist. Die neue Übergangsregelung erlaubt keine freie Neubestimmung.
  • Die Bedeutung: Wer vor Mai 2025 einen Ehenamen bestimmt hat, kann diesen nicht frei neu wählen. Die Übergangsregelung ist sehr eng auszulegen.

Darf man nach einem Widerruf den Geburtsnamen des Partners als neuen Ehenamen wählen?

Detaillierte Nahaufnahme: Eine formelle Erklärung mit dem neuen Ehenamen "Meier-Schulz" wird über einen Schalter geschoben.
Gericht prüft, ob Neufestlegung des Ehenamens nach Gesetzesänderung zulässig ist. | Symbolbild: KI

Eine Gesetzesänderung weckt oft Hoffnungen auf neue Gestaltungsmöglichkeiten, gerade im sehr persönlichen Bereich des Namensrechts. Doch wie weit reicht die Flexibilität, die der Gesetzgeber einräumt? Ein Ehepaar wollte eine solche Neuerung nutzen, um seinen gemeinsam gewählten Ehenamen grundlegend zu ändern und stattdessen den Geburtsnamen der Ehefrau anzunehmen. Das Amtsgericht Karlsruhe musste in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (Az. III 23/25) klären, ob die Übergangsregelung zum neuen Namensrecht eine derart weitreichende Neugestaltung erlaubt oder ob dem Wunsch des Paares ein fundamentaler Grundsatz des deutschen Namensrechts entgegensteht: das Prinzip der einmaligen Wahl.

Was genau war passiert?

Die Geschichte des Falles beginnt im Jahr 2014. Ein Paar heiratet und trifft dabei eine Entscheidung, die das Leben vieler Eheleute prägt: Sie bestimmen den Geburtsnamen des Mannes, „B.“, zu ihrem gemeinsamen Ehenamen. Jahre später, im Jahr 2023, machte die Ehefrau von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Geburtsnamen „Ç.“ als Begleitnamen zu führen, und trug fortan den Doppelnamen „Ç.-B.“.

Der entscheidende Wendepunkt ereignete sich am 1. Mai 2025, als das neue Ehe- und Kindschaftsnamensrecht in Kraft trat. Das Paar sah darin eine Chance. Ihr Ziel war es, den bisherigen Ehenamen „B.“ komplett aufzugeben und stattdessen den Geburtsnamen der Frau, „Ç.“, zum neuen, alleinigen Ehenamen zu machen. Sie wandten sich an das zuständige Standesamt und argumentierten, die neue Gesetzgebung erlaube ihnen nun, ihre ursprüngliche Wahl zu widerrufen und eine völlig neue zu treffen.

Das Standesamt war unsicher und holte eine Auskunft vom Innenministerium Baden-Württemberg ein. Die Antwort war ernüchternd: Eine solche Neubestimmung sei unzulässig. Unbeirrt davon schritten die Ehegatten zur Tat. Am 9. Juli 2025 erklärten sie formell den Widerruf ihrer früheren Entscheidung für den Ehenamen „B.“ und ließen dies beurkunden. Unmittelbar danach gaben sie eine zweite Erklärung ab, mit der sie den Namen „Ç.“ als ihren neuen Ehenamen bestimmen wollten. Das Standesamt beurkundete zwar die Erklärung, lehnte aber per Bescheid die rechtswirksame Entgegennahme ab.

Damit gaben sich die Eheleute nicht zufrieden. Sie zogen vor das Amtsgericht und beantragten gemäß § 49 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG), das Standesamt anzuweisen, ihre Erklärung zur Neubestimmung des Ehenamens anzunehmen. Das Standesamt und die aufsichtsführende Behörde blieben bei ihrer Haltung: Das Gesetz gebe einen solchen Schritt nicht her.

Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?

Um die Positionen beider Seiten und die letztendliche Entscheidung des Gerichts zu verstehen, müssen zwei zentrale Regelungen beleuchtet werden, die hier in einem Spannungsverhältnis zueinander standen.

