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Ersatzanspruch bei Auflösung eines Verlöbnisses wegen fehlendem Ehebezug

Verlöbnis-Kosten erstattungsfähig? Gericht sagt Nein

Der Antragsteller forderte von der Antragsgegnerin nach Auflösung des Verlöbnisses Ersatz für Aufwendungen, die im Vertrauen auf die bevorstehende Ehe getätigt wurden, wie z.B. kieferorthopädische Behandlungen und Jagdscheinlehrgänge; das Gericht wies diese Forderungen jedoch ab, da es an einem ehebezogenen Grund für die Aufwendungen mangelte und der Antragsteller keinen Schaden nachweisen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 F 433/13 RI >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen eines aufgelösten Verlöbnisses getätigt wurden, wurde abgewiesen, weil ein Ehebezug fehlte.
  • Das Gericht stellte fest, dass die vom Antragsteller getätigten Aufwendungen wie die kieferorthopädische Behandlung und der Jagdscheinerwerb nicht ausschließlich in Erwartung der Eheschließung erfolgten.
  • Die Antragsgegnerin hatte keine verbindliche Zusage zur Übernahme der Kosten für diese Aufwendungen gegeben, und es fehlte an der notwendigen ehebezogenen Veranlassung.
  • Verlobungsringe wurden zwar erworben, doch strittig war, ob sie als Verlobungs- oder Freundschaftsringe dienten, was den Ehebezug weiter in Frage stellte.
  • Möbel, die während der Beziehung angeschafft wurden, waren nicht speziell für die Ehe gekauft und wurden weiterhin vom Antragsteller genutzt, was einen Ersatzanspruch ausschloss.
  • Die rechtlichen Grundlagen für die Abweisung des Antrags umfassten §§ 1298 BGB und 1301 BGB, wobei letzterer spezifisch auf Rückgabeansprüche bei Verlobungsringen eingeht, ohne einen Schadenersatz zu begründen.
  • Das Urteil betont die Bedeutung des ehebezogenen Zwecks von Aufwendungen und Schenkungen im Kontext von Verlobungen und deren Auflösungen.
  • Durch die Entscheidung wurde klargestellt, dass nur solche Aufwendungen erstattungsfähig sind, die unmittelbar mit der Erwartung einer Eheschließung verbunden sind und bei einem Scheitern der Beziehung sonst nicht getätigt worden wären.

Verlöbnisrückgabe bei fehlender Ehebezogenheit

Die Auflösung eines Verlöbnisses kann für die Beteiligten weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Oft wurden bereits Aufwendungen getätigt oder Verbindlichkeiten eingegangen im Vertrauen auf die bevorstehende Eheschließung. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt daher in § 1298 BGB den Ersatzanspruch bei Verlöbnisbruch.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass die Aufwendungen und Verbindlichkeiten einen unmittelbaren Ehebezug aufweisen. Nur wenn Vermögensopfer ausschließlich in Erwartung der Ehe erfolgten und erst durch sie ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten, kann der Vertrauensschaden ersetzt werden. Die sachgerechte Bestimmung der Ehebezogenheit von Aufwendungen ist daher von zentraler Bedeutung.

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➜ Der Fall im Detail


Ersatzanspruch nach gescheitertem Verlöbnis abgewiesen

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Lebach wurde der Fall eines erwerbslosen Antragstellers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, einer Schornsteinfegermeisterin, verhandelt.

Verlobung
(Symbolfoto: Pixel-Shot /Shutterstock.com)

Der Antragsteller forderte nach der Auflösung ihres Verlöbnisses Schadensersatz für verschiedene Aufwendungen, die während ihrer Beziehung getätigt wurden. Zu diesen Aufwendungen zählten unter anderem Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung und einen Jagdscheinkurs, die nach Aussagen des Antragstellers in Erwartung der Ehe gemacht wurden und von der Antragsgegnerin teilweise übernommen wurden.

Rechtliche Grundlage und Sachverhalt

Der Antragsteller berief sich auf § 1298 BGB, der besagt, dass ein Verlobter, der vom Verlöbnis zurücktritt, dem anderen Teil die Aufwendungen ersetzen muss, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden. Der Antragsteller argumentierte, dass alle Ausgaben – einschließlich der Kosten für eine Zahnbehandlung und diverse Anschaffungen wie Möbel und Ringe – im Vertrauen auf die bevorstehende Hochzeit getätigt worden seien. Diese Investitionen seien allerdings nach der Trennung der Parteien im Dezember 2012 einseitig vom Antragsteller und seiner Familie getragen worden.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht wies den Antrag auf Schadenersatz zurück und führte aus, dass keine der geltend gemachten Aufwendungen nachweislich und ausschließlich in Erwartung der Ehe erfolgt sei. Besonders bei der kieferorthopädischen Behandlung und den Kosten für den Jagdschein konnte das Gericht keinen direkten Bezug zur geplanten Eheschließung erkennen. Zudem wurden diese Kosten teilweise nicht einmal von der Antragsgegnerin getragen, sondern von anderen Familienmitgliedern des Antragstellers. Dies untergrabe die Behauptung, sie seien in Erwartung der Ehe entstanden.

