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Abänderung Ehescheidungsfolgen­vereinbarung – Voraussetzungen

AG Hanau – Az.: 62 F 510/16 UK – Beschluss vom 07.09.2017

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 4.884,- Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner zu 1. bis 3. Die Antragsgegner gingen aus der Ehe des Antragstellers mit der Mutter der Antragsgegner hervor. Der Antragsgegner zu 1. ist am (Datum), die Antragsgegnerin zu 2. am (Datum) und die Antragsgegnerin zu 3. am (Datum) geboren. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Die Trennung erfolgte im Jahr 2010. Die Antragsgegner leben seit der Trennung im Haushalt der Mutter.

Mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung des Notars (Name) vom TT.MM.2011, Urk.-Nr. (Nummer), verpflichtete sich der Antragsteller für die Antragsgegner jeweils 100% des Mindestunterhalts der jeweils geltenden Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindesgeldanteils zu zahlen. Auf § 4 der Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom TT.MM.2011 (Bl. 7 d.A.) wird Bezug genommen. Bei Abschluss der Vereinbarung belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 2.154,10 Euro. Monatliche Belastungen waren nicht vorhanden.

In dem gerichtlichen Scheidungsverfahren vereinbarten der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegner am TT.MM.2012, dass die Mutter bis einschließlich August 2015 auf die Geltendmachung von über dem monatlichen Gesamtbetrag von 700,00 Euro hinausgehenden Kindesunterhalt verzichtet und den Antragsteller insoweit von der darüber hinausgehenden Zahlungsverpflichtung aus der notariellen Urkunde freistellt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom TT.MM.2012, Az. (…), (Bl. 15 d. A.) wird Bezug genommen.

Im Jahr 2014 erwarb der Antragssteller gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin ein Eigenheim in (Ort). Zur Finanzierung nahmen sie diverse Darlehen auf. Hierauf leisten sie monatliche Tilgungsleistungen in Höhe von 313,- Euro und 188,77 Euro sowie Zinsleistungen in Höhe von 687,50 Euro, 113,22 Euro und 39,17 Euro. Hieran beteiligt sich der Antragsgegner hälftig. Die Grunderwerbssteuer beläuft sich auf 97,20 Euro monatlich.

Die Immobilie hat eine Wohnfläche von mindestens 125 m2. Der Wohnwert ist streitig.

Aktuell beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers 2.274,08 Euro. Auf die Entgeltabrechnungen von März 2015 bis Februar 2016 (Bl. 17 bis 30 d. A.) wird Bezug genommen. Für eine Unfallversicherung zahlt der Antragsteller monatliche Prämien in Höhe von 34,93 Euro, für eine Lebensversicherung 51,75 Euro.

Der Antragsteller fährt mit dem Pkw zu seiner Arbeitsstelle bei der (…). Die einfache Strecke beträgt 30 km. Der Antragsteller arbeitet in Gleitzeit und beginnt in der Regel um 6 Uhr. Das Haus verlässt er um 5 Uhr.

Mit anwaltlichem Schreiben vom TT.MM.2015 forderte der Antragsteller die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Antragsgegner auf, zu erklären, dass aus der notariellen Urkunde vom TT.MM.2011 keine Rechte mehr hergeleitet werden. In diesem Schreiben bezifferte der Antragsgegner den Wohnwert seiner Immobilie auf 1.250,- Euro. Auf das Schreiben vom TT.MM.2015 (Bl. 44 bis 46 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Antragsteller behauptet, der Wohnwert belaufe sich auf 797,50 Euro. Die monatlichen Fahrtkosten seien nach der Beurkundung entstanden und auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zurückzuführen. Er leide an (…). Ihm sei ärztlich geraten worden, öffentliche Verkehrsmittel zu meiden. Auf das Attest des Herrn Dr. (Name) vom TT.MM.2016 (Bl. 42 d. A.) wird Bezug genommen. Der Antragsteller sei bereits seit dem Jahr 2009 in psychologischer Behandlung gewesen. Auf das Schreiben des Herrn Dipl.-Psych. (Name) vom TT.MM.2016 (Bl. 90 d. A.) wird Bezug genommen. Seit der Trennung leide der Antragsteller unter (…) und habe panische Angst vor (…). Im Übrigen müsse er mit öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Arbeitsweg vor 5 Uhr antreten. Zu dieser Zeit führen jedoch weder Busse noch Bahnen.