Der Grundpfeiler des ehelichen Namensrechts findet sich in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt, dass Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen können – entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau. Die entscheidende Eigenschaft dieser Wahl ist jedoch ihre Endgültigkeit. Die Rechtsprechung, maßgeblich geprägt durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 83/99), hat über Jahrzehnte klargestellt: Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens ist ein Einmaliges Wahlrecht. Es wird mit seiner Ausübung bei der Eheschließung „verbraucht“. Eine spätere Änderung ist, von sehr eng gefassten Ausnahmen abgesehen, nicht vorgesehen.

Die Hoffnung des Paares stützte sich hingegen auf eine neue, spezielle Vorschrift: die Übergangsregelung in Artikel 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Solche Übergangsvorschriften sollen den Wechsel von einer alten zu einer neuen Rechtslage fair gestalten. Sie geben Personen, die ihre Entscheidungen unter dem alten Recht getroffen haben, oft die Möglichkeit, von Neuregelungen zu profitieren. Die hier relevante Vorschrift erlaubte es Ehepaaren, die vor dem 1. Mai 2025 geheiratet hatten, unter anderem, einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen zum Ehenamen zu bestimmen oder ihre ursprüngliche Ehenamensbestimmung zu widerrufen. Die zentrale Frage für das Gericht war nun: Was genau bedeutet dieser „Widerruf“? Ist er ein juristischer „Reset-Knopf“, der das verbrauchte Wahlrecht wiederherstellt und eine völlig freie Neuwahl ermöglicht?

Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?

Das Amtsgericht Karlsruhe wies den Antrag des Ehepaares zurück. Die Richter erkannten zwar an, dass der Antrag formal zulässig war, sahen ihn aber in der Sache als unbegründet an. Ihre Argumentation folgte einer klaren juristischen Logik, die sich auf mehrere Säulen stützte und die Argumente der Antragsteller systematisch entkräftete.

Der Grundsatz: Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht ist verbraucht

Zunächst stellte das Gericht unmissverständlich klar, dass die ursprüngliche Wahl des Namens „B.“ im Jahr 2014 eine wirksame und endgültige Entscheidung war. Damit war das Wahlrecht der Ehegatten nach dem fundamentalen Prinzip des § 1355 BGB verbraucht. Dieser Grundsatz der Namenskontinuität dient der Rechtssicherheit und der eindeutigen Identifizierbarkeit von Personen im Rechtsverkehr. Eine nachträgliche Änderung ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht gewollt. Jede Ausnahme von diesem Prinzip bedarf einer expliziten gesetzlichen Grundlage.

Die Crux des Falles: Ist die Übergangsregelung ein „Reset-Knopf“?

Das Ehepaar argumentierte, die Übergangsregelung in Art. 229 § 67 EGBGB sei genau eine solche explizite Grundlage. Ein Widerruf, so ihre Lesart, müsse logischerweise die Möglichkeit zu einer Neubestimmung eröffnen. Das Gericht folgte dieser Auslegung jedoch nicht. Es betonte, dass Übergangsvorschriften als Ausnahmen eng auszulegen sind. Sie dienen dazu, gezielte Anpassungen zu ermöglichen, nicht aber dazu, die Grundprinzipien eines Rechtsgebiets auszuhebeln.

Das Wortlaut-Argument: Was das Gesetz sagt – und was nicht

Die Richter analysierten den genauen Wortlaut der neuen Vorschrift. Diese listet konkret auf, welche neuen Möglichkeiten Ehepaaren offenstehen, beispielsweise die nachträgliche Bildung eines Doppelnamens. Eine Klausel, die nach einem Widerruf eine völlig freie Neubestimmung des Ehenamens – und speziell die Wahl des Geburtsnamens des anderen Partners – erlaubt, findet sich dort jedoch nicht. Das Gericht zog daraus den Schluss: Hätte der Gesetzgeber eine solch weitreichende Option schaffen wollen, hätte er sie ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Die explizite Nennung bestimmter Möglichkeiten bedeutet im Umkehrschluss, dass andere, nicht genannte Möglichkeiten ausgeschlossen sind.

