Jedes zweite Wochenende plus jeden Montagvormittag: Der Vater betreut seine Tochter fast wie im Wechselmodell. Trotzdem soll er zahlen – 426,50 Euro monatlich, plus 1.538,44 Euro Rückstand. Ein Blick auf Schule, Arztbesuche und Organisation entscheidet, wer wirklich die Hauptlast trägt.
Trotz erweitertem Umgang bleibt die Mutter für Schulalltag verantwortlich und sichert den Barunterhaltsanspruch der Tochter vor Gericht Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 03 F-231/25
Das Wichtigste im Überblick
Am 01.06.2025 stellte das AG Garmisch-Partenkirchen (03 F-231/25) klar: Ein Vater muss Kindesunterhalt zahlen, wenn die Mutter trotz erheblicher Betreuungszeiten des Vaters die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Entscheidend sind Betreuungszeit und Verantwortung für Schule, Arzttermine und andere wichtige Angelegenheiten.
Betreuungsanteil zählt: Die Mutter betreute etwas mehr und kümmerte sich vor allem um Schule, Arzttermine und wichtige Angelegenheiten.
Viel Umgang genügt nicht: Auch erhebliche Betreuungszeiten des Vaters beenden seine Zahlungspflicht nicht automatisch.
Rückstand vier Monate: Für Juni bis September 2025 setzte das Gericht 1.538,44 Euro Unterhalt fest.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: AG Garmisch-Partenkirchen
Datum: 01.06.2025
Aktenzeichen: 03 F-231/25
Verfahren: Unterhaltsverfahren
Rechtsbereiche: Familienrecht, Kindesunterhalt
Wichtig für: Getrennt lebende Eltern mit Betreuungszeiten bei beiden Elternteilen
AG Garmisch-Partenkirchen: Kindesunterhalt trotz erweiterter Betreuung
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat einen getrennt lebenden Vater am 1. Juni 2025 zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, obwohl er seine Tochter an mehreren Tagen pro Woche selbst betreut (Az. 03 F-231/25). Der Mann muss ab dem 1. Oktober 2025 monatlich 426,50 Euro laufenden Unterhalt zahlen und zusätzlich 1.538,44 Euro rückständigen Unterhalt für Juni bis September 2025 nebst Zinsen nachzahlen. Mit weiteren Forderungen, etwa für April und Mai 2025 sowie für Zahlungen direkt an das Jobcenter, drang die Mutter dagegen nicht durch.
Der Vater und die Mutter der gemeinsamen Tochter hatten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt und trennten sich im Oktober 2024. Über den Umgang mit der Tochter führten sie ein gesondertes Verfahren vor demselben Gericht. Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2025 gefundenen Regelung durfte und musste der Vater die Tochter in jeder ungeraden Kalenderwoche von Dienstag nach Schulende beziehungsweise ab 13 Uhr bis zum darauffolgenden Montag bis Schulbeginn beziehungsweise 8 Uhr betreuen; in den bayerischen Schulferien und bei Krankheit des Kindes sollte die Übergabe an einem Parkplatz erfolgen. Das Umgangsverfahren endete erst am 19. August 2025 mit einem entsprechenden Beschluss.
Der Vater zahlte zunächst 286 Euro im Monat und weigerte sich, mehr zu leisten. Er berief sich auf ein Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile. Die Mutter forderte dagegen den vollen Mindestunterhalt, weil der Betreuungsschwerpunkt weiterhin bei ihr liege.
Redaktionelle Leitsätze
Ein die Barunterhaltspflicht ausschließendes Wechselmodell liegt nicht vor, wenn ein Elternteil trotz erheblicher Betreuungs- und Umgangszeiten des anderen Elternteils die organisatorische Hauptverantwortung für die alltäglichen, schulischen und medizinischen Angelegenheiten des Kindes trägt.
