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Elternunterhalt – Unbilligkeit bei Kontaktabbruch im Kleinkindalter

OLG Oldenburg – Az.: 4 UF 166/15 – Beschluss vom 04.01.2017

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerstede vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 28. September 2015 hat das Amtsgericht den auf Zahlung von nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenen Unterhaltsansprüchen des Vaters der Antragsgegnerin (im Folgenden: Vater) gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin angenommen und dies fehlerhaft nicht weiter begründet. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin für ihre fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass der Vater ihrer zwischenzeitlich zwei Kinder nicht leistungsfähig sei, ihr einen Unterhalt nach § 1615 l BGB zu zahlen.

Ferner sei der Vater der Antragsgegnerin bereits zum Ende der Ehe mit der Mutter der Antragsgegnerin alkoholkrank gewesen, so dass ihn kein Verschulden an einem – weiterhin bestrittenen – Kontaktabbruch treffe. Im Übrigen habe der Vater entgegen dem bisherigen Vortrag der Antragsgegnerin auch nach Trennung der Eltern Kontakt zu seinen beiden Töchtern gehalten.

So ergebe sich aus dem in der Zeit vom 8. November 1997 bis zum 19. Dezember 1997 durch das Landeskrankenhaus geführten Beobachtungsbogen, dass die seinerzeit bereits volljährige Antragsgegnerin und ihre Schwester ihren Vater am 6. Dezember 1997 besucht hätten und der Vater sich hierüber gefreut habe. Dieser Besuch stelle, selbst wenn der Vater sich zuvor Verfehlungen gegenüber der Antragsgegnerin schuldig gemacht habe, einer Verzeihung dar. Dies bedeute wiederum, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr auf eventuelle vor diesem Zeitpunkt liegende Verfehlungen ihres Vaters berufen könne. Auch seien bereits am 16. November 1997 und am 21. November 1997 Besuche jeweils einer Tochter im Landeskrankenhaus erfolgt, wobei angenommen werden müsse das die Antragsgegnerin zumindest einen dieser Besuchstermine wahrgenommen habe.

Ferner ergebe sich aus dem Krankenbericht des Landeskrankenhauses vom 8. November 1997, dass der Vater über die Lebensverhältnisse der beiden Töchter informiert war. Diese Informationen könne er, da er unstreitig keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Frau gehabt habe, nur von den Töchtern persönlich erhalten haben. Auch in dem Antrag des Landeskrankenhauses vom 30. März 2004 auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Vater sei ausgeführt, dass „gelegentlicher Kontakt (des Vaters) zu seinen beiden Kindern aus der 1. Ehe“ stattfinde. Auch in der Darstellung der Krankengeschichte des Vaters in dem Bericht des Landeskrankenhauses … vom 24. März 2004 sei ausgeführt das eine 21jährige Tochter noch bei der Mutter lebe und Tischlerin lerne und die 23jährige Tochter Betriebswirtschaft studiere und in einer eigenen WG lebe. Diese Angaben habe der Vater gegenüber dem Landeskrankenhaus gemacht, woraus sich ergebe, dass er seinerzeit über seine Töchter bestens im Bilde gewesen sei.

Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass der Vater bereits seit Ende der 1980er Jahre und damit noch vor der Trennung von der Mutter der Antragsgegnerin im Juli 1990 alkoholkrank gewesen sei und ein – weiterhin bestrittener – Kontaktabbruch daher schuldlos erfolgt sei. In dem in der Krankenakte des Landeskrankenhauses enthaltenen „Fragebogen zur Erfassung kritischer Lebensereignisse“ habe der Vater „Alkoholkonsum (Bier!) Etwa 88 – Mitte 95“ angegeben. Auch aus weiteren ärztlichen Unterlagen wie einem Bericht des Dr. D…… vom 8. März 1996, dem Bericht des Sachverständigen H. R. in der Schwerbehindertenakte sowie dem Bericht über die Krankengeschichte des Vaters vom 24. März 2014 ergäben sich Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit des Vaters. Daher habe dieser, was einen Kontaktabbruch betreffe, schuldlos gehandelt, so dass es sich nicht um eine vorsätzliche schwere Verfehlung gehandelt habe.

