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Gestattung des Umgangsrechts mit seinem Kind ohne Schutzmaske

Umgangsrecht in der Pandemie: Vater darf Kind ohne Schutzmaske treffen

In einem bemerkenswerten Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 332 F 85/20) vom 24. September 2020 wurde ein wichtiger Präzedenzfall für das Umgangsrecht in der Corona-Pandemie geschaffen.

Die Kernfrage des Falles: Darf ein Vater sein Kind ohne Schutzmaske treffen, trotz der geltenden Sicherheitsbestimmungen aufgrund der COVID-19-Pandemie?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 332 F 85/20 >>>

Die Problematik des Falls

In diesem Fall war die Umgangsregelung zwischen dem Vater und seinem Kind aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt worden. Nach der Wiedereröffnung der Hotels – einem Ort, der ursprünglich für die Treffen vorgesehen war – begehrte der Vater, den Umgang mit seinem Kind wieder aufzunehmen, und zwar ohne Schutzmaske. Er versicherte, die geltenden Schutzvorschriften einzuhalten und bot sogar an, vor jedem Treffen einen Corona-Test durchzuführen. Die Mutter des Kindes stand diesem Vorschlag skeptisch gegenüber.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht fällte ein Urteil, das sowohl das Wohl des Kindes als auch die geltenden Gesundheitsvorschriften berücksichtigte. Die Richter betonten, dass ein Kind in jungem Alter – in diesem Fall war das Kind zwei Jahre alt – stark auf die Mimik seines Gegenübers reagiert. Eine Schutzmaske könnte die natürliche Kommunikation und Interaktion zwischen Vater und Kind einschränken.

Die Rolle der Corona-Schutzvorschriften

Trotz der Entscheidung, den Vater ohne Schutzmaske das Umgangsrecht ausüben zu lassen, machte das Gericht klar, dass es davon ausgeht, dass der Vater die Corona-Schutzvorschriften ernst nimmt. Das Gericht vertraute darauf, dass der Vater in der Öffentlichkeit eine Maske tragen, die Abstands- und Hygieneregeln einhalten und verantwortungsbewusst mit der Situation umgehen würde.

Auswirkungen auf zukünftige Fälle

Diese Entscheidung könnte in zukünftigen Fällen, in denen das Umgangsrecht in Zeiten von Pandemien und Gesundheitskrisen in Frage steht, als Präzedenzfall dienen. Sie betont die Notwendigkeit, das Wohl des Kindes an erste Stelle zu setzen, aber auch die Verantwortung der Eltern, die Gesundheit und Sicherheit ihres Kindes zu schützen.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Umgang zwischen Vater und Sohn ohne Maske dem Kindeswohl entspricht, vorausgesetzt der Vater hält sich verantwortungsbewusst an die Corona-Schutzvorschriften. Eine Anordnung für den Vater, einen negativen Corona-Test vorzulegen, wurde nicht gemacht, da das Gericht der Meinung war, dass ein solcher Test das Infektionsrisiko nicht minimieren würde. Die Verantwortung für die Sicherheit des Kindes liege letztlich bei dem Vater und seiner verantwortungsvollen Handhabung der Pandemiesituation.

Rechtsfolgen der Entscheidung

Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 81 FamFG. Ein Verstoß gegen die vom Gericht festgelegte Umgangsregelung könnte für die Eltern erhebliche Folgen haben. Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG könnte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro festsetzen oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht.

Einordnung und Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität und die Schwierigkeiten, die sich bei der Handhabung von Umgangsrechten in Zeiten der Corona-Pandemie ergeben können. Es unterstreicht auch die wichtige Rolle des Gerichts bei der Gewährleistung des Kindeswohls und des Schutzes des Kindes vor möglichen gesundheitlichen Risiken, während gleichzeitig die Notwendigkeit anerkannt wird, dass Kinder eine ungehinderte und natürliche Interaktion mit ihren Eltern haben sollten. Es ist ein Präzedenzfall, der in zukünftigen ähnlichen Situationen von großer Bedeutung sein könnte.

