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Verkauf von im Miteigentum eines Beteiligten stehenden Mobiliars

Miteigentums-Möbel: Verkauf ohne Zustimmung unzulässig

Im Urteil des OLG Düsseldorf – Az.: 5 WF 36/23 vom 09.05.2023 geht es um den Verkauf von im Miteigentum stehendem Mobiliar durch eine der ehemaligen Ehepartner nach ihrer Trennung. Die Antragstellerin verkaufte Möbel, die sie gemeinsam mit dem Antragsgegner besaß, an den Nachmieter ihrer ehemals gemeinsamen Wohnung. Nach dem Verkauf nahm der Antragsgegner jedoch diese Möbel an sich, was dazu führte, dass die Antragstellerin dem Käufer den Kaufpreis erstatten musste. Sie verlangte daraufhin die Erstattung dieses Betrages von ihrem Ex-Partner. Das Gericht wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte damit den vorherigen Beschluss des Amtsgerichts, der ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 WF 36/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Antragstellerin verkaufte Möbel im Miteigentum ohne Zustimmung des Antragsgegners.
  2. Nach dem Verkauf nahm der Antragsgegner die Möbel an sich, was den Kauf rückgängig machte.
  3. Die Antragstellerin erstattete dem Käufer den Kaufpreis und forderte diesen vom Antragsgegner zurück.
  4. Das Gericht lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab, da der Anspruch der Antragstellerin nicht schlüssig war.
  5. Es wurde festgestellt, dass eine verbindliche Vereinbarung über den Verkauf des Mobiliars nicht bestand.
  6. Ein Widerruf der Zustimmung zum Verkauf durch den Antragsgegner war rechtlich zulässig.
  7. Die Antragstellerin konnte keinen Schadensersatz für den rückgängig gemachten Verkauf beanspruchen.
  8. Das Gericht sah keine Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten durch den Antragsgegner.

Miteigentumsrecht und der Verkauf von Mobiliar

Der Verkauf von gemeinsam besessenem Mobiliar, bei dem mehrere Personen Miteigentümer sind, bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Gemäß § 743 BGB ist eine gemeinschaftliche Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum erforderlich. Daher kann ein einzelner Miteigentümer den Verkauf nicht ohne die Zustimmung der anderen durchsetzen.

Dieses Miteigentumsrecht bringt spezifische Herausforderungen mit sich, etwa bei der Festlegung eines angemessenen Verkaufspreises, der Wahl des Verkaufsverfahrens und der Aufteilung des Verkaufserlöses entsprechend der jeweiligen Miteigentumsanteile. Damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet wird, ist eine offene und konstruktive Kommunikation unter den Miteigentümern unerlässlich. Bei Meinungsverschiedenheiten kann die Hinzuziehung eines Mediators oder Anwalts hilfreich sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

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Die juristische Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten um den Verkauf von gemeinschaftlichem Eigentum nahm eine entscheidende Wendung mit dem Urteil des OLG Düsseldorf, Az.: 5 WF 36/23, vom 09.05.2023. Die Kernfrage des Falls war, ob die Veräußerung von Mobiliar, das im Miteigentum stand, ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers rechtens ist.

Der Streit um den Verkauf gemeinschaftlicher Möbel

Nach ihrer Trennung verkaufte die Antragstellerin, die vorübergehend die gemeinsame, vom Antragsgegner angemietete Wohnung bewohnte, einen Teil des Mobiliars an den Nachmieter. Dies geschah in der Annahme, eine frühere Vereinbarung mit dem Antragsgegner berechtige sie dazu. Der verkaufte Hausrat sollte in der Wohnung verbleiben, eine Abmachung, über die sie den Antragsgegner informierte. Jedoch räumte der Antragsgegner die Wohnung vor Übergabe an den Vermieter und entnahm das verkaufte Mobiliar, was den Nachmieter dazu veranlasste, den Kaufpreis zurückzufordern.

Zustimmung und deren Widerruf als zentrales rechtliches Problem

Die rechtliche Komplexität des Falls lag in der Frage der Zustimmung zur Veräußerung von Miteigentum und deren möglichen Widerruf. Die Antragstellerin argumentierte, eine mündliche Vereinbarung habe ihr die Befugnis erteilt, das Mobiliar bei Auszug zu verkaufen. Der Antragsgegner entzog jedoch durch die Entfernung des Mobiliars seine Zustimmung, was die Antragstellerin dazu veranlasste, den Kaufpreis an den Nachmieter zu erstatten und anschließend Regress beim Antragsgegner zu suchen.