Der Antragsteller beantragt, die notarielle Urkunde vor dem Notar (Name), (Ort), vom TT.MM.2011 unter der Urk.-Nr. (Nummer) dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt

1. an den Antragsgegner zu 1. für die Zeit von Dezember 2015 bis März 2016 in Höhe von 267,- Euro und ab April 2016 in Höhe von 304,- Euro und

2. an die Antragsgegnerin zu 2. für die Zeit von Dezember 2015 bis März 2016 in Höhe von 267,- Euro und ab April 2016 in Höhe von 304,- Euro und

3. an die Antragsgegnerin zu 3. für die Zeit von Dezember 2015 bis März 2016 in Höhe von 218,- Euro und ab April 2016 in Höhe von 203,- Euro

zu zahlen hat.

Für den Fall des Obsiegens beantragt er,

1. den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, an den Antragsteller 348,- Euro zu zahlen,

2. die Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, an den Antragsteller 21,- Euro zu zahlen,

3. die Antragsgegnerin zu 3. zu verpflichten, an den Antragsteller 238,- Euro zu zahlen.

Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner behaupten, der Wohnwert belaufe sich auf mindestens 1.750,- Euro, da der Antragsteller den Keller des Wohnhauses ausgebaut habe. Der Arbeitgeber stelle dem Antragsteller ein kostenloses Jobticket zur Verfügung. Der Arbeitsplatz könne auch rechtzeitig mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Auf die Ausdrucke der Verbindungsauskunft der Deutschen Bahn vom TT.MM.2017 (Bl. 78 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Bezüglich der begehrten Rückzahlung geleisteten Unterhalts berufen sich die Antragsgegner auf den Einwand der Entreicherung. Der Unterhalt sei verbraucht worden.

Das Gericht hat den Antragsgegner gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom TT.MM.2017 (Bl. 203 ff. d. A.).

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Abänderung Ehescheidungsfolgenvereinbarung - Voraussetzungen
(Symbolfoto: Von Bacho/Shutterstock.com)

Die Voraussetzungen einer Abänderung der Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom TT.MM.2011 liegen nicht vor. Gemäß § 239 Abs. 2 FamFG richten sich die Voraussetzungen der Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Eine solche schwerwiegende Veränderung kann nicht festgestellt werden.

Zwar geht das Gericht aufgrund des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht zumutbar ist, seinen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die persönlichen Schilderungen des Antragstellers erschienen dem Gericht glaubhaft.

Allerdings hat der Antragsteller in der Anhörung auch angegeben, dass er schon seit sieben oder acht Jahren mit dem Auto zur Arbeit fahre, das heißt mindestens seit dem Jahr 2010. Dies deckt sich mit dem streitigen Vortrag des Antragstellers, dass es mit der Trennung im Jahr 2010 zu einer Verschlechterung seines Zustandes gekommen sei. Dann waren die Fahrtkosten jedoch bei Abschluss der Ehescheidungsfolgenvereinbarung bereits vorhanden. Insofern kann schon nicht von einer nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung ausgegangen werden.

Selbst wenn man die Fahrtkosten in Abzug brächte, wäre der Antragsteller noch in Höhe des titulierten Unterhaltes leistungsfähig. Er verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.274,08 Euro. Der hälftige Wohnwert ist mit mindestens 625,- Euro zu bemessen. Der Antragsteller hat im Rahmen der persönlichen Anhörung einen Quadratmeterpreis in 10,- Euro bestätigt. Entsprechendes hatte er auch bereits außergerichtlich vortragen lassen. In Abzug zu bringen sind die hälftigen Finanzierungslasten. Tilgungslasten und sekundäre Altersvorsorge, etwa in Gestalt der Lebensversicherung, sind beim Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen, wenn dies einen Mangelfall begründen würde, Ziff. 5 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Dasselbe gilt für die Kosten der privaten Unfallversicherung (siehe OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1573).

Danach ergibt sich folgendes bereinigtes Einkommen des Antragstellers:

Einkommen des Antragstellers 2.274,08 Euro

berufsbedingte Aufwendg. -330,00 Euro

bleibt 1.944,08 Euro

Naturaleinkommen (Wohnwert) 625,00 Euro

Insgesamt 2.569,08 Euro

Finanzierungslast 419,95 Euro

Belastungen -419,95 Euro

unterhaltsrechtliches Einkommen 2.149,13 Euro.

Der Mindestunterhalt für den Antragsgegner zu 1. beläuft sich auf 364,- Euro, ebenso für die Antragsgegnerin zu 2. und für die Antragsgegnerin zu 3. auf 294,- Euro. Dem Antragsteller bleiben 2.149,13 – 364 – 364 – 297 = 1.127,13 Euro. Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 1.080,00 Euro.

Danach war der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG.

