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Isolierte Kostenentscheidung im Umgangsverfahren ist unzulässig

Endlich Post vom Gericht – doch statt Besuchszeiten nur die Kosten. Der Konflikt um das Umgangsrecht schwelte unverändert, doch das Amtsgericht Dieburg wähnte den Fall erledigt. Ob das ohne Entscheidung zum Kindeswohl möglich ist, prüfte das Oberlandesgericht Frankfurt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 UF 89/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Frankfurt hebt Kostenbeschluss auf; das Amtsgericht muss über den Umgang erst in der Sache entscheiden.
  • Das OLG gab dem Kindesvater recht und verwies die Sache zurück.
  • Das Amtsgericht durfte nicht nur Kosten festlegen, solange die Umgangsfrage offen blieb.
  • Eine Zwischenvereinbarung und späteres Schweigen beendeten das Verfahren hier nicht.
  • In Amtsverfahren zählt das Kindeswohl; vorher braucht es eine klare Sachentscheidung.

  • Gericht: OLG Frankfurt 6
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: 6 UF 89/26
  • Verfahren: Beschwerde in einer Umgangssache
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Umgangsrecht, Kostenentscheidung
  • Relevant für: Eltern, Familiengerichte, Anwälte bei Umgangs- und Kostenfragen

Wann ist eine Kostenentscheidung im Umgangsverfahren zulässig?

Nach der Trennung in einer Familie im März 2022 stritten die Eltern erbittert um den zukünftigen Umfang der Betreuung für ihre Tochter. Das angerufene Amtsgericht hielt den Fall fälschlicherweise für außergerichtlich erledigt und erließ lediglich einen abschließenden Beschluss über die Verfahrenskosten, doch das sofort involviierte Oberlandesgericht Frankfurt gab der Beschwerde des Vaters statt – also seinem Rechtsmittel, mit dem er die höhere Instanz aufforderte, die Entscheidung des Amtsgerichts zu überprüfen – und verwies die Akte zur erneuten Verhandlung zurück an die erste Instanz.

Rechtlicher Rahmen dieser instanzgerichtlichen Korrektur ist Paragraph 82 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Nach dieser zentralen Vorschrift darf eine isolierte Kostenentscheidung – also ein Beschluss, der nur regelt, wer die Kosten trägt, ohne gleichzeitig in der Hauptsache zu entscheiden – durch den Spruchkörper (das ist die Gruppe der entscheidenden Richter) erst zeitgleich mit einer echten, verfahrensbeendenden Entscheidung ergehen. Ein solches gerichtliches Umgangsverfahren auf der Basis von § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist grundsätzlich ein Amtsverfahren. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss von sich aus tätig werden und eine Sachentscheidung treffen – es kann sich nicht zurücklehnen und das Verfahren für erledigt erklären, nur weil die Eltern schweigen. Behördliche Anträge von Elternteilen gelten aufgrund des § 24 Absatz 1 FamFG lediglich als Anregung für den Prozess. Folglich kann die verfahrensrechtliche Beendigung einer solchen Streitsache nicht durch einfache Verfügung der Beteiligten – wie etwa eine formlose Rücknahme eines gestellten Antrags – erfolgen, was in § 22 Absatz 4 FamFG ausdrücklich normiert ist.