Gerichtliche Bewertung des Miteigentumsverkaufs

Das Gericht wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, die Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abzulehnen. Es stellte fest, dass die Antragstellerin keinen einklagbaren Anspruch auf Aufrechterhaltung der Zustimmung hatte, solange keine unwiderrufliche Vereinbarung getroffen wurde. Somit konnte der Antragsgegner seine Einwilligung zum Verkauf zurückziehen, ohne dass dies einen Schadensersatzanspruch nach sich zog.

Mediation und Verkaufsverfahren als Lösungsansätze

Der Fall unterstreicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen zwischen Miteigentümern beim Verkauf von gemeinschaftlichem Eigentum. Die Entscheidung beleuchtet die Herausforderungen, die entstehen können, wenn Zustimmungen nicht eindeutig dokumentiert sind. In solchen Fällen kann die Einbeziehung eines Mediators oder die Einigung auf ein transparentes Verkaufsverfahren Konflikte vermeiden helfen.

Das Fazit des Gerichts ist klar: Ohne eine unmissverständliche, vorzugsweise schriftliche Zustimmung aller Miteigentümer oder eine gerichtliche Entscheidung können Verkäufe von Miteigentumsanteilen rechtlich angefochten werden. Die Antragstellerin erhielt keinen Schadensersatz für die von ihr geleistete Zahlung, da keine verbindliche Vereinbarung über den Verkauf des Mobiliars nachgewiesen werden konnte.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird Miteigentum rechtlich definiert?

Miteigentum wird rechtlich als eine Form des Eigentums definiert, bei der das Eigentum an einer Sache mehreren Personen zusteht. Im deutschen Recht ist das Miteigentum insbesondere in den §§ 1008 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es liegt vor, wenn das Eigentum an einer Sache mehreren Personen nach Bruchteilen zusteht, was auch als Bruchteilseigentum bezeichnet wird. Dies bedeutet, dass jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an der Sache besitzt und grundsätzlich frei über seinen Anteil verfügen kann, zum Beispiel durch Verkauf oder Schenkung seines Anteils.

Im Kontext des Familienrechts kann Miteigentum insbesondere bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung während einer Scheidung relevant werden. Wenn Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Immobilie sind, müssen sie sich im Falle einer Scheidung über die weitere Verwendung des Grundbesitzes einigen. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung zu beantragen, um das Miteigentum aufzulösen. Eine solche Teilungsversteigerung kann jedoch zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Es ist auch zu beachten, dass die Übertragung eines Miteigentumsanteils im Rahmen einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen von der Grunderwerbssteuer befreit sein kann. Dies setzt voraus, dass die Übertragung des Miteigentums aus der durch die Scheidung bedingten Vermögensauseinandersetzung resultiert.

Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ein Miet- oder Nutzungsverhältnis zwischen den Ehegatten anordnen, wobei die Zuweisung des Miteigentums in der Regel zeitlich befristet ist.

Im Falle einer Trennung und eines Auszugs eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Hausgrundstück kann das Recht auf Betretung der Immobilie eingeschränkt sein. Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht mehr darauf, die Immobilie zu betreten, es sei denn, er kann einen besonderen Grund dafür darlegen und beweisen.

Zusammenfassend ist Miteigentum eine Form des Eigentums, bei der mehrere Personen Anteile an einer Sache halten. Im Familienrecht kann das Miteigentum insbesondere bei Scheidungen eine Rolle spielen, wenn es um die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens geht.

Welche Rolle spielt die Zustimmung eines Miteigentümers beim Verkauf von gemeinsamem Eigentum?

Beim Verkauf von gemeinsamem Eigentum spielt die Zustimmung eines Miteigentümers eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich gilt, dass jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen kann, was bedeutet, dass er seinen Anteil verkaufen oder belasten darf. Allerdings bezieht sich diese Freiheit nur auf den ideellen Anteil des Miteigentümers und nicht auf die Immobilie als Ganzes. Wenn es um den Verkauf der gesamten Immobilie geht, ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.

