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Vaterschaft: Anerkennung und Anfechtung

Wer ist der Vater? Alles wichtige zur Vaterschaftsanfechtung und Anerkenntnis.

Nach dem Gesetz ist die Mutter eines Kindes diejenige Frau, die es geboren hat. Die Mutterschaft ist danach also leicht feststellbar. Bei der Vaterschaft gestaltet sich eine Feststellung durchaus komplizierter. Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

In diesem Artikel werden Ihnen einige Informationen rund um die Vaterschaft zur Verfügung gestellt. Sollten sich trotzdem weitere Fragen ergeben, nehmen Sie unser Angebot der Beratung in der Rechtsanwaltskanzlei durch unseren Rechtsanwalt für Familienrecht oder im Wege der Online-Beratung wahr. Hier wird Ihnen mit Ihren Belangen schnell und umfassend Hilfe geleistet.

Vaterschaft aufgrund Ehe – die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft

Sind oder waren Sie bei der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet? – Dann sind sie auch rechtlicher Vater des Kindes.

Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft greift also immer dann, wenn der Vater bei Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war. Wenn sich die Vaterschaft eines Mannes aufgrund der Ehe ergibt, kann folglich kein anderer Mann eine Anerkennung der Vaterschaft desselben Kindes begründen. Für den Fall, dass der Vater noch vor der Geburt des Kindes verstirbt, sieht das Gesetz eine Sonderregelung vor. Verstirbt der Ehemann also noch vor der Geburt des Kindes, gilt er dennoch als rechtlicher Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Hat die Mutter allerdings nach dem Tod des Ehemannes und noch vor der Geburt des Kindes erneut geheiratet, gilt diese Regelung nicht. Das innerhalb 30 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geborene Kind gilt als solches des neuen Ehegatten. Dem neuen Ehegatten steht die Möglichkeit zu, die Vaterschaft anzufechten.

Die Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaft - Wissenswertes zur Anerkenntnis oder Anfechtung
Wissenswertes zum Thema „Vaterschaftsanerkennung und -anfechtung Symbolfoto: dolgachov / Bigstock

Mutter und Erzeuger des Kindes sind nicht miteinander verheiratet. Ist der erzeugende Partner trotzdem rechtlicher Vater des Kindes? -Nein.

Ist die Mutter eines Kindes ledig, hat das Kind zunächst keinen rechtlichen Vater. Dieser muss ferner die Vaterschaft vor einer Urkundsperson in einer öffentlichen Urkunde anerkennen. Üblicherweise erfolgt das beim Jugendamt oder dem Notar. Die Anerkennung kann auch schon vor der Geburt also bereits während der Schwangerschaft der Mutter erklärt werden. Auch hier kann die Vaterschaft nur anerkannt werden, wenn kein anderer Mann als Vater des Kindes gilt. Auch die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Ebenso möglich ist eine negative Feststellung der Vaterschaft. Anders als bei der normalen Vaterschaftsanerkennung wird hier festgestellt, dass eine solche eben nicht vorliegt. Antragsberechtigt sind auch hier der Mann, die Frau und das Kind selbst.

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Vater eines Kindes ist dem Gesetz nach auch derjenige, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Einer gerichtlichen Feststellung bedarf es immer dann, wenn eine Vaterschaft des Kindes in den anderen zuvor genannten Fällen nicht besteht. Zuständig für die Feststellung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat.

Zweifel an der Vaterschaft? – Anfechtung innerhalb von zwei Jahren möglich

Wenn der rechtliche Vater doch Zweifel an seiner Vaterschaft hat, so hat er das Recht, sich diesen Verdacht bestätigen oder widerlegen zu lassen. Mittels der Vaterschaftsanfechtung ficht der betreffende Vater also möglicherweise an, biologischer Vater des Kindes zu sein.

Doch nicht nur der biologische Vater kann seine rechtliche Vaterschaft anfechten.

Zweifel an der Vaterschaft?
Haben Sie zwiefel der leibliche Vater zu sein? Dann fechten Sie die Vaterschaft an. Symbolfoto: Vladimir Kokorin / Bigstock

Es kann auch durch folgende Personen erfolgen:

  • Durch den Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war;
  • Durch den Mann, dessen Vaterschaftsanerkennung bereits wirksam ist;
  • Durch den biologischen Vater;
  • Durch die Mutter des Kindes;
  • Durch das Kind selbst (wenn minderjährig, dann durch den sorgeberechtigten Elternteil);
  • Durch die zuständige Behörde, falls Bedarf dafür besteht.

Die Person, die die Vaterschaft anfechten möchte, kann dies nicht allein durch die Aussage, dass keine biologische Vaterschaft vorliege, tun. Auch äußerliche Merkmale als Hinweise gegen eine Vaterschaft sowie ein heimlich durchgeführter Vaterschaftstest stellen keine berechtigten Beweggründe zur Anfechtung dar. Eine Anfechtung scheidet ferner aus, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung eines Dritten gezeugt worden ist.

Vielmehr müssen weitreichendere Gründe vorgebracht werden, wie:

  • Zweifel an der ehelichen Abstammung des Kindes;
  • Konkreter Verdacht der Abstammung von einem anderen Mann;
  • Unfruchtbarkeit des Mannes während des Zeitpunktes der Empfängnis oder fehlende sexuelle Aktivitäten mit der Mutter;
  • Bestätigung einer fehlenden Vaterschaft durch Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest).

Welche Wirkung hat die Vaterschaftsanfechtung?

Wird bei der Anfechtung festgestellt, dass der rechtliche Vater auch tatsächlich der Vater des Kindes ist, ändert sich nichts. Wird allerdings festgestellt, dass er nicht Vater des Kindes ist, wird das Kind rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt als vaterlos anerkannt. Jegliche Unterhaltsansprüche des Kindes, die bis dahin noch gegen den vermeintlichen Vater bestanden haben, erlöschen. Auch das Sorgerecht des sogenannten Schein-Vaters entfällt.

Frist: Anfechtung der Vaterschaft nur zwei Jahre möglich

Bei der Anfechtung muss eines besonders beachtet werden: Die Anfechtung der Vaterschaft muss binnen zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände erfolgen, die ausschlaggebend für die Annehme gegen eine Vaterschaft sind. Sie beginnt nicht vor der Geburt des Kindes.

Möchte das minderjährige Kind anfechten, und hat der sorgeberechtigte Elternteil das nicht rechtzeitig für ihn gemacht, so kann das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres dies selbst tun.

Kosten der Anfechtung

Die Kosten der Anfechtungsklage werden meist zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Das Kind ist an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligt.

Ansprüche nach wirksamer Vaterschaftsanfechtung

Wenn nach der Anfechtung feststeht, welcher Mann biologischer Vater des Kindes ist, kann gegen diesen Rückgriff genommen werden. Dabei sollte beachtet werden, dass der Rückgriff zeitnah zur Vaterschaftsanfechtung geltend gemacht wird. Auch wenn der leibliche Vater Leistungsunfähigkeit hervorbringt, können trotzdem Titel gegen ihn erwirkt werden. Diese sind mehrere Jahre vollstreckbar.

Für weitere Fragen zur Vaterschaft und ihrer Teilgebiete stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie dabei nicht. Schnelle Hilfe kann Probleme vermeiden. Lassen Sie sich in der Kanzlei von den erfahrenen Rechtsanwälten beraten und in Ihrer vielleicht verzwickten Situation persönlich vor Ort oder in der Online- Beratung helfen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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