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Trennungsunterhalt: Versagung wegen neuer Beziehung

AG Oranienburg, Az.: 36 F 115/12

Beschluss vom 08.05.2013

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben im Jahre 1989 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder J…. B…, geboren am 21. September 1994, und D… B…., geboren am 25. Juli 1991 hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Februar 2011.

Trennungsunterhalt: Versagung wegen neuer Beziehung
Symbolfoto: deagreez/Bigstock

Die Antragstellerin ist als Krankenschwester tätig. Wegen der von ihr erzielten Einkünfte wird auf die zu den Jahren 2011 und 2012 eingereichten Verdienstbescheinigungen (Bl. 8 – 14; Bl. 270 – 279 d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin reduzierte ihre Tätigkeit im Januar 2011 von 38,5 Stunden in der Woche auf eine 32-Stunden-Woche. Am 02.05.2011 erhielt die Antragstellerin eine Steuererstattung von 1.171,22 €. Für ihre zusätzliche private Altersvorsorge zahlt die Antragstellerin monatlich 64,50 € an eine Pensionskasse und monatlich 164,00 € an eine Direktversicherung. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wird der Antragstellerin ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Es besteht eine Kreditverpflichtung der Antragstellerin aus einem gemeinsamen Darlehen gegenüber Frau B… K… in Höhe von monatlich 127,82 €.

Der Antragsgegner ist bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen Berlin-Brandenburg tätig. Wegen des von erzielten Einkommens wird auf die zu den Jahren 2011, 2012 und Januar 2013 eingereichten Verdienstbescheinigungen 2011 (Bl. 19 – 23; 194 – 210 und 254 – 257 d. A.) Bezug genommen.

Für die Erstellung von Fachgutachten erzielte Nebeneinkünfte des Antragsgegners sind in den Verdienstabrechnungen enthalten. Eine Steuererstattung für 2011 erhielt er in Höhe von 2.958.24 €. Für einen Pkw-Kredit zahlt er monatlich 306,48 €, für ein Darlehen bei der KfW 270,00 €, für ein Darlehen bei der Commerzbank 883,00 €, für Grundsteuern 15,78 € und andere Grundstückskosten gegenüber der Stadt …. in Höhe von 79,00 € sowie 29,44 € für Gewerkschaftsbeiträge.

Die Beteiligten sind Miteigentümer des Grundstücks …5 in …, welches von dem Antragsgegner und den gemeinsamen volljährigen Kindern J… und D…. B… bewohnt wird. Das Grundstück weist eine Größe von 700 m² und eine Wohnfläche von 130 m² auf. Hausneubau und Erstbezug fanden im Jahre 2000 statt.

Mit Beschluss vom 1. August 2012 verpflichtete das Amtsgericht Oranienburg (36 F 431/11) die Antragstellerin, an den Antragsgegner für die damals noch minderjährige gemeinsame Tochter J…einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes zu zahlen, was monatlich 377,00 € entsprach. Mit Ausnahme einer in dem Beschluss bereits berücksichtigten Zahlung in Höhe von 1.820,00 €, bestimmt als rückständiger Unterhalt für die Monate Juli 2011 bis August 2012 in Höhe von jeweils monatlich 130,00 €, leistete die Antragstellerin keinen Barunterhalt für die gemeinsame Tochter. Ein Beschwerdeverfahren ist bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig.

Die Beteiligten waren mit den Eheleuten C… und H…R…befreundet, die sich ihrerseits im November 2010 trennten und inzwischen rechtskräftig geschieden sind.

Die Antragstellerin zog im Februar 2011 in das Einfamilienhaus R… 1, … des Herrn H.. R… ein.

Es gibt eine E-Mail der Antragstellerin an Herrn H… R…vom 28. September 2010 (Bl. 44 d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen zum Zwecke der Berechnung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs auf.

