Namensstreit um Kind: OLG Bamberg entscheidet zugunsten des Vaters
Im vorliegenden Fall stritten die Eltern eines im Jahr 2023 geborenen Kindes über dessen Geburtsnamen, woraufhin das Amtsgericht Bayreuth dem Vater das Recht zur Namensbestimmung zuwies; die Mutter, die gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegte, scheiterte, da sie nach der Namensfestlegung durch den Vater als unzulässig betrachtet wurde.
Übersicht
- Namensstreit um Kind: OLG Bamberg entscheidet zugunsten des Vaters
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Wie wird der Geburtsname eines Kindes in Deutschland bestimmt?
- Welche Rolle spielt das Kindeswohl bei der Namensgebung?
- Was geschieht, wenn sich die Eltern nicht auf einen Namen einigen können?
- Kann der Geburtsname eines Kindes nachträglich geändert werden?
- Welche rechtlichen Schritte sind bei Uneinigkeit über den Geburtsnamen erforderlich?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Eltern eines Kindes konnten sich nicht auf einen Geburtsnamen einigen, woraufhin das Amtsgericht Bayreuth das Recht zur Bestimmung dem Vater zuwies.
- Die Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung wurde als unzulässig verworfen, da der Vater den Namen des Kindes bereits rechtskräftig bestimmt hatte.
- Die Entscheidung des Amtsgerichts basierte auf der Eilbedürftigkeit der Namensgebung und berücksichtigte hauptsächlich das Wohl des Kindes; elternbezogene Kriterien waren nicht maßgeblich.
- Das Losverfahren zur Bestimmung des Namens fand nicht statt, da nur der Vater zustimmte; das Gericht entschied sich für den Namen des Vaters, unter anderem wegen geringerer Unklarheiten in der Schreibweise.
- Die Kindsmutter trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und der Verfahrenswert wurde auf 4.000 € festgesetzt.
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen, und der Antrag der Kindsmutter auf Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt.
Namensgebung bei Kindern
Der Geburtsname ist von großer Bedeutung, da er den Menschen ein Leben lang begleitet. Bei Eltern, die in einer Partnerschaft leben, besteht in der Regel Einigkeit darüber, welchen Nachnamen ihr Kind tragen soll. Können sich Eltern jedoch nicht auf einen gemeinsamen Geburtsnamen einigen, regelt ein Gerichtsverfahren die Namensbestimmung des Kindes.
Bei der gerichtlichen Entscheidung steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Das Gericht prüft sorgfältig die Umstände des Einzelfalls und wägt die Belange beider Elternteile ab. Die Namensgebung nimmt Rücksicht auf vorhandene Bindungen und Kontinuitäten, um dem Kind ein Zugehörigkeitsgefühl zu vermitteln.
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➜ Der Fall im Detail
Streit um den Geburtsnamen eines Kindes führt vor das OLG Bamberg
Im Zentrum des Falls steht die Auseinandersetzung zweier Elternteile um den Geburtsnamen ihres im Jahr 2023 geborenen Kindes. Nach der Trennung der im Frühjahr 2022 zusammengekommenen Eltern, konnte zwischen ihnen kein Einverständnis über den Nachnamen ihres Kindes erzielt werden.
Während über den Vornamen Einigkeit herrschte, vertraten die Eltern bezüglich des Nachnamens unterschiedliche Auffassungen. Die Kindsmutter strebte an, dem Kind ihren Familiennamen „M“ zu geben, begründet durch das zukünftige Aufwachsen des Kindes in ihrem Haushalt und ein angebliches Fehlverhalten des Vaters. Der Kindsvater favorisierte seinen Nachnamen „V“, basierend auf der anfänglichen Einigkeit und dem Vorwurf, der Streit sei durch die Familie der Mutter provoziert worden.
Das Amtsgericht Bayreuth entscheidet zugunsten des Vaters
Das Amtsgericht Bayreuth gab nach Anhörung der Beteiligten dem Vater das Recht zur Bestimmung des Nachnamens, orientiert an einem pragmatischen Ansatz. Da kein Konsens erreicht und ein Losverfahren abgelehnt wurde, fiel die Entscheidung basierend auf dem Alphabet – der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Vaters erscheint vor dem der Mutter. Dies sollte neben der Klarheit der Namensschreibung auch eine eventuelle Motivation für den Vater darstellen, sich verstärkt um das Wohl des Kindes zu kümmern. Die Entscheidung des Gerichts fokussierte sich ausschließlich auf das Kindeswohl, wobei elternbezogene Aspekte außen vor blieben.
