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Kindesunterhalt trotz erweitertem Umgang: Vater bleibt barunterhaltspflichtig

Jedes zweite Wochenende plus jeden Montagvormittag: Der Vater betreut seine Tochter fast wie im Wechselmodell. Trotzdem soll er zahlen – 426,50 Euro monatlich, plus 1.538,44 Euro Rückstand. Ein Blick auf Schule, Arztbesuche und Organisation entscheidet, wer wirklich die Hauptlast trägt.
Mutter kontrolliert am Küchentisch ein Schulheft, Tochter packt daneben den Schulranzen
Trotz erweitertem Umgang bleibt die Mutter für Schulalltag verantwortlich und sichert den Barunterhaltsanspruch der Tochter vor Gericht Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 03 F-231/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 01.06.2025 stellte das AG Garmisch-Partenkirchen (03 F-231/25) klar: Ein Vater muss Kindesunterhalt zahlen, wenn die Mutter trotz erheblicher Betreuungszeiten des Vaters die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Entscheidend sind Betreuungszeit und Verantwortung für Schule, Arzttermine und andere wichtige Angelegenheiten.


  • Betreuungsanteil zählt: Die Mutter betreute etwas mehr und kümmerte sich vor allem um Schule, Arzttermine und wichtige Angelegenheiten.
  • Viel Umgang genügt nicht: Auch erhebliche Betreuungszeiten des Vaters beenden seine Zahlungspflicht nicht automatisch.
  • Rückstand vier Monate: Für Juni bis September 2025 setzte das Gericht 1.538,44 Euro Unterhalt fest.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Garmisch-Partenkirchen
  • Datum: 01.06.2025
  • Aktenzeichen: 03 F-231/25
  • Verfahren: Unterhaltsverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Kindesunterhalt
  • Wichtig für: Getrennt lebende Eltern mit Betreuungszeiten bei beiden Elternteilen

AG Garmisch-Partenkirchen: Kindesunterhalt trotz erweiterter Betreuung

Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat einen getrennt lebenden Vater am 1. Juni 2025 zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, obwohl er seine Tochter an mehreren Tagen pro Woche selbst betreut (Az. 03 F-231/25). Der Mann muss ab dem 1. Oktober 2025 monatlich 426,50 Euro laufenden Unterhalt zahlen und zusätzlich 1.538,44 Euro rückständigen Unterhalt für Juni bis September 2025 nebst Zinsen nachzahlen. Mit weiteren Forderungen, etwa für April und Mai 2025 sowie für Zahlungen direkt an das Jobcenter, drang die Mutter dagegen nicht durch.

Der Vater und die Mutter der gemeinsamen Tochter hatten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt und trennten sich im Oktober 2024. Über den Umgang mit der Tochter führten sie ein gesondertes Verfahren vor demselben Gericht. Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2025 gefundenen Regelung durfte und musste der Vater die Tochter in jeder ungeraden Kalenderwoche von Dienstag nach Schulende beziehungsweise ab 13 Uhr bis zum darauffolgenden Montag bis Schulbeginn beziehungsweise 8 Uhr betreuen; in den bayerischen Schulferien und bei Krankheit des Kindes sollte die Übergabe an einem Parkplatz erfolgen. Das Umgangsverfahren endete erst am 19. August 2025 mit einem entsprechenden Beschluss.

Der Vater zahlte zunächst 286 Euro im Monat und weigerte sich, mehr zu leisten. Er berief sich auf ein Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile. Die Mutter forderte dagegen den vollen Mindestunterhalt, weil der Betreuungsschwerpunkt weiterhin bei ihr liege.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein die Barunterhaltspflicht ausschließendes Wechselmodell liegt nicht vor, wenn ein Elternteil trotz erheblicher Betreuungs- und Umgangszeiten des anderen Elternteils die organisatorische Hauptverantwortung für die alltäglichen, schulischen und medizinischen Angelegenheiten des Kindes trägt.
  2. Soweit für ein unterhaltsberechtigtes Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht werden, geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Träger der Grundsicherung über, sodass der betreuende Elternteil insoweit nicht befugt ist, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Warum trotz Betreuung von Dienstag bis Montag kein Wechselmodell vorliegt

Ausschlaggebend war für das Gericht, dass die Mutter trotz der umfangreichen Umgangszeiten des Vaters weiterhin die Hauptverantwortung für die Tochter trägt. Ein echtes Wechselmodell setzt eine annähernd paritätische Teilung der Betreuung voraus; übernimmt dagegen ein Elternteil die organisatorische Hauptlast für schulische, ärztliche und sonstige Belange des Kindes, bleibt der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet – selbst wenn dessen Betreuungszeiten deutlich über ein herkömmliches Umgangsrecht hinausgehen.

