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Zugewinnausgleich – Berücksichtigung einer zugeflossenen Arbeitgeberabfindung

Abfindung, Zugewinn und Versorgungsausgleich: Ein komplexer Fall im Familienrecht

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, dreht sich um eine Ehescheidung mit komplexen finanziellen Aspekten. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie eine Abfindung, die einem der Ehepartner nach der Auflösung seines Arbeitsvertrages zugeflossen ist, im Rahmen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs zu behandeln ist. Die Eheleute, beide deutsche Staatsangehörige, hatten keine Kinder und waren seit April 2018 getrennt. Der Ehemann hatte eine Abfindung in Höhe von 217.399 EUR brutto erhalten, die teilweise in seine betriebliche Altersversorgung floss. Die Ehefrau hatte die Scheidung beantragt und forderte einen Zugewinnausgleich in Höhe von 84.743,91 EUR.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 UF 91/21  >>>

Die Rolle der Abfindung im Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich - Berücksichtigung einer zugeflossenen Arbeitgeberabfindung
Komplexe Familienrechtsfall: Ehescheidung bringt finanzielle Herausforderungen hervor. Abfindungen können im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, mit weitreichenden finanziellen Folgen. (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die Abfindung des Ehemannes war ein zentraler Streitpunkt im Zugewinnausgleich. Der Ehemann argumentierte, dass die Abfindung als Lohnersatz diene und daher nicht in den Zugewinnausgleich einfließen sollte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Abfindung sehr wohl als Vermögensposition im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, da sie nicht für den Unterhalt des Ehemannes oder anderer Unterhaltsberechtigter benötigt wurde. Darüber hinaus wurden aus der Abfindung zwei Allianz-Depot-Konten finanziert, die ebenfalls in den Zugewinnausgleich einbezogen wurden.

Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles war der Versorgungsausgleich. Beide Ehepartner hatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann hatte zudem eine betriebliche Altersversorgung, in die ein Teil der Abfindung eingeflossen war. Das Gericht entschied, dass ein Anrecht in Höhe von 15.201,80 EUR zugunsten der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wird. Die Firma des Ehemannes, B. GmbH, wurde verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Kostenverteilung und Beschwerden

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Ehemann auferlegt, während die Kosten der ersten Instanz zwischen den Eheleuten aufgeteilt wurden. Gegen das Urteil legten sowohl die B. GmbH als auch der Ehemann Beschwerde ein. Die Beschwerde der B. GmbH war erfolgreich, während die des Ehemannes abgewiesen wurde.

Schlüsselerkenntnisse und Relevanz

Der Fall zeigt die Komplexität von Ehescheidungen, wenn finanzielle Aspekte wie Abfindungen, betriebliche Altersversorgung und Vermögenspositionen im Spiel sind. Er verdeutlicht auch, dass Abfindungen unter bestimmten Bedingungen sehr wohl im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden können, was weitreichende finanzielle Konsequenzen für die beteiligten Parteien haben kann.

Arbeitgeberabfindung im Zugewinnausgleich: Was Sie wissen müssen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass eine Arbeitgeberabfindung im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden kann. Diese Entscheidung wirft wichtige Fragen auf, insbesondere wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden. Wie wird die Abfindung im Zugewinnausgleich behandelt? Was bedeutet das für Ihre finanzielle Situation im Falle einer Scheidung? Als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht biete ich Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung und nachfolgende Beratung zu diesem komplexen Thema. Lassen Sie uns gemeinsam klären, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen und wie Sie Ihre Interessen am besten schützen können. Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 6 UF 91/21 – Beschluss vom 11.01.2022

Leitsatz

Die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eine Arbeitsvertrages zugeflossene Abfindung kann mit dem zum Stichtag für das Endvermögen maßgeblichen Betrag eine im Zugewinn auszugleichende Vermögensposition sein, soweit mangels Einbeziehung der Abfindung in eine Unterhaltsregelung das Doppelverwertungsverbot nicht greift und der Ausgleichspflichtige aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose darauf weder zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs noch desjenigen anderer Unterhaltsberechtigter angewiesen ist. (Rn.24)

1. Auf die Erstbeschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 4. Juni 2021 – 17 F 114/19 S – in Ziffer 9. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH (BVP Firmenbeiträge – VV-Nr.1, Versicherungsnummer: xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15.201,80 EUR, bezogen auf den 31. März 2019, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 2,23 % aus einem Betrag in Höhe von 13.206,97 EUR seit dem 1. April 2019 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

2. Die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der den weiteren Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten, welche nicht erstattet werden. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Antragstellerin zu 56 % und der Antragsgegner zu 44 %.