Im Kontext von Eheleuten, die gemeinsam Miteigentümer einer Immobilie sind, müssen beide dem Verkauf zustimmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde und als gemeinsames Eigentum betrachtet wird. Selbst wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen ist, hat dieser ohne die Zustimmung des anderen kein Recht, die Immobilie zu betreten oder zu verkaufen, um beispielsweise einen höheren Verkaufspreis zu erzielen.

Eine Möglichkeit, bei Uneinigkeit über den Verkauf vorzugehen, ist die Beantragung einer Teilungsversteigerung. Dies ist ein gerichtliches Verfahren, das darauf abzielt, das Miteigentum aufzulösen, indem die Immobilie öffentlich versteigert wird. Der Erlös wird anschließend unter den Miteigentümern aufgeteilt. Allerdings ist diese Option oft mit finanziellen Einbußen verbunden, da der erzielte Verkaufspreis bei einer Versteigerung in der Regel niedriger ausfällt als bei einem freihändigen Verkauf.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Zustimmung aller Miteigentümer beim Verkauf von gemeinsamem Eigentum unerlässlich ist. Bei Uneinigkeit kann eine Teilungsversteigerung als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, obwohl dies in der Regel nicht die bevorzugte Option ist, da sie finanzielle Nachteile mit sich bringen kann.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 185 Abs. 1 BGB – Einwilligung in die Verfügung eines Nichtberechtigten
    • Erläutert die Möglichkeit für einen Eigentümer, einem Dritten die Zustimmung zu erteilen, über eine Sache zu verfügen, an der der Dritte kein Eigentum besitzt. Im Kontext des Urteils bedeutet dies, dass der Antragsgegner der Antragstellerin erlauben konnte, das gemeinsame Mobiliar zu verkaufen, solange er seine Zustimmung nicht widerruft.
  2. § 281 Abs. 1 BGB – Schadensersatz statt der Leistung
    • Bezieht sich auf Schadensersatzansprüche, wenn eine geschuldete Leistung nicht oder nicht wie vereinbart erbracht wird. Im vorliegenden Fall wäre dies relevant, wenn die Antragstellerin aufgrund einer eindeutigen Vereinbarung mit dem Antragsgegner einen Anspruch auf die Einhaltung der Verkaufserlaubnis gehabt hätte.
  3. § 183 S. 1 BGB – Widerruf der Einwilligung
    • Legt fest, dass eine erteilte Zustimmung bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden kann, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Dies ist im Fall relevant, da der Antragsgegner seine Zustimmung zum Verkauf des Mobiliars durch die Antragstellerin durch sein Handeln widerrufen hat.
  4. § 280 Abs. 1 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    • Beinhaltet den Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Im Urteil wurde erörtert, ob durch den Widerruf der Zustimmung eine Pflichtverletzung seitens des Antragsgegners vorliegt, die der Antragstellerin einen Schadensersatzanspruch gewähren könnte.
  5. § 241 Abs. 2 BGB – Vertragliche Rücksichtnahmepflicht
    • Verpflichtet die Vertragsparteien, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei zu nehmen. Dieser Paragraph wurde im Zusammenhang mit dem möglichen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner für den Fall des Widerrufs der Verkaufszustimmung diskutiert.
  6. Drittschadensliquidation
    • Ein Rechtsprinzip, das es ermöglicht, Schäden, die eigentlich einem Dritten entstanden sind, von einer Partei geltend zu machen, die in einem direkten Rechtsverhältnis zum Schädiger steht. Obwohl nicht direkt im BGB kodifiziert, wurde es im Urteil im Kontext der Möglichkeit erwähnt, dass die Antragstellerin den ihr entstandenen Schaden möglicherweise im Namen der Tochter geltend machen könnte.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: 5 WF 36/23 – Beschluss vom 09.05.2023

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz vom 04.01.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Nach der Trennung bewohnte die Antragstellerin vorübergehend die vom Antragsgegner angemietete Wohnung A.-straße 00 in B.-Stadt, welche mit Möbeln ausgestattet war, die im Miteigentum der Beteiligten standen. Kurz vor ihrem Auszug verkaufte die Antragstellerin einen Teil des Mobiliars an den Nachmieter und vereinbarte mit ihm, dass die verkauften Möbelstücke in der Wohnung verbleiben sollten. Hierüber informierte die Antragstellerin den Antragsgegner per WhatsApp-Nachricht, bevor sie ihm am 13.07.2022 die Wohnungsschlüssel zurückgab.