Die Antragstellerin behauptet, die Ehe zwischen den Beteiligten sei bereits im September 2010 schon lange nicht mehr intakt gewesen. Der Antragsgegner habe den überwiegenden Teil der Freizeit am heimischen PC verbracht, gemeinsame Interessen habe es kaum noch gegeben. Bereits im Oktober 2010 sei die Ehe der Beteiligten längst gescheitert gewesen. Schon lange habe es zwischen den Beteiligten keinen intimen ehelichen Verkehr mehr gegeben. Anfang 2011 habe es einen Versuch der Beteiligten gegeben, die Ehe durch ein Zusammenleben zu retten. Dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, nachdem der Antragsgegner ihr haltlose Dinge vorgeworfen, sie bedroht und beleidigt habe. Als sie die Situation nicht mehr länger habe hinnehmen können, habe ihr Herr R… erstmalig im Februar 2011 angeboten, zunächst übergangsweise bei ihm einzuziehen. Erst nach ihrem Einzug habe sich Ende Februar 2011eine Beziehung zwischen ihnen beiden entwickelt. Die Antragstellerin meint, die E-Mail vom 28. September 2010, die ohnehin einen rein freundschaftlichen Inhalt aufweise, unterliege einem Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Mit ihrem Antrag hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner neben der Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 891,00 € seit Juni 2011 zunächst auch noch die Erteilung von Auskünften über sein Einkommen und die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser Auskünfte verlangt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2013 haben die Beteiligten nach Erteilung der Auskünfte die Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Trennungsteilunterhalt in Höhe von 891,00 € monatlich im Voraus jeweils zum ersten eines jeden Monats beginnend ab dem 1.3.2012 zu zahlen;

2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen rückständigen Trennungsteilunterhalt für den Zeitraum Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 in Höhe von 8.019,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er behauptet, die Antragstellerin habe sich bereits vor Oktober 2010 Herrn H… R…. zugewandt. Im November 2010 sei er von dem Verhältnis der Antragsgegnerin mit Herrn R… von dessen Ehefrau in Kenntnis gesetzt worden, was ihn vollkommen unvorbereitet getroffen und schockiert habe, da aus seiner Sicht die Ehe bis dahin intakt gewesen sei. Spätestens seit November 2010 sei von einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn H… R… auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15. Februar 2013 (Bl. 232 – 233 d. A.) und Änderungsbeschluss vom 19. März 2013 (Bl. 260 d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C…R…, R…W…und H… R…. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Mai 2013 (Bl. 287 – 290 d. A.) Bezug genommen.

Soweit das Gericht in dem Beweisbeschluss vom 15. Februar 2013 weiter bestimmt hat, dass die Zeugen D… und J… B…vernommen werden sollten, ist der Beweisbeschluss nicht durchgeführt worden, nachdem der Antragsteller auf die Zeugin J… B…verzichtet und der Zeuge D… B… von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2013 hat das Gericht der Antragstellerin unter anderem aufgegeben, mitzuteilen und zu belegen, welches Nettoeinkommen sie im Rahmen einer 38,5 Stunden-Woche erzielen würde, und die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag ansonsten unschlüssig sei. Die Antragstellerin ist dieser Auflage nicht nachgekommen und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Auffassung geäußert, sie müsse dazu nichts sagen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gemäß § 1361 Abs.1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht zu.

Ein Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 7 BGB wegen grober Unbilligkeit zu versagen.

Danach ist ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Antragstellerin spätestens im September 2010 heimlich Herrn H… R… zugewandt hat und dieses Verhältnis ursächlich sowohl für das Scheitern der Ehe der Beteiligten als auch für das Scheitern der Ehe des damals befreundeten Ehepaars R… war. Unstreitig verbrachte die Antragstellerin Silvester 2010 mit Herrn H… R… an der Ostsee. Februar 2011 zog sie dann schließlich in seine Wohnung.

Bereits der Inhalt der E-Mail vom 28. September 2010 lässt eindeutig darauf schließen, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und H… R… zu diesem Zeitpunkt über ein rein freundschaftliches Verhältnis hinausging. Die E-Mail schließt mit den Worten „hab dich ganz doll lieb, werd an dich denken und hoffe sehen uns morgen. ganz lieben bussi …“ und drückt auch in den vorangegangenen Passagen ein besondere Nähe aus.