Soweit für ein unterhaltsberechtigtes Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht werden, geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Träger der Grundsicherung über, sodass der betreuende Elternteil insoweit nicht befugt ist, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Warum trotz Betreuung von Dienstag bis Montag kein Wechselmodell vorliegt
Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die Mutter trotz der umfangreichen Umgangszeiten des Vaters weiterhin die Hauptverantwortung für die Tochter trägt. Ein echtes Wechselmodell setzt eine annähernd paritätische Teilung der Betreuung voraus; übernimmt dagegen ein Elternteil die organisatorische Hauptlast für schulische, ärztliche und sonstige Belange des Kindes, bleibt der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet – selbst wenn dessen Betreuungszeiten deutlich über ein herkömmliches Umgangsrecht hinausgehen.
Nach den §§ 1601 ff. BGB erfüllt der hauptbetreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil Barunterhalt schuldet. Der zeitliche Betreuungsumfang hat dabei nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 (Az. XII ZR 161/04) eine wichtige, aber keine allein entscheidende Indizwirkung.
Organisatorische Hauptlast bei Schule und Arztbesuchen
Das Gericht stellte fest, dass die Mutter einen etwas höheren zeitlichen Betreuungsanteil an der Tochter hat als der Vater. Ausschlaggebend war aber vor allem, dass sie sich im Wesentlichen um die schulischen, ärztlichen und sonstigen alltäglichen Angelegenheiten des Kindes kümmert und damit die Hauptverantwortung trägt.
Erweiterter Umgang hebt die Barunterhaltspflicht nicht auf
Der Vater hatte eingewandt, seine Betreuungsleistungen unterschieden sich um nicht mehr als zehn Prozent von denen der Mutter, und verwies auf ein Schreiben des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Vormundschaft und Unterhaltsangelegenheiten. Das Gericht verwarf diesen Einwand. Auch dass er an allen Schulvormittagen als Ansprechpartner und Abholer der Tochter zur Verfügung stand, begründete nach Auffassung des Gerichts kein Wechselmodell.
Einwände des Vaters zur Nachmittagsbetreuung greifen nicht durch
Der Vater machte außerdem geltend, die Mutter betreue die Tochter montags wegen ihrer Berufsschule nicht selbst, sondern lasse sie in der schulischen Nachmittagsbetreuung versorgen. Auch dieses Argument führte nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Die von der Mutter gerügte unvollständige Auskunft des Vaters über seine Einkünfte und Gesellschaftsverträge sowie ihre Berechnung zu einer möglichen 48-Stunden-Woche auf Mindestlohnbasis vertiefte das Gericht dagegen nicht weiter.
In einer ähnlich gelagerten Lage könnte ein Vater, der sein Kind im 14-tägigen Rhythmus jeweils von Dienstagmittag bis Montagmorgen betreut, auf ein Wechselmodell und den Wegfall des Barunterhalts hoffen. Übernimmt die Mutter jedoch weiterhin sämtliche Schulanmeldungen, Arzttermine und Kleidungseinkäufe, bleibt die Hauptverantwortung bei ihr – und der Barunterhaltsanspruch besteht in voller Höhe fort.
Wie das Gericht den Barunterhalt und die Rückstände bezifferte
Das Gericht berechnete den laufenden Unterhalt anhand des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 BGB und zog davon das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind ab. Für die zurückliegenden Monate addierte es die jeweils offenen Einzelbeträge zu einer Gesamtsumme.
Laufender Mindestunterhalt ab Oktober 2025
Ab dem 1. Oktober 2025 muss der Vater monatlich im Voraus 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe zahlen. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes von derzeit 127,50 Euro ergibt das aktuell einen Betrag von 426,50 Euro monatlich. Das Angebot des Vaters, im Gegenzug auf eine Wechselmodellberechnung zu verzichten und der Mutter das volle Kindergeld zu belassen, blieb ohne Auswirkung auf die Unterhaltsfestsetzung.