Nach den §§ 1601 ff. BGB erfüllt der hauptbetreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, während der andere Elternteil Barunterhalt schuldet. Der zeitliche Betreuungsumfang hat dabei nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 (Az. XII ZR 161/04) eine wichtige, aber keine allein entscheidende Indizwirkung.

Organisatorische Hauptlast bei Schule und Arztbesuchen

Das Gericht stellte fest, dass die Mutter einen etwas höheren zeitlichen Betreuungsanteil an der Tochter hat als der Vater. Ausschlaggebend war aber vor allem, dass sie sich im Wesentlichen um die schulischen, ärztlichen und sonstigen alltäglichen Angelegenheiten des Kindes kümmert und damit die Hauptverantwortung trägt.

Erweiterter Umgang hebt die Barunterhaltspflicht nicht auf

Der Vater hatte eingewandt, seine Betreuungsleistungen unterschieden sich um nicht mehr als zehn Prozent von denen der Mutter, und verwies auf ein Schreiben des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen, Abteilung Vormundschaft und Unterhaltsangelegenheiten. Das Gericht verwarf diesen Einwand. Auch dass er an allen Schulvormittagen als Ansprechpartner und Abholer der Tochter zur Verfügung stand, begründete nach Auffassung des Gerichts kein Wechselmodell.

Einwände des Vaters zur Nachmittagsbetreuung greifen nicht durch

Der Vater machte außerdem geltend, die Mutter betreue die Tochter montags wegen ihrer Berufsschule nicht selbst, sondern lasse sie in der schulischen Nachmittagsbetreuung versorgen. Auch dieses Argument führte nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Die von der Mutter gerügte unvollständige Auskunft des Vaters über seine Einkünfte und Gesellschaftsverträge sowie ihre Berechnung zu einer möglichen 48-Stunden-Woche auf Mindestlohnbasis vertiefte das Gericht dagegen nicht weiter.

In einer ähnlich gelagerten Lage könnte ein Vater, der sein Kind im 14-tägigen Rhythmus jeweils von Dienstagmittag bis Montagmorgen betreut, auf ein Wechselmodell und den Wegfall des Barunterhalts hoffen. Übernimmt die Mutter jedoch weiterhin sämtliche Schulanmeldungen, Arzttermine und Kleidungseinkäufe, bleibt die Hauptverantwortung bei ihr – und der Barunterhaltsanspruch besteht in voller Höhe fort.

Wie das Gericht den Barunterhalt und die Rückstände bezifferte

Das Gericht berechnete den laufenden Unterhalt anhand des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 BGB und zog davon das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind ab. Für die zurückliegenden Monate addierte es die jeweils offenen Einzelbeträge zu einer Gesamtsumme.

Laufender Mindestunterhalt ab Oktober 2025

Ab dem 1. Oktober 2025 muss der Vater monatlich im Voraus 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe zahlen. Abzüglich des hälftigen Kindergeldes von derzeit 127,50 Euro ergibt das aktuell einen Betrag von 426,50 Euro monatlich. Das Angebot des Vaters, im Gegenzug auf eine Wechselmodellberechnung zu verzichten und der Mutter das volle Kindergeld zu belassen, blieb ohne Auswirkung auf die Unterhaltsfestsetzung.

Gestaffelte Rückstände für Juni bis September 2025

Für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2025 sprach das Gericht der Mutter rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.538,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Summe setzt sich zusammen aus 380,80 Euro für Juni, 380,80 Euro für Juli, 384,06 Euro für August und 392,78 Euro für September 2025.

Warum der Mutter für SGB-II-Leistungen die Aktivlegitimation fehlte

Erhält ein Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe dieser Leistungen kraft Gesetzes auf den Träger der Grundsicherung über. Die Mutter durfte den entsprechenden Anteil deshalb nicht mehr im eigenen Namen einklagen.