Juristische Bewertung der Beweislage

Die Ausführungen des Gerichts legen nahe, dass der Antragsteller die Beweislast für die Ehebezogenheit der Aufwendungen nicht erfüllen konnte. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die eindeutig und ausschließlich im Hinblick auf die Ehe getätigt wurden. Da der Antragsteller auch eingeräumt hatte, dass einige Anschaffungen wie das Motorrad und der Pkw-Tausch keinen direkten Bezug zur geplanten Eheschließung hatten, schwächte dies seine Position weiter.

Bedeutung der Entscheidung für ähnliche Fälle

Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen, die an den Nachweis von Aufwendungen im Rahmen eines aufgelösten Verlöbnisses gestellt werden. Die Gerichtsentscheidung zeigt auf, dass nicht jede Investition in einer Beziehung automatisch unter den Schutz von § 1298 BGB fällt. Vielmehr müssen solche Ausgaben klar und deutlich im Vertrauen auf die Ehe erfolgt sein, was hier nach Meinung des Gerichts nicht der Fall war. Die Implikationen für ähnliche Fälle liegen in der Notwendigkeit, klare Vereinbarungen über die Tragung von Kosten zu treffen und diese im Zweifel schriftlich zu fixieren.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für einen Ersatzanspruch nach § 1298 BGB erfüllt sein?

Für einen Ersatzanspruch nach § 1298 BGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss ein wirksames Verlöbnis bestanden haben, das aufgelöst wurde. Dafür müssen beide Partner unverheiratet und mindestens 16 Jahre alt gewesen sein.

Ein Verlobter muss ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten sein oder dem anderen durch sein Verschulden einen Grund zum Rücktritt gegeben haben. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn ein Partner noch verheiratet ist.

Es müssen Aufwendungen in Erwartung der Ehe gemacht worden sein, die erst durch die geplante Eheschließung ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten. Die Aufwendungen müssen also ausschließlich im Hinblick auf die künftige Ehe erfolgt sein, die Heirat muss der Hauptbeweggrund gewesen sein. Beispiele sind Kosten für Verlobungsanzeigen, Buchung der Hochzeitsreise oder Kauf des Brautkleids.

Die Aufwendungen müssen nach den Umständen angemessen gewesen sein. Unangemessen hohe Ausgaben werden nicht ersetzt.

Der Anspruch steht neben dem zurückgetretenen Verlobten auch dessen Eltern und Dritten zu, die an Stelle der Eltern gehandelt haben. Geschützt wird das Vertrauen auf die Erfüllung des Eheversprechens.

Der Ersatzanspruch umfasst nur das negative Interesse, also den Vertrauensschaden. Es wird Ersatz der nutzlos gewordenen Aufwendungen gewährt, aber kein entgangener Gewinn.

Was zählt zu Aufwendungen, die typischerweise in Erwartung der Ehe gemacht werden?

Zu den typischen Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht werden und daher im Falle einer Auflösung des Verlöbnisses vom zurücktretenden Verlobten zu ersetzen sind, zählen insbesondere:

  • Kosten für den Druck und Versand von Verlobungs- oder Hochzeitsanzeigen sowie Einladungskarten zur Hochzeit
  • Ausgaben für das Brautkleid, soweit es nicht anderweitig verwendet oder weiterverkauft werden kann
  • Anzahlungen oder Stornogebühren für die Buchung von Räumlichkeiten und Dienstleistungen für die geplante Hochzeitsfeier, z.B. Location, Catering, Musik, Fotograf
  • Anzahlungen oder Stornokosten für die Buchung der Hochzeitsreise
  • Umzugskosten und Aufwendungen für die Einrichtung einer gemeinsamen Ehewohnung, sofern diese Ausgaben nicht ohnehin angefallen wären

Nicht ersatzfähig sind dagegen allgemeine Lebenshaltungskosten während der Verlobungszeit, die sowieso entstanden wären, wie z.B. Mietzahlungen für eine Wohnung, die ein Verlobter dem anderen überlassen hat. Auch unangemessen hohe Aufwendungen müssen nicht erstattet werden.

Entscheidend ist, dass die Ausgaben in Erwartung der baldigen Eheschließung erfolgt sind und ihren Sinn gerade aus der geplanten Hochzeit ziehen. Sie müssen also im Vertrauen auf das Eheversprechen getätigt worden sein.

Wie wird der Begriff „Ehebezogenheit“ juristisch interpretiert?

Der Begriff der „Ehebezogenheit“ spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Verlobten im Falle des Rücktritts vom Verlöbnis nach § 1298 BGB ersatzfähig sind. Die Gerichte legen diesen Begriff wie folgt aus:

Aufwendungen müssen in Erwartung der Ehe gemacht worden sein und erst durch die geplante Eheschließung ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten. Die Aufwendungen müssen also ausschließlich im Hinblick auf die künftige Ehe erfolgt sein, die Heirat muss der Hauptbeweggrund gewesen sein.

