Skip to content
Menü

Ehegattenhaftung nach Trennung und Auszug für Energiekosten

AG Eisenach, Az.: 54 C 346/12, Urteil vom 15.11.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entbehrlich gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 245,00 € sowie Nebenkosten.

Ehegattenhaftung nach Trennung und Auszug für Energiekosten
Symbolfoto: : Alex1975K/Bigstock

Der Beklagte hat erfolgreich eingewendet, dass zwischen den Parteien seit 25.09.2007 kein Vertrag mehr bestand. Der Beklagte hatte zuvor mit seiner Ehefrau in dem Haus … in … gewohnt. Dies ist die Verbrauchsstelle, die die Klägerin mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz versorgte. Die Klägerin begehrt Vergütungszahlung für die Zeit vom 19.10.2007 bis 29.07.2008, die am 30.07.2008 in Rechnung gestellt wurde.

Der Beklagte war aber zu diesem Zeitpunkt, wie oben dargelegt, kein Verbraucher mehr. Der Beklagte hat für seine Behauptung eine Meldebescheinigung der Stadt Eisenach vom 04.10.2012 vorgelegt, wonach er am 24.09.2007 aus dem Haus … in … ausgezogen und am 26.09.2007 nach … in … verzogen ist. Diese Meldebescheinigung reicht nach Auffassung des Gerichts aus, zu beweisen, dass der Beklagte in dem späteren Zeitraum keine Leistungen mehr von der Klägerin entgegengenommen hatte.

Die Behauptungen des Beklagten, er habe sich zum Auszugsdatum von seiner Frau getrennt, für die Ehegatten sei Gütertrennung vereinbart, das Haus stehe oder stand im Eigentum der Ehefrau, sind erheblich. Der Beklagte war daher seit Auszugsdatum nicht mehr Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau der Klägerin gegenüber. Das einfache Bestreiten der Klägerin zu diesen behaupteten Tatsachen des Beklagten reicht nicht aus, die erfolgreiche Rechtsverteidigung des Beklagten zu Fall zu bringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!