Auch könne dem Vater keine grobe Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin vorgeworfen werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ein Unterhaltstitel aus dem Jahre 1992 existiert habe. Zwar habe er seit jener Verurteilung keine Unterhaltszahlungen geleistet. Dies sei aber nur allzu menschlich gewesen, weil weder die Mutter der Antragsgegnerin noch das Jugendamt oder die Antragsgegnerin selbst ihn zur Zahlung aufgefordert bzw. einen Vollstreckungsversuch unternommen hätten. Insofern treffe die Antragsgegnerin ein Mitverschulden daran, dass sie von ihrem Vater keinen Unterhalt erhalten habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin zumindest für einen Zeitraum von 12 Jahren und damit für 2/3 der Minderjährigkeit der Antragsgegnerin seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber nachgekommen sei. Im Übrigen sei der Vater der Antragsgegnerin aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und der gescheiterten Selbstständigkeit finanziell gar nicht in der Lage gewesen, Unterhalt für die Antragsgegnerin zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Westerstede vom 28. September 2015 die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin für ihren Vater W. U., geb. 12. Mai 1950, einen laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 313,00 Euro spätestens zum 3. eines jeden Monats, beginnend ab dem 01. Dezember 2012, zu zahlen, sowie an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für ihren Vater W. U. geb. 12. Mai 1950, in Höhe von 5.321,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • auf 313,00 Euro seit dem 01.07.2011,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.08.2011,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.09.2011,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.10.2011,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.11.2011,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.12.2011,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.01.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.02.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.03.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.04.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.05.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.06.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.07.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.08.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.09.2012,
  • auf 313,00 Euro seit dem 01.10.2012,
  • sowie auf weitere 313,00 Euro seit dem 04.11.2012 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenen Unterhaltsansprüchen des Vaters der Antragsgegnerin gerichteten Antrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen.

Eine Unterhaltsverpflichtung entfällt nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 3 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat und auch die Inanspruchnahme auf Unterhalt in einer der Billigkeit entsprechenden Höhe grob unbillig wäre. Eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der jetzt den Anspruch stellende Elternteil in der Vergangenheit seinerseits keinen Unterhalt gezahlt hat und dass dieser Elternteil bei seiner Einkommenslage bzw. bei ausreichendem Einsatz seiner Arbeitskraft Unterhalt hätte zahlen können (vgl. jurisPK-BGB-Viefhues, § 1611 Rdnr. 62). Dass die Antragsgegnerin in dieser Zeit dem Reitsport nachging, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn anders als die Antragstellerin offensichtlich meint, kann hierdurch nicht ohne Weiteres auf eine wirtschaftlich gute Situation eines diesen Sport ausübenden Mädchens geschlossen werden.

Mit Verbundurteil des Amtsgerichts Westerstede vom 18. August 1992 (11 F 145/91) ist der Vater zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts für die am 11. Juli 1979 geborene Antragsgegnerin in Höhe von 315,00 DM verurteilt worden, d.h. zu weniger als dem seinerzeitigen Mindestunterhalt (vgl. Seite VI des Urteils). Das Amtsgericht ist seinerzeit davon ausgegangen, dass der Vater bei entsprechenden Bemühungen seit 1989 jedenfalls in der Lage war, ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von mehr als 1.724,00 DM zu erzielen. Regelmäßige Zahlungen hatte er nur bis September 1991 erbracht, im Februar 1993 erfolgte ein einzelne Zahlung in Höhe von 300,00 DM. Entgegen seiner Darstellung ist er in den Jahren 1993 und am 01. Dezember 1995 sowie am 27. März 1996 durch den Landkreis Ammerland zur Zahlung aufgefordert worden. Selbst wenn die Antragstellerin bestreitet, dass der Vater diese drei Aufforderungen erhalten hat, war ihm seine Unterhaltsverpflichtung doch durch vorgenanntes Urteil bekannt. Aufgrund der von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen kann ferner davon ausgegangen werden, dass der Vater bis zu seiner Krankschreibung ab dem 28. Februar 1996 in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Ansicht der Antragstellerin, eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht liege nicht vor, weil weder durch den Landkreise Ammerland, die Mutter der Antragsgegnerin oder die Antragsgegnerin Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, verkennt das Wesen von Unterhaltspflichten, die gesetzlich bestehen und für ihre Begründung weder einer Titulierung noch der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen. Zumindest bestreitet die Antragstellerin hierdurch nicht, dass der Vater über längere Zeiträume tatsächlich leistungsfähig zur Zahlung des Kindesunterhalts war. Eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht liegt daher vor. Hieran vermag auch der von der Antragstellerin genannte Umstand, der Vater sei seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin zumindest für einen Zeitraum von 12 Jahren und damit für 2/3 der Minderjährigkeit der Antragsgegnerin nachgekommen, aufgrund des langen Zeitraums von sechs Jahren, in dem kein Unterhalt gezahlt wurde, nichts zu ändern.