Es genügt nicht, wenn die Aufwendungen lediglich bei Gelegenheit des Verlöbnisses getätigt wurden. Vielmehr muss die Vorstellung von der baldigen Eheschließung für die Aufwendungen bestimmend gewesen sein. Geschützt wird das Vertrauen auf die Erfüllung des Eheversprechens.

Keine Ehebezogenheit liegt vor, wenn die Aufwendungen ohnehin angefallen wären, z.B. allgemeine Lebenshaltungskosten während der Verlobungszeit wie Mietzahlungen. Auch unangemessen hohe Aufwendungen sind nicht ehebezogen und müssen nicht erstattet werden.

Die bloße Behauptung der Ehebezogenheit reicht für deren Bejahung nicht aus. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, inwiefern die konkreten Aufwendungen gerade im Hinblick auf die erwartete Eheschließung getätigt wurden.

Zusammenfassend kommt es für die Ehebezogenheit einer Aufwendung also darauf an, dass sie in Erwartung der baldigen Heirat erfolgte und gerade durch diese ihren Sinn erhielt. Nur dann ist das schutzwürdige Vertrauen auf den Bestand des Verlöbnisses betroffen.

Welche Beweise sind erforderlich, um die Ehebezogenheit von Aufwendungen nachzuweisen?

Um die Ehebezogenheit von Aufwendungen nachzuweisen, die ein Verlobter in Erwartung der Ehe gemacht hat, sind folgende Beweise und Dokumente hilfreich:

Der Anspruchsteller muss substantiiert darlegen, inwiefern die konkreten Aufwendungen gerade im Hinblick auf die erwartete Eheschließung getätigt wurden. Die bloße Behauptung der Ehebezogenheit reicht nicht aus.

Rechnungen, Verträge oder sonstige Belege über die getätigten Aufwendungen sollten vorgelegt werden, um deren Höhe und Zeitpunkt zu dokumentieren. Dabei sollte der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit der geplanten Hochzeit deutlich werden.

Zeugenaussagen von Personen aus dem Umfeld der Verlobten, denen die Heiratspläne bekannt waren, können die Erwartung der baldigen Eheschließung bestätigen.

Aus dem Verlauf der Beziehung, insbesondere der Dauer des Verlöbnisses, können sich Indizien für die Ernsthaftigkeit der Heiratsabsicht ergeben. Auch eine zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung spricht für die Ehebezogenheit der zuvor gemachten Aufwendungen.

Die Ehebezogenheit kann sich aus der Art der Aufwendungen selbst ergeben, wenn diese typischerweise in Vorbereitung einer Hochzeit erfolgen, wie z.B. Anzahlungen für Location, Catering, Hochzeitsreise etc.

Andererseits sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebensführung oder der bloßen Pflege der Beziehung dienten, gerade nicht ehebezogen, selbst wenn sie während der Verlobungszeit anfielen.

Entscheidend ist letztlich, dass die Aufwendungen bei Kenntnis vom Scheitern des Verlöbnisses unterblieben wären. Der Anspruchsteller muss also beweisen, dass die Erwartung der Ehe der Hauptbeweggrund war.

Welche Rolle spielt das Verhalten der Verlobten bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen?

Das Verhalten der Verlobten spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen nach § 1298 BGB:

Ein Verlobter muss ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten sein oder dem anderen durch sein Verschulden einen Grund zum Rücktritt gegeben haben. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn ein Partner noch verheiratet ist. Hier kommt es also darauf an, wer die Auflösung des Verlöbnisses zu verantworten hat.

Ersatzfähig sind nur Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden und durch die geplante Eheschließung ihren Sinn erhalten. Aufwendungen, die ohnehin angefallen wären wie allgemeine Lebenshaltungskosten während der Verlobungszeit, sind nicht zu ersetzen, auch wenn sie bei Gelegenheit des Verlöbnisses getätigt wurden.

Unangemessen hohe Aufwendungen müssen ebenfalls nicht erstattet werden. Hier ist zu prüfen, ob sich ein Verlobter im Vertrauen auf die Ehe finanziell übernommen hat.

Der Anspruchsteller muss substantiiert darlegen, inwiefern die konkreten Aufwendungen gerade im Hinblick auf die erwartete Eheschließung getätigt wurden. Die bloße Behauptung der Ehebezogenheit reicht nicht aus. Aus dem Verlauf der Beziehung, insbesondere der Dauer des Verlöbnisses, können sich aber Indizien für die Ernsthaftigkeit der Heiratsabsicht ergeben.

Entscheidend ist letztlich, dass die Aufwendungen bei Kenntnis vom Scheitern des Verlöbnisses unterblieben wären. Der Anspruchsteller muss also beweisen, dass die Erwartung der Ehe der Hauptbeweggrund war.