Gestaffelte Rückstände für Juni bis September 2025
Für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2025 sprach das Gericht der Mutter rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.538,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Summe setzt sich zusammen aus 380,80 Euro für Juni, 380,80 Euro für Juli, 384,06 Euro für August und 392,78 Euro für September 2025.
Warum der Mutter für SGB-II-Leistungen die Aktivlegitimation fehlte
Erhält ein Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe dieser Leistungen kraft Gesetzes auf den Träger der Grundsicherung über. Die Mutter durfte den entsprechenden Anteil deshalb nicht mehr im eigenen Namen einklagen.
Gesetzlicher Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger
Nach § 33 SGB II gehen Unterhaltsansprüche des Kindes bis zur Höhe der geleisteten Sozialleistungen auf den Träger der Grundsicherung über. Die Mutter und die Tochter hatten vom Jobcenter Garmisch-Partenkirchen für den Zeitraum April bis Juli 2025 monatlich 45,70 Euro, im August 2025 42,44 Euro und im September 2025 33,72 Euro erhalten. Soweit diese Leistungen bezogen wurden, sprach das Gericht der Mutter die Berechtigung ab, die entsprechenden Rückstände für sich selbst zu verlangen.
Vorgelegter Überweisungsbeleg belegt kein Einverständnis des Jobcenters
Der Vater hatte eingewandt, ein von der Mutter vorgelegter Überweisungsbeleg belege nicht, dass sie die für das Kind erhaltenen Leistungen zurückgezahlt habe. Das Gericht folgte dieser Einschätzung: Der Beleg reiche nicht aus, um ein Einverständnis des Jobcenters mit einer Zahlung der Rückstände an die Mutter selbst sicherzustellen.
Keine Verurteilung zur Zahlung an nicht beteiligte Dritte
Die Mutter hatte hilfsweise beantragt, den Vater zur Zahlung bestimmter Beträge direkt an das Jobcenter zu verurteilen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, weil das Jobcenter am Verfahren nicht beteiligt war – eine Verurteilung zur Zahlung an einen nicht beteiligten Dritten schied deshalb aus. Auch die für April und Mai 2025 verlangten Beträge von 189,60 Euro an die Mutter und 91,40 Euro an das Jobcenter blieben ohne Erfolg.
Geringe Zuvielforderung bürdet dem Vater die gesamten Verfahrenskosten auf
In Familienstreitsachen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten (§ 243 FamFG) und kann dabei, angelehnt an den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, einer Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn deren Gegenseite nur geringfügig zu viel gefordert hatte.
Die Mutter hatte den Vater im Verhältnis zum letztlich zugesprochenen Unterhalt um etwa drei Prozent zu hoch in Anspruch genommen. Wegen dieser geringen Abweichung verzichtete das Gericht auf eine verhältnismäßige Teilung der Kosten und verpflichtete den Vater, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Den Verfahrenswert für den Unterhaltsstreit setzte das Gericht auf 6.824 Euro fest.
Unsere Einschätzung
Für getrennt lebende Eltern mit weit ausgedehntem Umgang zieht das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen beim Kindesunterhalt eine klare Linie: Nicht die gezählten Tage entscheiden, sondern wer den Alltag des Kindes organisiert. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob ein Elternteil trotz langer Betreuungszeiten weiterhin Schule, Arzttermine und Alltagsorganisation allein trägt – dann bleibt die volle Barunterhaltspflicht, also die Pflicht zur Geldzahlung, bestehen.
Aus unserer Sicht ist diese Gewichtung konsequent, weil sie den Blick von der Stoppuhr auf die Verantwortung lenkt. Ob bei wirklich geteilter Organisation ein anderes Ergebnis möglich wäre, musste das Gericht hier nicht entscheiden; Betroffene unterschätzen daher leicht, wie viel Gewicht Anmeldungen, Termine und schlichte Erreichbarkeit im Hintergrund haben.
Weiter Umgang, aber wer regelt Schule und Arzttermine?