Das Sinn-und-Zweck-Argument: Was wollte der Gesetzgeber wirklich?

Um die Absicht hinter dem Gesetz zu ergründen, zog das Gericht die Gesetzesmaterialien heran, also die Dokumente aus dem parlamentarischen Verfahren (hier: BT-Drucksache 20/10997). Daraus wurde ersichtlich, was der Gesetzgeber mit der Widerrufsmöglichkeit bezweckte. Das Ziel war vor allem, Paaren zu ermöglichen, zu ihren Geburtsnamen zurückzukehren. Dies sollte insbesondere dann helfen, wenn unter altem Recht die Bildung von Geburtsdoppelnamen für Kinder nicht möglich war. Der Zweck war also die Rückabwicklung einer früheren Entscheidung, um den ursprünglichen Zustand (jeder hat seinen Geburtsnamen) wiederherzustellen – nicht aber die Umgestaltung in eine völlig neue Namenskonstellation. Die Absicht war nie, einem Ehepartner die Übernahme des Geburtsnamens des anderen zu ermöglichen, wenn dieser nicht schon bei der Heirat gewählt wurde.

Die Abwägung: Warum persönliche Wünsche hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen

Das Gericht verkannte nicht, dass das Paar persönliche Gründe für seinen Wunsch hatte. Diese individuellen Motive können jedoch die klare Systematik des Gesetzes nicht durchbrechen. Das Namensrecht dient übergeordneten öffentlichen Interessen wie der Rechtssicherheit und der Identitätsfunktion des Namens. Eine zu große Flexibilität würde diese Prinzipien untergraben. Zudem würde die vom Paar geforderte Auslegung zu einer Ungleichbehandlung führen: Paare, die vor dem Stichtag geheiratet haben, hätten plötzlich mehr Wahlmöglichkeiten als Paare, die unter dem neuen Recht heiraten – ein Ergebnis, das der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben konnte.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieser Fall beleuchtet eindrücklich mehrere Kernprinzipien des deutschen Rechts, die über den konkreten Sachverhalt hinausweisen. Er macht deutlich, wie Gerichte zwischen dem Wunsch nach individueller Freiheit und den Erfordernissen der Rechtsordnung abwägen.

Die erste zentrale Erkenntnis ist die Stärke des Prinzips der Namenskontinuität. Das deutsche Recht behandelt den einmal gewählten Ehenamen nicht als beliebig veränderbares Attribut, sondern als ein stabiles Identifikationsmerkmal. Die Entscheidung für einen Ehenamen ist von grundlegender Bedeutung und entfaltet eine Bindungswirkung, die nur in eng definierten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Das Urteil bekräftigt, dass diese Regel auch im Lichte neuer gesetzlicher Flexibilisierungen Bestand hat.

Zweitens zeigt die Entscheidung exemplarisch, wie Gerichte mit Übergangsvorschriften umgehen. Solche Regelungen sind keine Generalschlüssel, die alle Türen öffnen. Sie sind präzise Instrumente, die geschaffen wurden, um ganz bestimmte, vom Gesetzgeber identifizierte Härten oder Ungleichheiten bei einem Rechtswechsel abzufedern. Ihre Reichweite ist daher begrenzt und wird von den Gerichten eng am Wortlaut und am erkennbaren Zweck des Gesetzes ausgelegt. Wer sich auf eine solche Ausnahme beruft, kann nicht erwarten, dass sie ihm Rechte einräumt, die weit über ihren eigentlichen Anwendungsbereich hinausgehen.

Die Urteilslogik

Der Wunsch nach individueller Neugestaltung des Namensrechts stößt an die fundamentale Schranke des einmal ausgeübten Wahlrechts und der engen Auslegung von Übergangsvorschriften.