Zusammenfassend hängt ein Ersatzanspruch nach § 1298 BGB somit maßgeblich davon ab, wer das Verlöbnis grundlos aufgelöst hat und ob die Aufwendungen im Vertrauen auf die baldige Heirat getätigt wurden. Das Verhalten beider Verlobter vor und nach der Auflösung ist dabei sorgfältig zu würdigen.

In welchen Fällen kann ein Ersatzanspruch nach Verlöbnisauflösung abgewiesen werden?

Ein Ersatzanspruch nach Auflösung des Verlöbnisses nach § 1298 BGB kann in folgenden Fällen abgewiesen werden:

Wenn die Aufwendungen nicht in Erwartung der Ehe gemacht wurden und ihren Sinn nicht erst durch die geplante Eheschließung erhalten haben. Es muss ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Hochzeit bestehen. Aufwendungen, die ohnehin angefallen wären wie allgemeine Lebenshaltungskosten während der Verlobungszeit, sind nicht zu ersetzen, auch wenn sie bei Gelegenheit des Verlöbnisses getätigt wurden.

Wenn die Aufwendungen unangemessen hoch waren und nicht den Umständen entsprachen. § 1298 Abs. 2 BGB beschränkt den Ersatzanspruch auf angemessene Aufwendungen. Überzogene Ausgaben, mit denen sich ein Verlobter finanziell übernommen hat, müssen nicht erstattet werden.

Wenn der Anspruchsteller nicht substantiiert darlegen kann, inwiefern die konkreten Aufwendungen gerade im Hinblick auf die erwartete Eheschließung getätigt wurden. Die bloße Behauptung der Ehebezogenheit reicht für einen Ersatzanspruch nicht aus.

Wenn der Rücktritt vom Verlöbnis aus einem wichtigen Grund erfolgte, den der andere Verlobte schuldhaft gesetzt hat. Dann stehen die Ersatzansprüche nach § 1299 BGB nur dem zurückgetretenen Verlobten zu, nicht demjenigen, der den Rücktrittsgrund verursacht hat.

Wenn das Verlöbnis von vornherein unwirksam war, z.B. weil ein Verlobter noch verheiratet war oder die Geschäftsfähigkeit fehlte. Dann können aus diesem „Scheinverlöbnis“ auch keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.

Wenn der Anspruchsteller selbst keinen Schaden erlitten hat, weil die Aufwendungen tatsächlich von Dritten (z.B. den Eltern) getragen wurden. Nur wer die Kosten selbst hatte, kann Ersatz verlangen.

Zusammenfassend werden Ersatzansprüche nach § 1298 BGB also abgelehnt, wenn die Aufwendungen keinen klaren Bezug zur geplanten Eheschließung hatten, unangemessen hoch waren, der Rücktritt berechtigt erfolgte oder kein ersatzfähiger Schaden vorliegt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anspruchsteller.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 1298 BGB – Anspruch auf Schadenersatz bei Verlöbnisbruch Regelt die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche, wenn ein Verlöbnis aufgelöst wird und einer der Verlobten Aufwendungen im Vertrauen auf die Eheschließung gemacht hat. Im vorliegenden Fall bildet dieser Paragraph die rechtliche Grundlage für die Forderungen des Antragstellers, wobei das Gericht entschied, dass die Aufwendungen nicht ehebezogen waren.

§ 1301 BGB – Rückgabe von Geschenken bei Auflösung des Verlöbnisses Bestimmt, dass Geschenke nach der Auflösung eines Verlöbnisses zurückgefordert werden können. Dieser Paragraph ist relevant, weil im Fall die Frage aufkam, ob die übergebenen Ringe als Verlobungsringe gelten und somit zurückgefordert werden könnten.

§ 518 BGB – Formvorschrift für Schenkungsversprechen Erfordert eine notarielle Beurkundung für die Gültigkeit von Schenkungsversprechen. Dies ist im Zusammenhang wichtig, da die Antragsgegnerin behauptet, dass jegliche Zusage bezüglich der Übernahme von Kosten formnichtig sein könnte, da keine notarielle Beurkundung vorlag.

Vertrauensschaden Dieser Rechtsbegriff ist zentral, da § 1298 BGB einen Ersatzanspruch für Vertrauensschäden vorsieht, wenn Aufwendungen im Vertrauen auf die Ehe getätigt wurden. Im diskutierten Fall konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen ausschließlich im Hinblick auf die Ehe gemacht wurden.

Ehebezogenheit der Aufwendungen Ein Schlüsselkonzept in Fällen, die § 1298 BGB betreffen, da nur solche Aufwendungen erstattet werden, die direkt mit der geplanten Ehe zusammenhängen. Im vorliegenden Urteil fehlte es an dieser Ehebezogenheit, was dazu führte, dass die Ansprüche des Antragstellers abgewiesen wurden.


Das vorliegende Urteil

AG Lebach – Az.: 2 F 433/13 RI – Beschluss vom 20.02.2014

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.500 Euro festgesetzt

Tatbestand

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus Verlöbnisbruch geltend.