Beschwerde der Mutter vom OLG Bamberg als unzulässig verworfen
Die Kindsmutter legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Bamberg als unzulässig verworfen wurde. Grund dafür war, dass der Kindsvater bereits fristgerecht beim Standesamt den Nachnamen „V“ für das Kind festgelegt hatte, womit sich die Angelegenheit erledigte. Das Gericht betonte, dass die Beschwerde der Mutter kein Rechtsschutzbedürfnis mehr erfülle, da die Hauptfrage durch die Namensgebung bereits geklärt sei.
Rechtliche Grundlagen und ihre Anwendung
Die Entscheidungen beruhen auf den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere spielten § 1617 BGB und § 58 Abs. 1 FamFG eine wesentliche Rolle. Die Anwendung dieser Normen zeigt, wie das Familienrecht versucht, in strittigen Fällen das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen, gleichzeitig aber auch praktikable Lösungen für nicht einigungsfähige Elternteile bereitzustellen.
Kosten und Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens
Die Kindsmutter wurde zudem zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, dessen Wert auf 4.000 Euro festgesetzt wurde. Dies unterstreicht die finanziellen Risiken, die mit rechtlichen Auseinandersetzungen im Familienrecht verbunden sein können. Die Entscheidung des OLG Bamberg verdeutlicht ferner, dass einmal getroffene und umgesetzte Entscheidungen, insbesondere bei der Namensgebung eines Kindes, eine hohe Bindungswirkung entfalten und nicht leichtfertig angefochten werden können.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Wie wird der Geburtsname eines Kindes in Deutschland bestimmt?
Der Geburtsname eines Kindes in Deutschland wird nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt. Entscheidend ist dabei, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind und ob sie einen gemeinsamen Ehenamen führen.
Sind die Eltern verheiratet und haben sie einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Dies gilt auch, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind.
Führen verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Ein aus den Nachnamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname ist dabei nicht möglich. Die Bestimmung des Geburtsnamens für das erste Kind gilt automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind grundsätzlich den Nachnamen der Mutter als Geburtsnamen. Haben beide Eltern jedoch das gemeinsame Sorgerecht, können sie ebenfalls innerhalb eines Monats den Namen des Vaters oder der Mutter wählen. Können sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Namen zu bestimmen.
Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind automatisch dessen Nachnamen. Mit Zustimmung des anderen Elternteils kann aber auch der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils gewählt werden.
Zusammengefasst richtet sich der Geburtsname eines Kindes in Deutschland primär danach, ob die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen. Ansonsten haben sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht. Dieses Namensbestimmungsrecht dient dem Kindeswohl und der Namenskontinuität in der Familie.
Welche Rolle spielt das Kindeswohl bei der Namensgebung?
Das Kindeswohl spielt bei der Namensgebung und Namensänderung von Kindern eine entscheidende Rolle. Folgende Aspekte sind dabei besonders relevant:
Das Namensrecht der Eltern ist begrenzt durch das Kindeswohl. Anstößige, lächerliche oder das Kind anderweitig benachteiligende Vornamen sind nicht zulässig, da sie gegen das Kindeswohl verstoßen würden. Der Name muss als solcher erkennbar sein und darf kein Orts- oder Familienname sein.
Bei Uneinigkeit der Eltern über den Nachnamen des Kindes entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dabei wird z.B. berücksichtigt, in welchem Haushalt das Kind lebt. Ein gemeinsamer Nachname mit den dort lebenden Familienangehörigen kann das Zusammengehörigkeitsgefühl stärken und ist oft praktischer im Alltag.
Eine gerichtliche Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils setzt nicht zwingend eine Kindeswohlgefährdung voraus. Es ist aber stets eine sorgfältige Abwägung zwischen Kindeswohl und dem Kontinuitätsinteresse des anderen Elternteils erforderlich. Allein der Wunsch nach Namensgleichheit reicht in der Regel nicht aus.
Bei Namensänderungen nach Scheidung der Eltern muss ein mindestens fünfjähriges Kind der Änderung zustimmen. Ab 14 Jahren muss das Kind eine Anschlusserklärung selbst unterschreiben. So wird der zunehmenden Selbstbestimmung des Kindes Rechnung getragen.
