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Eheaufrechterhaltung wegen besonderer Härte und Scheidungsfolgenvereinbarung

Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 9 UF 127/12 – Beschluss vom 05.11.2012

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 11.033,10 € (Scheidung: 8.487,00 €; Versorgungsausgleich: 2.546,10 €).

Gründe

Die in zulässiger Weise gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

I. Ehescheidung

Eheaufrechterhaltung wegen besonderer Härte und Scheidungsfolgenvereinbarung
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Hinsichtlich des Tatbestandes der Scheidung wird auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (S. 3 des Beschlusses, dort unter Ziff. I. [Bl. 116]) Bezug genommen. Danach liegen die Scheidungsvoraussetzungen gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB (Scheitern der Ehe) unzweifelhaft vor, da die Beteiligten mittlerweile mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben (Trennung: Oktober 2009), was zu der unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe führt, § 1566 Abs. 2 BGB. Unabhängig davon hat das Amtsgericht (bei dessen Entscheidungszeitpunkt im April 2012 die vorgenannte 3-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war) zutreffend die Voraussetzungen des Scheiterns nach § 1566 Abs. 1 BGB bejaht, da der Antragsteller sich endgültig von der Ehe abgewandt hat und die beteiligten Ehegatten bereits über 1 Jahr getrennt lebten, weshalb eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen war. Dem stellt sich offenbar die Antragsgegnerin auch nicht (mehr) entgegen, da es an entsprechenden Ausführungen im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung fehlt.

Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen der Ehescheidung allein mit dem Argument widersetzt, vor dem Ausspruch der Scheidung hätte das Amtsgericht die notarielle Vereinbarung der Beteiligten (Notar … in …, Urkundenrolle Nr. … vom …. Oktober 2009, Bl. 8 ff.) prüfen und ihrer Auffassung nach zur Unwirksamkeit der Vereinbarung kommen müssen, was ihrer weiteren Auffassung nach den Nichtausspruch der Scheidung zur Folge gehabt hätte, trägt dies nicht. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe sind abschließend in den §§ 1564 – 1568 BGB niedergelegt. Liegen – wie es hier zweifelsfrei der Fall ist – die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe und damit ihrer Scheidung vor, so kann die Ehe ausnahmsweise dann nicht geschieden werden, wenn ein Härtefall im Sinne von § 1568 Abs. 1 BGB vorliegt. Unabhängig davon, dass sich die Antragsgegnerin auf das Vorliegen eines solchen Härtefalls nicht berufen hat, liegen dessen tatbestandlichen Voraussetzungen erkennbar nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, rechtfertigt die Feststellung einer selbst schweren Härte nur ausnahmsweise die Aufrechterhaltung der Ehe (BGH, NJW 85, 2531; Senat, NJW-RR 2012, 71). Denn die mittels § 1568 BGB herbeigeführte Verweigerung der Scheidung muss das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren (OLG Hamm FamRZ 1989, 1188; Palandt-Brudermüller, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1568 Rn. 3). Rein wirtschaftliche Interessen erfüllen einen solchen extremen Ausnahmefall nicht, diese sind vielmehr über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu erfassen. Beispielsweise genügt das Festhalten an der Ehe, um nicht zum Sozialfall (OLG Bamberg, FamRZ 2005, 810; Palandt-Brudermüller, a.a.O. Rn. 6), nicht. Ebenso wenig genügt, dass ein Ehegatte durch die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung benachteiligt worden ist (vgl. auch BGH, NJW 1984, 2353).

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin (was diese nicht einmal substantiiert dargetan hat) durch die notarielle Ehescheidungsfolgenvereinbarung derart benachteiligt wurde, dass diese als unwirksam anzusehen wäre. Denn die Aufrechterhaltung der Ehe würde die Antragsgegnerin nicht von den Rechtsfolgen, die mit dem Abschluss der Vereinbarung verbunden sind, bewahren. Derartige Fragen der Wirksamkeit der Vereinbarung sind allein im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, die hier insbesondere in Gestalt einer Folgesache Zugewinn zum Scheidungsverbundverfahren hätte verfolgt werden können, von Relevanz. Für die Scheidung ist – wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – diese Frage irrelevant; darauf hat auch der Senat die Antragsgegnerin bereits zweifach hingewiesen.

II. Versorgungsausgleich

Zutreffend hat das Amtsgericht zudem über den im Zwangsverbund mit der Ehescheidung stehenden Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FamFG) entschieden. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Rahmen der angefochtenen Entscheidung (dort auf Seite 3 ff. unter Ziff. II [Bl. 116 ff.]) Bezug genommen. Es fehlt an jeglichem tragfähigen Beschwerdeangriff.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 150 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Hüßtege in:Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 150 FamFG Rn. 39). Die Entscheidung zu den Verfahrenswerten folgen aus §§ 40 Abs. 1, 43, 50 FamGKG.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.

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