  • Das Wahlrecht verbraucht sich: Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens erfolgt grundsätzlich nur einmalig und schafft eine unwiderrufliche Bindung; das Gesetz garantiert damit die Kontinuität des Namens im Rechtsverkehr.
  • Der Widerruf ist kein Reset: Wenn Ehegatten ihre ursprüngliche Ehenamensbestimmung widerrufen, eröffnet dies keine völlig freie Neubestimmung, sondern zielt lediglich auf die Rückabwicklung der Entscheidung ab.
  • Ausnahmen sind eng auszulegen: Übergangsregelungen, die neue Rechte gewähren, müssen Gerichte streng nach ihrem Wortlaut und dem spezifischen Zweck des Gesetzgebers interpretieren; sie hebeln die Grundprinzipien der Rechtsordnung nicht generell aus.

Gerichte interpretieren legislative Neuregelungen stets systematisch und verhindern, dass Ausnahmeregelungen zu Gestaltungsspielräumen führen, die dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen.


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Stehen Sie vor der Frage, ob Ihr Wahlrecht beim Ehenamen verbraucht ist? Kontaktieren Sie uns, um eine vertrauliche rechtliche Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.


Experten Kommentar

Viele haben auf den großen „Reset-Knopf“ gehofft, den die Übergangsregelung zum neuen Namensrecht bieten sollte. Dieses Gerichtsurteil erteilt der Vorstellung eine Absage, man könne nach Jahren einfach den einmal bestimmten Ehenamen widerrufen, um dann den Geburtsnamen des anderen Partners frei neu zu wählen. Der Widerruf ist kein Freifahrtschein für die Neubestimmung eines komplett anderen Namens, sondern primär ein Instrument zur Rückkehr zu den ursprünglichen Geburtsnamen. Wer also nach der Hochzeit den Ehenamen ändern möchte, muss die grundlegende Hürde des „verbrauchten Wahlrechts“ weiterhin als beinahe unüberwindbar ansehen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau erlaubt mir die Übergangsregelung, wenn ich meinen einmal gewählten Ehenamen widerrufe?

Die Übergangsregelung (Art. 229 § 67 EGBGB) erlaubt den Widerruf der ursprünglichen Ehenamensbestimmung. Dieser Schritt wird oft als juristischer Reset-Knopf missverstanden, ermöglicht aber keine völlig freie Neuwahl des Namens. Er dient primär der Rückabwicklung der früheren Entscheidung. Die gesetzliche Ausnahmeregelung zielt darauf ab, den Zustand vor der Eheschließung wiederherzustellen oder Doppelnamen nachträglich zu bilden.

Der juristische Zweck des Widerrufs ist eng definiert. Er soll Ehepaaren die Möglichkeit geben, zu ihren jeweiligen Geburtsnamen zurückzukehren. Damit wird lediglich die ursprüngliche Namenswahl annulliert, nicht aber das Recht auf eine zweite, freie Ausübung des Wahlrechts wiederbelebt. Gerichte legen solche Übergangsvorschriften eng aus. Was nicht ausdrücklich in der Regelung genannt ist, wie die Übernahme des fremden Geburtsnamens als alleiniger Ehename, gilt als ausgeschlossen.

Die Regelung erlaubt explizit die nachträgliche Bildung eines aus beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen. Dies stellt eine der wenigen erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten dar. Wenn Sie Ihre Namenswahl widerrufen, um danach frei einen neuen Namen zu bestimmen, scheitert ein solcher Versuch. Das ursprüngliche Wahlrecht ist nach dem Prinzip der einmaligen Wahl verbraucht. Die Übergangsregelung ermöglicht somit eine Rückabwicklung, aber keine Umgestaltung in eine völlig neue Namenskonstellation.

Wenn Ihr Ziel die Wiederherstellung Ihrer Geburtsnamen ist, nutzen Sie die Widerrufsmöglichkeit; wenn Sie eine völlig neue Namensbestimmung anstreben, suchen Sie umgehend individuellen Rechtsrat.


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Darf ich den Geburtsnamen meines Ehepartners als neuen gemeinsamen Ehenamen wählen?