Insgesamt dient das Namensrecht bei Kindern vorrangig dem Kindeswohl und der Namenskontinuität in der Familie. Elterliche Wünsche und Rechte können dahinter zurücktreten müssen. Die Beteiligung des Kindes nimmt mit steigendem Alter zu.
Was geschieht, wenn sich die Eltern nicht auf einen Namen einigen können?
Wenn sich die Eltern nicht auf einen Geburtsnamen für ihr Kind einigen können, sieht das Gesetz folgende Lösungsmöglichkeiten vor:
Sind die Eltern miteinander verheiratet, aber führen keinen gemeinsamen Ehenamen, können sie dem Kind entweder den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter geben. Einigen sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geburt, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht. Das Gericht entscheidet dabei nach Ermessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern erhält das Kind zunächst den Namen der Mutter. Haben beide das gemeinsame Sorgerecht, können sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des Vaters bestimmen. Auch hier gilt die einmonatige Frist. Können sie sich nicht einigen, entscheidet wiederum das Familiengericht.
Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung verschiedene Kriterien wie z.B.:
- In welchem Haushalt lebt das Kind überwiegend?
- Welcher Name fördert das Zugehörigkeitsgefühl zur dort lebenden Familie?
- Welcher Name ist im Alltag praktischer für das Kind?
- Wie lauten die Namen von Geschwistern?
- Bestehen besondere Gründe für oder gegen einen bestimmten Namen?
Die gerichtliche Übertragung des Bestimmungsrechts auf einen Elternteil ist eine Ermessensentscheidung. Sie dient dazu, die Pattsituation zwischen den Eltern aufzulösen und dem Kind zeitnah einen Namen zu geben. Das Gericht wägt dabei sorgfältig die Interessen aller Beteiligten ab. Im Zweifel hat aber das Kindeswohl Vorrang vor den Wünschen der Eltern.
Insgesamt sieht das Gesetz also einen klaren Entscheidungsmechanismus vor, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Letztlich kann das Familiengericht die Entscheidung an sich ziehen, um dem Kindeswohl gerecht zu werden und dem Kind Namenskontinuität zu sichern.
Kann der Geburtsname eines Kindes nachträglich geändert werden?
Ja, der Geburtsname eines Kindes kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich geändert werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten und Gründe:
Namensänderung bei Heirat der Eltern: Wenn nicht miteinander verheiratete Eltern später heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, erstreckt sich dieser Name automatisch auch auf ihre gemeinsamen Kinder. Das gilt aber nur, wenn das Kind noch keinen Namen erhalten hatte oder die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.
Namensänderung nach Scheidung der Eltern: Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung wieder seinen früheren Namen an, kann auch der Name des Kindes entsprechend geändert werden. Voraussetzung ist, dass das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils getragen hat und diesem die elterliche Sorge nicht zusteht. Ein mindestens fünfjähriges Kind muss der Änderung zustimmen.
Namensänderung bei Stiefkindadoption: Nimmt ein Stiefelternteil das Kind des Partners an, erhält das Kind in der Regel den Namen des Annehmenden als Geburtsnamen. Der bisherige Name kann dem neuen Namen aber auch vorangestellt oder angefügt werden.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung: In besonderen Fällen kann der Geburtsname eines Kindes auch nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes geändert werden. Gründe können z.B. sein: Kindeswohl, Namensgleichheit in der Familie, Vermeidung von Nachteilen aufgrund eines ungewöhnlichen Namens. Die Änderung erfolgt durch Verwaltungsakt.
Insgesamt ist eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens also in verschiedenen Konstellationen möglich. Dabei sind aber stets die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Mit zunehmendem Alter wird auch die Zustimmung oder Mitwirkung des Kindes erforderlich. Letztlich muss immer eine Abwägung zwischen dem Kontinuitätsinteresse und dem Kindeswohl erfolgen.
Welche rechtlichen Schritte sind bei Uneinigkeit über den Geburtsnamen erforderlich?
Wenn sich die Eltern nicht auf einen Geburtsnamen für ihr Kind einigen können, sieht das Gesetz folgende Schritte vor:
- Einmonatige Frist nach Geburt: Verheiratete Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen oder unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht haben nach der Geburt einen Monat Zeit, den Geburtsnamen des Kindes zu bestimmen. Sie können den Namen des Vaters oder der Mutter wählen.