Die Antragstellerin und der Zeuge R… können nicht ernsthaft behaupten, es sei um ein Geschenk für Frau R…gegangen, und dass es sich hier um die zwischen ihnen als befreundetes Ehepaar seinerzeit üblichen rein freundschaftlichen Umgang handele. Ganz offensichtlich haben auch der Antragsgegner und die Ehefrau des Herrn R… die E-Mail nicht in diesem Sinne verstanden und ihre jeweiligen Ehepartner nach Kenntnisnahme sofort zur Rede gestellt. Es handelt sich um eine mehr als abwegige Schutzinterpretation.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der Berücksichtigung des Inhalts der E-Mail auch kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Denn es handelt sich bei dem Inhalt der E-Mail schlicht um unstreitiges Tatsachenvorbringen, welches keines Beweises bedarf. Insoweit wird die E-Mail auch nicht als Beweismittel verwertet.

Schließlich hat die Zeugin C… R… glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass sie am 8. Oktober 2010 auch den SMS-Verkehr zwischen der Antragstellerin und ihrem Mann auf seinem Handy gelesen habe. Dabei habe sie feststellen müssen, dass SMS gewechselt worden seien, mit dem Inhalt „ich liebe dich über alles“ und „es war schön mir dir“. Sie habe ihren Mann sofort zur Rede gestellt. Dieser habe nur „Scheiße“ gesagt. Weiter habe er sie gedrängt, dies auf keinem Fall dem Antragsgegner zu sagen. Auch von der Antragstellerin habe sie eine E-Mail bekommen, in der sie gebeten worden sei, unter keinen Umständen dem Antragsgegner hiervon zu erzählen. Alleiniger Trennungsgrund sei für sie auch das Verhältnis zwischen ihrem Mann und der Antragstellerin gewesen.

Die Aussage der Zeugin R… ist glaubhaft. Die Zeugin schilderte den Ablauf der Trennungsphase nachvollziehbar und schlüssig.

Ihre Aussage war entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht etwa deshalb widersprüchlich, weil der von ihr benannte Zeitpunkt der „Trennung“ nicht mit dem exakten Datum des Getrenntlebens aus dem Scheidungsprotokoll übereinstimmte. Mit „Trennung“ von ihrem geschiedenen Ehemann schilderte die Zeugin R…ersichtlich kein punktuelles Ereignis, sondern die letzte Phase des Trennungsentschlusses. So schilderte sie, dass sie bereits vor ihrem endgültigen Auszug am 4. Dezember 2010 für kurze Zeit zu einem Freund zog und den Umzug erst einmal organisieren musste.

Die Zeugin R… ist auch glaubwürdig. Alleine ihre Trennung und Scheidung von H… R… reicht ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände nicht dafür aus, dass man ihr ein solch starkes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits unterstellen könnte, dass sie dadurch zur Falschaussage verleitet werden könnte. Dafür, dass sich die Zeugin, wie der Zeuge H…R…behauptet, an ihm rächen wolle, gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte, wobei Herr H… R… nicht einmal Beteiligter dieses Verfahrens ist. Wenn der Zeugin R…der Ausgang dieses Rechtsstreits so wichtig wäre, dass sie sogar Tatsachen erfindet und vorsätzlich falsch aussagt, wäre es naheliegender gewesen, zu behaupten, ihren Ehemann und die Antragstellerin unmittelbar in einer intimen Situation beobachtet zu haben. Gerade hier hat die Zeugin jedoch klargestellt, dass sie nie eine solche Situation beobachtet und auch von einem heimlichen Treffen ihres Ehemannes mit der Antragstellerin unmittelbar nichts mitbekommen hat, was zusätzlich für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Auch spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass sie dem Gericht im Sinne einer Selbstbelastung sofort mitgeteilt hat, wie sie an die E-Mail und an den Inhalt der SMS gelangt ist, und dabei geäußert hat, dass ihr durchaus bewusst sei, dass „sie sich wohl strafbar gemacht habe“.

Auch hier besteht kein Beweisverwertungsverbot.

Zwar hat die Zeugin R… auf rechtswidrige Weise von dem Inhalt der ausschließlich an ihren Ehemann gerichteten SMS Kenntnis erlangt, und führt ihre Vernehmung als Zeugin hierzu zumindest zu deren mittelbaren Verwertung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es unter anderem durch die verfassungsgemäße Ordnung beschränkt (BVerfG NJW 2002, 3619). Hierzu gehören auch die zivilprozessualen Vorschriften über die Vernehmung von Zeugen sowie über die richterliche Beweiswürdigung (BVerfG a.a.O.). Die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt (BGH NJW 2003, 1123 (1124)). Aus der Rechtsprechung des BGH, die insbesondere zu mit Eingriffen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verbundenen Lauschangriffen oder heimlichen Tonbandaufnahmen ergangen ist, ergibt sich jedoch, dass rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozess nicht schlechthin unverwertbar sind (BGH a.a.O.). Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (BGH a.a.O).

