AG Frankfurt – Az.: 472 F 18083/20 VA – Beschluss vom 11.03.2021
I. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.1998 (Az.: …) wird mit Wirkung ab dem 01.04.2020 wie folgt abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am XX.XX.1961 geschlossene Ehe der betroffenen Ehegatten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.1998 (Az.: …) geschieden. Die geschiedenen Ehegatten werden in diesem Beschluss trotz der Ehescheidung aus Gründen der besseren Darstellung als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet.
Der Versorgungsausgleich wurde durch die im Tenor zitierte Entscheidung geregelt. Der Ehemann beantragt mit einem am 31.03.2020 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz gemäß § 51 VersAusglG eine Abänderung der früheren Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
II.
1. Der Antrag ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 VersAusglG, 225, 226 FamFG zulässig.
a) Die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe liegt vor, da der Ehemann eine Altersversorgung bezieht.
b) Es liegt eine wesentliche Wertänderung vor.
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht einen nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Wesentlich ist eine Änderung gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG bereits dann, wenn die Voraussetzungen nach § 225 Abs. 2, 3 FamFG nur hinsichtlich des Ausgleichswerts eines Anrechts vorliegen. Die Wertänderung muss danach mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts eines Anrechts betragen (relative Wertgrenze) und in Bezug auf den Rentenbetrag 1 % am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (absolute Wertgrenze), § 225 Abs. 3 FamFG.
Dem von der Ehefrau bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund erworbenen Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde als Ehezeitanteil eine monatliche Rente in Höhe von 222,29 DM = 113,66 € zugrunde gelegt. Der Ausgleichswert im Sinne des jetzt geltenden Rechtes betrug die Hälfte dieses Betrages, also 56,83 €. Nach der für dieses Anrecht bei dem zuständigen Versorgungsträger neu eingeholten Auskunft vom 26.10.2020 beträgt der Ausgleichswert nunmehr monatlich 92,25 €.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem seinerzeitigen Ausgleichswert in Höhe von 56,83 € und dem nunmehrigen Ausgleichswert in Höhe von 92,25 € beträgt 35,42 €. Diese Abweichung ist i.S. § 225 Abs. 2, 3 FamFG wesentlich, weil sie 62,3 %, also mindestens 5 % (relative Wertgrenze), beträgt und weil sie den am 31.05.1994 (Ende der Ehezeit) gemäß § 18 SGB IV maßgeblichen (in EURO umgerechneten) Wert in Höhe von 20,04 € (absolute Wertgrenze) übersteigt.
2. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 03.11.1998 ist mit Wirkung ab dem 01.04.2020 (§ 52 Abs. 1 VersAusglG i.V. mit § 226 Abs. 4 FamFG), dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
a) Grundsätzlich hat auf der Basis der neu eingeholten Auskünfte bzgl. aller Anrechte der Ehegatten ein völlig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht stattzufinden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).
Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden.
Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am XX.XX.1961 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am XX.XX.1994 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom XX.XX.1961 bis zum XX.XX.1994. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt.
Erworbene Anrechte der Ehegatten
Anrechte des Ehemannes:
M1:
Der Ehemann hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: …) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 47,1873 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 1.073,39 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 23,5937 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 536,69 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 120.154,77 €.
Anrechte der Ehefrau:
F1:
Die Ehefrau hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: …) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 8,1104 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 184,49 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 4,0552 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 92,25 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 20.651,77 €.
b) Die Ehefrau ist jedoch am XX.XX.2019, mithin nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich, verstorben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, findet die Vorschrift des § 31 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG Anwendung. Eine Saldierung nach den korrespondierenden Kapitalwerten der Anrechte ergibt, dass die verstorbene Ehefrau niedrigere Anrechte erworben hat, d.h., dass bei einer Saldierung die verstorbene Ehefrau ausgleichsberechtigt wäre. Ausgleichspflichtig wäre demnach der Antragsteller. Die Anwendung des § 31 VersAusglG führt jedoch dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gar kein Ausgleich mehr stattfindet. Denn die Erben der verstorbenen Ehefrau haben kein Recht auf Wertausgleich.
c) Die Entscheidung vom 03.11.1998 ist deshalb mit Wirkung ab dem 01.04.2020 (§ 226 Abs. 4 VersAusglG) dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
2. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.