Gründe

I.

Die am 24. November 1963 geborene Antragstellerin (fortan: Ehefrau) und der am 8. März 1962 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 18. November 1994 miteinander die Ehe im gesetzlichen Güterstand geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Die Beteiligten haben sich im April 2018 getrennt. Der Ehemann – von Beruf Elektriker und zuletzt als Qualitätsprüfer bei der Firma B. in H. beschäftigt – ist im Juli 2018 endgültig aus der Ehewohnung in dem im jeweils hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Hausanwesen W. in N. ausgezogen. Die Ehefrau – Bürokauffrau bei der Firma K. in N. – bewohnt seitdem mietfrei eine Wohneinheit dieses Anwesens; eine weitere Wohneinheit ist unvermietet. Unterhaltsansprüche wurden nach der Trennung wechselseitig nicht erhoben.

Der Ehemann unterzeichnete im Juni 2017 einen Aufhebungsvertrag mit der Firma B. GmbH, auf Grund dessen das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2017 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von brutto 217.399 EUR beendet wurde. Von dieser Abfindung wurde ein Betrag in Höhe von 20.000 EUR in die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes eingezahlt, welche (u.a.) Gegenstand des Versorgungausgleichs ist. Im Januar 2018 wurde dem Ehemann ein Nettobetrag in Höhe von 153.231,43 EUR ausgezahlt. Im Anschluss an sein Ausscheiden bei der B. GmbH bemühte sich der Ehemann nicht mehr um eine andere Beschäftigung. Von Dezember 2018 bis Oktober 2020 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.591,50 EUR, ab November 2020 in Höhe von monatlich 1.618,50 EUR (bis April 2022) und strebt seine Verrentung ab Dezember 2023 an.

Mit ihrem dem Ehemann am 23. April 2019 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Scheidung der Ehe begehrt. Nachfolgend hat sie den Ehemann im Verbund im Wege eines Stufenantrages zuletzt auf Zahlung von Zugewinn in Höhe von 84.743,91 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Ehemann hat der Ehescheidung zugestimmt und in der Folgesache Güterrecht auf Abweisung angetragen.

In der gesetzlichen Ehezeit (1. November 1994 bis 31. März 2019, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau außerdem in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der Ehemann in der privaten Altersversorgung sowie in der betrieblichen Altersversorgung, und zwar u.a. – insoweit für das Beschwerdeverfahren allein von Interesse – ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg einer Direktzusage bei der B. GmbH – BVP Firmenbeiträge – VV-Nr. 1 (101893501) Kapital – (Erstbeschwerdeführerin, weitere Beteiligte zu 1) mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 30.403,60 EUR, bestehend aus leistungsorientierten und fondshinterlegten Zusageteilen, erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert in Höhe von 15.201,80 EUR vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt. Die Ehefrau hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 5) als Zielversorgung benannt, welche ihr Einverständnis mit der Aufnahme des Anrechts erklärt hat.

In der Folgesache Zugewinnausgleich haben die Ehegatten u.a. um die Behandlung zweier Allianz-Depot-Konten des Ehemannes im Wert von (zum Stichtag 23. April 2019) 50.000 EUR und 40.000 EUR, welche aus der Abfindungszahlung des Arbeitgebers resultierten, gestritten. Unter Einbeziehung jener Depot-Guthaben hat der Ehemann über ein Endvermögen in Höhe von 229.474,80 EUR verfügt; sein – durch privilegierten Erwerb in Höhe von 125.367,55 EUR erhöhtes – Anfangsvermögen hat sich auf 142.091,62 EUR belaufen. Die Ehefrau hat einen – zweitinstanzlich nicht mehr streitigen – Zugewinn in Höhe von 19.702,41 EUR erzielt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1. des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffern 2. – 11.), indem es u.a. – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge VV-Nr. 1 des Ehemannes bei der B. GmbH (Versicherungsnummer 18935/101893501) – zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 15.201,80 EUR, bezogen auf den 31. März 2019, bei der DRV Bund begründet und die B. GmbH verpflichtet hat, diesen Betrag nebst 2,23 % Zinsen seit dem 1. April 2019 bis zur Rechtskraft des Beschlusses an die DRV Bund zu zahlen (Ziffer 9.). In der Folgesache Güterrecht hat das Familiengericht den Ehemann – nach Beweisaufnahme – dazu verpflichtet, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 33.840,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen (Ziffer 12.) und den Antrag im Übrigen abgewiesen (Ziffer 13.).