Den Ausschlag gab hier nicht die Zahl der Betreuungstage, sondern wer im Alltag die Fäden zieht: Die Mutter meldete die Tochter bei Ärzten an, kümmerte sich um schulische Angelegenheiten und trug damit die organisatorische Hauptverantwortung – obwohl der Vater sie alle zwei Wochen von Dienstagmittag bis Montagmorgen betreute. Hätte er stattdessen einen mindestens ebenso großen Anteil dieser organisatorischen Aufgaben übernommen, wäre die Einordnung als echtes Wechselmodell näher gelegen und der Barunterhalt hätte entfallen können.
In ähnlichen Konstellationen kann es auf mehrere Punkte ankommen. Falls die Betreuungszeiten noch enger beieinander liegen als hier, könnte das Gewicht der zeitlichen Aufteilung steigen – ausschlaggebend bleibt aber, wer Anmeldungen, Termine und Erreichbarkeit im Hintergrund tatsächlich übernimmt. Bezieht der betreuende Elternteil zusätzlich Leistungen vom Jobcenter, könnte der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe gar nicht mehr bei ihm selbst liegen, sondern kraft Gesetzes auf den Träger übergegangen sein, sodass eigene Zahlungsanträge insoweit ins Leere laufen können. Wurden bereits erhaltene Leistungen zurückgezahlt, kann zudem entscheidend sein, ob dafür ein Nachweis vorliegt, der auch das Einverständnis des Jobcenters erkennen lässt.
In den eigenen Unterlagen kann dazu sichtbar sein:
Genaue Umgangszeiten aus einem gerichtlichen Beschluss oder einer Vereinbarung
Schreiben des Jobcenters über bezogene Leistungen für das Kind
Überweisungsbelege zu einer möglichen Rückzahlung
Aufforderungsschreiben mit konkret bezifferten Unterhaltsforderungen
Häufig hängt die Einordnung als Wechselmodell weniger an den vereinbarten Zeiten als an der tatsächlich gelebten Organisation im Alltag – genau das lässt sich aus eigenen Unterlagen oft nicht zuverlässig beurteilen. Wie das im eigenen Fall zu bewerten ist, lässt sich ohne genaue Prüfung der Umstände kaum einschätzen.
Sie können uns die Einzelheiten Ihres Falls schildern. Wir erstellen Ihnen dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.
Wer darf Kindesunterhalt einklagen, wenn für das Kind SGB-II-Leistungen gezahlt wurden?
Werden für das Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht, geht der Unterhaltsanspruch bis zu deren Höhe kraft Gesetzes auf den Grundsicherungsträger über. Der betreuende Elternteil kann diesen übergegangenen Anteil deshalb nicht mehr im eigenen Namen einklagen, sondern nur den verbleibenden Anspruch geltend machen.
Rechtsgrundlage ist § 33 SGB II, wonach der Anspruch des Kindes bis zur Höhe der gezahlten Sozialleistungen auf den Leistungsträger übergeht. Im entschiedenen Fall betraf dies die Zahlungen des Jobcenters für April bis September 2025. Für diese Beträge fehlte der Mutter die sogenannte Aktivlegitimation, also die rechtliche Befugnis zur eigenen Klage. Eine Zahlung direkt an das Jobcenter konnte das Gericht ebenfalls nicht anordnen, weil der Leistungsträger nicht am Verfahren beteiligt war. Ein Überweisungsbeleg belegte außerdem kein Einverständnis des Jobcenters mit einer Zahlung an die Mutter.
Ändert mein Angebot, der Mutter das volle Kindergeld zu überlassen, den festgesetzten Unterhalt?
Das Angebot, der Mutter das volle Kindergeld zu belassen, änderte die Unterhaltsfestsetzung nicht: Ab 1. Oktober 2025 waren 426,50 Euro monatlich geschuldet. Auch der Verzicht auf eine Wechselmodellberechnung blieb ohne Einfluss auf den festgesetzten Betrag.