Die Beteiligten haben in der Vergangenheit bis Dezember 2012 eine Beziehung miteinander geführt Der Antragsteller Ist erwerbslos; dis Antragsgegnerin ist Schornsteinfegermeisterin. Während des Zusammenlebens der Beteiligten hat der Antragsteller mit einer Kieferorthopädischen Behandlung in der Poliklinik für Kieferorthopädie in B. begonnen. Laut Behandlungsplan sollten sich die voraussichtlichen Kosten auf 3.544,15 Euro belaufen. Von der Antragsgegnerin wurden während des Zusammenlebens verschiedene Teilrechnungen beglichen. Rechnungen vom 9. Januar 2013, 5. April 2013 und 3. Juli 2013 wurden von den Eltern sowie dem Bruder des Antragstellers bezahlt.

Ebenfalls während des Zusammenlebens der Beteiligten hat der Antragsteller mit dem Lehrgang zur Absolvierung der Jägerprüfung begonnen. Die Antragsgegnerin hat die Kursgebühr in Höhe von 950 Euro bezahlt.

Während des Zusammenlebens hat der Antragsteller beim O.-Versand ein Sofa und eine Matratze in Höhe eines Gesamtbetrages von ungefähr 1.000 Euro erworben; es wurde Ratenzahlung zu zwölf Raten à 95 Euro vereinbart. Die Antragsgegnerin hat während des Zusammenlebens zwei Raten gezahlt. Die restlichen Raten wurden von den Eltern des Antragstellers ausgeglichen.

Im März 2010 hat der Antragsteller goldene Ringe für sich und die Antragsgegnerin im Wert von 298 Euro zuzüglich Gravur für 120 Euro erworben.

Die Antragsgegnerin hat vom Antragsteller ein Motorrad zum Eigentum übertragen erhalten. Der Antragsteller erhielt im Gegenzug von der Antragsgegnerin einen zuvor in ihrem Eigentum befindlichen, betagten Mercedes Benz; Letzterer ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens vor dem Amtsgericht Waldbröhl. Der Antragsteller selbst räumt im Rahmen der mündlichen Erörterung am 5.12.2013 ein, dass der Tausch des Motorrades nichts mit der Eheschließung zu tun habe.

Der Antragsteller behauptet, die Beteiligten hätten sich am 27.3.2010 verlobt; für Freitag den 13.9.2013 sei bereits ein Hochzeitstermin geplant gewesen.

Er behauptet weiter, zu der Zahnregulierung allein aufgrund der guten Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin und im Hinblick auf die spätere Eheschließung von dieser veranlasst worden zu sein. Weiter behauptet er, aufgrund seiner eigenen finanziellen Verhältnisse niemals auf die Idee gekommen zu sein eine solche Zahnbehandlung vornehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber eine verbindliche Zusage getätigt, sie würde die gesamten Kosten übernehmen.

Der Antragsteller behauptet weiter, die Ausbildung zur Erlangung des Jagdscheines alleine im Hinblick auf die Eheschließung begonnen zu haben und den Jagdschein quasi als Verlobungsgeschenk von der Antragsgegnerin erhalten zu haben, nicht zuletzt auch, um aus einem seelischen Tief herauszukommen. Er behauptet weiter und ist der Ansicht, noch einen Anspruch auf weitere zugesagte 600 Euro zu haben.

Er behauptet, das streitgegenständliche Mobiliar sei allein im Hinblick auf das weitere künftige Zusammenleben der Beteiligten angeschafft worden; es habe eine Absprache mit der Antragsgegnerin gegeben, dass er sich darauf verlassen könne, dass das Mobiliar gemeinsam bezahlt wird.

Betreffend die erworbenen Ringe behauptet er, dass es sich um Verlobungsringe gehandelt habe.

Der Antragsteller beantragt: Die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.500 € an den Antragsteller zu verurteilen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2013.

Die Antragstellerin beantragt: Den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, mit dem Antragsteller nicht verlobt gewesen zu sein. Es seien keine ernsthaften Schritte zur Eheschließung zwischen den Beteiligten in die Wege geleitet worden.

Sie behauptet weiter, der Antragsteller habe sich seine Zähne allein aus Eitelkeit sanieren lassen; ein Zusammenhang zu Ihren Einkommensverhältnissen sowie im Hinblick auf eine Eheschließung bestehe nicht.

Sie bestreitet, dem Antragsteller den Jagdschein als Verlobungsgeschenk zugewandt zu haben.

Sie behauptet, bei den angeschafften Ringen habe es sich lediglich um Freundschaftringe gehandelt.

Sie ist der Ansicht, dass zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Erörterung vom 5.12.2013 vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin weder ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens aufgrund Verlöbnisbruch nach § 1298 BGB noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen zu.

Nach § 1298 BGB hat ein Verlobter, welcher vom Verlöbnis zurücktritt, dem anderen Verlobten, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass to Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen wurden.