Eine weitere Verfehlung des Vaters gegenüber der Antragsgegnerin stellt der Abbruch des Kontaktes mit ihr dar. Denn auch eine grobe Vernachlässigung und Verletzung der Aufsichtspflicht sowie die Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht aus § 1618a BGB als das Eltern-Kind-Verhältnis prägende Rechtspflichten, können Verfehlungen i.S.v. § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB darstellen (vgl. nur BGH FamRZ 2004, 1559-1561). Mit Einschreiben an die Mutter der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1991 hat sich der Vater schriftlich aus der Familie verabschiedet und mitgeteilt, keinen Kontakt mehr zur Mutter zu wünschen und den Kontakt zu den Kindern abbrechen zu wollen. In der Folgezeit haben auch nicht ansatzweise qualitativ einem Vater-Tochter-Verhältnis entsprechende Kontakte zwischen ihm und der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Übergabe eines Geburtstagsgeschenkes und die Einladung der Antragsgegnerin zur Hochzeit mit seiner zweiten Ehefrau können nicht als ernsthafte Versuche angesehen werden, den Kontakt mit der Antragsgegnerin wieder herzustellen. Zwar trägt die Antragstellerin vor, die Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse seiner Töchter könne der Vater nur durch diese selbst erlangt haben, was wiederum gegen einen vollständigen Kontaktabbruch spreche. Hierbei übersieht sie allerdings, dass die Töchter auch nach Abbruch des Kontakts durch den Vater unstreitig stets Kontakt zu dessen Eltern hatten, und er die Informationen folglich auch über diese erhalten haben kann. Hinreichend festgestellt sind zwischenzeitliche Kontakte folglich durch diese Kenntnisse nicht. Motivation der Antragsgegnerin, den Vater am 06. Dezember 1997 im Landeskrankenhaus zu besuchen, war – wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 07. Dezember 2016 glaubhaft mitgeteilt hat – ausschließlich das Interesse, „zu gucken, was los ist“. Eine von der Antragstellerin behauptete Verzeihung mit der Folge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr auf die Tatbestände des § 1611 Abs. 1 BGB berufen könnte, kann hierin nicht gesehen werden. Denn auch der Darstellung der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, dass während dieses Besuchs eine Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen Vater und Tochter erfolgt ist.

Dass dieser Kontaktabbruch aufgrund einer psychischen Erkrankung und damit schuldlos erfolgt ist, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Denn ausweislich des aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01. Dezember 2014 eingeholten Gutachtens des Arztes Dr. K. vom sozialpsychiatrischen Dienst des Landkreises Ammerland vom 30. März 2015 bestand beim Vater zum Zeitpunkt des Kontaktabbruchs in den Jahren 1989/1990 keine schwere, seine Leistungsfähigkeit, sein Sozialverhalten, seine Belastbarkeit, seine Emotionen, Ziele und Wertvorstellungen erheblich beeinträchtigende Erkrankung. Leichte hirnorganische Veränderungen sind erst 1995 beschrieben, waren nach einem Befund von 2001 aber auch wieder revisibel. Erst nach 2001 ist ein schweres Krankheitsbild aufgetreten. Der Senat sieht keinen Anlass, an den Darstellungen des Sachverständigen und seinen nachvollziehbar hergeleiteten Schlussfolgerungen zu zweifeln.