Der Antragsgegner räumte die Wohnung vor der Übergabe an den Vermieter vollständig leer und nahm die dort verbliebenen Möbelstücke an sich.

Als der Nachmieter bei seinem Einzug feststellen musste, dass sich die von ihm gekauften Möbelstücke nicht – wie vereinbart – in der Wohnung befanden, verlangte er von der Antragstellerin mit anwaltlichen Schreiben vom 08.08.2022 die Erstattung des Kaufpreises von 1.085,00 EUR nebst Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 EUR sowie Verzugszinsen.

Hierauf zahlte die Antragstellerin am 05.09.2023 1.065,00 EUR.

Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von dem Antragsgegner und begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen entsprechenden Zahlungsantrag.

Die Antragstellerin behauptet, mit dem Antragsgegner beim Einzug in die Wohnung A.-straße 00 vereinbart zu haben, dass sie berechtigt sei, bei ihrem Auszug das Mobiliar an den Nachmieter der Wohnung zu verkaufen, soweit die gemeinsame Tochter C. der Beteiligten den Verkaufserlös erhalte. Im Vertrauen auf diese Vereinbarung habe sie, die Antragstellerin, dem Nachmieter zunächst am 08.07.2022 die Küche, ein Sofa, einen Schuhschrank und zwei Lampen zum Preis von 790,00 EUR verkauft und anschließend noch weitere Lampen zum Preis von weiteren 125,00 EUR. Nachdem der Antragsgegner die genannten Möbel abredewidrig vor der Rückgabe der Mietsache aus der Wohnung entfernt habe, habe sie ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht mehr erfüllen können und dem Nachmieter daher Schadensersatz leisten müssen, den der Antragsgegner ihr unter Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten habe.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch sei nicht schlüssig dargelegt. Aus ihrem Vortrag sei nicht ersichtlich, wie sich der Betrag von 1.065,00 EUR im Einzelnen zusammensetze, welcher geringer sei als die vom Nachmieter mit Schreiben vom 08.08.2022 geltend gemachte Hauptforderung von 1.085,00 EUR, jedoch höher als der im vorliegenden Verfahren vorgetragene Gesamtkaufpreis von 915,00 EUR. Zumindest in Höhe des zuvor geleisteten Kaufpreises stelle die Zahlung keinen Schaden der Antragstellerin dar, da sie dem Nachmieter nur das erstattet habe, was sie zuvor bekommen habe. Darüber hinaus hätte der Verkaufserlös nach der behaupteten Vereinbarung an die Tochter ausgezahlt werden müssen, so dass die Antragstellerin den Schaden allenfalls im Wege der Drittschadensliquidation geltend mache könnte, wozu sie dann aber ihren Antrag auf Zahlung an die Tochter umstellen müsste.

Hinsichtlich der an den Nachmieter gezahlten Anwaltskosten könnte der Antragstellerin zwar ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner zustehen, jedoch habe sie nicht schlüssig dargelegt, in welcher Höhe sie tatsächlich Anwaltskosten habe zahlen müssen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie meint, dass ihr entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ein Schaden in Höhe des an den Nachmieter geleisteten Schadensersatzes entstanden sei – und zwar unabhängig davon, ob dieser zunächst eine höhere Forderung gegen sie erhoben habe. Es handele sich auch nicht um einen Fall der Drittschadensliquidation. Sollte das Gericht dies anders sehen, trete die Tochter C. ihr die entsprechenden Ansprüche ab.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der an den Nachmieter gezahlten 1.065,00 EUR, wobei dahinstehen kann, ob der Antragsgegner ihr – wie behauptet – bereits zum Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung A.-straße 00 erlaubt hat, bei ihrem Auszug das im Gemeinschaftseigentum stehende Mobiliar an einen Nachmieter zu veräußern. Eine solche Erklärung stellt rechtlich die Einwilligung des Berechtigten in die Verfügung des Nichtberechtigten im Sinne von § 185 Abs. 1 BGB dar. Solange der Antragsgegner seine Zustimmung nicht widerrufen hätte, hätte er die Antragstellerin damit in die Lage versetzt, einem Käufer wirksam das Eigentum an der ihr nicht allein gehörenden Kaufsache zu übertragen. Indem er allerdings die Möbel wieder an sich nahm, nachdem er von der Antragstellerin über den Verkauf informiert worden war, hat er seine Einwilligung konkludent widerrufen.