Das Umgangsverfahren nach § 1684 BGB ist ein Amtsverfahren. Der Antrag beim Familiengericht ist als bloße Anregung i. S. d. § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen, so dass das Verfahren weder durch Rücknahme des Antrags oder andere Dispositionsakte der Beteiligten beendet werden kann. – so das OLG Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Dieburg am 9. März 2026 missachtete diese gesetzlichen Leitplanken und erklärte das Verfahren durch einen isolierten Kostenbeschluss für beendet. Es ordnete an, dass die Elternpaare die reinen Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und ihre außergerichtlichen Kosten – wie Anwaltshonorare – selbst zahlen müssen, ohne in der eigentlichen Sache über das Umgangsrecht zu debattieren. In Familiensachen gilt dabei grundsätzlich: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Der Vater wehrte sich nach § 58 FamFG zulässig gegen das abrupte Ende, da über seinen schon im April 2023 formulierten Wunsch nach einer hälftigen, also paritätischen Betreuung der Tochter, noch immer keine sachliche Entscheidung existierte. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 6 UF 89/26) bestätigte am 13. Mai 2026, dass der Kostenbeschluss mangels eines sauberen rechtlichen Verfahrensabschlusses ungültig war, zumal Einschränkungen aus vermögensrechtlichen Ansprüchen nach § 61 Absatz 1 FamFG – also Ausnahmen, die nur bei Streitigkeiten über Geld oder Vermögen greifen würden – im persönlichen Umgangsrecht nicht angewendet werden dürfen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine isolierte gerichtliche Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren ist rechtlich unzulässig, solange das Verfahren nicht durch eine inhaltliche Sachentscheidung oder eine gerichtlich geprüfte und gebilligte Einigung rechtswirksam abgeschlossen wurde.
  2. Amtsverfahren im Familienrecht enden nicht automatisch. Ein Gericht darf daher nicht allein aus dem anhaltenden Schweigen der Beteiligten auf eine außergerichtliche Einigung schließen und das Verfahren als erledigt betrachten.
  3. Bloße Zwischenvereinbarungen der Eltern, die wesentliche Aspekte des Umgangs ungelöst lassen und von keinem Familiengericht förmlich gebilligt wurden, führen nicht zu einer abschließenden Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung.
Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt, dass Kosten im Umgangsverfahren erst nach Sachentscheidung oder Einigung zulässig sind.
Kostenentscheidung nur nach Abschluss zulässig

Darf das Gericht eine Erledigung einfach annehmen?

Eine gänzlich einvernehmliche Beendigung eines familienrechtlichen Konflikts ohne vollstreckbare Regelung bedingt nach der Rechtsauffassung des Familiensenats zwingend eine wichtige Voraussetzung: Das Gericht muss nach einer gründlichen Prüfung des Kindeswohls die beendende Wirkung des Vorgangs unmissverständlich und klarstellen. Keine Option für ein ordentliches Gericht ist es, alleinig durch die Nichtäußerung der involvierten Streitparteien auf turnusmäßige Sachstandsanfragen kurzerhand zu folgern, dass eine außergerichtliche Lösung gefunden und das Verfahren faktisch eingefroren sei.

Bei der verhandelten familiären Auseinandersetzung wählte das Amtsgericht fälschlicherweise exakt diesen bequemen, aber unzulässigen Weg, weil das involvierte Elternpaar über einen gewissen Zeitraum auf Nachfragen zum Stand der Dinge verstummte. Das Gericht stützte sich dabei auf die Paragraphen 83 Absatz 2 und 81 FamFG, um das Schweigen nach billigem Ermessen – also nach gerechter, pflichtgemäßer Abwägung durch den Richter – in eine hälftige Kostenabwicklung umzumünzen. Tatsächlich wies die Aktenlage auf ein gänzlich anderes Szenario hin. Die Mutter verteidigte die angenommene Erledigung vor Gericht zwar mit dem Argument der allgemeinen Elternautonomie, durch welche familiäre Streitpunkte auch abseits der Gerichte beendet werden könnten. Der Senat entgegnete jedoch sofort, dass selbst bei der theoretischen Heranziehung von Autonomieregelungen immer das zuständige Familiengericht das letzte Wort im Sinne einer gesonderten Feststellung zur Sicherung des Kindeswohls zu sprechen habe – was völlig unterblieb.