- Antrag beim Familiengericht: Können sich die Eltern innerhalb dieser Frist nicht einigen, müssen sie einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Das Gericht überträgt dann das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Familiengericht entscheidet nach Ermessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls, welcher Elternteil den Namen bestimmen darf. Kriterien sind z.B. der Haushaltsverband des Kindes, Geschwisternamen oder besondere Gründe für einen Namen.
- Fristsetzung durch Gericht: Das Gericht kann dem bestimmungsberechtigten Elternteil eine Frist zur Namenswahl setzen. Geschieht dies nicht fristgemäß, erhält das Kind automatisch den Namen dieses Elternteils.
- Beschwerdemöglichkeit: Gegen den Gerichtsbeschluss ist eine Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Dieses überprüft aber nur, ob die Entscheidung am Kindeswohl ausgerichtet war.
Das Gericht kann auch bestimmen, dass ein Elternteil den Vornamen und der andere den Nachnamen wählt, um beide Eltern einzubinden. Eine gerichtliche Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils setzt dabei nicht zwingend eine Kindeswohlgefährdung voraus. Es ist aber stets eine sorgfältige Abwägung zwischen Kindeswohl und Namenskontinuität erforderlich.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 1617 BGB (Bestimmung des Namens des Kindes): Dieser Paragraph regelt, wie der Name eines Kindes bei Geburt festgelegt wird und welche Möglichkeiten zur Namensänderung bestehen. Im Kontext des Urteils ist er zentral, da er die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts Bayreuth bildet, das Bestimmungsrecht über den Nachnamen des Kindes dem Vater zu übertragen.
- § 58 Abs. 1 FamFG (Statthaftigkeit der Beschwerde): Erklärt, unter welchen Bedingungen eine Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Familienrecht zulässig ist. Relevant im vorliegenden Fall, da die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wurde, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.
- § 168g Abs. 2 FamFG (Mitteilungspflicht des Standesamtes): Besagt, dass das Standesamt das Familiengericht informieren muss, wenn kein Konsens über den Geburtsnamen eines Kindes erzielt wird. Dieser Paragraph unterstreicht das Verfahren, das eingeleitet wurde, nachdem die Eltern sich nicht einigen konnten.
- § 40 Abs. 1 FamFG (Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen): Definiert, wann eine gerichtliche Entscheidung wirksam wird. Im Fall des Urteils war die Ermächtigung des Vaters zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes ein Schlüsselaspekt, da sie sofort mit der Bekanntgabe wirksam wurde.
- §§ 104 ff. BGB (Geschäftsfähigkeit und Willenserklärungen): Diese Paragraphen regeln die Abgabe und Wirksamkeit von Willenserklärungen. Für das Urteil relevant, da die Namenserklärung des Vaters beim Standesamt als Willenserklärung gilt und mit ihrem Zugang wirksam wurde.
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG (Personenstandsgesetz; Eintragung im Geburtenregister): Betrifft die deklaratorische Wirkung der Eintragung eines Kindesnamens im Geburtenregister. Im Kontext des Falls ist dies wichtig, da die rechtliche Festlegung des Namens bereits mit der Willenserklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgt.
Das vorliegende Urteil
OLG Bamberg – Az.: 2 UF 44/24 e – Beschluss vom 11.03.2024
1. Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bayreuth vom 30.01.2024, Az. 001 F 1232/23 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Antrag der Kindsmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Benennung des Geburtsnamens des am …2023 geborenen männlichen Kindes.
1. Die beiden im Jahr … geborenen Eltern führten seit dem Frühjahr 2022 eine Beziehung. Ende August 2023 zog die Kindsmutter in die Wohnung des Kindsvaters, verließ sie jedoch bereits zehn Tage nach der Geburt des Kindes wieder und lebt seitdem mit dem Kind im Haushalt ihrer Eltern. Die elterliche Sorge steht den Kindseltern aufgrund einer am ….2023 abgegebenen Sorgeerklärung (Anlage 2 zum Schriftsatz v. 30.11.2023) gemeinsam zu.
Während zwischen den Kindseltern über den Vornamen des Kindes im Grundsatz Einigkeit besteht, konnten sie über den Geburtsnamen kein Einverständnis erzielen. Am 07.11.2023 erfolgte eine Mitteilung über die ausstehende Bestimmung des Geburtsnamens gemäß § 168g Abs. 2 FamFG durch das Standesamt Bayreuth an das zuständige Amtsgericht. Im daraufhin von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gemäß § 1617 Abs. 2 BGB konnte ein Einvernehmen zwischen den Kindseltern weiterhin nicht erzielt werden.
