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Versorgungsausgleich – Ausschluss beim Unterschieben eines Kindes

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 8 UF 53/14, Beschluss vom 09.03.2015

Leitsätze:

1. Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes kann auch bei langer Ehe zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit führen.

2. Als Maßstab für die Kürzung kommt die Wahrung des Existenzminimums der Ehefrau nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht, wenn dem Ehemann noch eine angemessene Altersversorgung verbleibt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 24.01.2014 wird, soweit sie den Scheidungsausspruch betrifft (Ziffer 1. des Beschlusstenors), als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin (betreffend den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Beschlusstenors) zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschuss wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Beschlusses) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2013, übertragen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer ####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der V AG (Versicherungsnummer #####/####) findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Versorgungsausgleich – Ausschluss beim Unterschieben eines Kindes
Symbolfoto: David Pereiras/Bigstock

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten haben am ##.##.1978 geheiratet. Sie leben seit Mitte 2012 getrennt, nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt, die Ehefrau hat der Scheidung zugestimmt.

Ferner haben die Eheleute über die Durchführung des Versorgungsausgleichs gestritten.

Aufgrund eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 30.04.2013 steht fest, dass der Ehemann nicht der Vater des am ##.##.1984 geborenen Kindes W ist, die Ehefrau jedoch dessen Mutter. Das Gutachtenergebnis ist zwischen den Eheleuten bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen; zwischenzeitlich ist in dem Verfahren 17 F 32/14, Amtsgericht Lüdinghausen, rechtskräftig festgestellt, dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist.

Der Ehemann hat hierzu behauptet, das Kind entstamme einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau. Die Ehefrau hat bestritten, mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt zu haben, und die Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet. Hierzu ist unstreitig, dass künstliche Befruchtungsmaßnahmen stattgefunden haben, wobei der Ehemann bestritten hat, dass diese auch noch während der Empfängniszeit durchgeführt worden sind.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Scheidung ausgesprochen und den Versorgungsausgleich, allerdings gekürzt, durchgeführt.

Es hat bezüglich des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nur ein Anrecht i.H.v. 20 Entgeltpunkten anstelle des vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 29,2378 Entgeltpunkten auf das Konto der Ehefrau übertragen und angeordnet, dass im Übrigen der Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts nicht stattfindet. Hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der V AG, für das ein Ausgleichswert von 1 074,95 EUR vorgeschlagen war, hat es diese Anordnung bezüglich des gesamten Anrechts getroffen. Die Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 2,5937 Entgeltpunkten und bei der V AG, für das der Ausgleichswert sich auf 72,63 EUR beläuft, sind in vollem Umfang übertragen worden.

Den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht auf § 27 VersAusglG gestützt.

Das Amtsgericht hat einen Fall grober Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs angenommen. Hierzu hat es sich auf die Feststellung der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gestützt. Ferner hat es die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau nach einem weiteren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. med. O für gegeben erachtet. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, was tatsächlich die Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes sei. Die Ehefrau habe nicht bewiesen, dass eine nicht in ihrem Verschuldensbereich zu findende andere Ursache für die Zeugung des Kindes W als die eines regulären Geschlechtsverkehrs in Betracht komme. Ein Vertauschung des Spermas bleibe lediglich eine vage Möglichkeit, falls, was ebenfalls nicht habe bewiesen werden können, eine künstliche Befruchtung überhaupt noch in der Empfängniszeit stattgefunden habe.

Im Rahmen einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht die fünfjährige Dauer der Ehe ohne Kind und die restliche Ehezeit, in der der Ehemann fälschlicherweise von seiner Vaterschaft ausgegangen sei, gegenübergestellt. Es hat dann aber davon abgesehen, den Versorgungsausgleich dementsprechend zu 85% auszuschließen, sondern nur den Ausgleich der privaten Anwartschaften des Ehemannes vollständig ausgeschlossen und bezüglich der gesetzlichen Anwartschaften um etwa ein Drittel gekürzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Eheleute keine wesentlichen Vermögenswerte innerhalb der Ehe geschaffen hätten. Zudem habe auch die Ehefrau keine wesentlichen Chancen mehr, nach der Ehe noch größere Anwartschaften aufzubauen. Ferner habe das Verhältnis des Ehemannes zu dem Kind nicht gelitten. Auch habe festgestellt werden können, dass die Beteiligten seinerzeit eine Adoption erwogen hätten. Aus Sicht des Ehemannes sei ein vollständiger oder auch nur überwiegender Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht geboten.

