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Einseitiges Scheitern einer Ehe durch endgültige Abwendung eines Ehegatten

Endgültiges Ehe-Aus: Trotz Antragsgegner-Widerspruch wird geschieden

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, eine Ehe zu scheiden, obwohl nur ein Ehepartner die Scheidung wünschte. Die Antragstellerin lehnte eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft kategorisch ab, während der Antragsgegner an der Ehe festhalten wollte. Das Gericht erkannte, dass die Ehe aufgrund der endgültigen Abwendung der Antragstellerin als gescheitert anzusehen ist, auch wenn die Trennung noch keine drei Jahre andauerte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 UF 260/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Scheidung: Das Gericht bestätigte die Scheidung, obwohl die Ehe noch keine drei Jahre getrennt war.
  2. Endgültige Abwendung eines Ehepartners: Die Antragstellerin lehnte eine Wiederherstellung der Ehe entschieden ab.
  3. Kein Versöhnungsversuch: Es gab keine Anstrengungen oder Versuche einer Versöhnung von Seiten der Antragstellerin.
  4. Kein Versorgungsausgleich: Das Gericht stellte fest, dass kein Versorgungsausgleich stattfinden wird, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte.
  5. Kosten des Verfahrens: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  6. Ablehnung der Rechtsbeschwerde: Eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
  7. Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns: Trotz fehlender Zustimmung des Antragsgegners wurde die Ehe als gescheitert angesehen.
  8. Eigenständiger Scheidungsentschluss: Die Antragstellerin war fest entschlossen, die Ehe zu beenden und hatte bereits eine neue Lebenspartnerschaft begonnen.
Einseitige Ehe-Zerrüttung: Antragsgegner scheitert mit Beschwerde
Trennung nach weniger als drei Jahren: Einseitige Scheidung rechtmäßig (Symbolfoto: Pormezz /Shutterstock.com)

In Deutschland kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe ist gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Selbst eine einseitige Zerrüttung der Ehe durch endgültige Abwendung eines Ehegatten kann zur Scheidung führen.

Dabei ist es irrelevant, ob der Antragsgegner mit der Scheidung einverstanden ist oder nicht. Ein einseitiger Entschluss zum Beenden der Ehe reicht aus, um das Scheitern der Ehe zu prognostizieren. Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe vermutet. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema „Einseitiges Scheitern einer Ehe durch endgültige Abwendung eines Ehegatten“ vorgestellt und diskutiert.

Der Beginn einer juristischen Auseinandersetzung: Scheidung beantragt, Widerstand des Ehepartners

Im Zentrum des Falles steht das Ehescheidungsverfahren zwischen zwei deutschen Staatsbürgern, eingeleitet von der Antragstellerin nach ihrer Trennung vom Antragsgegner. Die Ehe, die am 7. Dezember 2011 geschlossen wurde, blieb kinderlos und wurde von der Antragstellerin im Mai 2014 mit der Einreichung eines Scheidungsantrags beim Amtsgericht Bad Freienwalde in Frage gestellt. Dies erfolgte, nachdem sie bereits im Mai 2013 die gemeinsame Wohnung verlassen hatte. Der Antragsgegner hingegen lehnte die Scheidung ab, wodurch eine gerichtliche Klärung erforderlich wurde.

Kern des rechtlichen Problems: Unüberbrückbare Differenzen und Scheidungsantrag

Das Hauptproblem in diesem Fall liegt in der unüberbrückbaren Differenz zwischen den Eheleuten bezüglich der Fortsetzung ihrer Ehe. Während die Antragstellerin eine klare und endgültige Abwendung von der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck brachte, hielt der Antragsgegner an der Ehe fest und sah keinen Grund für eine Trennung. Die rechtliche Herausforderung bestand darin, ob eine Ehe auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden werden kann, insbesondere, wenn die Trennungsdauer noch keine drei Jahre beträgt.

Gerichtliche Entscheidung: Ehescheidung trotz Widerstand

Das Amtsgericht entschied zugunsten der Antragstellerin und löste die Ehe auf, eine Entscheidung, gegen die der Antragsgegner Berufung einlegte. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte jedoch das Urteil des Amtsgerichts und erklärte, dass die Ehe als gescheitert anzusehen sei. Die Gerichte stellten fest, dass die Ehekrise nicht überwindbar war und die Antragstellerin keine Bereitschaft zur Versöhnung zeigte. Es wurde hervorgehoben, dass sie bereits eine neue Beziehung eingegangen war und entschieden gegen eine Fortsetzung der Ehe mit dem Antragsgegner war.