Die klare Antwort auf diesen Wunsch lautet Nein. Das Amtsgericht Karlsruhe hat in einem entscheidenden Fall (Az. III 23/25) die Unzulässigkeit dieser speziellen Namenswahl bestätigt. Der Versuch, den Geburtsnamen des Ehepartners nach Widerruf des alten Ehenamens zu bestimmen, scheitert am deutschen Namensrecht. Diese Option ist in der Übergangsregelung (Art. 229 § 67 EGBGB) nicht vorgesehen, da sie dem Grundsatz der einmaligen Wahl widerspricht.

Der zentrale Grundsatz des deutschen Ehenamenrechts besagt: Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens ist ein einmaliges Wahlrecht. Sobald Sie dieses Recht bei der Eheschließung ausgeübt haben, gilt es als verbraucht. Die neue Übergangsregelung dient primär der Rückabwicklung der früheren Entscheidung und soll keine völlig freie, zweite Wahl ermöglichen. Hätte der Gesetzgeber eine so weitreichende Neugestaltung gewollt, hätte er sie explizit in den Gesetzestext aufgenommen.

Die Richter folgten der Auffassung, dass eine freie Neuwahl die Systematik des Namensrechts untergraben würde. Eine solche Auslegung würde auch eine unerwünschte Ungleichbehandlung erzeugen. Paare des alten Rechts könnten plötzlich mehr Wahlmöglichkeiten nutzen als jene, die unter dem neuen Recht heiraten. Der Widerruf war lediglich dazu gedacht, die Rückkehr zu den jeweiligen Geburtsnamen oder die Bildung eines Doppelnamens zu erlauben, nicht aber die Übernahme des fremden Geburtsnamens als neuen, alleinigen Ehenamen.

Möchten Sie den Namen Ihres Partners zwingend übernehmen, prüfen Sie stattdessen die strengen Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund.


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Ist mein Wahlrecht auf den Ehenamen endgültig „verbraucht“, auch wenn ich lange verheiratet bin?

Ja, das Wahlrecht gilt nach gefestigter Rechtsprechung als verbraucht, sobald Sie es bei der Eheschließung ausgeübt haben. Dieses Prinzip der Namenskontinuität ist der Grundpfeiler des deutschen Namensrechts. Selbst eine lange Ehe oder nachträgliche Unzufriedenheit lockern diese strenge Bindung nicht automatisch.

Die Entscheidung für einen gemeinsamen Ehenamen ist juristisch gesehen eine einmalige, unwiderrufliche Wahl. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZB 83/99) hat klargestellt, dass damit das Wahlrecht dauerhaft aufgebraucht ist. Diese Strenge dient der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr und gewährleistet die eindeutige Identifizierbarkeit von Personen. Der einmal gewählte Name ist ein stabiles Attribut und kein beliebig veränderbares Merkmal im zivilrechtlichen Verkehr.

Die Bindungswirkung des Ehenamens ist so stark, dass sie nur durch explizite, eng gefasste Ausnahmen aufgebrochen werden kann. Dazu gehören die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder die spezifischen Neuregelungen der Übergangsvorschrift zum Namensrecht. Persönliche Motive wie das nachträgliche Bereuen der damaligen, oft emotionalen Wahl reichen dabei nicht aus, um eine Ausnahme von der Endgültigkeit zu rechtfertigen.

Prüfen Sie genau, ob Ihre aktuelle Lebenssituation eine der wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen für eine Namensänderung erfüllt.


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Was tun, wenn das Standesamt die Neubestimmung meines Ehenamens verweigert?

Wenn das Standesamt Ihren Antrag auf Neubestimmung des Ehenamens formell per Bescheid ablehnt, müssen Sie zwingend den gerichtlichen Rechtsweg beschreiten. Diese Ablehnung ist nicht das Ende des Verfahrens, sondern markiert den formellen Startpunkt für eine Überprüfung durch die Justiz. Sie benötigen jetzt einen klaren juristischen Fahrplan, da Fristen laufen. Der korrekte nächste Schritt ist die Einreichung eines Antrags beim zuständigen Amtsgericht.