Gesetzlicher Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger

Nach § 33 SGB II gehen Unterhaltsansprüche des Kindes bis zur Höhe der geleisteten Sozialleistungen auf den Träger der Grundsicherung über. Die Mutter und die Tochter hatten vom Jobcenter Garmisch-Partenkirchen für den Zeitraum April bis Juli 2025 monatlich 45,70 Euro, im August 2025 42,44 Euro und im September 2025 33,72 Euro erhalten. Soweit diese Leistungen bezogen wurden, sprach das Gericht der Mutter die Berechtigung ab, die entsprechenden Rückstände für sich selbst zu verlangen.

Vorgelegter Überweisungsbeleg belegt kein Einverständnis des Jobcenters

Der Vater hatte eingewandt, ein von der Mutter vorgelegter Überweisungsbeleg belege nicht, dass sie die für das Kind erhaltenen Leistungen zurückgezahlt habe. Das Gericht folgte dieser Einschätzung: Der Beleg reiche nicht aus, um ein Einverständnis des Jobcenters mit einer Zahlung der Rückstände an die Mutter selbst sicherzustellen.

Keine Verurteilung zur Zahlung an nicht beteiligte Dritte

Die Mutter hatte hilfsweise beantragt, den Vater zur Zahlung bestimmter Beträge direkt an das Jobcenter zu verurteilen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, weil das Jobcenter am Verfahren nicht beteiligt war – eine Verurteilung zur Zahlung an einen nicht beteiligten Dritten schied deshalb aus. Auch die für April und Mai 2025 verlangten Beträge von 189,60 Euro an die Mutter und 91,40 Euro an das Jobcenter blieben ohne Erfolg.

Geringe Zuvielforderung bürdet dem Vater die gesamten Verfahrenskosten auf

In Familienstreitsachen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten (§ 243 FamFG) und kann dabei, angelehnt an den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, einer Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn deren Gegenseite nur geringfügig zu viel gefordert hatte.

Die Mutter hatte den Vater im Verhältnis zum letztlich zugesprochenen Unterhalt um etwa drei Prozent zu hoch in Anspruch genommen. Wegen dieser geringen Abweichung verzichtete das Gericht auf eine verhältnismäßige Teilung der Kosten und verpflichtete den Vater, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Den Verfahrenswert für den Unterhaltsstreit setzte das Gericht auf 6.824 Euro fest.

Unsere Einschätzung

Für getrennt lebende Eltern mit weit ausgedehntem Umgang zieht das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen beim Kindesunterhalt eine klare Linie: Nicht die gezählten Tage entscheiden, sondern wer den Alltag des Kindes organisiert. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob ein Elternteil trotz langer Betreuungszeiten weiterhin Schule, Arzttermine und Alltagsorganisation allein trägt – dann bleibt die volle Barunterhaltspflicht, also die Pflicht zur Geldzahlung, bestehen.

Aus unserer Sicht ist diese Gewichtung konsequent, weil sie den Blick von der Stoppuhr auf die Verantwortung lenkt. Ob bei wirklich geteilter Organisation ein anderes Ergebnis möglich wäre, musste das Gericht hier nicht entscheiden; Betroffene unterschätzen daher leicht, wie viel Gewicht Anmeldungen, Termine und schlichte Erreichbarkeit im Hintergrund haben.

Weiter Umgang, aber wer regelt Schule und Arzttermine?

Den Ausschlag gab hier nicht die Zahl der Betreuungstage, sondern wer im Alltag die Fäden zieht: Die Mutter meldete die Tochter bei Ärzten an, kümmerte sich um schulische Angelegenheiten und trug damit die organisatorische Hauptverantwortung – obwohl der Vater sie alle zwei Wochen von Dienstagmittag bis Montagmorgen betreute. Hätte er stattdessen einen mindestens ebenso großen Anteil dieser organisatorischen Aufgaben übernommen, wäre die Einordnung als echtes Wechselmodell näher gelegen und der Barunterhalt hätte entfallen können.

In ähnlichen Konstellationen kann es auf mehrere Punkte ankommen. Falls die Betreuungszeiten noch enger beieinander liegen als hier, könnte das Gewicht der zeitlichen Aufteilung steigen – ausschlaggebend bleibt aber, wer Anmeldungen, Termine und Erreichbarkeit im Hintergrund tatsächlich übernimmt. Bezieht der betreuende Elternteil zusätzlich Leistungen vom Jobcenter, könnte der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe gar nicht mehr bei ihm selbst liegen, sondern kraft Gesetzes auf den Träger übergegangen sein, sodass eigene Zahlungsanträge insoweit ins Leere laufen können. Wurden bereits erhaltene Leistungen zurückgezahlt, kann zudem entscheidend sein, ob dafür ein Nachweis vorliegt, der auch das Einverständnis des Jobcenters erkennen lässt.