Begründung des Gerichts: Gescheiterte Ehe und die rechtliche Lage

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Ehe bereits dann als gescheitert gilt, wenn einer der Ehegatten sich endgültig abwendet und keine Hoffnung auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Dies spiegelt die Rechtsauffassung wider, dass eine einseitige Zerrüttung der Ehe ausreicht, um eine Scheidung zu rechtfertigen. Des Weiteren wurde kein Versorgungsausgleich angeordnet, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte.

In diesem Urteil zeigt sich die Komplexität familiärer Rechtsstreitigkeiten, insbesondere wenn es um das Scheitern der Ehe und die unterschiedlichen Sichtweisen der beteiligten Ehepartner geht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg verdeutlicht, dass das Festhalten eines Partners an der Ehe nicht ausreicht, um eine Scheidung zu verhindern, wenn der andere Partner eine klare und endgültige Abwendung von der Ehe nachweist. Dieses Urteil gibt einen wichtigen Einblick in die Rechtsprechung im Bereich des Familienrechts und stellt eine relevante Richtschnur für ähnliche Fälle dar.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet ein einseitiges Scheitern einer Ehe im Familienrecht?

Der Begriff „einseitiges Scheitern einer Ehe“ im Familienrecht bezieht sich auf die Situation, in der ein Ehepartner die Ehe als gescheitert ansieht und eine Scheidung wünscht, während der andere Ehepartner an der Ehe festhalten möchte. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe steht im Mittelpunkt der rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung und muss vor einem Familiengericht nachgewiesen werden.

Wenn ein Ehepartner die Scheidung wünscht und der andere nicht, kann das Gericht trotzdem die Scheidung aussprechen, wenn vom Scheitern der Ehe auszugehen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass der bloße Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, der Annahme des Scheiterns nicht entgegensteht. In der Praxis ist es in den meisten Fällen unproblematisch, das Gericht vom Scheitern der Ehe zu überzeugen.

Es gibt verschiedene Indikatoren, die auf eine Zerrüttung der Ehe hindeuten können, wie zum Beispiel eine lange Trennungszeit, Ehebruch, eine anhaltende anderweitige Partnerschaft, die Unverträglichkeit der Charaktere der Ehegatten sowie Misshandlungen, Beleidigungen und strafbare Handlungen. Wenn der die Scheidung beantragende Ehepartner durch sein Verhalten und seine Äußerungen vor Gericht deutlich macht, dass er keinesfalls bereit ist, die Ehe fortzusetzen, und eine entsprechend lange Trennung diese Geisteshaltung untermauert, dann kann auch der Wille des anderen Partners, an der Ehe festzuhalten, eine Scheidung langfristig nicht verhindern.

Es ist jedoch zu beachten, dass die bloße einseitige Erklärung des Antragstellers, er halte die Ehe für zerrüttet und gescheitert, nicht ausreicht. Es muss bewiesen werden, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist.

Welche Rolle spielt die endgültige Abwendung eines Ehegatten bei der Scheidung?

Die „endgültige Abwendung eines Ehegatten“ spielt eine entscheidende Rolle bei der Scheidung. Sie ist ein Indikator dafür, dass die Ehe gescheitert ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dies ist eine der Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 1 BGB.

Wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere dem Antrag zustimmt, wird das Scheitern der Ehe vermutet. Wenn jedoch die Ehegatten bereits ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt leben und der Antragsgegner die Zustimmung zum Scheidungsantrag verweigert, muss das Gericht das Scheitern der Ehe prüfen. In diesem Fall ist die endgültige Abwendung eines Partners von der Ehe ein entscheidender Faktor.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Zerüttung der Ehe und damit deren Scheitern anzunehmen, wenn sich die endgültige Abwendung eines Partners von der Ehe feststellen lässt. Das Saarländische OLG hat in einer Entscheidung festgestellt, dass es für die Prognose des Scheiterns ausreicht, wenn die endgültige Abwendung von der Ehe aufseiten nur eines Ehegatten feststellbar ist.

Wenn ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung widerspricht, muss der Antragsteller das endgültige Scheitern der Ehe nachweisen. Hierbei kann die endgültige Abwendung eines Ehegatten von der Ehe als Indiz für das Scheitern der Ehe gewertet werden.

Es ist zu betonen, dass gegen den endgültigen Willen eines Ehegatten die Ehe nicht aufrechterhalten bleiben kann. Daher ist die Ehe zwingend zu scheiden, zumindest dann, wenn keine extremen Sonderfälle vorliegen.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten erfolgen?

