AG Rinteln – Az.: 4 F 216/13 UE – Beschluss vom 02.07.2014
Der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Antragstellerin begeht mit ihren Anträgen rückständigen sowie laufenden nachehelichen Unterhalt.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie sind seit dem 11. April 2013 rechtskräftig geschieden.
Aus der Ehe der Parteien ist die am 02. April 2007 geborene Tochter … hervorgegangen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht Hameln – 31 F 193/12 – verpflichtete sich der Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen und an die Antragstellerin einen Trennungsunterhalt in Höhe von 280,00 € ab September 2012 zu zahlen.
Seit Mai 2012 lebt die Antragstellerin mit ihrem Lebenspartner zusammen.
Die Antragstellerin meint, auf der Grundlage des Vergleichs vom 13.12.2012 stehe ihr auch der geltend gemachte nacheheliche Unterhalt als Betreuungsunterhalt sowie Aufstockungsunterhalt zu.
Seit dem 1. April 2014 arbeite sie auf 30-Stunden-Basis zu einem Bruttolohn von 936,00 €. Netto erziele sie 747,17 €.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
1. rückständigen Ehegattenunterhalt zu Händen der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.120,00 € hinsichtlich der Monate Mai 2013 bis einschließlich August 2013 zu zahlen,
2. laufenden Ehegattenunterhalt ab September 2013, jeweils im Voraus, bis spätestens zum 3. eines jeden Monats, in Höhe von monatlich 280,00 € an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen.
Er meint, der Antragstellerin stehe der geltend gemachte nacheheliche Unterhalt nicht zu, weil sie seit Mai 2012 mit ihrem Partner zusammenlebe. Außerdem sei sie nach ihrer Aussage über Facebook seit dem 24. April mit ihrem Partner verlobt.
Hinsichtlich der Betreuung der gemeinsamen Tochter … bestehe die Möglichkeit der Ganztagsbetreuung in der Grundschule … .
Außerdem sei er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zur Zahlung des geltend gemachten nachehelichen Unterhalts nicht leistungsfähig.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Aufstockungs- bzw. Betreuungsunterhalt nicht zu.
Gem. § 1570 Abs. 1 BGB ist eine Unterhaltsberechtigte, die ein Kind betreut, das älter als 3 Jahre ist, grundsätzlich gehalten, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Zwar kann sich gem. § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 BGB die Dauer des Unterhaltsanspruches über die Vollendung des 3. Lebensjahres eines zu betreuenden Kindes hinaus verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Die Antragstellerin trifft daher die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermögliche. Derjenige Elternteil, der wegen der Betreuung eines über 3 Jahre alten Kindes Unterhalt begehrt, muss also im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass entweder kindbezogene Gründe aus Billigkeitsgründen oder elternbezogene Gründe einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen.
Insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin nicht substantiiert bzw. nicht begründet. Denn die Betreuung des Kindes ist nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin gewährleistet. Die Antragstellerin arbeitet jeweils dienstags, donnerstags und samstags vollschichtig. Dienstags befinde sich … bis nachmittags in der Schule und nehme an einer … AG teil. Eine Freundin der Antragstellerin hole … von der Schule ab und betreue sie bis zum Arbeitsschluss. Donnerstags halte sich … ebenfalls bei der Freundin auf.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten nachehelichen Unterhalts als Aufstockungsunterhalt.
Gem. § 1579 Ziffer 2 BGB ist der Unterhalt wegen grober Unbilligkeit zu versagen, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Unstreitig lebt die Antragstellerin seit Mai 2012 mit ihrem Lebenspartner, mit dem sie sogar offiziell verlobt ist, zusammen. Durch die Aufnahme der neuen Partnerschaft hat sich die Antragstellerin aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass sie sie nicht mehr benötigt. Auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners kommt es nicht an. Durch die Normierung als eigener Tatbestand wird klargestellt, dass bereits das Vorliegen einer verfestigten Partnerschaft zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führt.
Da die Antragstellerin unstreitig seit über zwei Jahren mit ihrem neuen Partner zusammenlebt und darüber hinaus, ihre Verlobung mit dem neuen Partner öffentlich bekannt gegeben hat, ist davon auszugehen, dass sich ihre Beziehung zu dem neuen Partner so manifestiert hat, dass die fortwirkende Unterhaltsbetastung für den Antragsgegner als unzumutbar erscheint.
Der Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten nachehelichen Unterhalts ist somit nach § 1579 Ziffer 2 BGB verwirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.