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Fast zehn Jahre Trennungsunterhalt: kein nachehelicher Ehegattenunterhalt

99.150,30 Euro Trennungsunterhalt über knapp zehn Jahre – und dann soll noch mehr folgen? Ein Diplom-Ingenieur wehrt sich gegen weitere Zahlungen an seine Ex-Frau und gegen einen Zugewinnausgleich von ursprünglich 96.091,30 Euro. Das OLG Brandenburg musste klären, ob lange Trennungszeit frühere Zahlungen auf spätere Ansprüche anrechnet.
Frau mittleren Alters greift im Wohnungsflur nach Arbeitstasche und Schlüsselbund an der Tür
Nach Wegfall des nachehelichen Unterhalts muss die Frau ihren Lebensunterhalt künftig selbst durch eigene Erwerbstätigkeit sichern Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 UF 61/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 19.08.2026 stellte das Oberlandesgericht Brandenburg (13 UF 61/25) klar: Die frühere Ehefrau bekam keinen Unterhalt nach der Scheidung, weil ihr früherer Ehemann fast zehn Jahre Trennungsunterhalt gezahlt hatte. Hier führten lange Ehe und Einkommensgefälle trotz ihrer Bedeutung nicht zu weiterem Unterhalt.


  • Lange Vorleistungen: Der frühere Ehemann zahlte insgesamt rund 99.150 Euro Trennungsunterhalt über fast zehn Jahre.
  • Keine feste Partnerschaft: Der Senat stellte keine neue Lebensgemeinschaft der früheren Ehefrau fest.
  • Selbst für Lebensunterhalt sorgen: Nach der Scheidung musste die frühere Ehefrau ihren Lebensunterhalt selbst sichern.
  • Vollzeitlohn angerechnet: Der Senat setzte bei der früheren Ehefrau Einkommen zum Mindestlohn für 40 Wochenstunden an.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 19.08.2026
  • Aktenzeichen: 13 UF 61/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Unterhalt, Vermögensausgleich nach der Scheidung
  • Wichtig für: Geschiedene Paare, getrennt lebende Ehepartner

OLG Brandenburg streicht nachehelichen Unterhalt und kürzt Zugewinnausgleich

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 19.08.2026 (Az. 13 UF 61/25) die Entscheidung des Amtsgerichts Nauen vom 21.03.2025 (24 F-24/26) auf die Beschwerde des geschiedenen Ehemanns teilweise geändert. Der nacheheliche Unterhalt entfällt vollständig, der Antrag der Ehefrau wurde abgewiesen. Beim Zugewinnausgleich muss der Mann nur noch 12.780,67 € nebst Zinsen zahlen. Im Übrigen blieb seine Beschwerde erfolglos.

Die Beteiligten heirateten am 03.05.1991 und lebten seit dem 15.04.2015 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 01.03.2016 zugestellt, das Amtsgericht schied die Ehe am 21.03.2025. Scheidung und Versorgungsausgleich sind seit dem 26.07.2025 rechtskräftig. Durch den Versorgungsausgleich wurde die Frau nach den Feststellungen des Senats mit rund 160.000 € begünstigt.

Während der Ehe betreute die Frau die 1992 und 1994 geborenen Kinder und führte den Haushalt. Sie hatte den Beruf der Friseurin erlernt, arbeitete aber nie in diesem Beruf und absolvierte keine weitere Ausbildung. Ab 1999 war sie gelegentlich als Raumpflegerin tätig, von 2009 bis 2017 geringfügig als ambulante Hauswirtschafterin. Der Mann ist Diplom-Ingenieur. Nach der Trennung bewohnte er allein sein 1996 erbautes Einfamilienhaus mit 135 qm Wohnfläche auf einem 950 qm großen Grundstück. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit lag 2024 bei 4.276 € im Monat.