Beide Eheleute haben Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft. Die Ehefrau hat darüberhinaus auch den Scheidungsausspruch angefochten.

Die Ehefrau stellt das vom Amtsgericht angenommene schwerwiegende Fehlverhalten im Sinne von § 27 VersAusglG zur Nachprüfung des Senats. Sie argumentiert zunächst mit einer Verkennung der Beweislast durch das Amtsgericht. Unabhängig davon sei ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt, da es um die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft gehe, die nur aus besonderen Gründen aus grober Unbilligkeit gekürzt werden dürften. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau Unterhaltsleistungen in Form von Betreuungsunterhalt erbracht und hierdurch für ihre zukünftige Absicherung erhebliche Nachteile erlitten habe. Zudem sei sie bereits ab 1981 mit Rücksicht auf die Ehe nur noch in Teilzeit berufstätig gewesen, um den Haushalt führen zu können. Wegen der Aufgabe der Berufstätigkeit müsse sie sich jetzt mit einem Einkommen für ungelernte Arbeitskräfte begnügen ohne Aussicht darauf, noch eine angemessene Alterssicherung ansparen zu können.

Die Ehefrau beantragt, abändernd

1. den Scheidungsantrag zurückzuweisen,

2. den Versorgungsausgleich in vollem Umfang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Der Ehemann beantragt, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen sowie abändernd den Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen, hilfsweise, dass der der Ehefrau zustehende Ausgleichsbetrag dergestalt gekürzt wird, dass die vom Ehemann in der Gesamtzeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen gekürzt werden, die er in der Zeit nach der Geburt des Sohnes W, also nach dem 17.10.1984 erworben hat.

Die Ehefrau beantragt ihrerseits die Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde.

Der Ehemann beanstandet mit seiner Beschwerde, dass der Kürzungsbetrag vom Amtsgericht willkürlich festgelegt worden sei. Auch sei eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz von Bedeutung, wenn es wegen seiner Auswirkungen ganz besonders ins Gewicht falle. Dies sei der Fall, da die Ehefrau durch aktives Tun die Vaterschaft des Ehemannes vorgetäuscht, zumindest aber den Mehrverkehr verschwiegen habe. Bei der Kürzung des Versorgungsausgleichs um ein Drittel sei das Gewicht der Eheverfehlung nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Eheverfehlung habe erhebliche finanzielle Folgen gehabt, indem der Ehemann über Jahrzehnte hinweg Unterhalt für den vermeintlichen Sohn geleistet habe. Bei Kenntnis vom wahren Sachverhalt hätte der Ehemann sich bereits im Jahr 1984 scheiden lassen und weder Unterhalt an Frau und Kind zahlen noch die Ehefrau an den Versorgungsanwartschaften ab diesem Zeitpunkt beteiligen müssen. Die verringerten Chancen der Ehefrau auf den Aufbau einer eigenen Altersversorgung hätten auch bei Erfüllung der Offenbarungspflicht bestanden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass Grund für die Trennung letztlich gewesen sei, dass die Ehefrau sich einem anderen Mann zugewandt habe.

Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage des Zeitraums der Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen H2 und Q; insoweit wird Bezug genommen auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014 sowie 03.11.2014. Ferner hat es den Zeugen H eidlich zur Frage einer außerehelichen Beziehung zur Ehefrau vernommen, wozu auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 03.11.2014 sowie den dazugehörigen Berichterstattervermerk verwiesen wird. Zur Vaterschaft des Zeugen H hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2014 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 21.01.2015 eingeholt, auf das er Bezug nimmt. Wegen der ebenfalls durchgeführten persönlichen Anhörung der Eheleute wird auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014, 03.11.2014 sowie 09.03.2015 verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Ehefrau ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsausspruch richtet, und im Übrigen unbegründet, während die Beschwerde des Ehemannes teilweise begründet ist.

1.

Die Zulässigkeit der Beschwerde der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch scheitert an der erforderlichen Begründung i. S. von § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es fehlt jedweder Beschwerdevortrag in Bezug auf den Scheidungsausspruch.

2.

Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich war zugunsten des Ehemannes abzuändern.

a)

Grundlage für den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist § 27 VersAusglG. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (S. 1), was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (S. 2).

b)

Grobe Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 27 VersAusglG Rn. 5 m. w. N.) Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben (Brudermüller a. a. O. m. w. N.).

Die grobe Unbilligkeit ist durch persönliches Fehlverhalten der Ehefrau begründet. Persönliches Fehlverhalten vermag, auch wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist, die Anwendung der Härteklausel zu rechtfertigen, allerdings nur, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt (Brudermüller, in: Palandt § 27 VersAusglG Rn. 24 m. w. N.). Ein solches Gewicht kommt dem Fehlverhalten der Ehefrau zu.

aa)

Das maßgebliche persönliche Fehlverhalten der Ehefrau ist darin zu sehen, dass sie den Ehemann in den irrigen Glauben versetzt hat, Vater des Kindes W zu sein, und ihn dadurch zur Fortsetzung der Ehe veranlasst hat. Dieses Fehlverhalten stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundlage der Ehegemeinschaft dar, da der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die Ehefrau zumindest damit rechnete, dass nicht der Ehemann der Kindesvater war, sondern der Zeuge H, und dem Ehemann die sich hieraus ergebenden Bedenken gegen seine Vaterschaft nicht mitgeteilt hat. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt grundsätzlich ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau dar (BGH NJW 2012, 1446, 1147). Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes, zu der die Beziehung zu dem Kind und auch die Haltung zur Ehe zu rechnen sind, ist der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von signifikanter Bedeutung (vgl. auch BGH NJW 2012, 1443, 1444).

bb)

Der Senat lässt sich bei der Annahme, dass die Ehefrau mit der Vaterschaft des Zeugen H zumindest rechnete und somit in Bezug auf das Verschweigen seiner möglichen Vaterschaft gegenüber dem Ehemann mindestens mit bedingtem Vorsatz handelte, von folgenden Überlegungen leiten:

(1)

Aufgrund des für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C, das auch von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird, steht zur Gewissheit fest, dass der Zeuge H der Vater des Kindes W ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens die Verteilung der DNA-Merkmale des Kindes, der Ehefrau und des Zeugen H in insgesamt 16 voneinander unabhängigen Systemen untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge H als Erzeuger in Betracht kommt, keinesfalls könne er ausgeschlossen werden. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit ergebe einen Gesamtwert von 99,99999993%, womit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei.

(2)

Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Ehefrau mit dem als Kindesvater festgestellten Zeugen H während der Dauer der Ehe vor der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat.

(a)

Der Senat folgt insoweit – auch angesichts des fortdauernden Bestreitens durch die Ehefrau nach der Zeugenvernehmung – der eidlichen Aussage des Zeugen H.

(aa)

Der Zeuge hat eine nachvollziehbare und in sich stimmige Darstellung des damaligen Geschehens unterbreitet, die trotz der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren detaillierte Angaben enthielt. So hat der Zeuge angegeben, dass die Ehefrau und er Arbeitskollegen gewesen seien und sich aus einer „Rumflirterei“ auf der Arbeit eine- rein sexuelle – Beziehung entwickelt habe. Es sei dann im Auto zum Geschlechtsverkehr gekommen, der in der Folgezeit noch mehrmals praktiziert worden sei, wobei es sich insgesamt um eine kürzere Beziehung gehandelt habe. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau konfrontiert, wonach diese mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte der Zeuge, schwören zu können, dass es die Ehefrau gewesen sei, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt habe, sofern sie keinen eineiigen Zwilling habe, was diese verneinte. Auf den weiteren Einwand der Ehefrau, dass sie nicht wisse, bei welcher Gelegenheit der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben solle, führte der Zeuge aus, dass man sich zu diesem Zweck verabredet und nachmittags auf einem Fabrikparkplatz in der Gegend, wo man ungestört gewesen sei, getroffen habe.

