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Mindestunterhalt – Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit

Beweislast bei Mindestunterhalt: Einblicke in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

In einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Bad Kissingen verhandelt wurde, ging es um die Frage der Beweislast in Bezug auf den Mindestunterhalt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ein solcher Fall mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, doch er wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen und Herausforderungen auf.

Zunächst zum Hintergrund: Der Antragsgegner, der Vater der beiden Antragsteller, wurde aufgefordert, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen. Die Antragsteller leben getrennt von ihm und verfolgten mit ihrem Antrag die Zahlung dieses Unterhalts ab dem 01.03.2021. Der Kern des Falles drehte sich um die Frage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsschuldner Mindestunterhalt an den Antragsteller zahlen muss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 002 F 185/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Dem auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit.

  • Das Amtsgericht Bad Kissingen hat über einen Fall entschieden, bei dem es um die Beweislast in Bezug auf den Mindestunterhalt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ging.
  • Der Antragsgegner, der Vater der Antragsteller, wurde aufgefordert, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen.
  • Der Unterhaltsschuldner behauptete, aufgrund seiner beruflichen und gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt zu zahlen.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Unterhaltsschuldner konkrete Beweise für seine fehlende Leistungsfähigkeit vorlegen muss.
  • Der Antragsgegner konnte nicht ausreichend darlegen, warum er nicht in der Lage sei, eine besser bezahlte Arbeit zu findenoder mehr Stunden zu arbeiten.
  • Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antragsgegner den Mindestunterhalt zahlen muss und wies darauf hin, dass er alles in seiner Macht Stehende tun muss, um eine maximale Leistungsfähigkeit zu erreichen.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.
  • Das Gericht betonte, dass die Informationen auf ihrer Webseite lediglich Informationszwecken dienen und keine Rechtsberatung darstellen.

Die rechtliche Herausforderung

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lag in der Beweislast. Der Unterhaltsschuldner behauptete, aufgrund seiner aktuellen beruflichen Situation und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt zu zahlen. Er argumentierte, dass seine Arbeitszeit und sein Lohn nicht ausreichen würden, um den geforderten Betrag zu decken.

Das Urteil des Gerichts

Urteil zu Mindestunterhalt Beweislast
(Symbolfoto: Studio Romantic /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass dem auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit obliegt. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, einfach zu behaupten, man könne den Mindestunterhalt nicht zahlen. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner konkrete Beweise vorlegen, die seine Behauptungen stützen.

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Dokumente kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Antragsgegner nicht ausreichend Beweise vorgelegt hatte, um seine Behauptungen zu stützen. Es wurde festgestellt, dass er alles in seiner Macht Stehende tun müsse, um eine maximale Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts zu erreichen. Das Gericht betonte, dass der Antragsgegner eine Tätigkeit aufnehmen müsse, die ihm ermöglicht, den Mindestunterhalt zu decken, und dass er nicht einfach behaupten könne, dass seine derzeitige Tätigkeit ausreicht.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen

Darüber hinaus wurden die Argumente des Antragsgegners in Bezug auf seine beruflichen und gesundheitlichen Einschränkungen als unzureichend erachtet. Das Gericht stellte fest, dass er nicht ausreichend dargelegt hatte, warum er nicht in der Lage sei, eine besser bezahlte Arbeit zu finden oder mehr Stunden zu arbeiten.

Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Auswirkungen. Sie betont die Bedeutung der Beweislast und die Notwendigkeit für den Unterhaltsschuldner, seine Behauptungen ausreichend zu belegen. Es ist nicht ausreichend, einfach zu behaupten, dass man den Mindestunterhalt nicht zahlen kann. Es müssen konkrete Beweise vorgelegt werden, die diese Behauptungen stützen.

Das Fazit des Urteils ist klar: Ein Unterhaltsschuldner kann nicht einfach behaupten, nicht in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt zu zahlen. Er muss konkrete Beweise vorlegen, um solche Behauptungen zu stützen. Andernfalls wird erwartet, dass er den geforderten Betrag zahlt.