Hiergegen wenden sich die B. GmbH mit der Erst- und der Antragsgegner mit der Zweitbeschwerde.

Mit ihrer gegen Ziffer 9. gerichteten Erstbeschwerde will die B. GmbH erreichen, dass lediglich die leistungsorientierten Zusageteile des Ausgleichswerts des Anrechts BVP-Firmenbeiträge VV-Nr. 1 der angeordneten Verzinsung unterworfen, die fondsorientierten Zusageteile hiervon hingegen ausgenommen werden. Die übrigen Beteiligten treten der Erstbeschwerde nicht entgegen.

Mit der Zweitbeschwerde verfolgt der Ehemann seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag hinsichtlich des Zugewinnausgleichs weiter. Er vertritt – wie erstinstanzlich – im Wesentlichen die Auffassung, dass die aus der Abfindung gebildeten Allianz-Depot-Guthaben nicht in den Zugewinnausgleich fielen, da der Abfindungsbetrag Lohnersatzfunktion habe und von ihm zwecks Überbrückung der Zeit bis zu seinem geplanten Renteneintritt zur Aufstockung seines Einkommens einzusetzen sei. Zur Aufnahme einer gleichwertig dotierten anderweitigen Tätigkeit sei er weder verpflichtet noch infolge Erwerbsunfähigkeit in der Lage.

Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Zweitbeschwerde. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung zum Zugewinnausgleich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II.

Die Erstbeschwerde der B. GmbH (§§ 58 ff, 228 FamFG) und die Zweitbeschwerde des Ehemannes (§§ 117, 58 ff FamFG) sind zulässig. Während die Erstbeschwerde des Versorgungsträgers begründet ist und zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung in Ziffer 9. des angefochtenen Beschlusses führt, bleibt der Zweitbeschwerde des Ehemannes der Erfolg versagt.

Erstbeschwerde:

Die Erstbeschwerde, durch die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur das bei der B. GmbH bestehende Anrecht BVP Firmenbeiträge – VV-Nr. 1 (101893501) des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – zur Prüfung angefallen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2012 – 6 UF 60/12 – und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655), hat in der Sache den angestrebten Erfolg.

Unwidersprochen und zu Recht beanstandet die B. GmbH, dass das Familiengericht den von ihr zum externen Ausgleich des in Rede stehenden Anrechts an die DRV Bund zu zahlenden Betrag in vollem Umfang als verzinslich angesehen hat. Denn wie sich aus der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der B. GmbH vom 12. September 2019 ergibt, setzt sich der Ausgleichswert dieses Anrecht aus leistungsorientierten Zusageteilen in Höhe von 13.206,97 EUR und fondshinterlegten Zusageteilen (Sicherungsvermögen B) in Höhe von 1.994,83 EUR (117,9194 Anteilen zu je 16,9169 EUR) zusammen. Dabei hat sich die Berechnung der letzteren Zusageteile – der Bewertung von Fondsanteilen entsprechend – nicht aus der Ermittlung eines Barwerts ergeben, sondern aus der Multiplikation der Anteile mit ihrem Tageskurs zum Ende der Ehezeit.

Aus diesem Grund sind die fondsorientierten Zusageteile wie Fondsanteile zu behandeln und ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichsbetrags insoweit – weil der Wertentwicklung keine Verzinsung zu Grunde liegt – nicht auszusprechen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635; 2012, 694; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2021 – 6 UF 92/21 -, vom 30. August 2013 – 6 UF 133/13 – und vom 13. August 2013 – 6 UF 115/13 –; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 – 9 UF 32/14 –, vom 24. Juli 2014 – 9 UF 29/14 –, FamRZ 2015, 324, und vom 4. März 2014 – 9 UF 3/14 –, jeweils m.w.N.).