Hinreichend belastbare Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt des Kontaktabbruchs, die nach Auffassung der Antragstellerin eine Schuld des Vaters am Kontaktabbruch entfallen lassen würde, liegen ebenfalls nicht vor. Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem Gutachten vielmehr ausgeführt, dass Entzugserscheinungen, sonstige Komplikationen einer Alkoholabhängigkeit wie Unfälle, Fehlzeiten am Arbeitsplatz oder spezielle zugespitzte Konflikte nirgendwo beschrieben sind. Auch das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 14. Januar 2016 nebst Anlagen rechtfertigt keine andere Feststellung. Wenn der Vater im November 1997 in einem „Fragebogen zur Erfassung kritischer Lebensereignisse“ „Alkoholkonsum (Bier!) etwa 88 – Mitte 95“ angegeben hat, ist eine Alkoholabhängigkeit bereits mangels konkreter Angaben zur konsumierten Menge sowie suchtbedingten Einschränkungen nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Berichtes des Dr. D. vom 08. März 1996, wobei anzumerken ist, dass die durch die Antragstellerin zitierte Passage Angaben der seinerzeitigen Ehefrau des Vaters wiedergibt. Die Ausführungen des Arztes H.-R. im von der Antragstellerin zitieren Gutachten könnten Rückschlüsse auf eine Alkoholabhängigkeit in einem nicht näher bestimmten Zeitraum bis 1996 zulassen, treffen aber zu einer derartigen Erkrankung in den Jahren 1989/1990 keine Aussagen. Mit „die Erkrankung“, die „bis hin zur Scheidung von der ersten Ehefrau“ geführt hat (erster Absatz, letzter Satz), ist zweifelsfrei nicht eine im vorangehenden Satz erwähnte Alkoholabhängigkeit, sondern die Grunderkrankung Epilepsie gemeint. Der in der durch das Landeskrankenhaus unter dem 24. März 2014 verfassten Krankengeschichte des Vaters erwähnte „Alkoholabusus bis Mai 2001“ ist – was die Schwere der Erkrankung und eine eventuell fehlende Verantwortlichkeit für den Kontaktabbruch im Zeitraum 1989/1990 betrifft, nicht aussagekräftig. Auch die Vermutung des Nervenarztes H.-R. im Arztbrief vom 22. Dezember 1995, eine verringerte Anzahl von Epilepsieanfällen könne darauf beruhen, dass (der Vater) möglicherweise weniger Alkohol getrunken habe, lässt keinerlei Rückschluss auf eine den Kontaktabbruch entschuldigende Alkoholerkrankung in den Jahren 1989/1990 zu. Entsprechendes gilt für die im Bericht des MDK Niedersachsen vom 01.10.1996 erwähnten „zwischenzeitlichen Alkoholprobleme“, das in der Krankengeschichte vom 08. November 1997 erwähnte „vermehrte Trinken“ oder die dort zitierten Angaben des Vaters gegenüber dem Landeskrankenhaus …, „früher habe er mehr getrunken“.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Diese führt aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.v. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2014, 541-543). Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Falle gegeben, da neben den Kontaktabbruch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht trat und die Antragsgegnerin daher in der ohne Zahlung von Kindesunterhalt ohne Zweifel wirtschaftlich schwierigen Situation auch den von emotionaler Kälte gekennzeichneten Kontaktabbruch mittels Einschreiben durch ihren Vater erleben musste. Die Frage, ob die Antragsgegnerin hierdurch oder durch dieses Verfahren psychisch erkrankt ist, ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung.

Auch die Frage der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zur Zahlung von Elternunterhalt, insbesondere auch die Frage, ob sie verpflichtet ist, einen eventuellen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB hierfür einzusetzen, kann aufgrund der Schwere der Verfehlung offen bleiben.

Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

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