Im Rahmen der Güterabwägung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Verschaffung der Kenntnis des Inhalts der SMS durch die Zeugin R… keinen Bezug zu dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aufweist. Sie tat dies alleine deshalb, weil sie vermutete, dass sie von ihrem Ehemann betrogen wird. Insoweit sind bereits im Verhältnis der Zeugin R… zu ihrem geschiedenen Ehemann ganz andere Maßstäbe anzulegen. Auch ist es widersprüchlich, einerseits seinen Ehepartner zu betrügen, sich andererseits aber auf die Verletzung seiner Privatsphäre zu berufen, wenn der andere Ehepartner dies aufdeckt. Insoweit sind Fälle der vorliegenden Art mit dem heimlichen Ausspähen von mündlichen Vertragsverhandlungen nicht im Ansatz vergleichbar.

Doch selbst wenn hier dem Grunde nach ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden würde, wäre ein Verstoß hiergegen gemäß § 295 ZPO durch rügelose Einlassung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geheilt (BGH NJW-RR 2007, 1624 (1627)).

Soweit der Zeuge H… R… dagegen bekundet hat, dass es eine SMS mit dem von der Zeugin R..geschilderten Inhalt im Oktober 2010 nicht gegeben habe und die Frage seines Verhältnisses zu der Antragstellerin nicht einmal der Trennungsgrund gewesen sei, desweiteren er erst nach dem Einzug der Antragstellerin in seine Wohnung mit ihr zusammen gekommen sei, ist seine Aussage in hohem Maße unglaubhaft. Der Zeuge H… R…ist auch nicht glaubwürdig.

Die Aussage des Zeugen H… R… zeichnete sich nicht anders als die persönliche Anhörung der Antragstellerin dadurch aus, dass sie äußerst detailarm und von dem Bestreben geprägt war, die rechtlichen Voraussetzungen des § 1579 BGB zu bestreiten. Wie sich seine Beziehung zu der Antragstellerin überhaupt entwickelt hat, wurde nach seiner Aussage nicht deutlich. Völlig unglaubhaft wurde die Geschichte mit dem Geschenk für die Ehefrau im Zusammenhang mit der E-Mail vom 28. September 2010 geschildert und behauptet, seine geschiedene Ehefrau habe aus Rache SMS erfunden und vorsätzlich falsch bei Gericht ausgesagt. Ebenso wenig plausibel hat wie zuvor die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung der Zeuge R… bekundet, der gemeinsamen Fahrt an die Ostsee über Silvester seien persönliche Kontakte nicht vorausgegangen, auch zu diesem Zeitpunkt sei der Kontakt rein freundschaftlicher Art gewesen. Dass er und die Antragstellerin nicht einmal bei ihrem Einzug in seine Wohnung ein Paar gewesen seien, ist in einem noch höheren Maße unglaubhaft. In das Aussageverhalten des Zeugen fügt sich ein, dass er in diesem Zusammenhang betont hat, dass sowohl er als auch die Antragstellerin sich zu dem Zeitpunkt ihres Zusammenkommen schon endgültig von ihren Partnern getrennt hatten. Auch in seinen Diskussionen mit dem Antragsgegner und seiner Verfahrensbevollmächtigten während seiner Vernehmung brachte der Zeuge R… im Rahmen seiner Vernehmung deutlich zum Ausdruck, auf wessen Seite er steht.

Es ist auch festzustellen, dass der Zeuge H… R… anders als seine geschiedene Ehefrau ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat. Denn ein Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 891,00 € würde letztlich dem gemeinsamen Haushalt des Zeugen R… und der Antragstellerin zugutekommen.

Die Aussage des Zeugen W… war zwar im Wesentlichen unergiebig. Allerdings kann unter Berücksichtigung der Aussage des mit den Beteiligten und den geschiedenen Eheleuten R… befreundeten Zeugen W… davon ausgegangen werden, dass Anhaltspunkte für besondere Eheprobleme vor dem Auftreten des Verdachts eines Verhältnisses der Antragstellerin mit dem Zeugen H… R…nicht vorhanden sind.

