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Härtefallscheidung aufgrund Schwangerschaft der Ehefrau aufgrund außerehelicher Beziehung

Härtefallscheidung: Schwangerschaft und Psyche reichen nicht als Scheidungsgrund

Das Gericht wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die aufgrund ihrer Schwangerschaft von einem anderen Mann und ihrer Depressionen eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres anstrebte, zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine solche Scheidung nicht erfüllt sind, da die Gründe für die Unzumutbarkeit der Ehefortführung in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen. Die Schwangerschaft und die psychische Erkrankung der Antragstellerin wurden nicht als solche anerkannt.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Gericht zurückgewiesen.
  • Verfahrenskostenhilfe wurde aufgrund fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
  • Eine Härtefallscheidung erfordert Gründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.
  • Schwangerschaft von einem anderen Mann und Depressionen der Antragstellerin erfüllen diese Voraussetzung nicht.
  • Die Berufung auf eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft rechtfertigt keine Härtefallscheidung.
  • Eigene gravierende Unzulänglichkeiten der Antragstellerin können nicht als Begründung herangezogen werden.
  • Die Kosten des Verfahrens muss die Antragstellerin tragen.

Härtefallscheidung: Wenn die Ehe wegen Untreue zerbricht

Eine Härtefallscheidung kann in Betracht gezogen werden, wenn die Fortsetzung einer Ehe für einen Ehegatten aufgrund von Umständen, die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegen, unzumutbar ist. Ein solcher Umstand kann eine außereheliche Beziehung sein, die zu einer Schwangerschaft führt.

Gemäß § 1599 Abs. 2 BGB kann eine solche Vaterschaft des Ehemannes aufgehoben werden, wenn die Scheidung rechtshängig ist. Dies gilt jedoch nicht automatisch. Eine außereheliche Beziehung selbst ist für eine Härtefallscheidung nicht ausreichend. Entscheidende Kriterien sind vielmehr die Umstände der Untreue und deren Auswirkungen auf die Ehe. Diese juristischen Herausforderungen und die Einzelfallentscheidungen machen Härtefallscheidungen zu einem komplexen Thema, das wir im Folgenden anhand eines konkreten Urteils näher beleuchten.

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Außereheliche Beziehung: Härtefallscheidung wegen Schwangerschaft
(Symbolfoto: Antonio Guillem /Shutterstock.com)

Im Zentrum des Rechtsstreits am Oberlandesgericht Zweibrücken stand eine Frau, die während der Ehe von einem anderen Mann schwanger wurde und aufgrund dieser Schwangerschaft sowie ihrer psychischen Verfassung – sie leidet an Depressionen – eine Härtefallscheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres beantragte. Die Antragstellerin und ihr Ehemann leben seit dem 18. August 2023 getrennt, nachdem sie am 10. Oktober 2015 geheiratet hatten. Ihre Argumentation stützte sich auf § 1565 Abs. 2 BGB, welcher besagt, dass eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellt.

Schwangerschaft und psychische Gesundheit als Gründe für eine Härtefallscheidung

Das Familiengericht Bad Dürkheim lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab, da es die Schwangerschaft der Antragstellerin und ihre Depressionserkrankung nicht als Härtefallgründe ansah, die „in der Person des anderen Ehegatten“ begründet sind. Die Antragstellerin führte in ihrer sofortigen Beschwerde an, dass es ausreichend für eine Härtefallscheidung sei, wenn der Antragsgegner nicht als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes gelten möchte.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Härtefallscheidung

Die sofortige Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot. Laut § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gericht stellte klar, dass die Gründe für eine unzumutbare Härte in der Person des Antragsgegners liegen müssen, was in diesem Fall nicht zutraf.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Gericht folgte der Argumentation, dass Umstände, die vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten liegen, nicht für eine Härtefallscheidung herangezogen werden können. Insbesondere die Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung und die Depressionserkrankung der Antragstellerin wurden nicht als in der Person des Antragsgegners begründete Härtefälle anerkannt. Darüber hinaus wurde betont, dass eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes möglich ist, was jedoch keinen automatischen Anspruch auf eine Härtefallscheidung begründet.

Kostenentscheidung und rechtliche Folgen

Die Antragstellerin wurde mit den Kosten des Verfahrens belastet, gemäß der in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzten Festgebühr. Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung gemäß dem deutschen Familienrecht und stellt klar, dass persönliche Umstände des Antragstellers, wie eine außereheliche Schwangerschaft oder psychische Erkrankungen, nicht ausreichend sind, sofern diese nicht direkt in der Person des anderen Ehegatten begründet sind.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken unterstreicht die Wichtigkeit, dass die Gründe für eine unzumutbare Härte innerhalb des gesetzlichen Rahmens klar in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, um eine Härtefallscheidung zu rechtfertigen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer Härtefallscheidung im deutschen Familienrecht?