Das Gericht berechnete den Unterhalt mit 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 BGB. Davon zog es das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind in Höhe von derzeit 127,50 Euro ab. Der verbleibende Betrag von 426,50 Euro war monatlich im Voraus zu zahlen. Das volle Kindergeld bei der Mutter zu belassen, ersetzt diesen gesetzlichen Abzug nicht. Maßgeblich blieb damit die Unterhaltsberechnung auf Grundlage des Mindestunterhalts und des hälftigen Kindergeldes.
Kann eine Forderung, die nur drei Prozent zu hoch war, trotzdem alle Kosten auslösen?
Eine nur etwa drei Prozent zu hohe Unterhaltsforderung kann dennoch zur Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten führen, wenn das Gericht nach § 243 FamFG von einer Kostenteilung absieht. Eine geringfügige Zuvielforderung führt daher nicht automatisch dazu, dass die Kosten anteilig verteilt werden.
In Familienstreitsachen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten. Dabei kann es den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO heranziehen. Danach kann eine Partei trotz geringfügigen Obsiegens der Gegenseite sämtliche Kosten tragen müssen. Im entschiedenen Fall hatte die Mutter ungefähr drei Prozent mehr Unterhalt verlangt, als ihr letztlich zugesprochen wurde. Das Gericht legte deshalb dem Vater die gesamten Verfahrenskosten auf und setzte den Verfahrenswert auf 6.824 Euro fest.
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Das vorliegende Urteil
AG Garmisch-Partenkirchen – Az.: 03 F-231/25 – Beschluss vom 01.06.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
06.11.2025
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind , ab dem 01.10.2025 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit zweite Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 127,50 €, damit derzeit 426,50 €, zu bezahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind , rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von 1.538,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 6.824,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft miteinander zusammengelebt haben, jedoch seit Oktober 2024 voneinander getrennt sind. Aus der Beziehung der Beteiligten ist die gemeinsame leibliche Tochter hervorgegangen. Hinsichtlich des Umgangs des hiesigen Antragsgegners mit seiner Tochter ist vor dem angerufenen Gericht zum Az. … ein Umgangsverfahren geführt worden.
Das Gericht hat am 19.08.2025 folgenden Umgangsbeschluss getroffen.
Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind, wird dergestalt geregelt, dass der Antragsteller folgenden Umgang wahrzunehmen berechtigt und verpflichtet ist:
in jeder ungeraden Kalenderwoche von Dienstag, Schulende bzw. 13:00 Uhr bis zum darauffolgenden Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr; der Vater holt das Kind bei Umgangsbeginn nach der Schule bei der Schule ab und bringt es bei Beendigung des Umgangs zur Schule zurück. Während der Schulferien in Bayern oder wenn das Kind krank ist, erfolgt die Übergabe am Parkplatz des .
Die Antragstellerin trägt vor, dass eine Umgangsregelung in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2025 getroffen wurde. Hiernach hat der Antragsgegner Umgang mit seiner Tochter alle 14 Tage von Dienstag 13:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr. Der Schwerpunkt der Betreuung der gemeinsamen Tochter lag und liegt weiterhin bei der Antragstellerin. Nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht, da es die Antragstellerin ist, die sich im Wesentlichen um die schulischen, ärztlichen und sonstigen Angelegenheiten von kümmert. Aus diesem Grunde ist der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.01.2025 über seine Verfahrensbevollmächtigte aufgefordert worden, den Mindestunterhalt ab dem Monat Januar 2025 zu zahlen. Der Antragsgegner hatte lediglich einen Betrag für Januar 2025 in Höhe von 143,00 € geleistet, sodass betreffend des Monats Januar 2025 der Unterhaltsrückstand zu dem Mindestunterhalt (am 03.01.2025 war zwar die „neue“ Düsseldorfer Tabelle bereits herausgegeben worden, ohne jedoch die Kindergelderhöhung, sodass es richtigerweise 426,50 € heißen müsste) 283,50 € betragen hat. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 08.01.2025 wurde sodann mitgeteilt, dass der Unterhaltsrückstand geleistet worden ist, sodass für Januar 2025 keiner Unterhalt zu Zahlung offensteht. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.01.2025 erteilte diese Auskünfte zu den Einkünften des Antragsgegners. Auf entsprechende Aufforderung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 03.02.2025 weitere Unterlagen beizubringen, wurde lediglich mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.02.2025 die Einkommensteuererklärung für 2022 vorgelegt. Die Übersendung der Gesellschaftsverträge für die ist bis heute nicht erfolgt. Aus diesem Grunde erfolgte mit Schreiben vom 18.03.2025 des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nochmals die Aufforderung, einerseits die Einkünfte über den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 durch Vorlage eines systematischen Verzeichnisses des Antragsgegners vorzulegen, wie auch die entsprechenden Unterlagen mit beizufügen, hier insbesondere u.a. die Gesellschaftsverträge. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ausweislich der beigefügten bisherigen Gehaltsabrechnungen bei einer unterstellten Vollzeitanstellung – der Antragsgegner hat über keine weiteren Erwerbstätigkeiten eine Auskunft erteilt – lediglich ein Stundenlohn von 9,19 € brutto im Jahre 2024 erhalten hat. Dieser lag um 3,22 € geringer als der Mindestlohn von 12,41 € brutto. Unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner obliegenden erhöhten Erwerbsobliegenheitsverpflichtung, um den Mindestunterhalt für seine Tochter … zahlen zu können, liegt eine Leistungsunfähigkeit, auch keine partielle Leistungsunfähigkeit, auf Seiten des Antragsgegner nicht vor, da er bei einer dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechenden Vergütung über ausreichende Einkünfte verfügt, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Zudem wäre der Antragsgegner verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit von 48 Wochenstunden auszuüben, da der Antragsgegner noch zu einer weiteren Erwerbstätigkeit neben seiner unterstellten Vollzeiterwerbstätigkeit von 8 Stunden pro Woche verpflichtet ist. Unter Zugrundelegung des Mindestlohnes kann der Antragsgegner hieraus ein Einkommen erzielen, welches dieser sodann zur Zahlung des Mindestunterhaltes für seine Tochter verwenden kann. Mit dem vorbenannt erwähnten Schreiben vom 18.03.2025 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, ab dem Monat April 2025 jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus, den Kindesunterhalt für … mit monatlich 426,50 € zu zahlen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners teilte auf diese Verzugsmeldung lediglich mit Schreiben vom 31.03.2025 mit, dass die Unterhaltsangelegenheit durch den Antragsgegner dem Jugendamt zur Beistandschaft übergeben worden ist. Zudem bestätigte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schreiben vom 08.04.2025, dass der Antragsgegner lediglich monatlichen Unterhalt in Höhe von 286,00 € zahlt. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der gemeinsamen minderjährigen Tochter ist es daher notwendig, im Wege dieses Unterhaltsverfahrens den Mindestunterhalt titulieren zu lassen. Insoweit ist der Antrag zu Ziffer 1. begründet.