Die Kindsmutter beantragte mit Schriftsatz vom 30.11.2023, ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind einschließlich des Rechts zur Namensbestimmung zu übertragen. Es bestehe ein auf Fehlverhalten des Kindsvaters zurückgehendes tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Eltern. Das Kind habe seinen zukünftigen Aufenthalt bei der Kindsmutter, so dass es dem Kindeswohl entspreche, wenn es auch deren Familiennamen „M“ trage. Zwar habe es in ihrer Familie Bestrebungen gegeben, ihren eigenen Familiennamen zu ändern, dies sei aber rechtlich nicht mehr möglich gewesen.
Der Kindsvater beantragte mit Schriftsatz vom 13.12.2023 seinerseits, ihm die alleinige elterliche Sorge für das Kind einschließlich des Rechts zur Namensbestimmung zu übertragen. Zwischen den Kindseltern habe bis zur Trennung Einigkeit bestanden, dass das Kind seinen Familiennamen „V“ trage. Der Streit zwischen den Kindseltern sei in erster Linie von den Eltern der Kindsmutter herbeigeführt worden.
2. Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 29.01.2024 angehört. Dem gerichtlichen Vorschlag eines Losverfahrens zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes hat nur der Kindsvater zugestimmt.
Mit Teilbeschluss vom 30.01.2024 hat das Amtsgericht sodann das Bestimmungsrecht über den Nachnamen für das am ….2023 geborene Kind dem Kindsvater übertragen und diesem eine Frist zur Ausübung des Rechts gegenüber dem Standesamt bis zum 01.03.2024 gesetzt. Zur Begründung hat es in prozessualer Hinsicht ausgeführt, dass über das Namensbestimmungsrecht als abgrenzbarem und von Amts wegen zu entscheidendem Teilbereich der elterlichen Sorge aufgrund Eilbedürftigkeit vorab zu entscheiden gewesen sei. Materiell seien nur auf die Namensgebung bezogene Kindeswohlbelange zu berücksichtigen, so dass elternbezogene Kriterien wie Kontinuität und Bindungen nicht maßgeblich wären. Nachdem ein Losverfahren nicht gewünscht worden sei, orientiere sich die Entscheidung am Alphabet, bei dem der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Vaters als erster erscheine. Zudem bestünden bei der Schreibweise des Nachnamens der Mutter „M“ größere Unklarheiten als beim Familiennamen des Vaters, was das Kind zukünftig entlaste. Möglich erscheine es ferner, dass die Wahl des Namens des Vaters diesen eher zu Betreuungs- und Unterhaltsleistungen zugunsten des Kindes motivieren könne.
3. Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 31.01.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindsmutter mit ihrer am 27.02.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie beantragt, ihr unter Aufhebung des Teilbeschlusses vom 30.01.2024 das Bestimmungsrecht über den Nachnamen für das am 04.10.2023 geborene Kind zu übertragen. Kindeswohlbezogene Belange seien bei der Bestimmung der Namensgebung zu berücksichtigen, wie vorliegend die Stärkung des Gefühls der Familienzusammengehörigkeit, nachdem das Kind zukünftig bei der Kindsmutter leben werde. Die vom Amtsgericht angeführten Erwägungen bis hin zu Alphabet und Losentscheid seien willkürlich und nicht nachvollziehbar.
Mit Verfügung vom 04.03.2024 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aufgrund des Ablaufs der bis zum 01.03.2024 eingeräumten Frist zur Rechtsausübung Erledigung eingetreten sein könnte. Der Kindsvater hat hierzu erklärt, dass aufgrund der fristgerechten Ausübung Erledigung eingetreten sei. Die Kindsmutter hat eingewendet, dass das zuständige Standesamt die Beschwerdeentscheidung abwarte und sich die Sache somit mangels abgeschlossener Namensgebung noch nicht erledigt habe. Auf telefonische Nachfrage des Senats hat das Standesamt Bayreuth am 12.03.2024 mitgeteilt, dass der Kindsvater persönlich vor dem Standesamt am 21.02.2024 den Geburtsnamen des Kindes mit „V“ bestimmt hat.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Kindsmutter ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da sich die Hauptsache aufgrund der gegenüber dem Standesamt erfolgten Erklärung des Kindsvaters zur Namensgebung erledigt hat.