OLG Frankfurt – Az.: 8 UF 170/17 – Beschluss vom 22.08.2018

Dem Antragsgegner zu 1) wird unter teilweiser Abänderung des am 07.09.2017 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Hanau, Az. 62 F 510/16 UK, geboten, einer Abänderung des am 26.04.2011 zu UR.-Nr. …/2011 des Notars A, Stadt1, geschlossenen Vertrages dahingehend zuzustimmen, dass ab Juni 2018 die Unterhaltsschuld des Antragstellers ihm gegenüber (nur noch) mtl. € 76,00 beträgt.

Im Übrigen wird der Antragsteller der Wirkungen seiner Beschwerde vom 19.10.2017 gegen vorgenannten Beschluss – in Bezug auf den Antragsgegner zu 1) – infolge ihrer am 22.08.2018 erklärten Rücknahme für verlustig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz hat der Antragsteller zu tragen. Von den Gerichtskosten 2. Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsteller 2/3 und der Antragsgegner zu1) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) tragen der Antragsteller 2/5 und der Antragsgegner zu 1) 3/5.

Verfahrenswert 2. Instanz: € 7.297,00

( – Verhältnis Antragsteller – Antragsgegnerin zu 2): € 1.660,00;

– Verhältnis Antragsteller – Antragsgegnerin zu 3): € 1.352,00;

– Verhältnis Antragsteller – Antragsgegner zu 1) – inkl. Antragserweiterung vom 22.08.2018: € 4.285,00).

Gründe

Die Entscheidung in der Hauptsache beruht auf dem Anerkenntnis des Antragsgegners zu1) in der heutigen mündlichen Verhandlung, §§ 69 III, 113 I 2 FamFG, 307 ZPO, mit dem er dem Anspruch des Antragstellers auf Vertragsanpassung, §§ 239 II FamFG, 313 I BGB (vergl. BGH NJW 2012, 373), nachkam.

Die Verlustigerklärung im Übrigen beruht auf den §§ 117 FamFG, 516 III ZPO.

Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen im Sinne des § 243 FamFG und berücksichtigt, dass der Antrag des Antragstellers ohne Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners zu 1) vollständig unbegründet geblieben wäre, vergl. Senatsbeschluss vom 28.02.2018. Dies rechtfertigt es, ihm die Kosten des Verfahrens 1. Instanz aufzuerlegen.

Von den Kosten des Verfahrens 2. Instanz, soweit hierüber noch nicht durch Senatsbeschluss vom 20.06.2018 befunden wurde, hat der Antragssteller jedenfalls die Teile der Gerichtskosten zu tragen, die auf dem erfolglosen, da zurückgenommenen Teil der Beschwerde beruhen; dies betrifft umfänglich seine Prozessrechtsverhältnisse zu den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sowie überwiegend anteilig zum Antragsgegner zu1). Denn in Bezug auf Letzteren hatte die Beschwerde im wertrelevanten Zeitraum Dezember 2015 bis März 2017 ebenfalls keinen Erfolg; der Senat berücksichtigt aber insoweit, dass in der Folgezeit ab Juni 2018 sowohl die Beschwerde als auch die Antragserweiterung im heutigen Termin erfolgreich waren, ohne dass jedenfalls in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde der Antragsgegner zu 1) ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hätte, vergl. § 93 ZPO. Dies rechtfertigt, dem Antragsgegner die Kosten der Antragserweiterung aufzuerlegen. Diese Gesichtspunkte gelten für die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers entsprechend.

Eine andere Quote gilt in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1), da in Bezug auf ihn der Wert des Verfahrens/seines Prozessrechtsverhältnisses geringer ist, also auf ihn Kosten aus einem geringeren Wert entfallen. Gemessen hieran ist dann aber die Quote seines Unterliegens gegenüber der des Antragstellers (und damit dessen Quote des Obsiegens) höher als die Quote des Obsiegens des Antragstellers in Bezug auf alle Antragsgegner.

Die Wertfestsetzung für die Beschwerde ergibt sich aus den Gedanken der Senatsbeschlüsse vom 28.02.2018 und 05.04.2018: Danach entfallen im Zuge der Beschwerde auf die Prozessrechtsverhältnisse zum Antragsgegner zu1) und der Antragsgegnerin zu 2) je (16 x € 103,75=) € 1.660,00, auf das Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 3) (16 x € 84,50=) € 1.352,00. In Bezug auf den Antragsgegner zu 1) hinzu kommt der Wert der Antragserweiterung vom heutigen Tag im Sinne von § 51 I, II FamGKG für den insoweit wertrelevanten Zeitraum Juni 2018 bis August 2019 (15 x (€ 251,00 – € 76,00)=) € 2.625,00.

 

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