Um die behördliche Entscheidung anzufechten, stellen Sie einen Antrag auf Anweisung des Standesamtes beim Amtsgericht. Die Grundlage dafür bildet § 49 Abs. 1 PStG (Personenstandsgesetz), der das Gericht ermächtigt, die Behörde zur Vornahme der Handlung anzuweisen. Dieses Verfahren dient dazu, die Rechtsauffassung des Standesamtes gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gericht klärt dann, ob die Behörde die Voraussetzungen der Übergangsregelung (Art. 229 § 67 EGBGB) korrekt ausgelegt und angewendet hat.

Handeln Sie dabei extrem schnell, um zu verhindern, dass der ablehnende Bescheid Bestandskraft erlangt. Lässt man die Frist für das Rechtsmittel verstreichen, wird die Entscheidung der Behörde endgültig und ist nicht mehr anfechtbar. Das Gericht untersucht konkret, ob Ihr gewünschter Ehename rechtlich zulässig ist. Im Fall, der vor dem Amtsgericht Karlsruhe verhandelt wurde, gab das Gericht dem Standesamt Recht, da der Wunsch, den Geburtsnamen des Partners als alleinigen Ehenamen zu wählen, nicht vom Wortlaut des Übergangsgesetzes gedeckt war.

Legen Sie den ablehnenden Bescheid umgehend einem Fachanwalt für Familien- oder Verwaltungsrecht vor, damit dieser die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vorbereiten kann.


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Welche Namensänderungen sind nach dem neuen Gesetz erlaubt, um eine Rückkehr zum Geburtsnamen zu ermöglichen?

Die Übergangsregelung des neuen Namensrechts (Art. 229 § 67 EGBGB) bietet Ehepaaren, die ihre Ehenamensbestimmung vor dem Stichtag getroffen haben, gezielte Flexibilität. Primär erlaubt sie den Widerruf der ursprünglichen Ehenamensbestimmung. Dieser juristische Schritt dient der Rückabwicklung der früheren Entscheidung, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Vorschrift vor allem, die Wiederherstellung des früheren Namens zu ermöglichen. Damit ist die Rückkehr zu den individuellen Geburtsnamen beider Partner die wichtigste und rechtlich abgesicherte Option. Paare können so eine Entscheidung korrigieren, die sie unter den strengeren Regeln des alten Namensrechts getroffen hatten. Diese Möglichkeit der Rückkehr zu den Geburtsnamen stellt die primär beabsichtigte Form der „Rückabwicklung“ dar.

Zusätzlich zur Rückkehr zu den Geburtsnamen erlaubt die Übergangsregelung explizit die nachträgliche Bestimmung eines aus den Namen beider Partner gebildeten Doppelnamens als gemeinsamer Ehename. Die Gerichte bestätigen, dass diese Option zulässig ist, da sie im Gesetzeswortlaut konkret aufgeführt wird. Ein weiteres Ziel der Flexibilisierung war es, die Namenswahl für gemeinsame Kinder zu vereinfachen, da nun auch für diese Geburtsdoppelnamen möglich sind.

Wenn Sie eine Namensänderung wünschen, stützen Sie sich direkt auf die explizit erlaubten Formen der Rückkehr zu den Geburtsnamen oder der Bildung eines Doppelnamens als Ehename.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Antrag auf Anweisung des Standesamtes (§ 49 PStG)

Der Antrag auf Anweisung des Standesamtes nach § 49 PStG ist das spezifische gerichtliche Rechtsmittel, das man einlegt, um eine verweigerte Amtshandlung, wie etwa die Beurkundung eines neuen Ehenamens, durch die Justiz erzwingen zu lassen. Dieses Verfahren dient dazu, die Rechtsauffassung der Behörde einer unabhängigen Überprüfung durch das zuständige Amtsgericht zu unterziehen, falls Bürger der Meinung sind, dass das Standesamt das geltende Recht falsch angewendet hat.

Beispiel: Nachdem das Standesamt die Neubestimmung des Ehenamens ablehnte, mussten die Eheleute den Antrag auf Anweisung des Standesamtes stellen, um ihren Anspruch vor dem Amtsgericht Karlsruhe überprüfen zu lassen.