Hiernach ist die Verzinsung – wie schon in der erstinstanzlichen Auskunft der B. GmbH von dieser ausdrücklich unter zutreffender Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung begehrt – nur hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile anzuordnen, welche die B. GmbH unangegriffen und bedenkenfrei mit 13.206,97 EUR beauskunftet hat, wobei entsprechend der – der höchstrichterlichen sowie der Senatsrechtsprechung folgenden – Verfahrensweise des Familiengerichts die Verzinsung erst ab dem 1. des auf den Monat, in den das Ehezeitende fällt, folgenden Monats anzuordnen ist (siehe dazu ausdrücklich BGH FamRZ 2017, 727; ebenso Senatsbeschluss vom 26. November 2020 – 6 UF 140/20 – m.z.w.N.; siehe auch die Tenorierung in BGH FamRZ 2014, 1182) und eine Bezugnahme auf den Teilungsvorschlag der B. GmbH nicht geboten ist.

Da Beanstandungen gegen die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu diesem Anrecht im Übrigen weder vorgebracht worden noch ersichtlich sind, ist das angefochtene Erkenntnis in Ziffer 9. der Beschlussformel wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Zweitbeschwerde:

Die angefochtene Entscheidung in der Folgesache Güterrecht benachteiligt im Ergebnis den Ehemann nicht und hält dem Angriff der Zweitbeschwerde stand.

Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB).

Bei dem sich dem Senat in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Verfahrensstand ist es nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die – im Zugewinnausgleich zweitinstanzlich allein noch streitbefangenen – Depot-Guthaben des Ehemannes (Allianz Aktiv Depot) in Höhe von 50.000 EUR und 40.000EUR zu dem für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (23. April 2019), die unstreitig aus der dem Ehemann aus Anlass seines Ausscheidens bei der B. GmbH zugeflossenen Abfindung resultieren, mit dem Gesamtbetrag von 90.000 EUR in das Aktiv-Endvermögen des Ehemannes eingestellt hat mit der Folge, dass der Ehemann einen den Zugewinn der Ehefrau (19.702,41 EUR) um 67.680,77 EUR übersteigenden eigenen Zugewinn erzielt hat, welchen er der Ehefrau in hälftiger Höhe – mithin 33.840,38 EUR, wie vom Familiengericht erkannt – auszugleichen hat. Weitere rund 63.000 EUR der ausgezahlten Nettoabfindung hat das Familiengericht im Übrigen bereits – dem Ehemann günstig und von der Ehefrau unangefochten – stichtagsbezogen im Endvermögen als u.a. für den eigenen Unterhalt des Ehemannes verbraucht unberücksichtigt gelassen.

Die – den alleinigen Angriff der Zweitbeschwerde bildende – Handhabung des Familiengerichts, die aus der Abfindung der B. GmbH gebildeten Depotwerte in unstreitiger Höhe als Aktivposten im Endvermögen des Ehemannes zu bilanzieren, bekämpft der Ehemann vergebens. Denn diese stellen einen dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögenswert dar.

Allgemein umfasst das Anfangs- und Endvermögen alle dem Ehegatten am jeweiligen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, d.h. alle Sachen, die dem Ehegatten gehören und alle ihm zustehenden objektiv be- und verwertbaren Rechte, die zum Stichtag bereits entstanden und noch vorhanden sind (BGH FamRZ 2007, 877; 2001, 278; 2002, 88; 1981, 239; 1980, 39; Erman/Budzikiewicz, BGB, 16. Aufl. § 1374 Rz. 2), auch (u.a.) geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar sind. Hiervon abzugrenzen ist Einkommen, das – wie insbesondere Arbeitsentgelt, Unterhalt oder Renten – zur Deckung des laufenden künftigen Lebensbedarfs benötigt wird und mit dieser Zweckbestimmung regelmäßig keinen Vermögenswert i.S. von §§ 1373 ff BGB darstellt, sondern zu den Einkünften rechnet (Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl., § 1375 BGB Rz. 4 f und § 1376 Rz. 26; Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1374 Rz. 5, jeweils m.w.N.).