Insgesamt liefert das Urteil des Amtsgerichts Köln eine wichtige Perspektive auf das Umgangsrecht in außergewöhnlichen Umständen und betont die Bedeutung des Schutzes des Kindeswohls in jeder Situation. […]


Das vorliegende Urteil

AG Köln – Az.: 332 F 85/20 – Beschluss vom 24.09.2020

I. Der Kindesvater ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache dazu berichtigt, ohne Atemschutzmaske Umgang auszuüben mit seinem Sohn A. wie folgt:

1. Der Kindesvater ist dazu berechtigt und verpflichtet, am 19.09.2020 Umgang mit A. auszuüben von 15.30  bis 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr. Der Kindesvater holt A. bei der Mutter zu Hause ab. Sollte die Kindesmutter dies wünschen, findet die erste Hälfte des Umgangskontaktes in der Wohnung der Mutter statt. Die Kindesmutter ist dazu berechtigt, durch eine dem Kind vertraute Begleitperson den Umgangskontakt begleiten zu lassen. Circa nach der Hälfte der Umgangszeit darf der Kindesvater mit A. rausgehen und den Ort des Umgangs selbst bestimmen. Eine dem Kind vertraute Begleitperson darf weiterhin anwesend sein. Sollte der Umgangskontakt gut verlaufen, soll er bis 18.00 Uhr andauern ansonsten bis 17.30 Uhr.

Gestattung des Umgangsrechts mit seinem Kind ohne Schutzmaske
Vater darf Kind trotz Pandemie ohne Maske treffen: Entscheidung des Kölner Gerichts setzt Präzedenz im Umgangsrecht und betont Kindeswohl und Einhaltung der Coronaschutzvorschriften (Symbolfoto: Volurol/Shutterstock.com)

Am 20.09.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt Umgang auszuüben mit A. von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr in Frankfurt am Main. Die Übergabe soll am Haupteingang des Frankfurter Zoos stattfinden, die erste Stunde darf eine von der Mutter gestellte dem Kind vertraute Begleitperson den Umgangskontakt begleiten, von 10.30 bis 11.30 Uhr soll der Kindesvater dann alleine mit A. Umgang ausüben. Er ist dazu verpflichtet, A. um 11.30 Uhr zum Hauptausgang zurückbringen, damit er dort von der Mutter oder von der von der Mutter gestellten Begleitperson in Empfang genommen werden kann.

2. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, am 03.10. Umgang auszuüben mit A. von 15.00 bis 17.30 Uhr. Der Kindesvater holt A. bei der Mutter zu Hause ab. Die Kindesmutter ist dazu berechtigt, durch eine dem Kind vertraute Begleitperson die erste halbe Stunde des Umgangskontaktes begleiten zu lassen. Vater, Sohn und ggfls. die Begleitperson sollen zusammen auf den Spielplatz gehen, nach einer halben Stunde soll sich die Begleitperson entfernen, so dass der Vater danach alleine Umgang mit A. haben kann. Der Kindesvater ist dazu verpflichtet, A. um 17.30 Uhr zur Wohnung der Kindesmutter zurückzubringen.

Am Sonntag den 04.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, Umgang auszuüben mit A. von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Das Kind soll von der Wohnanschrift der Mutter abgeholt und auch dorthin zurückgebracht werden.

3. Der Kindesvater ist dazu berechtigt und verpflichtet, am 16.10. (Freitag) Umgang auszuüben mit A. von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Sollte das Kind an diesem Tag in der Kita sein, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, gemeinsam mit der Mutter das Kind um 14.00 Uhr an der Kita abzuholen, die Anschrift der Kita ist dem Vater bekannt.  Die Kindesmutter wird dann eine viertel Stunde dabei sein, danach ist der Kindesvater dazu berechtigt, bis 17.00 Uhr alleine Umgang mit A. auszuüben. Der Kindesvater bringt A. um 17:00 Uhr zur Mutter zurück. Sollte das Kind an diesem Tag nicht in der Kita sein, holt der Vater das Kind zu Hause bei der Mutter ab.

Am 17.10.2020 (Samstag) ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Er wird A. jeweils  bei der Mutter abholen und auch dorthin zurückbringen.

4. Am 31.10.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet von 15.00 bis 18.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben und am 01.11.2020 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er wird A. jeweils bei der Mutter abholen und dorthin zurückbringen. Die Pause am zweiten Tag von 12.00 bis 15.00 Uhr dient dem Mittagsschlaf des Kindes bei der Mutter.

5. Am 14.11. 2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, mit A. Umgang auszuüben von 15.00 bis 18.00 Uhr (Abholung und Rückgabe am Wohnort der Mutter). Am Sonntag, den 15.11.2020 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Umgang mit A. auszuüben. Sollte A. in seinem Mittagsschlaf einschlafen, soll der Umgang bis nach dem Mittagsschlaf andauern (spätestens 15.30 Uhr).