(bb)

Für die Würdigung der Aussage von erheblicher Bedeutung war für den Senat, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge zu der Beweisfrage eine falsche Aussage gemacht und diese dann auch noch trotz damit verbundener strafverschärfender Wirkung beeidet haben sollte. Bereits mit der Aussage waren, was dem Zeugen bewusst sein musste, konkrete nachteilige Konsequenzen verbunden. Der Zeuge musste damit rechnen, dass die Aussage zum Anlass für eine Feststellung der Vaterschaft bezüglich des W genommen wurde, wie es auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Senats vom 17.11.2014 auch geschehen ist. Eine festgestellte Vaterschaft birgt, wie dem Zeugen auch als juristisch nicht vorgebildetem Menschen ebenfalls bei seiner Aussage bewusst sein musste, das Risiko, vom Scheinvater auf Zahlung von Unterhalt von der Geburt bis zur unterhaltsrechtlichen Selbstständigkeit des Kindes in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund des immensen Zeitraums kommt diesen Regressforderungen womöglich eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, was eventeuell auch einschneidende Auswirkungen auf die aktuelle Lebensführung des Zeugen nach sich zieht. Außerdem ist für die Zukunft die Einschränkung durch das Erb- bzw. Pflichtteilsrecht des Kindes zu nennen, abgesehen von möglichen weiteren Unterhaltsansprüchen. Umgekehrt kann der Zeuge nicht davon ausgehen, dass diese Nachteile angesichts der konkreten Gegebenheiten durch die Entwicklung einer eventuell als positiv zu bewertenden persönlichen Beziehung zu dem Kind kompensiert werden. Der Zeuge hat bei seiner Aussage auf den Senat auch einen dieser Situation angemessenen ernsten und durchaus belasteteten Eindruck hinterlassen. Es ist nicht erkennbar, warum der Zeuge sich trotz all dieser für ihn nachteiligen Umstände zu einer falschen Aussage entschlossen haben sollte.

(b)

Soweit die Ehefrau die Vaterschaft des Zeugen H noch im Termin vom 09.03.2015 damit zu erklären versucht hat, dass im Rahmen der künstlichen Befruchtung von ihrem Ehemann das Spermium des Zeugen H verwendet worden wäre, ist der Senat davon überzeugt, dass dieser Sachverhalt nicht wahr ist. § 286 ZPO verlangt als Beweismaß einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948). Eine solche Gewissheit hat der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen.

(aa)

Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge H Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau hatte, wenn auch aufgrund der Zeugenaussage nicht festgestellt werden konnte, dass der Geschlechtsverkehr in die Empfängniszeit fiel (vgl. (a)).

(bb)

Der Zeuge hat zudem im Rahmen seiner eidlichen Aussage bekundet, kein Spermium an den Ehemann weitergegeben zu haben. Der Senat folgt dieser Angabe, die im Zusammenhang mit der im Übrigen als überzeugend bewerteten Aussage des Zeugen zu sehen ist. Auf die obige Würdigung (vgl. (a)) wird zunächst verwiesen. An der Richtigkeit der Bekundung besteht auch insoweit kein Zweifel, als es nahe gelegen hätte, eine solche Weitergabe spätestens auf die hierzu erfolgte Nachfrage des Vorsitzenden zu erwähnen, weil sie geeignet gewesen wäre, eventuelle Unterhaltsregressforderungen des Ehemannes zu Fall zu bringen. Auch ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage es zu einer Weitergabe des Spermiums durch den Zeugen H an den Ehemann gekommen sein sollte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge und der Ehemann, wie von der Ehefrau angedeutet, zueinander in einem Verhältnis standen, das die Annahme der möglichen Weitergabe des Spermiums gerechtfertigt hätte. Vielmehr hat der Zeuge die Angaben des Ehemannes bestätigt, dass man sich nur flüchtig gekannt habe. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei dem Ehemann ein Autotelefon eingebaut zu haben; zudem hat er es nicht für ausgeschlossen gehalten, über den Ehemann eine Stereoanlage erworben zu haben. Diese eher als geschäftlich einzuordnenden Kontakte reichen nicht aus, um eine doch eher dem persönlichen, ja intimen Bereich angehörende Weitergabe von Spermium als nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Spermium ohne Wissen des Zeugen an den Ehemann gelangt sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

(cc)