Eine arbeitsrechtliche Abfindung aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber in der Regel – so auch hier, und zwar bereits vor dem maßgeblichen Stichtag – im Wege einer Einmalzahlung vorgenommen wird, kann entweder zum Vermögen zu rechnen und mit dem am Stichtag (noch) vorhandenen Zuwachs güterrechtlich auszugleichen, oder als vorweggenommenes Arbeitseinkommen unterhaltsrechtlich als Ersatz für zukünftigen Lohnausfall des Arbeitnehmers zu verwenden sein; im letzteren Fall ist eine – doppelte – Berücksichtigung im Zugewinnausgleich gesperrt. Zur Abgrenzung, ob und ggf. inwieweit eine solche Abfindung eine Vermögensposition darstellen und damit Bestandteil des Anfangs- oder Endvermögens eines Ehegatten i.S. von §§ 1373 ff BGB sein kann, wird nach der herrschenden und vom Senat geteilten Meinung in Literatur und Rechtsprechung regelmäßig danach differenziert, ob der Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Besitzstandes – dann gehört sie zum Vermögen – oder vorwiegend Lohnersatzfunktion für die Überbrückung von Zeiten verminderten Erwerbseinkommens zukommt – dann ist sie als Einkommen unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (BGH FamRZ 2001, 278; 2007, 983; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, a.a.O., § 1376, Rz. 26; Staudinger/Thiele, a.a.O., § 1374, Rz. 6; Grüneberg/Siede, BGB, 81. Aufl., § 1376, Rz. 4 und 92, jeweils m.w.N.; vgl. auch Maurer FamRZ 2012, 1685; MünchKomm-BGB/Koch, 8. Aufl., § 1375 Rz. 18 f; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl., 1. Kapitel Rz. 189 ff).

Das Familiengericht hat die dem Ehemann gezahlte Abfindung in erster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes im Zusammenhang mit der Personalanpassungsmaßnahme qualifiziert und die Depot-Guthaben – mit dieser Maßgabe folgerichtig – dem Zugewinnausgleich unterworfen. Aber auch wenn man diesem Ausgangspunkt nicht folgen, sondern der Abfindung hier vorwiegend unterhaltsrechtlichen Charakter beilegen wollte, wäre sie damit dem güterrechtlichen Ausgleich nicht von vornherein entzogen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine arbeitsrechtliche Abfindung vielmehr eine Vermögensposition im Güterrecht darstellen, was ursprünglich uneingeschränkt bejaht (BGH FamRZ 1982, 148; 1998, 362; 2001, 278), für die zugewinnausgleichsrechtliche oder unterhaltsrechtliche Einordnung aber zunehmend danach abgegrenzt worden ist, ob der Abfindung Entschädigungscharakter für den Verlust des Arbeitsplatzes oder Lohnersatzfunktion zukomme (Nachweise s.o.), und zuletzt dahin klargestellt worden ist, dass eine Abfindung – auch wenn sie vom Arbeitgeber in einem Betrag ausgezahlt werde sowie ohne Rücksicht auf ihren arbeitsrechtlichen Charakter – in erster Linie als unterhaltsrechtliches Einkommen zu qualifizieren sei, da die Sicherung des Lebensbedarfs der Teilhabe am Vermögen vorgehe (BGH FamRZ 2012, 1040; vgl. auch Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1, Rz. 29 und 93; § 4, Rz. 482; BeckOGK/Preisner BGB, Stand: 1. November 2021, § 1376, Rz. 31 ff, 34). Hiernach bleibt die Berücksichtigung der Abfindung im Zugewinnausgleich aber jedenfalls möglich, wenn und soweit der Abfindungsbetrag unterhaltsrechtlich weder zur Sicherung des Bedarfs des anderen Ehegatten oder sonstiger Unterhaltsberechtigter noch des Abfindungsempfängers selbst benötigt wird, was aufgrund einer auf den jeweiligen Stichtag bezogenen Prognoseentscheidung zu beurteilen ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 942; OLG München FamRZ 2005, 714; BeckOGK/Preisner BGB, a.a.O., § 1376, Rz. 34).