Eine Härtefallscheidung im deutschen Familienrecht ermöglicht die Auflösung einer Ehe ohne die Einhaltung des sonst üblichen einjährigen Trennungsjahres, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Regelung ist in § 1565 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert und stellt eine Ausnahme von der Regel dar. Die unzumutbare Härte muss dabei in der Person des anderen Ehegatten begründet sein.

Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung

Um eine Härtefallscheidung zu erreichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Scheitern der Ehe: Die Ehe muss gescheitert sein, und es darf nicht zu erwarten sein, dass die Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen.
  • Unzumutbare Härte: Die Fortsetzung der Ehe muss für den antragstellenden Ehepartner aufgrund von Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.
  • Beweis der Härtegründe: Der Antragsteller muss die Gründe für die unzumutbare Härte detailliert darlegen und beweisen können.

Beispiele für Härtefälle

Zu den anerkannten Härtefällen, die eine Härtefallscheidung rechtfertigen können, gehören unter anderem:

  • Häusliche Gewalt oder Misshandlungen.
  • Schwere Bedrohungen oder Beleidigungen.
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
  • Vergewaltigung innerhalb der Ehe.
  • außereheliche Schwangerschaft.

Ablauf einer Härtefallscheidung

Der Ablauf einer Härtefallscheidung unterscheidet sich nicht wesentlich von einer regulären Scheidung, außer dass das Trennungsjahr übersprungen wird. Der Antragsteller muss einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen und darin die Gründe für die Härtefallscheidung detailliert darlegen und beweisen. Das Gericht prüft die angeführten Gründe und entscheidet, ob eine Härtefallscheidung gerechtfertigt ist.

Wichtige Hinweise

  • Hohe Anforderungen: Die Anforderungen an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sind hoch, und die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts.
  • Keine Blitzscheidung: Eine Härtefallscheidung ist keine Garantie für eine schnelle Scheidung, da das Verfahren aufwändig sein und eine Beweisaufnahme erfordern kann.
  • Anwaltliche Beratung: Es wird empfohlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Härtefallscheidung einschätzen zu können.

Zusammenfassend ist die Härtefallscheidung eine Möglichkeit, eine Ehe ohne das Trennungsjahr aufzulösen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Partner unzumutbar ist. Aufgrund der strengen Voraussetzungen und der Notwendigkeit, die Gründe für die unzumutbare Härte zu beweisen, ist eine sorgfältige Vorbereitung und anwaltliche Unterstützung ratsam.

Wie wirkt sich eine außereheliche Schwangerschaft auf Scheidungsverfahren aus?

Eine außereheliche Schwangerschaft kann im deutschen Familienrecht unter bestimmten Umständen einen Härtefall im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB darstellen und somit Auswirkungen auf ein Scheidungsverfahren haben. Nach dieser Vorschrift kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner bedeuten würde und die Gründe für diese Härte beim anderen Ehepartner liegen.

Wenn die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens von einem anderen Mann schwanger wird, kann dies für den Ehemann einen Grund darstellen, die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wird, da das Kind in diesem Fall rechtlich als eheliches Kind des Ehemannes gilt. Der Ehemann würde dann rechtlich der Vater des Kindes, erhielte das gemeinsame Sorgerecht und würde unterhaltspflichtig.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 16. Juni 2014 (8 WF 106/14) entschieden, dass es einem Ehemann nicht zuzumuten sei, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten, da er ansonsten mit der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater würde. Das Gericht bejahte in diesem Fall den Härtefallgrund nach § 1565 Abs. 2 BGB, sodass die Einhaltung des Trennungsjahres nicht erforderlich war und eine schnelle Scheidung möglich wurde.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hoch sind und die Entscheidung im Ermessen des Gerichts liegt. Nicht jeder Fall einer außerehelichen Schwangerschaft wird automatisch als Härtefall anerkannt. Es müssen weitere erschwerende Umstände hinzutreten, um eine vorzeitige Scheidung zu rechtfertigen.

Zusammenfassend kann eine außereheliche Schwangerschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Härtefall begründen, der eine vorzeitige Scheidung ermöglicht. Da die rechtlichen Konsequenzen komplex sein können, wird in solchen Fällen eine anwaltliche Beratung empfohlen.

Inwiefern ist die Vaterschaftsfrage bei einer Härtefallscheidung von Bedeutung?