Allein aus dem Umstand, dass die Beteiligten sich trotz wiederholter Nachfrage nicht mehr zum Sachstand geäußert haben, rechtfertigt angesichts des Verfahrensverlaufs nicht die Schlussfolgerung, dass die Beteiligten eine außergerichtliche Lösung gefunden und kein Interesse mehr an einer gerichtlichen Regelung haben, zumal der Kindesvater ausdrücklich die Fortführung des Verfahrens beantragt hatte. – so das OLG Frankfurt am Main

Reagiert Ihr Familiengericht auf Ihr Schweigen mit einer Verfahrenserledigung, handeln Sie sofort: Fordern Sie das Gericht mit einem datierten Schriftsatz nachweisbar zur Fortsetzung des Verfahrens und zu einer Sachentscheidung über den Umgang auf. Stellen Sie darin ausdrücklich klar, dass keine außergerichtliche Einigung erzielt wurde und das Kindeswohl eine gerichtliche Prüfung erfordert. Bewahren Sie den Sendungsnachweis auf – er verhindert, dass das Gericht später behauptet, Sie hätten das Verfahren stillschweigend aufgegeben.

Vor allem hatte der Vater das Gericht gar nicht im Unklaren gelassen und schon am 30. September 2025 offiziell die Wiederaufnahme des Vorgangs verlangt, da sämtliche Bemühungen zur Einigung definitiv gescheitert waren. In einer schriftlichen Mitteilung ließ auch die Mutter Mitte November 2025 über den Verfahrensbevollmächtigten ausrichten, dass eine zwischenzeitlich angesetzte Mediation gescheitert sei und eine Erweiterung der Besuchstage für den Vater wegen schwieriger Kommunikation strikt abgelehnt werde. Angesichts dieser dokumentierten Ablehnung durfte das Amtsgericht nicht von einer wundersamen Erledigung ausgehen.

Wann scheitert eine Umgangserledigung?

Provisorische Absprachen der Eltern, die oft im Rahmen von Erörterungsterminen getroffen werden, führen juristisch betrachtet nicht zwangsläufig zur Beendigung des anhängigen Hauptverfahrens. Solange essenzielle Bausteine des Umgangs – beispielsweise ein generelles Modell für die Schulferien – ungelöst bleiben oder die Vereinbarung nicht explizit in einem gerichtlichen Beschluss mündet beziehungsweise durch richterliche Sanktionierung gebilligt wird, ruht das Verfahren bestenfalls.

Geringer Bestand einer rein vorläufigen Absprache

Der Verlauf dieser zähen Streitigkeit aus Südhessen demonstriert die deutlichen Warnzeichen, die einer vorzeitigen Unterbrechung entgegenstehen. Nach einem Antrag des Vaters für eine paritätisch aufgeteilte Zeit mit der Tochter, setzte das Gericht im Sommer 2023 einen sogenannten Verfahrensbeistand für das Mädchen ein – das ist eine vom Gericht bestellte unabhängige Person, oft „Anwalt des Kindes“ genannt, die ausschließlich die Interessen des Kindes im Verfahren vertritt – und gab ein lösungsorientiertes psychologisches Gutachten in Auftrag. Dieses Gutachten lag ab dem 25. Januar 2024 vor und riet dringend zu einer Ausweitung der Vater-Kind-Zeit, einem wochenweisen Wechselmodell ab Beginn des nahen Schuljahres und der verpflichtenden Anbindung an eine Beratungsstelle. Daraufhin schlossen die Eltern am 25. März 2024 in einem neuen Gerichtstermin nur eine isolierte „Zwischenvereinbarung“. Diese diktierte einen vorläufigen Basisumgang und regelte die unmittelbar anstehenden Osterbesuche, nicht aber das langfristige Konstrukt.

Für die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt taugte dieses Zwischenkonstrukt unter keinen Umständen als Anlass für einen Schlussstrich in der Akte. Der Senat betonte mehrere gewichtige Faktoren in der Urteilsbegründung, die gegen eine Erledigung sprachen:

  • Die Absprache war von den Parteien ausdrücklich als befristete Zwischenvereinbarung deklariert.
  • Für den Fall eines endgültigen Scheiterns war eine Rückmeldung an das Gericht fest eingeplant.
  • Weitreichende Streitpunkte, insbesondere eine allgemeine Betreuung in den künftigen Ferien, blieben ausgespart.
  • Die gefundene Zwischenlösung wurde vom Amtsgericht in Dieburg rechtlich nie gebilligt und enthielt keine Kostenaufteilung.