Schon der Trennungsunterhalt war Gegenstand eigener Verfahren. Am 06.04.2016 hatten die Eheleute vor dem Amtsgericht Nauen (24 F-313/15) einen Vergleich geschlossen, nach dem der Mann ab April 2016 monatlich 1.000 € zahlte. Aufgrund der Beschwerdeentscheidung im Verfahren 13 UF 56/25 wurde der Vergleich abgeändert. Danach schuldete er 2.223,87 € monatlich für 2022, 2.220,84 € für 2023, 2.440,66 € für 2024 und 2.416,31 € vom 01.01.2025 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 26.07.2025. Insgesamt belief sich der geschuldete Trennungsunterhalt auf 99.150,30 €.

Das Amtsgericht Nauen hatte den Mann zu nachehelichem Unterhalt von monatlich 2.620,31 € verpflichtet, befristet bis zum 28.02.2026. Hinzu kamen 96.091,30 € Zugewinnausgleich nebst Zinsen. Die Frau hatte zuletzt 3.116 € monatlich und 108.736,29 € Zugewinnausgleich verlangt. Der Mann wollte den Unterhaltsantrag abgewiesen sehen und seine Zahlungspflicht beim Zugewinn auf höchstens 71.000 € begrenzen. Diesen Betrag zahlte er im weiteren Verlauf.

Der Senat hielt die Beschwerde für statthaft und zulässig. Er entschied ohne mündliche Verhandlung nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG. Der Schriftwechsel, die erstinstanzlichen Protokolle und vier Vergleichsvorschläge des Senats vom 19.03., 07.05., 19.06. und 07.07.2026 ließen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine langjährige Zahlung von Trennungsunterhalt kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB dazu führen, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt trotz langer Ehedauer und wirtschaftlichen Gefälles bereits ab Rechtskraft der Scheidung vollständig entfällt.
  2. Für die Berücksichtigung einer Verbindlichkeit im Endvermögen beim Zugewinnausgleich ist maßgeblich, dass die Forderung am Stichtag bereits wirksam entstanden ist; auf die Fälligkeit oder den Zeitpunkt des Rechnungseingangs kommt es nicht an.

Warum der nacheheliche Unterhalt trotz langer Ehe entfällt

Der Senat sah keinen Anlass für nachehelichen Unterhalt, weil der Mann knapp zehn Jahre lang Trennungsunterhalt von insgesamt 99.150,30 € geschuldet hatte und die Frau deshalb schon ab Rechtskraft der Scheidung auf den Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB zu verweisen war. Grundlage waren § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 und 3 sowie § 1578b BGB. Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB zählen neben ehebedingten Nachteilen auch Ehedauer, Rollenverteilung, wirtschaftliche Verhältnisse und die Lebensleistung des Berechtigten. Die Abwägung erfasst nach Auffassung des Senats außerdem die nacheheliche Solidarität.

Zehn Jahre Trennungsunterhalt wiegen schwerer als Ehedauer und Gefälle

Der Senat ermittelte zunächst einen Gesamtunterhaltsbedarf von 2.416,31 € im Monat. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf hielt er aber bereits ab Rechtskraft der Scheidung am 26.07.2025 für gerechtfertigt. Deshalb verneinte er eine Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB.

Dabei berücksichtigte er die lange Zeit des Zusammenlebens bis zur Trennung am 15.04.2015, die eheliche Rollenverteilung und das erhebliche wirtschaftliche Gefälle zwischen den Eheleuten. Die Trennungsunterhaltszahlungen von 99.150,30 €, die knapp zehn Jahre lang bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet waren, hielt er jedoch ebenfalls für maßgeblich. Unter Einbeziehung dieser Zahlungen und der weiteren Umstände sei kein nachehelicher Unterhalt geboten.

Das Amtsgericht war einen anderen Weg gegangen. Es hatte den Unterhalt zwar befristet, zugleich aber zugesprochen. Als Gründe nannte es das Fehlen ehebedingter Nachteile sowie die Dauer der Ehe und der Trennungsunterhaltszahlungen. Der Senat zog daraus die weitergehende Folge. Für die Abwägung verwies er unter anderem auf Senat FamRZ 2024, 1865, OLG Köln BeckRS 2024, 30777 und OLG München NJW 2024, 3599.

Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. – so das OLG Brandenburg

Eine Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen trägt die Entscheidung nicht

Der Mann hatte zusätzlich geltend gemacht, die Frau lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem Zeugen, der Unterhaltsanspruch sei daher verwirkt. Die Frau bestritt das, schon das Amtsgericht hielt die Verwirkungsgründe für nicht erwiesen. Der Senat stützte die Abweisung des Unterhaltsantrags ausschließlich auf die Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft stellte er nicht fest.

Wohnwert, Firmenwagen und fiktives Einkommen prägen die Bedarfsberechnung

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Mannes setzte der Senat wie das Amtsgericht mit 5.702,35 € an. Für das Erwerbseinkommen nahm er den um Steuern und Sozialabgaben bereinigten Betrag von 4.276,25 € für November 2023 bis Oktober 2024 und schrieb ihn fort. Auch die 2024 zugeflossene Steuererstattung führte er fort, weil keine abweichenden Beträge vorgetragen oder ersichtlich waren. Hinzu kamen der Wohnvorteil und der Firmenwagenvorteil. Der Frau rechnete der Senat ein fiktives Einkommen zu.

Wohnwert nach Marktwert, abzüglich der Kreditrate

Für das mietfrei bewohnte Haus blieb es bei der Schätzung des Amtsgerichts von monatlich 1.750 €. Abzuziehen war die Kreditrate von 265 €. Der Senat stützte sich auf Nr. 5 der Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und § 287 Abs. 2 ZPO.

Der Mann hatte die Ermittlung des Werts beanstandet, drang damit aber nicht durch. Eine fiktive Einkommensteuer auf den Wohnvorteil zog der Senat nicht ab, weil der ersparte Wohnkostenaufwand nach dem objektiven Marktwert anzusetzen sei. Auch eine nur teilweise Anrechnung kam nicht in Betracht. Weder die nicht vollständig beanspruchte Wohnfläche noch der mitwohnende, nicht mehr unterhaltsberechtigte Sohn noch eine möglicherweise unzumutbare Teilvermietung oder ein Auszug änderten daran etwas.

Firmenwagenvorteil folgt dem Ansatz des Arbeitgebers

Den Vorteil aus dem Firmenwagen schätzte der Senat auf 220,68 €, den Betrag, den der Arbeitgeber ansetzte. Der Mann hatte argumentiert, der Vorteil sei nicht höher anzusetzen als der für seinen früheren Wagen, der Firmenwagen sei eine aufgedrängte Bereicherung. Der Senat hielt dagegen, der Mann habe nicht bestritten, zur unbegrenzten privaten Nutzung berechtigt gewesen zu sein. Damit genügte sein Vortrag nicht, um einen geringeren Nutzungsvorteil darzulegen und zu beweisen.

Zu den konkreten Bedingungen der Überlassung machte der Mann keine Angaben. Ein auf dienstliche Fahrten entfallender Anteil ließ sich deshalb nicht bestimmen. Einen zusätzlichen Abzug wegen steuerlicher Mehrbelastung lehnte der Senat ab, weil diese bereits im ausgezahlten Nettoeinkommen berücksichtigt sei. Er verwies auf Ziff. 4 der Leitlinien, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 287 ZPO sowie §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Fiktives Mindestlohneinkommen der Frau bei 40 Wochenstunden

Der Frau rechnete der Senat ein fiktives vollschichtiges Einkommen auf Mindestlohnbasis als eheprägendes Einkommen zu. Er ging von einer 40-Stunden-Woche und 173,3 Arbeitsstunden im Monat aus. Bei einem Mindestlohn von 12,82 € im Jahr 2025 ergab das einen Bruttomonatslohn von 2.222 €. Nach dem herangezogenen Brutto-Netto-Rechner blieben davon 1.601,64 €. Nach Abzug von fünf Prozent für berufsbedingte Aufwendungen und zehn Prozent Erwerbstätigenanreiz setzte der Senat 1.369,40 € als relevantes Einkommen an.

Das Amtsgericht hatte 1.564 € nach Steuern und Sozialabgaben angesetzt. Der Mann hielt dessen Rechnung auf Grundlage von 21 Arbeitstagen beziehungsweise 168 Arbeitsstunden im Monat für unzutreffend. Der Senat übernahm die Berechnung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht.