Bei der Ehefrau war ferner trotz einer Konisation in der Vergangenheit eine natürliche Empfängnis möglich. Der Senat folgt insoweit dem gut nachvollziehbaren erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der Frau Dr. O vom 28.10.2013. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer Konisation ein kegelförmiges Gebilde aus dem Gebärmutterhalts entfernt wird (S. 2 des Gutachtens). Hierdurch könne es zu einer narbigen Verengung des Gebärmutterhalskanals kommen, was aber nicht zwangsläufig der Fall sei (a. a. O.). Spontane Schwangerschaften könnten auch nach Konisationen eintreten (a. a. O.). Soweit die Ehefrau, die bislang dieses Gutachten nicht angegriffen hat, sich nunmehr zum Beweis gegen die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis auf die Vernehmung des seinerzeit behandelnden Frauenarztes Dr. G beruft, war diesem Beweisantritt nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau bezieht sich hierzu auf die Eintragung „Zustand nach Sterilitätsbehandlung“ im Mutterpass. Der Wortlaut der Eintragung deutet, worauf die Sachverständige hingewiesen hat, zunächst einmal nur darauf hin, dass der behandelnde Arzt von einer Schwangerschaft aufgrund einer Sterilitätsbehandlung ausgegangen ist (vgl. letzte Seite des Gutachtens), was nicht gleichbedeutend damit ist, dass objektiv eine natürliche Empfängnis ausgeschlossen war. Des Weiteren hätte es angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eines darüber hinausgehenden Vortrags der Ehefrau bedurft. Insbesondere hätte näher ausgeführt werden müssen, warum trotz der auch auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen der Sachverständigen, die als solche nicht in Frage gestellt worden sind, eine natürliche Empfängnis bei der Ehefrau nicht möglich gewesen sein soll.

(3)

Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher vorstehenden Umstände ergibt sich für den Senat die Gewissheit, dass das Kind W im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs zwischen der Ehefrau und dem Zeugen H gezeugt worden ist. Die Möglichkeit, dass der Ehemann im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme das Spermium des Zeugen H verwendet hat, ist nach allem, was bekannt ist, lediglich als theoretisch einzuordnen. Hiergegen sprechen insbesondere die Aussage des Zeugen und Kindesvaters H, der einerseits bekundet hat, dass es vor der Geburt zum Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau gekommen ist, und andererseits die Weitergabe von Spermium an den Ehemann verneint hat, sowie die nach dem Sachverständigengutachten O grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Empfängniszeit bei der Ehefrau noch künstliche Befruchtungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, was der Ehemann bestreitet. Soweit die Ehefrau, die in erster Linie eine Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet, möglicherweise hilfsweise einwenden will, dass sie für den Fall, dass es doch zum Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen H gekommen sein sollte, von der Unmöglichkeit der natürlichen Empfängnis ausgegangen sei, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau hat bereits nicht näher ausgeführt, worauf sie die weitreichende Annahme eines vollständigen Ausschlusses der natürlichen Empfängnis konkret hätte stützen können. Allein die Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen reicht hierfür nicht aus. Soweit sie sich auf angebliche ärztliche Aussagen bezieht, sind diese nicht weiter konkretisiert worden. Außerdem hat der Ehemann diese Angaben bestritten, und die Ehefrau hat insofern keinen Beweis angetreten.

c)

Der Versorgungsausgleich war in dem Umfang, wie er sich aus dem Tenor ergibt, vorzunehmen.

aa)

Für den Versorgungsausgleich ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind (BVerfG NJW 2003, 2819, 2821 unter II. 2. a) cc)). Der Härtefallklausel kommt in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs zu (BVerfG a. a. O.). Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (BVerfG a. a. O. m. w. N.). Die Härteklausel kann daher nicht zur Sanktionierung jeglichen ehelichen Fehlverhaltens herhalten, vielmehr hat sich die Auslegung an der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu orientieren (a. a. O.). Deshalb muss sich das Vorliegen einer groben Unbilligkeit aus den beiderseitigen Verhältnissen der Eheleute ergeben, weshalb es einer Würdigung aller Umstände bedarf, die die Verhältnisse der Eheleute in Ansehung des Versorgungsausgleichs geprägt haben (a. a. O.).

bb)

Auf der Grundlage der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten kam ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wie ihn der Ehemann erstrebt, ebenso wenig in Betracht wie die von der Ehefrau begehrte Durchführung nach den gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr erachtet es der Senat nach Lage der Dinge für angemessen, der Ehefrau im Versorgungsausgleichswege Anwartschaften in einem Umfang zukommen zu lassen, der ihr die eigenständige Sicherung des Existenzminimums im Alter ermöglicht.