Dieses lückenhafte Fundament dokumentierte dem Beschwerdesenat unwiderlegbar, dass der familiengerichtliche Prozess zwingend fortgeführt werden musste, um zu einer verbindlichen Struktur zu gelangen. Dies galt umso stärker, da die Beteiligten das Gericht im Nachgang mehrfach intensiv um eine Fortsetzung der Vermittlung baten, was eine außergerichtliche Streilegung de facto ohnehin ausschloss.

Praxis-Hinweis: Vier Merkmale einer bloßen Zwischenvereinbarung

Das OLG Frankfurt benannte vier konkrete Kriterien, an denen sich erkennen lässt, dass eine Umgangssache noch nicht erledigt ist: Die Absprache wurde ausdrücklich als befristet bezeichnet, für ein Scheitern war die Rückkehr zum Gericht vorgesehen, wesentliche Streitpunkte wie etwa Ferienregelungen blieben offen, und das Gericht hat die Vereinbarung nie förmlich gebilligt. Erfüllen Sie in Ihrem Fall mindestens zwei dieser Merkmale, ist Ihr Verfahren rechtlich noch anhängig – auch wenn das Gericht zwischenzeitlich Untätigkeit signalisiert hat.

Wann ist Zurückverweisung nach Kostenbeschluss möglich?

Nimmt ein Gericht eine Verfahrenserledigung nicht nur vorzeitig, sondern gänzlich irrtümlich an, bietet die Zivilprozessordnung in Kombination mit dem Familiengesetz spezifische Handlungsszenarien. Nach § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG ist es der angerufenen Beschwerdeinstanz gestattet, die fehlerhafte Bewertung aufzuheben und die Akte wieder dem Ursprungsgericht zuzuweisen. Das erstinstanzliche Gericht muss in der Konsequenz die Fäden erneut aufnehmen, mündlich mit den Familienangehörigen verhandeln und sich solange engagieren, bis entweder eine ordentliche Sachentscheidung oder eine wasserdichte, vom Familiengericht abgesegnete Übereinkunft erzielt ist.

Wegen der deutlichen Versäumnisse der zuständigen Amtsrichterin kassierte der 6. Senat des OLG Frankfurt den erlassenen Kostenbeschluss des Familiengerichts komplett ein – „kassieren“ bedeutet hier: Die höhere Instanz hob die Entscheidung auf und erklärte sie für unwirksam – und deklarierte das zugrunde liegende Endverfahren samt Kostenurteil als rechtlich wertlos. Der noch immer ausstehende Konflikt wurde zur umgehenden Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, welches nun die zwingend notwendige Prüfung und Festsetzung für das Umgangsrecht der Tochter nachholen muss. Da der Vater in diesem Beschwerdeverfahren in allen gerügten Punkten recht bekam, fielen für sein Rechtsmittel keinerlei Gerichtskosten auf Ebene des Beschwerdegerichts an, wenngleich seine selbst beauftragten Anwalts- und Auslagenkosten nicht über das Gericht zurückerstattet werden – in Familiensachen tragen die Beteiligten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in der Regel selbst, egal wer obsiegt.

Was folgt aus dem OLG-Urteil?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat als Beschwerdeinstanz entschieden. Sein Urteil bindet direkt nur die nachgeordneten Amtsgerichte im hessischen Bezirk, liefert aber für alle Familiengerichte bundesweit gewichtige Argumente gegen die vorzeitige Erledigung von Umgangssachen ohne Kindeswohlprüfung. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen das Gericht das Verfahren ohne Sachentscheidung über den Umgang für beendet erklärt – etwa durch isolierte Kostenbeschlüsse oder durch die Annahme einer Erledigung aufgrund bloßer Untätigkeit der Eltern.