1. Der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bayreuth vom 30.01.2024 wurde gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit dessen Bekanntgabe wirksam (Staudinger-Lugani, BGB, Stand 2020, § 1617, Rn. 75). Die Übertragung der Ausübung des Namensbestimmungsrechts gemäß § 1617 Abs. 2 BGB betrifft kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 40 Abs. 2, 3 FamFG, bei dem die Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung erst mit Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Es bestand somit eine wirksame Ermächtigung des Kindsvaters zur Ausübung des Bestimmungsrechts für den Geburtsnamen des Kindes.
2. Auf die Namenserklärung sind grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über die Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB anwendbar. Als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung wird sie gemäß § 130 Abs. 1, 3 BGB erst mit Zugang beim Standesbeamten wirksam (vgl. BGH, Beschluss v. 20.07.2016, Az. XII ZB 489/15; BayObLG, Beschluss v. 19.02.2004, Az. 1Z BR 100/03; MüKo/BGB-v. Sachsen Gessaphe, 9. Aufl., § 1617 Rn. 23 m.w.N.). Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist hingegen nur deklaratorisch. Für die Wirksamkeit der Erteilung des Geburtsnamens kommt ihr keine Bedeutung zu (OLG Hamm, Beschluss v. 14.09.2004, Az. 15 W 22/04). Die Ausübung des Bestimmungsrechts hat demnach dieselbe Wirkung wie eine gemeinsame Bestimmung nach § 1617 Abs. 1 BGB. Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt (Staudinger-Lugani, a.a.O., § 1617, Rn. 77).
3. Vorliegend hat der Kindsvater am 21.02.2024 gegenüber dem Standesamt Bayreuth persönlich den Geburtsnamen des Kindes mit „V“ bestimmt. Er war zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bayreuth vom 30.01.2024 zur alleinigen Ausübung des Namensbestimmungsrechts ermächtigt. Die Bestimmung erfolgte auch formgerecht, nachdem § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG die mündliche oder schriftliche Namensanzeige gegenüber dem Standesamt vorsieht. Das Kind trägt somit seit dem 21.02.2024 den Nachnamen des Kindsvaters als Geburtsnamen.
Es kann daher dahinstehen, dass im Fall des fruchtlosen Ablaufs der zur Namensbestimmung gemäß § 1617 Abs. 2 Satz 3 BGB gesetzten Frist das Kind auch gesetzlich ab dem 02.03.2024 den Nachnamen des bestimmungsberechtigten Kindsvaters erhalten hätte. Für eine nachträgliche Namensbestimmung durch die Eltern gem. § 1617 BGB wäre auch in diesem Fall ebenso wie für Gestaltungsmöglichkeiten in einem gerichtlichen (Beschwerde-)Verfahren kein Raum mehr gewesen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 17.07.2003, Az. 15 W 459/02; Staudinger-Lugani, a.a.O., § 1617, Rn. 85). Es ist verfahrensrechtlich hinzunehmen, dass mit der wirksamen Geltendmachung des Namensbestimmungsrechts durch den Berechtigten bzw. durch den Fristablauf nach § 1617 Abs. 2 Satz 4 BGB die Möglichkeiten der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung aufgrund der regelmäßig drohenden Erledigung der Hauptsache vorbehaltlich der Möglichkeit des § 64 Abs. 3 FamFG eingeschränkt sind. Inhaltlich findet dies seine Begründung zudem in dem Interesse an einer Bestimmung des Namens des Kindes zeitnah zu seiner Geburt, welches in der kurzen gesetzlichen Frist des § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat.
4. Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung der Hauptsache (Staudinger-Lugani, a.a.O., § 1617 Rn. 62) und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin, so dass das Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss v. 19.10.2022, Az. XII ZB 493/21; Beschluss v.10.07.2019, Az. XII ZB 579/17). Die Voraussetzungen des § 62 FamFG liegen bereits aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin nicht vor.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Nach Zurückweisung der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin gemäß allgemeinen Grundsätzen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Das Verfahren betrifft mit dem Namensbestimmungsrecht einen zu übertragenden Teilbereich der elterlichen Sorge.
3. Da die Sache weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
4. Der Ausspruch zur Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Beschwerde kam von vornherein keine Erfolgsaussicht zu, nachdem bereits vor deren Einlegung vom 27.02.2024 aufgrund der am 21.02.2024 wirksamen erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes Erledigung eingetreten ist.