Es kann – was zwischen den Beteiligten streitig ist – dahinstehen, ob die Beteiligten in der Vergangenheit verlobt waren. Bei den, von dem Antragsteller zur Begründung des Antrages angeführten Aufwendungen handelt es sich schon nicht um solche, welche im Falle eines unterstellten Verlöbnisbruches zu erstatten sind.

a) Kieferorthopädische Behandlung

Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung stellen keine zu erstattenden Aufwendungen dar.

Ungeachtet dessen ist schon nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist, da er, nachdem die Antragsgegnerin mit Beendigung der Beziehung keine Behandlungsrechnungen mehr beglichen hat, selbst keine Rechnungen für erfolgte Behandlungen ausgeglichen hat, dies vielmehr durch seine Eltern oder seinem Bruder erfolgt ist. Zudem steht den Aufwendungen für die Behandlung ein entsprechender bleibender Gegenwert gegenüber. Insoweit ist das Vorbringen schon nicht schlüssig.

Das Gesetz gewährt mit § 1298 BGB einen Ersatzanspruch für einen Vertrauensschaden, wenn einer der Verlobten grundlos vom Verlöbnis zurücktritt oder dem anderen durch sein schuldhaftes Verhalten einen Grund zum Rücktritt gibt (Roth in Münchener Kommentar BGB, § 1298 Rn. 1). erstattungsfähige Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen – als im Gegensatz zu Schäden freiwillige Vermögensopfer (Roth in Münchener Kommentar, a.a.O. Rn. 4) – ausschließlich im Hinblick und in Erwartung auf die künftige Eheschließung erfolgten und erst durch sie ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten (Wahlen in jurisPK-BGB, 6. Auflage, § 1298 Rn. 4; Hahn in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 1298 Rn. 19). Diese müssen für die beabsichtigte Ehegemeinschaft getätigt worden sein, also in dem durch das Verlöbnis begründeten Vertrauen auf die künftige Eheschließung (Hahn in Beck’scher Online-Kommentar a.a.O.); die erwartete Heirat muss der Hauptbeweggrund gewesen sein (Roth in Münchener Kommentar a.a.O.).

Bei den Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung handelt es sich schon nicht um solche, welche erst durch die künftige Ehe ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten. Insoweit fehlt es an der Ehebezogenheit der Aufwendungen. Geschützt ist nur das Vertrauen auf die Erfüllung des Eheversprechens. Schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erwartete Heirat der Hauptbeweggrund für die Behandlung gewesen ist. Erträgt vor, dass er von der Kostentragung der Antragsgegnerin für die Zahnbehandlung ausgegangen ist. Unzweifelhaftes Motiv für das Eingehen der Verpflichtung ist die Fortsetzung der Beziehung, mithin das gemeinsame Wirtschaften und Übernahme der Kosten durch die Antragsgegnerin losgelöst von dem Status der Beziehung in Form des Verlöbnisses bzw. der Heirat. Es fehlt daher an der Ehebezogenheit.

b) Jagdscheinerwerb

Ungeachtet der Ehebezogenheit der Aufwendungen steht dem Antragsteller schon kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen zu, da diese, nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, erst nach dem Ende der Beziehung getätigt wurden. Die Antragsgegnerin hat die Lehrgangsgebühren für die Vorbereitungskurs zur Erlangung der Jägerprüfung in Höhe von 900 Euro bezahlt. Dis weiteren, vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Prüfung an sich sind erst durch die Fortsetzung der Ausbildung und den Antritt zur Prüfung nach Auflösung des Verlöbnisses entstanden. Die Ausbildung hätte vom Antragsteller jederzeit beendet werden können. Aufwendungen, welche erst nach dem Verlöbnisbruch getätigt werden sind dem Grunde nach schon nicht erstattungsfähig. Der Sachvortrag des Antragstellers ist Insoweit auch widersprüchlich, da er zunächst noch 250 Euro dann 600 Euro als von der Antragsgegnerin noch zugesagten Geldbetrag anführt.

Den getätigten Aufwendungen fehlt jedoch auch der Ehebezug. An oben stehende Ausführungen anknüpfend, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Absolvierung der Jägerprüfung durch die Eheschließung erst ihren wirtschaftlichen Sinn ergeben soll.

Soweit sich der Antragsteller auf ein Schenkungsversprechen in Form der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg. Insoweit wäre nach § 518 BGB die notarielle Beurkundung dieses Versprechens Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen.

c) Erwerb Ringe

Der Antragssteller kann von der Antragsgegnerin keinen Ersatz der Aufwendungen anlässlich des Erwerbs der streitgegenständlichen Ringe verlangen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich um Verlobungsringe oder lediglich Freundschaftsringe gehandelt hat. Dies kann jedoch dahinstehen. Nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers wurden die Ringe von ihm erworben und einer dieser Ringe der Antragsgegnerin zum Reichen des Verlöbnisses überlassen; nach der eigenen Diktion des Antragstellers handelt es sich ausdrücklich um Verlobungsringe und nicht um Eheringe. Insoweit ist der Rückgabeanspruch des § 1301 BGB lex specialis und § 1298 BGB unanwendbar (Roth in Münchener Kommentar a.a.aO. Rn. 4; Hahn in Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O. Rn. 21). Der Zahlungsantrag des Antragstellers kann auch insoweit nicht in einen Herausgabeantrag ausgelegt werden.