In eigener Sache heißt das: Hat Ihr Familiengericht bereits einen reinen Kostenbeschluss ohne Umgangsregelung erlassen, legen Sie innerhalb eines Monats Beschwerde nach § 58 FamFG ein und berufen Sie sich darauf, dass eine isolierte Kostenentscheidung ohne verfahrensabschließende Sachentscheidung unzulässig ist. Hat das Gericht das Verfahren noch nicht förmlich beendet, sondern signalisiert nur Untätigkeit, reicht ein nachweisbarer schriftlicher Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Verweis darauf, dass wesentliche Umgangspunkte wie Ferienregelungen weiterhin offen sind. Außerhalb des OLG-Bezirks Frankfurt ist das Urteil nicht verbindlich, aber als überzeugende obergerichtliche Argumentation in Ihrem Verfahren zitierbar.


Verfahren zu Unrecht für erledigt erklärt?

Wenn Ihr Familiengericht das Umgangsverfahren ohne Sachentscheidung beendet oder nur einen isolierten Kostenbeschluss erlassen hat, ist das rechtlich angreifbar. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob in Ihrem Fall eine Beschwerde nach § 58 FamFG erfolgversprechend ist und wesentliche Umgangsfragen noch ungeklärt sind. Wir sorgen dafür, dass Ihr Verfahren fortgesetzt wird und eine gerichtliche Entscheidung über das Umgangsrecht ergeht.

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Experten Kommentar

Hinter den Kulissen der Familiengerichte tobt ein ständiger Kampf gegen extreme Überlastung. Richter nutzen das Schweigen der Eltern oft nur zu gerne, um ein zeitintensives Umgangsverfahren statistisch schnell als erledigt wegzuschreiben und den Tisch freizubekommen. Ich erlebe in meinem Kanzleialltag immer wieder, dass solche voreiligen Kostenbeschlüsse ein geschätztes Instrument zur schnellen Aktenbereinigung sind.

Für betroffene Eltern bedeutet das: Wer eine Zwischenvereinbarung schließt, darf danach niemals den Kontakt zum Gericht abreißen lassen. Um ein ungewolltes Verfahrensende zu verhindern, sollte man dem Familienrichter regelmäßig unaufgefordert kurze Sachstandsberichte senden. Nur wer das Verfahren aktiv am Leben hält, verhindert, dass die Akte vorzeitig im Archiv landet.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Familiengericht mein Schweigen automatisch als Erledigung des Umgangsstreits werten?

Nein, das Familiengericht darf Ihr Schweigen nicht automatisch als Erledigung des Umgangsstreits werten. Im Umgangsverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein Amtsverfahren, in dem das Gericht von sich aus eine Kindeswohlprüfung vornehmen und eine Sachentscheidung treffen muss.

Bloßes Schweigen auf Sachstandsanfragen ersetzt keine gerichtliche Prüfung, ob der Streit tatsächlich durch eine Einigung beendet wurde. Eine Erledigung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine konkrete Einigung kennt, ihren Inhalt prüft und sie rechtlich als tragfähig akzeptiert. Fehlt eine solche gerichtliche Feststellung, bleibt der Umgangsantrag anhängig, auch wenn die Beteiligten eine Zeit lang nicht reagieren.

Wenn das Gericht das Verfahren wegen angeblicher Untätigkeit bereits „zu den Akten gelegt“ hat, sollten Sie schriftlich und nachweisbar die Fortsetzung sowie eine Entscheidung in der Sache verlangen. Gerade im Umgangsrecht genügt Schweigen nicht als Dispositionsakt, weil das Kindeswohl nicht von der Passivität der Eltern abhängen darf.


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Wie wehre ich mich gegen einen Kostenbeschluss ohne vorherige inhaltliche Umgangsentscheidung?

Sie wehren sich mit einer Beschwerde nach § 58 FamFG innerhalb eines Monats, weil ein isolierter Kostenbeschluss ohne vorherige Sachentscheidung im Umgangsverfahren unzulässig ist. Ein bloßer Kostenbeschluss beendet das Verfahren nicht rechtmäßig, wenn das Gericht über das Umgangsrecht selbst noch gar nicht entschieden hat.