Im Streitfall hat bereits das Familiengericht geprüft, ob die Abfindung für den Zugewinnausgleich von vornherein gesperrt ist, weil bereits unter ihrer Einbeziehung entweder Unterhalt gerichtlich zuerkannt worden ist oder sich die Beteiligten durch Vergleich oder Vertrag wirksam über den Unterhalt geeinigt haben (BGH FamRZ 2012, 622; 2004, 1352; Grüneberg/Siede, a.a.O., § 1376 Rz. 4 und 92), und dies zutreffend verneint, da eine solche Regelung weder im Hinblick auf Trennungs- noch nachehelichen Unterhalt vorliegt; mithin ist das Verbot der „Doppelverwertung“ vorliegend nicht einschlägig.

Die vom Senat vorzunehmende Prognose nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben hat zum Ergebnis, dass unter den im Streitfall obwaltenden Gegebenheiten der Ehemann jedenfalls den streitbefangenen, nicht bereits verbrauchten Teil (s.o.) seiner Abfindung nicht für anerkennungswürdige unterhaltsrechtliche Zwecke der Ehegatten verwenden muss.

Insoweit geht der Senat zunächst – wie in der Beschwerdeverhandlung erörtert – davon aus, dass die Ehefrau nicht nur in der Vergangenheit keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat, sondern dies – im gegebenen Erkenntnisstand – auch künftig nicht beabsichtigt, zumal sich auf dem Boden des diesbezüglichen Vortrages beider Beteiligten ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau selbst dann nicht darstellte, wenn die Abfindung des Ehemannes zur Aufstockung auf sein früheres Netto-Einkommen herangezogen würde; denn hierfür wäre schon im Hinblick auf das von den Ehegatten im Hinblick auf den von der Ehefrau gezogenen Wohnvorteil ersichtlich als ausgeglichen angesehene Einkommensniveau kein Raum. Weder der Ehemann noch die Ehefrau haben diesbezüglich auch nur ansatzweise etwas vorgetragen, was Anlass zu einer anderslautenden Beurteilung geben könnte.

Die Zweitbeschwerde hebt vor diesem Hintergrund ohnedies maßgeblich darauf ab, dass der Ehemann auf den streitbefangenen Teil der Abfindung zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs – und zwar zur Überbrückung bis zu dem von ihm ins Auge gefassten frühestmöglichen Renteneintritt – angewiesen sei. Damit bringt sie das angefochtene Erkenntnis indes nicht zu Fall.

Die auf den Stichtag für das Endvermögen bezogene Prognose (OLG Karlsruhe, a.a.O.; Schulz/Hauß, a.a.O., Rz.189 ff, 199), in welcher Höhe die Abfindung zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Ehemannes benötigt wird, erfordert keine arbeitsrechtliche, sondern eine unterhaltsrechtliche Betrachtung. Auf einen unterhaltsrechtlich anerkennungswürdigen Einsatz des streitbefangenen Teils der Abfindung, welche der Ehemann bis zu dem von ihm avisierten Zeitpunkt zur Aufstockung auf sein früheres Erwerbseinkommen bei der B. GmbH heranziehen möchte, kann sich der Ehemann im gegebenen Sach- und Verfahrensstand gegenüber der Ehefrau prognostisch hier jedenfalls mangels eigener Bedürftigkeit nicht berufen.

Nach allgemeinen Grundsätzen war und ist der Ehemann in Ansehung von Trennung und Scheidung gehalten, seinen eigenen ehelichen Bedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu decken (Wendl/Bömelburg, a.a.O., § 4 Rz. 274). Dementgegen hat er seit der Trennung – von ihm unbestritten – keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet und außergerichtlich der Ehefrau sogar explizit angekündigt, dies nicht tun zu wollen (Verlauf der WhatsApp-Kommunikation, Bl. 109 d.A.). Vielmehr hat er sich darauf zurückgezogen, nicht dazu verpflichtet zu sein weiter zu arbeiten, weil bei ihm einerseits die Voraussetzungen vorgelegen hätten, in den Vorruhestand zu gehen, andererseits wegen seiner anerkannten Schwerbehinderung (GdB 50) Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit beiden Argumenten dringt der Ehemann jedoch nicht durch.