In den eigenen Unterlagen kann dazu sichtbar sein:

  • Genaue Umgangszeiten aus einem gerichtlichen Beschluss oder einer Vereinbarung
  • Schreiben des Jobcenters über bezogene Leistungen für das Kind
  • Überweisungsbelege zu einer möglichen Rückzahlung
  • Aufforderungsschreiben mit konkret bezifferten Unterhaltsforderungen

Häufig hängt die Einordnung als Wechselmodell weniger an den vereinbarten Zeiten als an der tatsächlich gelebten Organisation im Alltag – genau das lässt sich aus eigenen Unterlagen oft nicht zuverlässig beurteilen. Wie das im eigenen Fall zu bewerten ist, lässt sich ohne genaue Prüfung der Umstände kaum einschätzen.

Sie können uns die Einzelheiten Ihres Falls schildern. Wir erstellen Ihnen dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer darf Kindesunterhalt einklagen, wenn für das Kind SGB-II-Leistungen gezahlt wurden?

Werden für das Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht, geht der Unterhaltsanspruch bis zu deren Höhe kraft Gesetzes auf den Grundsicherungsträger über. Der betreuende Elternteil kann diesen übergegangenen Anteil deshalb nicht mehr im eigenen Namen einklagen, sondern nur den verbleibenden Anspruch geltend machen.

Rechtsgrundlage ist § 33 SGB II, wonach der Anspruch des Kindes bis zur Höhe der gezahlten Sozialleistungen auf den Leistungsträger übergeht. Im entschiedenen Fall betraf dies die Zahlungen des Jobcenters für April bis September 2025. Für diese Beträge fehlte der Mutter die sogenannte Aktivlegitimation, also die rechtliche Befugnis zur eigenen Klage. Eine Zahlung direkt an das Jobcenter konnte das Gericht ebenfalls nicht anordnen, weil der Leistungsträger nicht am Verfahren beteiligt war. Ein Überweisungsbeleg belegte außerdem kein Einverständnis des Jobcenters mit einer Zahlung an die Mutter.


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Ändert mein Angebot, der Mutter das volle Kindergeld zu überlassen, den festgesetzten Unterhalt?

Das Angebot, der Mutter das volle Kindergeld zu belassen, änderte die Unterhaltsfestsetzung nicht: Ab 1. Oktober 2025 waren 426,50 Euro monatlich geschuldet. Auch der Verzicht auf eine Wechselmodellberechnung blieb ohne Einfluss auf den festgesetzten Betrag.

Das Gericht berechnete den Unterhalt mit 100 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a Abs. 1 BGB. Davon zog es das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind in Höhe von derzeit 127,50 Euro ab. Der verbleibende Betrag von 426,50 Euro war monatlich im Voraus zu zahlen. Das volle Kindergeld bei der Mutter zu belassen, ersetzt diesen gesetzlichen Abzug nicht. Maßgeblich blieb damit die Unterhaltsberechnung auf Grundlage des Mindestunterhalts und des hälftigen Kindergeldes.


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Kann eine Forderung, die nur drei Prozent zu hoch war, trotzdem alle Kosten auslösen?

Eine nur etwa drei Prozent zu hohe Unterhaltsforderung kann dennoch zur Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten führen, wenn das Gericht nach § 243 FamFG von einer Kostenteilung absieht. Eine geringfügige Zuvielforderung führt daher nicht automatisch dazu, dass die Kosten anteilig verteilt werden.

In Familienstreitsachen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten. Dabei kann es den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO heranziehen. Danach kann eine Partei trotz geringfügigen Obsiegens der Gegenseite sämtliche Kosten tragen müssen. Im entschiedenen Fall hatte die Mutter ungefähr drei Prozent mehr Unterhalt verlangt, als ihr letztlich zugesprochen wurde. Das Gericht legte deshalb dem Vater die gesamten Verfahrenskosten auf und setzte den Verfahrenswert auf 6.824 Euro fest.


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Das vorliegende Urteil


AG Garmisch-Partenkirchen – Az.: 03 F-231/25 – Beschluss vom 01.06.2025




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