## Bedeutung der Vaterschaft bei einer Härtefallscheidung

Die Vaterschaftsfrage spielt bei einer Härtefallscheidung im deutschen Familienrecht eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um die Schwangerschaft der Ehefrau mit einem Kind von einem anderen Mann geht. Nach § 1592 BGB ist der rechtliche Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Dies bedeutet, dass der Ehemann automatisch als rechtlicher Vater des Kindes gilt, auch wenn er nicht der biologische Vater ist. Dies hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechtsfragen.

Wenn die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens von einem anderen Mann schwanger wird, kann dies für den Ehemann einen Grund darstellen, die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen, um nicht rechtlicher Vater des Kindes zu werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 16. Juni 2014 (8 WF 106/14) entschieden, dass es einem Ehemann nicht zuzumuten sei, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten, da er ansonsten mit der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater würde.

Um die rechtliche Vaterschaft zu ändern, muss entweder der biologische Vater die Vaterschaft anerkennen oder der Ehemann die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater ist jedoch nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Daher ist eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann notwendig, um die rechtliche Vaterschaft zu ändern.

Zusammenfassend ist die Vaterschaftsfrage bei einer Härtefallscheidung von Bedeutung, weil sie entscheidet, wer rechtlich als Vater des Kindes gilt und damit verbundene Rechte und Pflichten übernimmt. Die Möglichkeit einer Härtefallscheidung kann es dem Ehemann erlauben, die rechtliche Vaterschaft für ein Kind, das nicht von ihm stammt, zu vermeiden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 1565 Abs. 2 BGB: Erläutert die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, nämlich dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen muss. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Schwangerschaft von einem anderen Mann und die psychische Verfassung der Antragstellerin solche Härtegründe darstellen.
  • § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB: Regelt die Möglichkeit der vereinfachten Korrektur der Vaterschaft, wenn das Scheidungsverfahren vor der Geburt des Kindes anhängig gemacht wird. Dieser Paragraph wurde im Kontext der Schwangerschaft der Antragstellerin von einem anderen Mann und der Frage der Vaterschaft relevant.
  • §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschriften regeln die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter anderem danach, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt wurde, da die Härtefallscheidung unter den gegebenen Umständen keine Aussicht auf Erfolg bot.
  • Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG: Bestimmt die Festgebühr für erfolglose Beschwerden. Die Antragstellerin wurde zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, nachdem ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Diese Paragraphen und Regelungen bilden die rechtliche Grundlage des Urteils und verdeutlichen die Anforderungen an eine Härtefallscheidung sowie die finanziellen Folgen einer erfolglosen rechtlichen Auseinandersetzung.


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 2 WF 26/24 – Beschluss vom 07.02.2024

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin zu 1) hat die in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die mit dem Antragsgegner am 10. Oktober 2015 die Ehe geschlossen hat und von ihm seit dem 18. August 2023 getrennt lebt, begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Scheidungsantrages

Zur Begründung beruft sie sich auf die Vorschrift des § 1565 Abs.2 BGB und trägt vor, sie sei von ihrem neuen Partner schwanger; die Geburt werde am 26. Juni 2024 erwartet. Dieser Umstand stelle für den Antragsgegner eine unzumutbare Härte dar. Überdies sei ein Festhalten an der Ehe aufgrund ihrer psychischen Verfassung – sie leide an Depressionen – unzumutbar.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Dürkheim hat den Verfahrenskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder die Schwangerschaft der Antragstellerin noch ihre Depressionserkrankung stelle einen Härtefallgrund dar, der „in der Person des anderen Ehegatten“ begründet sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Verfahrenskostenhilfeantrag weiter und trägt vor, es sei für eine Härtefallscheidung ausreichend, dass der Antragsgegner nicht als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes gelten wolle.

II.

Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 114 Abs.1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs.2 BGB liegen erkennbar nicht vor. Hiernach kann die Ehe vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann (vgl. Neumann in BeckOK, 68. Edition, Stand: 1. November 2023, § 1565 Rn. 24).

Gemessen daran hat ein von der Antragstellerin gestellter Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Falle einer Schwangerschaft der ehebrecherischen Gattin die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft nach § 1599 Abs.2 Satz 1 BGB möglich ist (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. April 2000, 20 WF 32/00). Die Antragstellerin kann sich hierauf nicht berufen. Bei ihrer Schwangerschaft handelt es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Antragsgegners begründet ist. Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, sind insoweit für den von ihm gestellten Scheidungsantrag nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes von vornherein irrelevant (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 5. November 2004, 14 WF 211/04).

Daher kann eine unzumutbare Härte auch nicht mit der vorgetragenen Depressionserkrankung der Antragstellerin begründet werden. Dass ihr Leiden in der Person des Antragsgegners begründet ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO iVm. Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG.

 

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