Auch diesbezüglich fehlt es an dem Ehebezug der Zuwendung dergestalt, dass die Aufwendung erst durch den Übergang des Verlöbnisses in die Eheschließung seinen wirtschaftlichen Sinn erhält. Insoweit ist nur das Vertrauen in den Fortbestand des Verlöbnisses und der Übergang in eine Ehe geschützt (Erbath, in FPR 2011, 89, 92). Das bedeutet, dass die Zuwendungen in Erwartung der Eheschließung gemacht worden sein müssen. Diese muss der Hauptbeweggrund für die Aufwendungen gewesen sein. In Erwartung der Ehe wurden Aufwendungen oder Maßnahmen getroffen, wenn sie bei vorausgesehenen Scheitern der Verlobung unterblieben wären (Roth, in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 6). Verlobungsgeschenke oder Hingaben zum Zeichen des Verlöbnisses besitzen zunächst nur einen Bezug auf die Verlobung an sich. Sie sollen als Zeichen der Zugehörigkeit bzw. des Verlöbnisses dienen und verlieren mit der möglicherweise folgenden Eheschließung ihren eigentlichen Zweck. Der Ehebezug fehlt, da der Übergang des Verlöbnisses in eine Eheschließung hier gerade nicht erst den wirtschaftlichen Sinn dessen ergäbe. Insoweit scheidet eine Ersatzpflicht aus. Zwingend anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn Eheringe erworben worden wären.

d) Anschaffung Möbel

Dem Antragsteller steht für die Anschaffung von Mobiliar gegen die Antragsgegnerin weder ein Anspruch aus § 1298 BGB noch einer anderweitigen Anspruchsgrundlagen zu. Schon nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist, da, nachdem die Antragsgegnerin die Zahlung der monatlichen Raten gegenüber dem Versandhaus „O“ eingestellt hat, diese von seinen Eltern ausgeglichen wurden. Des weiteren fehlt es bei einer anderweitigen Verwendbarkeit des angeschafften Hausrates an einer Vermögenseinbuße (Roth in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 7). Die Möbel werden vom Antragsteller weiterhin genutzt.

Auch diesbezüglich fehlt es weiter an dem notwendigen, einen Anspruch nach § 1298 BGB begründenden Ehebezug. Bei der, vom Antragsteller behaupteten beabsichtigten Eheschließung handelt es sich nicht um den Hauptbeweggrund, welcher zu den Aufwendungen geführt hat (Roth in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 8). Die getätigten Anschaffungen dienen vielmehr der Gestaltung eines unstreitig seit Jahren bestehenden eheähnlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten (Wahlen in jurisPK-BGB a.a.O. Rn. 5). Ebenfalls unstreitig zwischen den Beteiligten wurde bereits vorhandenes Mobiliar durch das neue, hier streitgegenständliche, mit der Bestellung im Mai 2012 ersetzt. Der Bestellung fehlt insoweit auch die zeitliche Nähe zu der, vom Antragsteller behaupteten beabsichtigten Eheschließung im September 2013. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Ratenzahlungsverpflichtung bei vereinbarungsgemäßer Rückzahlung bereits erfüllt gewesen.

Auch insoweit stellt die beabsichtigte Eheschließung nicht das leitende Motiv dar. An den Sachvortrag des Antragstellers anknüpfend, beruft sich dieser darauf, die Verbindlichkeiten nur eingegangen zu sein, da er davon ausgegangen sei, dass diese Verbindlichkeiten gemeinsam bezahlt werden. Im Rahmen der mündlichen Erörterung hat er ausdrücklich erklärt, dass die Anschaffungen, mithin das Eingehen der Verbindlichkeiten, im Hinblick auf das weitere Zusammenleben erfolgt seien (Blatt 86). Leitendes Motiv war daher das weitere Zusammenleben und Wirtschaften und nicht der Übergang des Verlöbnisses in eine Eheschließung.

e) Motorrad

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der Zuwendung des streitgegenständlichen Motorrades an die Antragsgegnerin zu. Es fehlt auch diesbezüglich an einem Ehebezug. Der Antragsteller selbst trägt Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor, dass die Überlassung des Motorrades nichts mit der beabsichtigten Eheschließung zu tun hat. Er trägt weiter vor, dass es sich bei der Überlassung des Motorrades um eine schenkweise Zuwendung im Jahr 2012 gehandelt hat. Insoweit Ist der Rückgabeanspruch des § 1301 BGB lex specialis und § 1298 BGB unanwendbar (Roth in Münchener Kommentar a.a.aO. Rn. 4; Hahn in Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O. Rn. 21). Ein Ersatzanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Eine Auslegung des Zahlungsantrages in einen Herausgabeantrag ist vorliegend nicht geboten.

Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind In Bezug auf einen Ersatzanspruch nicht ersichtlich.

Einer Beweiserhebung hat es, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob tatsächlich ein Verlöbnis Vorgelegen hat, nicht bedurft, da, anknüpfend an den Sachvortrag des Antragstellers aus rechtlichen Erwägungen schon kein Ersatzanspruch gegeben ist.

Das Verfahren war auch auf den Antrag des Antragstellers im nachgelassenen Schriftsatz nicht auszusetzen, da ein Grund hierfür nicht ersichtlich ist.

2. Nebenentscheidungen

a) Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91 ZPO.

b) Gegenstandswert

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 35 FamGKG.

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 6 UF 39/14 (VKH) – Beschluss vom 29.04.2014

Dem Antragsteller wird die für seine Beschwerde gegen den am 20. Februar 2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach – 2 F 433/13 RI – nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

Dem Antragsteller kann keine Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde bewilligt werden, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

Das Familiengericht hat zu Recht die Zahlungsanträge des Antragstellers zurückgewiesen. Dies findet die Billigung des Senats, die hiergegen erhobenen Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller dafür, dass er der Antragsgegnerin ein Motorrad überlassen hat, der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Verfahrensgegenständlich waren erstinstanzlich lediglich Ansprüche wegen der behaupteten Auflösung der Verlobung durch die Antragsgegnerin. Hierzu hat der Antragsteller jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2013 ausdrücklich erklärt, dass „bezüglich des Motorrads der Tausch nichts mit der Eheschließung zu tun“ gehabt habe. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Behauptung unrichtig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere genügt es nicht, dass der Antragsteller vorträgt, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht völlig verwirrt gewesen zu sein und sein Verfahrensbevollmächtigter diese Einschätzung teilt, denn danach kann offensichtlich auch nicht im Ansatz nachvollzogen werden, warum der Antragsteller wahrheitswidrig eine derartige Erklärung abgegeben haben soll. Bei dieser Sachlage hat das Familiengericht schon wegen des fehlenden Ehebezugs Ansprüche aus § 1298 BGB zu Recht verneint.

Unabhängig davon hat der Antragsteller Ersatzansprüche in Bezug auf das Motorrad ohnehin nicht schlüssig dargetan. Nach seinem – erstinstanzlich nur „zur Information des Familiengerichts zur Abrundung des Sachverhalts” gehaltenen – Sachvortrag haben die Beteiligten das Motorrad gegen einen Pkw Mercedes Benz getauscht. Wenn dies zutrifft, dann besteht ein Ersatzanspruch für die Überlassung und behauptete Veräußerung des Motorrads unter keinem Gesichtspunkt. Der Antragsteller ist von seinem Standpunkt auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts in Waldbröl vom 24. Februar 2014 – 14 C 68/13 – abgerückt, sondern er hat in der Beschwerde lediglich unter Bezugnahme auf dieses Urteil ausgeführt, dass es ungerecht sei, wenn er wegen der Überlassung und späteren Veräußerung des Pkw an die Antragsgegnerin 1750 EUR zahlen müsse und diese gleichwohl das Motorrad, respektive den Verkaufserlös, behalten dürfe. Das mag zwar sein, gleichwohl ergibt sich allein aus dem vom Antragsteller zitierten, zu seinen Ungunsten ergangenen und von ihm ersichtlich nach wie vor für falsch gehaltenen Urteil nicht automatisch auch ein Ersatzanspruch hinsichtlich des Motorrads. Bereits aus diesem Grund kann dem Antragsteller insoweit keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Im Übrigen ist zu erwägen, dass dann, wenn der Antragsteller mit seinem zweitinstanzlichen Vorbringen zu dem Ersatzanspruch für die Überlassung des Motorrads Erfolg hätte, nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen wären, weil er bereits erstinstanzlich; zumindest hilfsweise, hätte entsprechend vortragen können und müssen. Damit erwiese sich aber die Rechtsverfolgung in der Rechtsmittelinstanz auch als mutwillig, so dass auch aus diesem Grund keine Verfahrenskostenhilfe hierfür bewilligt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119, Rz. 54 a, m.w.N.).

Mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht angenommen, dass ein Zahlungsanspruch im Hinblick auf den Erwerb der Ringe durch den Antragsteller nicht in Betracht komme, sondern allenfalls ein Herausgabeanspruch. Insbesondere teilt der Senat die – naher belegte – Auffassung des Familiengerichts, dass Geschenke unter Verlobten nach § 1301 BGB grundsätzlich zurückzugeben sind und es sich hierbei um eine gegenüber § 1298 BGB vorrangige Spezialregelung handelt. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere ändert es am Charakter eines Verlobungsgeschenks nichts, dass die Verlobungsringe auch als Eheringe hätten Verwendung finden können.

Da weitere Einwände gegen den angefochtenen Beschluss mit der Beschwerde nicht erhoben werden, fehlt nach alledem die hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers, so dass ihm hierfür auch kerne Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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