Bei Verstößen gegen die Treuepflicht ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob ein einseitiges und schwerwiegendes Verhalten vorliegt. Ist dies wie hier zu bejahen, liegt eine so gravierende Abkehr von den ehelichen Bindungen vor, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint; denn man kann sich nicht einerseits von der ehelichen Beziehung distanzieren und andererseits eheliche Mitverantwortung für das wirtschaftliche Auskommen in Anspruch nehmen (BGH FamRZ 1989, 1279; BGH FamRZ 1984, 154; BGH FamRZ 1983, 169; BGH FamRZ 2011, 791). Die heimliche Aufnahme einer Beziehung zu einem gemeinsamen Freund, und die heimliche Fortsetzung dieser Beziehung stellen objektiv eine besonders gravierende Verletzung des wechselseitigen Vertrauens der Eheleute dar (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 642). Bei Zuwendung zu einem neuen Partner kommt es im Übrigen nicht einmal darauf an, ob dies im unmittelbaren Anschluss an die Trennung oder erst deutlich später geschah, wesentlich ist vielmehr, ob dies für das Scheitern der Ehe ursächlich war (BGH FamRZ 2011, 791).

Die Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe kann nicht durch den allgemein gehaltenen Vortrag ausgeschlossen werden, die Beteiligten hätten sich auseinandergelebt und es habe keine intakte eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden (KG FamRZ 2006, 1542). Allein der Umstand, dass sich der Antragsgegner nur noch für seinen Computer und das Internet interessiert haben will, wie die Antragstellerin behauptet, rechtfertigt nicht die Annahme, der Antragsgegner habe sich von der Ehe losgesagt (vgl. KG a.a.O.). Auch die bloße von dem Antragsgegner im Übrigen bestrittene Behauptung der Antragstellerin, es habe keinen intimen Verkehr mehr gegeben, ist für sich allein nicht geeignet, den Vorwurf des einseitigen Fehlverhaltens zu entkräften (vgl. KG a.a.O.).

Spätestens seit Februar 2013 liegen auch die Voraussetzungen des § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 BGB vor.

Danach ist ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigten Lebensgemeinschaft nahe legen (BGH FamRZ 2011, 1854). Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH FamRZ 2011, 1854).

Diese Voraussetzungen können vorliegend nach zwei Jahren des Zusammenlebens angenommen werden. Dies wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Auch sie sieht ihre Beziehung zu Herrn H… … als verfestigt an. Unstreitig treten beide auch nach außen hin als Paar auf, was in gemeinsamen Urlaubsreisen und der gemeinsamen Teilnahme an Familienfesten zum Ausdruck kommt.

Unabhängig von der Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche hat die Antragstellerin ihren angeblichen Trennungsunterhaltsanspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Entgegen der Auflage aus dem Beschluss vom 15. Februar 2013 hat die Antragstellerin weder mitgeteilt noch belegt, welches Nettoeinkommen sie im Rahmen einer 38,5 Stunden-Woche erzielen würde, sondern vielmehr die Auffassung geäußert, sie müsse hierzu nichts vortragen.

Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt jedoch die Antragstellerin.

Der Berechtigte muss seine Bedürftigkeit und seinen Bedarf als anspruchsbegründende Tatsache darlegen und beweisen (OLG Hamm FamRZ 2002, 1627). Anspruchsbegründende Tatsachen sind auch die ehelichen Lebensverhältnisse, insbesondere das beiderseitig prägende Einkommen, aus denen sich der Umfang des Unterhaltsanspruchs ergibt (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1011).

Vorliegend geht es um die Höhe des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens, welches die Antragstellerin bis zu ihrer Trennung im Rahmen ihrer 38,5 Stunden-Tätigkeit erzielt hat, während die erst im Zuge der Trennung erfolgte Reduzierung der Erwerbstätigkeit, für die nachvollziehbare Gründe nicht angegeben werden, unterhaltsrechtlich unerheblich ist. Insoweit ist es Sache der Antragstellerin, ihr maßgebliches früheres, die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen mitzuteilen, und nicht etwa Aufgabe des Gerichts oder des Antragsgegners ein solches Einkommen im Wege ungenauer Schätzungen fiktiv zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Verfahrenswert: 18.711,00 €

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