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Bestandskraft

Bestandskraft ist der juristische Zustand, den ein behördlicher Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung erreicht, sobald die gesetzlich festgelegten Fristen für eine Anfechtung oder ein Rechtsmittel endgültig abgelaufen sind. Juristen wollen mit der Bestandskraft im Rechtsverkehr Sicherheit und Verlässlichkeit herstellen, denn eine bestandskräftige Entscheidung kann in der Regel nicht mehr aufgehoben oder nachträglich geändert werden.

Beispiel: Das Gericht warnte davor, dass der ablehnende Bescheid des Standesamtes Bestandskraft erlangen würde, wenn die Ehegatten nicht umgehend den Antrag beim Amtsgericht einreichten.

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Einmaliges Wahlrecht

Das Einmalige Wahlrecht ist ein zentrales Prinzip im deutschen Namensrecht (§ 1355 BGB), das unmissverständlich klarmacht, dass die einmal getroffene Entscheidung für einen Ehenamen endgültig verbraucht ist und nicht beliebig wiederholt oder widerrufen werden darf, um eine völlig neue Wahl zu treffen. Dieses Dogma gewährleistet die dringend notwendige Namenskontinuität und dient dazu, die Identität einer Person im Rechtsverkehr stabil und eindeutig zu halten.

Beispiel: Die Richter mussten feststellen, dass das Einmalige Wahlrecht der Ehegatten für den Ehenamen bereits bei der Eheschließung im Jahr 2014 verbraucht wurde, weshalb eine freie Neubestimmung unzulässig war.

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Gesetzesmaterialien

Als Gesetzesmaterialien bezeichnen Juristen alle Dokumente, Stellungnahmen und Protokolle, die während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu einem bestimmten Gesetz, wie etwa Bundestags-Drucksachen, angefallen sind. Gerichte ziehen diese Materialien heran, um den eigentlichen Willen und den Sinn und Zweck des Gesetzgebers zu ermitteln, falls der reine Wortlaut einer Rechtsnorm auslegungsbedürftig oder unklar erscheint.

Beispiel: Das Amtsgericht Karlsruhe zog die Gesetzesmaterialien heran, um zu belegen, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsmöglichkeit in der Übergangsregelung lediglich die Rückkehr zu Geburtsnamen bezweckte.

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Namenskontinuität

Die Namenskontinuität ist das übergeordnete juristische Grundprinzip, welches vorschreibt, dass der Name einer Person über einen langen Zeitraum stabil und unverändert bleiben muss, um die eindeutige Identifizierbarkeit im öffentlichen und privaten Rechtsverkehr zu gewährleisten. Der Gesetzgeber ordnet dieses öffentliche Interesse regelmäßig über individuelle, nachträglich entstandene Wünsche nach einer Namensänderung.

Beispiel: Das Urteil bekräftigte die Stärke der Namenskontinuität und unterstrich, dass der einmal gewählte Ehename ein stabiles Identifikationsmerkmal bleibt, das nicht leichtfertig zur Disposition gestellt werden darf.

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Übergangsregelung (EGBGB)

Die Übergangsregelung (konkret Art. 229 § 67 EGBGB) ist eine spezielle Vorschrift, die für eine begrenzte Zeitspanne in Kraft tritt und Personen, die ihre Entscheidungen unter der alten Rechtslage getroffen haben, nachträglich die gezielte Nutzung neuer Rechte ermöglicht. Solche Ausnahmeregelungen sollen verhindern, dass durch einen abrupten Gesetzeswechsel Ungleichheiten entstehen, indem sie eine faire und begrenzte Möglichkeit zur Anpassung bieten.

Beispiel: Die Ehegatten beriefen sich auf die neue Übergangsregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, um den Widerruf ihres Ehenamens aus dem Jahr 2014 zu erklären.

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Das vorliegende Urteil


AG Karlsruhe – Az.: III 23/25 – Beschluss vom 14.10.2025


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