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Was bedeutet Mindestunterhalt – kurz erklärt


Der Mindestunterhalt bezieht sich auf den Kindesunterhalt, den ein Kind mindestens zur Sicherung seines Existenzminimums benötigt. Die Höhe des Mindestunterhalts ist vom Alter des Kindes abhängig. Für das Jahr 2023 gelten folgende Beträge:

  • Für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 437 €
  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 502 €
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 588 €

Diese Beträge haben sich gegenüber dem Vorjahr erhöht, wobei die Beträge für 2022 wie folgt waren: 396 € für 0- bis 5-Jährige, 455 € für 6- bis 11-Jährige und 533 € für 12- bis 17-Jährige.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


1. Familienrecht – Unterhaltsrecht: In diesem Fall geht es um die Verpflichtung des Antragsgegners, Kindesunterhalt zu zahlen. Das Unterhaltsrecht regelt die finanziellen Ansprüche zwischen Familienmitgliedern, insbesondere zwischen Eltern und ihren Kindern.

2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1601 BGB: Dieser Paragraph bestimmt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. In diesem Fall ist der Antragsgegner als Vater der Antragsteller verpflichtet, seinen Kindern Unterhalt zu zahlen.

3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1612a BGB: Dieser Paragraph regelt den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Hier wird festgelegt, wie der Mindestunterhalt zu berechnen ist und welche Beträge als Mindestunterhalt gelten. In diesem Fall wird der Mindestunterhalt für die betroffenen Kinder geltend gemacht.


Das vorliegende Urteil

AG Bad Kissingen – Az.: 002 F 185/21 – Endbeschluss vom 04.08.2021

Leitsatz:

Dem auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)


1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller … zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.08.2021 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 109,50 €, damit derzeit 418,50 €, bis zum 3. eines Monats zu bezahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller …, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.08.2021 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit zweite Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit 109,50 €, damit derzeit 341,50 €, bis zum 3. eines Monats zu bezahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller …, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von 1.707,50 € zu bezahlen.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller …, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.07.2021 in Höhe von 707,50 € zu bezahlen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

6. Der Verfahrenswert wird auf 8.879,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der am 13.08.2009 bzw. am 02.06.2011 geborenen Antragsteller. Die Antragsteller leben getrennt vom Antragsgegner im Haushalt ihrer gesetzlichen Vertreterin. Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Antrag die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts beginnend ab dem 01.03.2021 und haben daher beantragt.

1. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.03.2021 rückständigen Unterhalt in Höhe von 341,50 € zu zahlen.

2. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin mit Wirkung ab dem 01.04.2021 monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der 2. Altersstufe, ab dem 01.08.2021 nach der 3. Altersstufe jeweils abzüglich des auf den Antragsteller zu 1. entfallenden hälftigen Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 341,50 € zu zahlen, zahlbar jeweils im Voraus bis zum 3. eines Monats.

3. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 2. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.03.2021 rückständigen Unterhalt in Höhe von 341,50 € zu zahlen.

4. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 2. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin mit Wirkung ab dem 01.04.2021 monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der 2. Altersstufe abzüglich des auf den Antragsteller zu 2. entfallenden hälftigen Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 341,50 € zu zahlen, zahlbar jeweils im Voraus bis zum 3. eines Monats.

Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt.

Der Antragsgegner behauptet in Höhe des Mindestunterhalts nicht leistungsfähig zu sein. Er meint insoweit dass seine derzeitige berufliche Tätigkeit über eine Zeitarbeitsfirma mit einer täglichen Arbeitszeitbegrenzung auf 7 Stunden, bei einem Stunden-Bruttolohn von 10,45 € für ihn als ungelernte Kraft insoweit bereits erschöpfend sei und ihm auch eine weitergehende Tätigkeit nicht zuzumuten sei, vermeintlich schon aus medizinischen Gründen. Darüber hinaus vertritt der Antragsgegner die Meinung, dass seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte bei einer einfachen Entfernung von 22 km in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ebenso wie erhöhte Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Antragstellern alle 14 Tage wobei hier eine einfache Fahrtstrecke von 68 km jeweils doppelt zurückzulegen ist. Entsprechend vertritt der Antragsgegner die Meinung, dass bei ihm überhaupt keine Leistungsfähigkeit bestünde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einbeziehung des Akteninhalts, insbesondere der vorgelegten Unterlagen und Dokumente.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Antragsgegner ist gemäß § 1601 BGB dem Grunde nach zum Unterhalt gegenüber den Antragstellern verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich hier vorrangig nach § 1612 a BGB, da durch die Antragsteller lediglich der insoweit gesetzliche Mindestunterhalt geltend gemacht wird. Da im Rahmen des Mindestunterhaltes die Leistungsfähigkeit in entsprechender Höhe zunächst vermutet wird, obläge es dem Antragsgegner seine Leistungsunfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dem ist der Antragsgegner vorliegend nicht annähernd nachgekommen. Die Einlassungen und Ausführungen des Antragsgegners beschränken sich lediglich darauf zu behaupten, dass die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichend ist um den Mindestunterhalt zu decken. Der Antragsgegner lässt dabei jedoch vollkommen offen, was er denn unternommen habe um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden um den Mindestunterhalt zu decken. Dabei muss der Antragsgegner berücksichtigen, dass unter besonderer Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, er alles in seiner Macht stehende tun muss um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine maximale Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts zu erreichen. Die Ausführungen zur arbeitszeitlichen Begrenzung seiner derzeitigen Tätigkeit auf höchstens 7 Stunden werktäglich sind dabei unbeachtlich. Der Antragsgegner wäre vielmehr gehalten eine Tätigkeit aufzunehmen, im Rahmen derer er zumindest im Rahmen des gesetzlich zulässigen, gegebenenfalls durch Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit, von bis zu 48 Stunden arbeitet, bei entsprechender Entlohnung. Auch die Ausführungen des Antragsgegners zu etwaigen medizinischen Gründen, welche gegen eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit sprechen würden, sind insoweit unzureichend. Der Antragsgegner hätte hierbei substantiiert darlegen müssen aufgrund welcher medizinischen Einschränkungen er der Meinung ist, dass eine weitergehende Berufstätigkeit nicht ausgeübt werden kann, gleich welcher Art, und dies gegebenenfalls auch unter Beweis stellen müssen. Da dem nicht nachgekommen ist, musste das Gericht in der Entscheidung dann davon ausgehen, dass der Antragsgegner dem Grunde nach in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig ist.