Ein derartiger Widerruf vermag einen auf das Leistungsinteresse (positives Interesse) bezogenen Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung) nur dann auszulösen, wenn die Antragstellerin aufgrund der getroffenen Abrede einen auf Aufrechterhaltung der erteilten Zustimmung gerichteten, einklagbaren Anspruch gegen den Antragsgegner gehabt hätte. Nur in diesem Fall hätte sie bei einer Zuwiderhandlung einen Anspruch darauf, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wenn sie dem Nachmieter Besitz und Eigentum an den verkauften Möbeln zu übertragen vermocht hätte und infolgedessen den erhaltenen Kaufpreis nicht hätte zurückzahlen müssen.

Indes ist nach den Umständen nicht anzunehmen, dass die Beteiligten bereits zum Zeitpunkt des Einzugs der Antragstellerin in die Wohnung A.-straße 00 eine verbindliche Regelung über die im Zeitpunkt des Auszugs vorzunehmende Auseinandersetzung des Miteigentums am Mobiliar hätten treffen wollen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass beiderseits ein Interesse daran bestand, sich von der getroffenen Abrede auch einseitig wieder lösen zu können, soweit die Veräußerung der Möbel an den Nachmieter und die Zuwendung des Verkaufserlöses an die Tochter zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr bedürfnisgerecht erscheinen sollten. Für die Antragstellerin hätte diese Möglichkeit ohnehin bestanden, da sie nach dem behaupteten Inhalt der Abrede zum Verkauf der Möbel zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sein sollte. Sie hätte mithin von dem geplanten Verkauf jederzeit wieder Abstand nehmen können mit der Folge, dass die Beteiligten Miteigentümer der Möbel geblieben wären und sich in anderer Weise hätten auseinandersetzen müssen. Angesichts dessen liegt es nahe, dass diese Möglichkeit nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten auch dem Antragsgegner eröffnet sein sollte. Die angeblich von ihm erteilte Zustimmung zur Veräußerung der Möbel wäre daher bei interessengerechter Auslegung bis zum Vollzug der Übereignung widerruflich gewesen, wie es im Übrigen auch in § 183 S. 1 BGB für den Regelfall vorgesehen ist. Entsprechend hätte die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Aufrechterhaltung der einmal erteilten Einwilligung gehabt, so dass der Widerruf keinen auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB auslösen konnte. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, ob insoweit der Antragstellerin oder der Tochter der Beteiligten ein Schaden entstanden ist.

In Betracht kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB durch den Widerruf der Einwilligung zur Unzeit, also zu einem Zeitpunkt, als die Antragstellerin im Vertrauen auf deren Fortbestand bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen war, für deren Erfüllung sie ihrem Vertragspartner haftete. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist allerdings nur auf das Integritätsinteresse (negatives Interesse) gerichtet. Die Antragstellerin wäre wirtschaftlich lediglich so zu stellen, wie sie bei einem rechtzeitigen Widerruf der Einwilligung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie vom Abschluss des Kaufvertrages abgesehen, da sie die vertragliche Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache ohne die Zustimmung des Miteigentümers nicht hätte erfüllen können. Entsprechend kann sie den an den Käufer zurückerstatteten Kaufpreis nicht vom Antragsgegner ersetzt verlangen. Denn mit der Erstattung hat sie lediglich den Zustand wiederhergestellt, der ohne den Abschluss des Kaufvertrages bestehen würde.

Ob die Antragstellerin mit ihrer Zahlung von 1.065,00 EUR dem Nachmieter auch über die Erstattung des gezahlten Kaufpreises hinausgehende Schäden ersetzt hat, geht aus ihrem Vortrag nicht hervor. Der Umstand, dass der Nachmieter in seinem Mahnschreiben vom 08.08.2022 die Erstattung von Kaufpreiszahlungen in einer Gesamthöhe von sogar 1.085,00 EUR verlangt hat, spricht eher dagegen. Der bereits in erster Instanz mit Verfügung vom 14.11.2022 ergangenen Aufforderung, die Zusammensetzung dieses Betrages näher zu erläutern, ist die Antragstellerin bis heute nicht nachgekommen.

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