Der Senat hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:

(1)

Zu Lasten der Ehefrau wirkt sich zunächst das gravierende Fehlverhalten durch das Unterschieben des von einem anderen Mann stammenden Kindes aus. Dieses Fehlverhalten wird nicht dadurch abgemildert, dass das Verhältnis zwischen dem Ehemann und dem Sohn offenbar weiterhin gut ist und man seinerzeit wohl die Adoption eines Kindes in Erwägung gezogen hat, denn hierdurch ändert sich nichts daran, dass durch das Verschweigen des Mehrverkehrs in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen worden ist.

(2)

Anzuführen ist ferner das Verhalten der Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und der anderen Verfahren zwischen den Eheleuten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Ehefrau bereits zu Beginn der Verfahren gewusst, dass der Zeuge H als Vater des Sohnes zumindest in Betracht kam. Anstatt aber den Mehrverkehr mit ihm einzuräumen, hat sie ihn durchgängig in allen angestrengten Verfahren geleugnet und darüber hinaus einen eigenen bewusst wahrheitswidrigen Sachverhaltsvortrag unterbreitet, den sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung sogar zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht hat. Damit hat sie in strafrechtlicher Hinsicht eine falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) abgegeben, denn es handelt sich beim Familiengericht in Verfahren, in denen die Glaubhaftmachung von Tatsachen vorgesehen ist, um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle (Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 14). Zugleich hat sie in allen drei Verfahren den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges zum Nachteil des Ehemannes verwirklicht, denn Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und Versorgungsausgleich wurden in allen Verfahren thematisiert und waren damit für die Ehefrau erkennbar von Bedeutung für den Ausgang der Verfahren. Allerdings kommt diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein geringeres Gewicht zu als im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch. Zwar können auch Umstände, die außerhalb der Ehezeit liegen, Berücksichtigung finden, allerdings nur begrenzt im Hinblick auf den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine Teilhabe an dem in der Ehezeit bereits erwirtschafteten Vermögen zu gewährleisten (vgl. Norpoth, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 27 VersAusglG Rn. 5). Dies gilt umso mehr, als das prozessuale Fehlverhalten der Ehefrau sich auf die Versorgungslage der Eheleute nicht auswirkt.

(3)

Ein Grund, den Versorgungsausgleich für die Zeit bis zur Geburt des Kindes abweichend von der gesetzlichen Regelung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich, insbesondere angesichts des unstreitig gebliebenen Vortrags der Ehefrau, mit Rücksicht auf die Haushaltsführung auch vor Geburt des Kindes zeitweise nur halbtags tätig gewesen zu sein. Für die Zeit nach der Geburt des Kindes ist von Bedeutung, dass die Ehefrau – neben der Versorgung des Kindes – den gemeinsamen Haushalt geführt hat.

(4)

Des Weiteren ist die Dauer der Ehe von weit über 30 Jahren, auch bis zur Trennung im Jahr 2012, zu berücksichtigen. Die Ehefrau ist zudem jetzt 57 Jahre alt und damit nicht mehr in der Lage, sich eine eigenständige Versorgung für das Alter aufzubauen; auch für den Zeitpunkt der Trennung gilt dies bereits in ähnlicher Weise. Demgegenüber verfügt der Ehemann über eine Versorgung für das Alter, die als ausreichend anzusehen ist. Nennenswertes Vermögen haben beide Eheleute in der Ehe nicht erwirtschaftet.

(5)

Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hält es der Senat auch mit Rücksicht auf das gravierende Fehlverhalten der Ehefrau für angezeigt, insbesondere angesichts der langjährigen Ehe mit den darin auch von der Ehefrau erbrachten Versorgungsleistungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse und Perspektiven beider Eheleute der Ehefrau Anrechte in einem Umfang zuzusprechen, der ihre eigenständige Versorgung im Alter auf der Basis des Existenzminimums ermöglicht.

(6)

Im Einzelnen hat der Senat den Umfang des Versorgungsausgleichs rechnerisch wie folgt ermittelt:

(a)

Auszugleichen sind allein die Anwartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden sind.