Eine Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Nach dem Zerrüttungsprinzip des deutschen Familienrechts ist eine Ehe dann als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten sind:

  • Getrenntleben: Die Ehegatten müssen für eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben. Nach einem Jahr des Getrenntlebens kann ein Scheidungsantrag gestellt werden, auch wenn der andere Ehepartner nicht zustimmt. Allerdings muss dann vor Gericht nachgewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist.
  • Dreijähriges Getrenntleben: Wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall kann die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgen.
  • Härtefall: Vor Ablauf des ersten Trennungsjahres kann eine Scheidung nur dann erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierfür müssen besonders hohe Anforderungen erfüllt sein, wie beispielsweise schwere Misshandlungen oder ähnliche gravierende Gründe.
  • Zustimmung nicht erforderlich: Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist nicht zwingend erforderlich, um geschieden zu werden. Das Gericht ist verpflichtet, die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten zu scheiden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Keine Aussicht auf Versöhnung: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass keine Aussicht auf eine Versöhnung der Ehepartner besteht. Dies kann durch das Vorbringen von Gründen für die Scheidung oder durch das Verhalten eines Ehegatten, der unmissverständlich erklärt, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen, geschehen.

In seltenen Ausnahmefällen kann sich der Antragsgegner gegen die Scheidung wehren, beispielsweise bei einer besonders langen Ehedauer oder wenn der Ehepartner nach der Scheidung aus Alters- und Gesundheitsgründen sich nicht mehr zurechtfinden würde. Solche Entscheidungen sind jedoch die absolute Ausnahme.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 260/14 – Beschluss vom 12.02.2015

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) vom 19. August 2014 – Az. 60 F 126/14 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.350 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die am …. Januar 1970 geborene Antragstellerin und der am …. Juli 1953 geborene Antragsgegner, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 7. Dezember 2011 vor dem Standesamt M… in R… die Ehe geschlossen. Die Ehe blieb kinderlos.

Die Eheleute leben seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung am 28. Mai 2013 getrennt voneinander. Mit dem Antragsgegner am 21. Juni 2014 zugestelltem Antrag vom 30. Mai 2014 hat die Antragstellerin die Scheidung begehrt.

Der Antragsgegner ist dem Scheidungsantrag entgegen getreten.

Im Termin vor dem Amtsgericht am 19. August 2014 hat die Antragstellerin ausdrücklich erklärt, sie sei nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Der Antragsgegner wiederholte seinen Wunsch, nicht geschieden zu werden. Keiner der Beteiligten hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.

Mit Beschluss vom 19. August 2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Eine Wiederherstellung der Ehe mehr als ein Jahr nach der Trennung sei mit Blick auf die ablehnende Haltung der Antragstellerin nicht zu erwarten. Ein Versorgungsausgleich für die weniger als drei Jahre währende Ehe finde mangels entsprechenden Antrages eines der Beteiligten nicht statt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Scheidungsantrages erstrebt. Mangels Zustimmung des Antragsgegners könne von einer unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Zerrüttung der Ehe nicht geführt. In diesem Falle komme eine Scheidung vor Ablauf von drei Trennungsjahren nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe sich erst im April 2014 aus der Ehewohnung abgemeldet und dort nahezu sämtliche persönlichen Gegenstände zurückgelassen, so dass der Antragsgegner – mit Recht – noch heute von der Wiederherstellung der Ehe ausgehen dürfe.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Sie betont, dass sie seit der räumlichen Trennung im Mai 2013 konsequent die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt habe und daran weiter festhalte; auch der Antragsgegner zeige konkrete Perspektiven für die Ehe nicht auf. Die Ehe sei deshalb zu Recht geschieden worden.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 12. Februar 2015 persönlich angehört.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten zu Recht geschieden. Auch der Senat ist nach Anhörung der Beteiligten persönlich davon überzeugt, dass mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu rechnen, die Ehe mithin gescheitert und deshalb mehr als ein Jahr nach der Trennung auch gegen den erklärten Wunsch des Antragsgegners zu scheiden ist (§§ 1565 Abs. 1, 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten besteht unstreitig seit dem 28. Mai 2013 nicht mehr. Die Trennung liegt also mehr als ein, aber noch nicht drei Jahre zurück. Das allerdings steht entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung einer auch nicht einvernehmlichen Scheidung nicht entgegen. Zwar wird ein Scheitern der Ehe nur unwiderlegbar vermutet, wenn nach Ablauf eines Trennungsjahres beide Ehegatten der Scheidung zustimmen (§ 1566 Abs. 1 BGB) oder die Trennung drei Jahre zurückliegt (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Aber selbstverständlich kann grundsätzlich auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden. Das Gericht muss dafür allerdings tatsächlich positiv die Zerrüttung der Ehe feststellen. Im Streitfall ist die Ehe der Beteiligten erkennbar gescheitert. Entscheidend ist, ob die Ehekrise – die mit Blick auf den Auszug der Antragstellerin, deren mehrseitigem persönlichen Abschiedsbrief und das seinerzeitige anwaltliche Schreiben vom 27. Mai 2013 (Bl. 52 GA) auch der Antragsgegner in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht ernsthaft bestritten hat – überwindbar erscheint oder dem einen Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich und sehr bestimmt erklärt, dass für sie eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner nicht mehr in Betracht kommt. Sie lebe glücklich in einer neuen Beziehung und wolle unbedingt geschieden werden. Greifbare und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin diesen Scheidungsentschluss nicht aus eigener freier Überzeugung entwickelt hätte, gibt es nicht. Die Antragstellerin hat glaubhaft bekundet, sie begehre aus eigener Überzeugung, dass die Ehe keine Zukunft habe, die Scheidung.