Sollte A. nicht einschlafen, wird er um 14.00 Uhr zur Mutter zurückgebracht durch den Vater.

Gleiches gilt für die Wochenenden vom 28./29.11.2020 und 12./13.12.2020.

6. Beginnend mit dem Wochenende vom 09. /10.01.2021 ist der Kindesvater dazu berechtigt und verpflichtet, alle 4 Wochen Umgang auszuüben mit A. samstags und sonntags von 9.00 bis 16.00 Uhr.

II. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV. Verfahrenswert: 1.500,00 EUR.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie leben getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter.

Im Hauptsachverfahren 332 F 9/20 haben die Beteiligten am 03.03.2020 eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen, die inhaltlich der nunmehr titulierten Regelung lediglich mit abweichenden Daten entspricht.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen und Hotelschließung konnte die Umgangsregelung nicht praktiziert werden und wurde nach Anregung des Gerichts ausgesetzt, zunächst bis zur Wiedereröffnung der Hotels, die ursprünglich für Ende Mai 2020 geplant war. Lediglich der erste Umgangstermin hatte stattgefunden.

Inzwischen sind die Hotels wieder geöffnet, die Eltern konnten sich jedoch nicht auf eine Wiederaufnahme der Vereinbarung verständigen.

Die Mutter hat die Sorge, der Vater würde die Corona-Schutzvorschriften nicht einhalten und könne somit eine Gefahr für die Gesundheit des Kindes und für ihre eigene Gesundheit darstellen. Sie wünscht sich, dass die Kontakte zwischen Vater und Sohn mit Schutzmaske erfolgen.

Der Vater hat zugesichert, die Schutzvorschriften einzuhalten, hat angeboten, vor den Umgangskontakten einen Corona-Test durchzuführen und begehrt den Umgang ohne Schutzmaske.

Das Gericht hat die Beteiligten angehört am 09.09.2020. Der Kindesvater wurde vom persönlichen Erscheinen zum Termin entbunden und ist nicht zum Termin erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die tenorierte Umgangsregelung entspricht dem Wohl des Kindes.

Dass Umgänge zwischen Vater und Sohn stattfinden sollen und in welcher Häufigkeit, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Eltern hatten sich entsprechend auf einen zunächst zweiwöchigen Rhythmus und später vierwöchigen Rhythmus geeinigt und hatten auch die Übergabezeiten durch gerichtlich gebilligten Vergleich vereinbart. Hinsichtlich der Zeiten bedarf der Beschluss daher keiner weiteren Begründung gem. § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Uneinigkeit bestand lediglich über die Form der Umgangsausübung. Hier war dem Vater jedoch die Ausübung des Umgangs ohne Maske zu gestatten. Denn ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht vorliegend nicht dem Kindeswohl. A. ist 2 Jahr alt. Ein Kind in diesem Altern kommuniziert in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Es muss das Lachen seines Gegenübers sehen, seinen Schmollmund zeigen dürfen, sehen dürfen, wenn sein Gegenüber unzufrieden, erstaunt, glücklich, entsetzt, oder ungläubig ist, ob sein Gegenüber sich freut oder ernst etwas erklärt. Hierfür ist die Mimik unabdingbar, eine Gesichtsmaske würde das unbeschwerte und ungetrübte Miteinander zwischen Vater und Sohn einschränken, erschweren und belasten.

Das Gericht geht davon aus, dass der Vater sich an die Corona-Schutzvorschriften hält, dass er in der Öffentlichkeit eine Maske trägt, dass er die Abstands- und Hygieneregeln einhält und verantwortungsbewusst mit der Gesamtsituation umgeht. Das Gericht geht davon aus, dass der Vater sein Kind schützen will und alles tun wird, um eine Infektion des Kindes zu vermeiden, jedenfalls nicht zu bedingen.

Das Gericht appelliert an einen verantwortungsbewusstes Umgang mit der Pandemie und an ein verantwortungsbewusstes Miteinander der Beteiligten.

Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass ein Umgang zwischen Vater und Sohn mit Maske nicht erforderlich ist und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes auch nicht dem Kindeswohl entspricht.

Eine Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests erfolgt nicht, da ein solcher ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

 

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