Bezüglich der V-Anrechte hat das Amtsgericht die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG nicht beachtet, die bei den gleichartigen Anrechten der Eheleute bei der V – es handelt sich jeweils um einen Altersvorsorgevertrag in Form eines fondsbasierten Riester-Vertrages über eine kapitalgedeckte Altersvorsorge – eingreift. 120 Prozent von 2 695 EUR sind 3 234 EUR, die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitig erworbenen Anrechte von 1 074,95 EUR und 72,63 EUR beträgt nur rund 1 000 EUR. Da im Rahmen der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung nach § 27 VersAusglG, eine vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung stattfindet, ist dieser Umstand von Amts wegen zu beachteten.

(b)

Die Ehefrau ist in der Lage, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt rund 17 Entgeltpunkte zu erwirtschaften.

(aa)

Die Ehefrau hat bis zum Ende der Ehezeit am 31.01.2013 aus allen Zeiten 8,3230 Entgeltpunkte erworben.

(bb)

Zu addieren ist ein weiterer Entgeltpunkt, der sich aufgrund Neuregelung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 307d SGB VI) zu Gunsten der Ehefrau ergibt.

(cc)

Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 287 ZPO schätzt der Senat den möglichen Hinzuerwerb der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.02.2013 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI am 31.02.2024 auf etwa 7 Entgeltpunkte.

Ausgangspunkt dieser Schätzung ist, dass die Ehefrau derzeit 800 EUR brutto bei einer Arbeitszeit von 56 Stunden monatlich verdient. Allerdings ist sie in vollem Umfang erwerbsfähig, weshalb dieses Einkommen auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 160 Stunden hochgerechnet werden kann, was 2 285 EUR brutto monatlich und 27 420 EUR brutto jährlich entspricht. Bezogen auf ein durchschnittliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von rund 34 000 EUR jährlich (für 2013), ergeben sich rund 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Mit Rücksicht auf etwaige Unwägbarkeiten hat der Senat einen Sicherheitsabschlag um 0,1 Entgeltpunkte auf 0,7 Entgeltpunkte vorgenommen, womit sich für elf Jahre damit 7,7 Entgeltpunkte ergeben.

(c)

Multipliziert man die Summe der Entgeltpunkte von rund 17 mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR, ergeben sich 486,37 EUR als Rentenbetrag. Die Differenz zum Existenzminimum, welches derzeit mit 880 EUR anzusetzen ist, beträgt 393,63 EUR. Geteilt durch den Rentenwert von 28,61 EUR, errechnet sich eine offene Lücke von 13,76 Entgeltpunkten, die auf 14 Entgeltpunkte zu runden sind. Ein Anrecht in dieser Höhe ist im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau zu übertragen.

(d)

Trotz dieser Übertragung verbleibt dem Ehemann noch eine angemessene Versorgung. Der Ehemann hat bis zum Ende der Ehezeit aus allen Zeiten eine Versorgung in Höhe von 67,6982 Entgeltpunkten erworben. Nach Abzug der 14 Entgeltpunkte verbleiben noch 53,6982 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR ergibt sich eine aktuelle Rente in Höhe 1 536,31 EUR, zu der noch der Zuerwerb in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Ende der Ehezeit hinzutreten wird.

(7)

Die Übertragung eines Anrechts in Höhe von 14 Entgeltpunkten erscheint auch mit Rücksicht darauf gerechtfertigt, dass sich diese Anzahl an Entgeltpunkten ebenfalls ergeben würde, wenn man die Halbtagsbeschäftigung, die die Ehefrau bis zur Geburt des Kindes mit Rücksicht auf die Haushaltsführung ausgeübt hat, fiktiv auch für die Zeit nach der Geburt des Kindes fortschreiben würde. Hierfür könnte sprechen, dass die Eheleute die Haushaltsführung der Ehefrau, der es im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach der Geburt des Kindes Rechnung zu tragen gilt, bis zur Geburt des Kindes mit dem Umfang einer Halbtagsbeschäftigung bewertet haben. Die Ehefrau hat hierfür zuletzt im Jahre 1984 hochgerechnet 0,4440 Entgeltpunkte erzielt. Setzt man diesen Wert für die Zeit von November 1984 bis zum Ehezeitende am 31.01.2013 fiktiv an, ergäben sich für 28 Jahre und 3 Monate 12,543 Entgeltpunkte, was in der Größenordnung den 14 Entgeltpunkte nahe kommt, die der Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen werden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 und 4, 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.

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