§ 82 FamFG erlaubt eine Kostenentscheidung nur zusammen mit einer verfahrensbeendenden Sachentscheidung. Im Umgangsverfahren nach § 1684 BGB muss das Gericht also zuerst inhaltlich klären, ob und wie der Umgang geregelt wird, bevor es die Kosten abschließend verteilt. Bleibt diese Sachentscheidung aus und ergeht nur eine Kostenlast, ist der Beschluss angreifbar. Die richtige Reaktion ist dann nicht ein formloser Protest, sondern ein formeller Beschwerdeschriftsatz, der die fehlende Entscheidung in der Hauptsache ausdrücklich rügt.

Die Monatsfrist läuft ab Zustellung des Beschlusses und sollte nicht versäumt werden, weil sonst die Korrektur oft deutlich schwieriger wird. In der Beschwerde sollten Sie klarstellen, dass das Verfahren mangels inhaltlicher Klärung noch nicht rechtswirksam beendet war und deshalb auch die Kostenentscheidung keinen Bestand haben kann.


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Beendet eine vorläufige Zwischenvereinbarung zum Umgang rechtlich gesehen mein gesamtes Gerichtsverfahren?

Nein, eine vorläufige Zwischenvereinbarung beendet das Gerichtsverfahren nicht, solange wesentliche Streitpunkte offen bleiben und das Gericht die Absprache nicht förmlich gebilligt hat. Eine bloße provisorische Regelung ersetzt keine abschließende gerichtliche Entscheidung und schließt das Verfahren rechtlich nicht automatisch ab.

Im Umgangsverfahren bleibt das Gericht als Amtsverfahren grundsätzlich von sich aus zuständig und muss eine tragfähige Gesamtregelung herbeiführen, wenn die Eltern den Streit nicht vollständig erledigt haben. Gerade wenn etwa Schulferien, längere Ferienabschnitte oder ein dauerhaftes Betreuungsmodell nicht geregelt sind, liegt noch keine vollumfängliche Einigung vor. Nur eine inhaltlich vollständige und vom Gericht gebilligte Vereinbarung kann den Rechtsstreit beenden; eine Zwischenlösung dient meist nur dazu, den Streit vorläufig zu überbrücken. Deshalb darf das Gericht aus einer befristeten Absprache nicht ohne Weiteres auf Erledigung schließen.

Besonders wichtig ist, ob die Absprache ausdrücklich als Zwischenlösung bezeichnet wurde oder eine Rückkehr zum Gericht für den Fall des Scheiterns vorgesehen war. Solche Formulierungen sprechen regelmäßig gerade gegen eine Beendigung des Verfahrens, weil sie den provisorischen Charakter bestätigen. Auch ohne ausdrückliche Ablehnung durch das Gericht bleibt die Sache anhängig, wenn die Regelung lückenhaft ist und keine verbindliche Gesamtstruktur entsteht.


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Muss ich die Gerichtskosten voll bezahlen, wenn das Verfahren voreilig abgebrochen wurde?

Nein, wenn das Beschwerdegericht den voreiligen Kostenbeschluss aufhebt, müssen Sie die Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren nicht voll tragen. Der fehlerhafte Kostenbeschluss des Amtsgerichts verliert durch die Aufhebung seine Wirkung, weil er ohne zulässige Sachentscheidung nicht bestehen darf.

Der Grund ist, dass eine isolierte Kostenentscheidung im Familienverfahren nur zusammen mit einer wirksamen Beendigung der Hauptsache ergehen kann. Wird das Verfahren vorschnell als erledigt behandelt, obwohl noch keine sachliche Entscheidung vorliegt, fehlt der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Kostenlast. Gewinnen Sie die Beschwerde, fallen auf Ebene des Beschwerdegerichts in der Regel keine Gerichtskosten an, weil Ihnen das Rechtsmittel dann erfolgreich Rechtsschutz verschafft hat.

Davon zu unterscheiden sind Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, vor allem Anwaltskosten. Diese werden in Familiensachen häufig nicht erstattet und bleiben deshalb auch bei einem Erfolg oft bei Ihnen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt 6 – Az.: 6 UF 89/26 – Beschluss vom 13.05.2026




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