Erst im Weiteren wäre dann zu prüfen gewesen, inwieweit berufsbedingte Aufwendungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, bzw. übermäßige Umgangskosten. Auch wenn es insoweit für die Entscheidung unbeachtlich war, wäre jedoch im Rahmen der Frage nach dem Mindestunterhalt letztlich auch hier zu berücksichtigen gewesen, dass unter entsprechender Anwendung der Süddeutschen Leitlinien zum Unterhaltsrecht, die berufsbedingten Aufwendungen auf höchstens 5 % des Einkommens zu begrenzen gewesen wären. Ebenso vermag das Gericht auch nach dem derzeitigen Sachvortrag nicht zu sehen inwieweit hier tatsächlich gesteigerte Umgangskosten zu berücksichtigen wären. Vielmehr handelt es sich um ein übliches Umgangsmodell 14-tägiger Art, welches in der Regel schon bei den entsprechenden Bedarfssätzen aller Beteiligten Berücksichtigung findet, wobei das Gericht auch keine übermäßige Entfernung festzustellen vermag. Eine einfache Entfernung von 68 km ist eine, welche noch innerhalb eines Landkreises wie eben dem Flächenlandkreis Bad Kissingen zurückgelegt werden kann, sodass hier für das Gericht bereits an dieser Stelle nicht nachvollziehbar ist worum es sich insoweit um eine weitere oder größere Strecke als die des üblichen Maßes handeln soll.

Entsprechend war antragsgemäß der Antragsgegner zur Zahlung zu verpflichten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

? FAQ zum Urteil


  • Was bedeutet die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit im Kontext des Mindestunterhalts? Die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner, der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommen wird, nachweisen muss, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den geforderten Unterhalt zu zahlen.
  • Wie wird der Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB berechnet? Der Mindestunterhalt wird basierend auf der jeweiligen Altersstufe des Kindes berechnet. Dieser Betrag wird dann um das hälftige Kindergeld für das jeweilige Kind reduziert.
  • Was muss der Unterhaltsschuldner tun, um seine fehlende Leistungsfähigkeit nachzuweisen? Der Unterhaltsschuldner muss substantiiert darlegen und beweisen, warum er finanziell nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dies kann beispielsweise durchVorlage von Einkommensnachweisen, medizinischen Attesten oder anderen relevanten Dokumenten geschehen.
  • Was bedeutet die „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ im Kontext des Mindestunterhalts? Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bedeutet, dass der Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun muss, um eine maximale Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts zu erreichen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass er eine zusätzliche Arbeit aufnehmen oder intensiv nach besser bezahlten Jobs suchen muss.
  • Was passiert, wenn der Unterhaltsschuldner seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht ausreichend nachweisen kann? Wenn der Unterhaltsschuldner seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht ausreichend nachweisen kann, geht das Gericht davon aus, dass er in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. In solchen Fällen wird er zur Zahlung des geforderten Unterhalts verpflichtet.

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