Die Entscheidung des Ehemannes zur Annahme des arbeitgeberseitigen Angebots im Rahmen einer Personalanpassungsmaßnahme – im damaligen Alter von 55 Jahren – lässt seine prinzipiell bestehende Erwerbsobliegenheit nicht entfallen. Auch wenn man zugunsten des Ehemannes berücksichtigt, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages noch zusammengelebt haben, und zudem unterstellt, dass sie diese Entscheidung seinerzeit gemeinsam getragen haben mögen, stellt aber die nachfolgende Trennung der Ehegatten im April 2018 diesbezüglich eine Zäsur dar mit der Folge, dass der Ehemann sich hierauf – spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres – wegen geänderter Geschäftsgrundlage nicht mehr berufen kann.

Eine beachtliche Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ist – worauf der Senat im Termin hingewiesen hat – durch den bloßen Verweis auf die anerkannte Schwerbehinderung bei einem GdB 50 ersichtlich ebenfalls nicht schlüssig und hinreichend substantiiert begründet, zumal der in diesem Zusammenhang vorgelegte Schwerbehindertenausweis aus 2008 stammt und der bescheinigte Behinderungsgrad danach über Jahre der ausgeübten Tätigkeit bei der Firma B. ganz offenbar nicht entgegengestanden hat. Der anerkannte Behinderungsgrad entbindet den Ehemann vorliegend keinesfalls von der Pflicht, seine Erwerbsunfähigkeit substantiiert darzulegen (BGH FamRZ 2005, 1897; Wendl/Bömelburg, a.a.O., § 4 Rz. 267), zumal weder eine konkrete Erkrankung, die einer weiteren Tätigkeit im erlernten Beruf entgegensteht, noch etwa eine zwischenzeitliche Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit behauptet werden.

Im Streitfall hätte sich der Ehemann nach alldem um eine adäquat bezahlte Anstellung bemühen können und – unterhaltsrechtlich spätestens zum Ablauf des Trennungsjahres – auch müssen. Für den Senat steht in Anbetracht der im maßgeblichen Zeitraum herrschenden guten Berufschancen von Facharbeitern in Industrie und Handwerk und des bei der Firma B. zuletzt erzielten Einkommens des Ehemannes außer Frage, dass dieser auf Grund seiner Ausbildung als Elektriker mit langjähriger Berufserfahrung und durchaus qualifiziertem Tätigkeitsprofil bei entsprechenden Bemühungen eine adäquat bezahlte Anstellung hätte finden können, um seinen eheangemessenen Bedarf zu decken.

Ist damit auch ein von der Ehefrau hinzunehmender Verbrauch der Abfindung für den eigenen Unterhalt des Ehemannes prognostisch nicht zu erwarten, sind im Ergebnis – wie vom Familiengericht erkannt – die zum Stichtag vorhandenen Depotwerte in unstreitiger Höhe in das Aktiv-Endvermögen des Ehemannes einzustellen.

Hiervon ausgehend ist die vom Familiengericht im Übrigen unangefochten aufgestellte Zugewinnausgleichsbilanz nicht zu beanstanden mit der Folge, dass es bei dem zugesprochenen Ausgleichsbetrag zu verbleiben hat.

Für eine Korrektur des Zugewinnausgleichs wegen Unbilligkeit nach § 1381 BGB sieht der Senat – dem Familiengericht folgend, wie in der Beschwerdeverhandlung bereits angekündigt – keinen Anlass.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 3 und 4, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG unter Hinzuziehung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 ZPO. Danach ist es gerechtfertigt, dem Ehemann die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen, da sein vollständiges Unterliegen mit der Zweitbeschwerde auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erstbeschwerde derart überwiegt, dass eine Beteiligung der Ehefrau an den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt erscheint. Die im Rahmen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung vorgenommene Kostentrennung zwischen der Folgesache Güterrecht und dem Scheidungsverbund im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf den kostenrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (s. hierzu: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 150, Rz. 10) wie aus der Beschlussformel ersichtlich korrigiert.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 FamFG).

 

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