Ausweislich des in der Anlage beigefügten vorläufigen Bewilligungsbescheides mit Datum vom 25.04.2025 hat die Antragstellerin sowohl für sich als auch die Tochter … Leistungen des Jobcenters bezogen. Wie vor bereits ausgeführt, wurden für das minderjährige Kind … im Zeitraum von April bis Juli 2025 monatlich 45,70 € bezogen, im Monat August 2025 42,44 € sowie für den Monat September 2025 33,72 €. Insoweit waren die Anträge aus dem Schriftsatz vom 27.05.2025 entsprechend umzustellen, nämlich einerseits zur Zahlung an die Antragstellerin, gemindert um die durch das Jobcenter erbrachten Leistungen für das minderjährige Kind …, sowie andererseits direkt an das Jobcenter in Höhe der jeweils vom Jobcenter geleisteten Zahlungen. Da nunmehr eine Zahlung an den Dritten, nämlich das Jobcenter, beantragt worden ist, ist hierfür eine gesonderte Bevollmächtigung der Antragstellerin nicht notwendig. Hinsichtlich des mit Ziffer 6. geltend gemachten Unterhaltsrückstands für die Monate April und Mai 2025 resultiert die beantragte Zahlung an die Antragstellerin aus dem Umstand, dass der Antragsgegner für diese Monat jeweils lediglich 286,00 €, mithin monatlich eine Differenz von 140,50 € geleistet hat; abzüglich der Leistungen des Jobcenters mit monatlich 45,70 € ergibt sich insoweit ein monatlicher Differenzbetrag von 94,80 €. Für die beiden Monate April und Mai insoweit 189,60 €. Der Unterhaltsrückstand für die Monate April und Mai 2025 an das Jobcenter mit monatlich 45,70 € ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner wie vor mitgeteilt lediglich 286,00 € geleistet hat, an Stelle des Mindestunterhaltes in Höhe von 426,50 €. Durch die Leistungen des Jobcenters in Höhe von monatlich 45,70 € ist dieser Rückstand für die beiden Monate mithin insgesamt 91,40 € von dem Antragsgegner an das Jobcenter zu zahlen.
Die Antragstellerin stellte zuletzt folgende Anträge:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kind, für den Monat Juni 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 380,80 € zu zahlen sowie in Höhe von 45,70 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur .
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, für den Monat Juli 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 380,80 € zu zahlen sowie in Höhe von 45,70 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur .
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, für den Monat August 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 384,06 € zu zahlen sowie in Höhe von 42,44 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, für den Monat September 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 392,78 € zu zahlen sowie in Höhe von 33,72 € an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur
5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kinder, ab 01.10.2025, fällig jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, 100% des Mindestunterhaltes gem. § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 2. Altersstufe, gemindert um das hälftige staatliche Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit 127,50 €, und damit derzeit einen Betrag von 426,50 € zu zahlen.
6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Kindesunterhalt für das gemeinsame nichteheliche Kind …, für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von 189,60 € zu zahlen sowie an das Jobcenter Garmisch-Partenkirchen zur in Höhe von 91,40 €.
7. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragstellerin beantragte hilfsweise:
Hinsichtlich der Anträge 1.) – 4.):
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame nichteheliche Kind für die Monate Juni 2025 bis September 2025 einen Kindesunterhalt in Höhe von 426,50 €, mithin insgesamt 1.706,00 € zu zahlen.
Betreffend des Antrages zu Ziffer 6. aus hiesigem Schriftsatz vom 24.09.2025 b e a n t r a g e ich hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Kindesunterhalt für das gemeinsame nichteheliche Kind, für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von insgesamt 281,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Anträge.
Der Antragsgegner trägt vor, dass es vollständig Auskunft erteilt habe. Die Auskunft wurde von Antragstellerseite vorgelegt. Der Auskunftsantrag ist kostenpflichtig zurückzuweisen. Gemäß der im Verfahren … in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2025 geschlossenen Vereinbarung, wird die gemeinsame Tochter der Beteiligten von den Beteiligten seither im Wechselmodell betreut. Dies bedeutet, dass Antragstellerin und Antragsgegner eine Naturalunterhaltspflicht in den Zeiten der eigenen Betreuung haben und eine Barunterhaltspflicht in Zeiten des Betreuungszeitraumes des jeweils anderen Elternteils haben. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Dieser Ansicht ist auch das zuständige Landratsamt, Abteilung für Vormundschaft und Unterhaltsangelegenheiten. Der Zahlungsantrag ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Antragstellervertreter hat die Aussagen der Antragstellerin aus der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich korrigiert. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Antragstellerin vortrug, für das Kind … keine Leistungen vom Jobcenter beantragt und erhalten zu haben. Das war belegt unwahr. Die Antragstellerin erhielt seit April, seit vor Antragstellung am 27.05.2025, Sozialleistungen für …. Die Antragstellerin legt nun einen Überweisungsbeleg vor. Aus diesem geht nicht hervor, dass in dem Betrag auch die für … erhaltenen Leistungen zurück bezahlt wurden. Es wird weiter die Aktivlegitimation der Antragstellerin für die Zeit von April bis September 2025 gerügt.
