AG Eisenach, Az.: 54 C 346/12, Urteil vom 15.11.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entbehrlich gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 245,00 € sowie Nebenkosten.
Der Beklagte hat erfolgreich eingewendet, dass zwischen den Parteien seit 25.09.2007 kein Vertrag mehr bestand. Der Beklagte hatte zuvor mit seiner Ehefrau in dem Haus … in … gewohnt. Dies ist die Verbrauchsstelle, die die Klägerin mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz versorgte. Die Klägerin begehrt Vergütungszahlung für die Zeit vom 19.10.2007 bis 29.07.2008, die am 30.07.2008 in Rechnung gestellt wurde.
Der Beklagte war aber zu diesem Zeitpunkt, wie oben dargelegt, kein Verbraucher mehr. Der Beklagte hat für seine Behauptung eine Meldebescheinigung der Stadt Eisenach vom 04.10.2012 vorgelegt, wonach er am 24.09.2007 aus dem Haus … in … ausgezogen und am 26.09.2007 nach … in … verzogen ist. Diese Meldebescheinigung reicht nach Auffassung des Gerichts aus, zu beweisen, dass der Beklagte in dem späteren Zeitraum keine Leistungen mehr von der Klägerin entgegengenommen hatte.
Die Behauptungen des Beklagten, er habe sich zum Auszugsdatum von seiner Frau getrennt, für die Ehegatten sei Gütertrennung vereinbart, das Haus stehe oder stand im Eigentum der Ehefrau, sind erheblich. Der Beklagte war daher seit Auszugsdatum nicht mehr Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau der Klägerin gegenüber. Das einfache Bestreiten der Klägerin zu diesen behaupteten Tatsachen des Beklagten reicht nicht aus, die erfolgreiche Rechtsverteidigung des Beklagten zu Fall zu bringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 713 ZPO.