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Antragsgegner an der Ehe festhalten möchte, weil er keinen vernünftigen sachlichen Grund für die erfolgte Trennung und noch weniger für die Auflösung des ehelichen Bandes erkennen könne. Allerdings konnte auch der Antragsgegner keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen vorbringen, aus denen sich eine konkrete Erwartung dahin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gegen die erklärte Ablehnung der Antragstellerin wiederhergestellt werden könne, herleiten ließe. Es gab unstreitig keinen Versöhnungsversuch, nach der eigenen Darstellung des Antragsgegners im Senatstermin nicht einmal ein persönliches Gespräch zwischen den Beteiligten seit dem Auszug der Antragstellerin. Allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin sich erst im Sommer 2014 umgemeldet und noch eine Vielzahl persönlicher (Hausrats-)Gegenstände zurückgelassen hat, an denen sie eigenen Angaben vor dem Senat zufolge keinerlei Interesse mehr hat, lässt sich eine Überwindung der Ehekrise nicht herleiten.

Die Antragstellerin hat sich seit ihrem Auszug konsequent von dem Antragsgegner abgewendet, (spätestens im Sommer 2013) eine neue Lebenspartnerschaft begründet, unmittelbar mit Ablauf des ersten Trennungsjahres das Scheidungsverfahren eingeleitet und seither stets deutlich erkennen lassen, dass sie an der Ehe mit dem Antragsgegner nicht festzuhalten bereit ist.

Aus dem Verhalten der Antragstellerin seit der räumlichen Trennung und ihren glaubhaften Bekundungen ist mit Gewissheit zu entnehmen, dass sie unter keinen Umständen bereit ist, zu dem Antragsgegner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe ist aber bereits dann gescheitert im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB, wenn nur ein Ehegatte – aus welchen Gründen auch immer – sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1565 Rdnr. 3, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass die Ehescheidung zu Recht erfolgt ist und dem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Antragsgegners kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die mit der Scheidungssache zwangsläufig im Verbund stehende Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich ist sachlich richtig und wird auch nicht (gesondert) beanstandet. Auch im Beschwerdeverfahren ist ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz/bei kurzer Ehe nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt worden. Die – hier vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2014 währende – Ehezeit erreicht drei Jahre deutlich nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 4 Satz 1 FamFG. Eine Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des ersichtlich keinen Erfolg versprechenden Beschwerdeverfahrens erscheint unbillig.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 43 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (13.350 EUR für die Scheidung und 1.000 EUR für die im Zwangsverbund stehende Folgesache Versorgungsausgleich).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

Rechtliche Einordnung

  1. Familienrecht (insb. Scheidung): Der vorliegende Fall betrifft die Scheidung einer Ehe und die Voraussetzungen für ihr Scheitern gemäß §§ 1565 ff. BGB.
  2. Scheitern einer Ehe: Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
  3. Einseitiges Scheitern: Das Scheitern kann auch einseitig sein, wenn ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat, unabhängig davon, ob der andere einverstanden ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).
  4. Trennungsjahr: Nach einem Jahr der Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen oder die Trennung drei Jahre zurückliegt (§§ 1566 Abs. 1, 2 BGB).
  5. Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs: Vor Ablauf des Trennungsjahrs kann eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgen, wenn tatsächlich positiv die Zerrüttung der Ehe festgestellt wird.
  6. Beweis des Scheiterns: Die Zerrüttung der Ehe muss durch objektive Tatsachen belegt werden, wie die endgültige Abwendung eines Ehegatten, der Auszug aus der Ehewohnung, der Beginn einer neuen Lebenspartnerschaft und die Weigerung, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

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