Aufgrund der vorliegenden Betreuungszeiten von … durch Antragstellerin und Antragsgegner werden beide Eltern unterhaltspflichtig. Es wird nochmals auf das Schreiben des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Vormundschaft und Unterhaltsangelegenheit, verwiesen, Anlage G 1. Neben dem gerichtlich geregelten Umgang ist der Antragsgegner ebenso wie die Antragstellerin für alle Vormittage als Ansprechpartner / Abholer für die Schule zuständig, sollte … abgeholt werden oder krank sein. Dies gilt insbesondere auch für jeden Montag in jeder Woche, obwohl … wegen der fehlenden Zustimmung der Antragstellerin an diesem Tag nicht bei ihrem Vater sein darf. Die Antragstellerin verweigerte eine Vereinbarung im Umgangsverfahren, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, AZ: …, dahingehend, dass der Antragsgegner … auch jeden Montag bis Nachmittag / Abend betreut. Und das, obwohl die Antragstellerin jeden Monat ganztags Berufsschule in … mit Anwesenheitspflicht hat. Die Antragstellerin lässt … an den Montag Nachmittagen ohne Zustimmung des Antragsgegners in der Nachmittagsbetreuung der Schule fremdbetreuen. Die Antragstellerin betreut … nicht zu mehr Zeiten als der Antragsgegner. Gemäß der gerichtlichen Umgangsregelung hat die Antragstellerin einen Nachmittag, den Montag, mehr Umgang als der Antragsgegner. Genau diesen Montag jedoch ist … in der Nachmittagsbetreuung, weil die Antragstellerin Berufsschule hat. Es liegt das Wechselmodell vor, die Betreuungsleistung der Eltern weicht nicht mehr als 10% voneinander ab. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Unterhalt. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, wird angeboten, dass keine Unterhaltsberechnung für das Wechselmodell vorgenommen wird und die Antragstellerin das volle Kindergeld für … behalten kann.
Gründe
Entscheidungsgründe
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB.
Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, trägt dieser Elternteil im Zweifel die Hauptverantwortung für das Kind und leistet dadurch den Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 28. 2. 2007 – XII ZR 161/04). An dieser aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ändert sich nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich einer Mitbetreuung annähert. Bei der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht (BGH, Urteil vom 28. 2. 2007 – XII ZR 161/04).
Obwohl der Antragsgegner erhebliche Umgangs- und Betreuungszeiten wahrnimmt, liegt der Schwerpunkt der Betreuung der gemeinsamen Tochter bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat einen etwas höheren zeitlichen Anteil an der Betreuung des Kindes und kümmert sich im Wesentlichen um die schulischen, ärztlichen und sonstigen Angelegenheiten von …. Damit ist der Antragsgegner barunterhaltspflichtig.
Soweit die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, fehlt es ihr an der Aktivlegitimation. Die Ansprüche sind gemäß § 33 SGB II auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Der vorgelegte Überweisungsauftrag genügt nicht, um sicherzustellen, dass das Jobcenter mit der Zahlung der Rückstände an die Antragstellerin einverstanden wäre. Eine Verurteilung zur Zahlung an das Jobcenter scheidet aus, da es nicht am Verfahren beteiligt wurde.
Die Rückstände errechnen sich daher wie folgt.
Juni 2025: 380,80 EUR
Juli 2025: 380,80 EUR
August 2025: 384,06 EUR
September 2025: 392,78 EUR
Summe 1.538,44 EUR
Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Zuvielforderung der Antragstellerin betrug etwa 3%. Daher war nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer Kostenquotelung abzusehen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
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