Einen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 BGB verneinte der Senat. Wer fiktive Einkünfte zugerechnet bekommt, hat fiktiv auch Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Den Altersvorsorgeunterhalt errechnete er nach der Bremer Tabelle mit 499,67 €. Dieser sei zusätzlich zum Aufstockungsunterhalt geschuldet, unabhängig von einer fiktiven sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit und vom Versorgungsausgleich. Der Senat verwies auf BGH NJW 2012, 1144 Rn. 40.

Aktiendepot und Anwaltsvorschuss senken das Endvermögen des Mannes

Der Senat bezifferte das Endvermögen des Mannes nach seinen Korrekturen auf 336.138,92 € und den Zugewinn auf 167.561,35 €. Die Frau erzielte keinen Zugewinn. Da der Mann bereits 71.000 € gezahlt hatte, blieben 12.780,67 € offen. Der Tenor legt diesen Betrag eindeutig fest, zu verzinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.07.2025.

Beim Anfangsvermögen waren sich die Eheleute einig. Es betrug nach Indexierung auf den Zustellungszeitpunkt des Scheidungsantrags 4.866,49 € bei der Frau. Beim Mann waren es 12.006,33 € zuzüglich 168.577,57 € für eine ihm von seiner Mutter unentgeltlich übertragene Immobilie. Das Amtsgericht hatte die Eheimmobilie nach einem Gutachten vom 30.01.2024 mit 325.000 € bewertet. Es hatte den Seat-Pkw mit 11.400 € und Anwaltskosten von 2.198,64 € berücksichtigt und einen Zugewinn des Mannes von 192.182,60 € ermittelt. Der Mann griff in der Beschwerde mehrere Einzelposten an.

Aktiendepot zählt mit dem aktenkundigen Stichtagswert

Das Aktiendepot hatte das Amtsgericht mit 10.569,21 € berücksichtigt. Der Mann hielt 9.972,31 € für richtig. Die Aktenlage belegte zum Stichtag 01.03.2016 den niedrigeren Wert, die Beschwerde hatte insoweit Erfolg. Der Senat korrigierte das Depot auf 9.972,31 €.

Anwaltsvorschuss war am Stichtag bereits entstanden

Erfolg hatte der Mann auch mit einer Anwaltskostenverbindlichkeit von 1.957,55 €. Sie war mit einer Kostennote vom 24.02.2016 belegt. Der Senat stellte sie in das Endvermögen ein. Für die Berücksichtigung einer Verbindlichkeit kommt es darauf an, ob sie am Stichtag bereits entstanden war, nicht ob sie schon fällig war.

Die Kostenrechnung betraf einen Vorschuss nach § 9 RVG. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch noch nicht wirksam entstanden war, sah der Senat nicht. Auf den Zeitpunkt des Rechnungseingangs kam es nicht an.

Eine ähnliche Lage könnte so aussehen: Ein Ehegatte beauftragt noch vor der Zustellung des Scheidungsantrags eine Anwältin und erhält eine Vorschussrechnung. Nach der Logik dieses Beschlusses könnte der Betrag das Endvermögen mindern, auch wenn die Rechnung erst später beglichen wird.

Versprochene Schenkung an den Sohn bleibt unberücksichtigt

Ohne Erfolg blieb der Mann mit einer behaupteten Verbindlichkeit von 11.400 €. Sie sollte auf einem gegenüber dem Sohn formlos abgegebenen, aber nicht vollzogenen Schenkungsversprechen beruhen. Das Amtsgericht hatte sie zu Recht nicht anerkannt. Der Senat verwies auf § 518 BGB.

Barabhebungen und Geschenke im Trennungsjahr bleiben ohne Hinzurechnung

Der Senat nahm die vom Amtsgericht angesetzten, indexierten 22.066,80 € wegen angeblich illoyaler Vermögensminderung nicht in das Endvermögen des Mannes auf. Eine Erhöhung nach § 1375 Abs. 2 BGB kam nicht in Betracht. Weil der Mann bei Rechtshängigkeit der Scheidung weniger Vermögen angegeben hatte als zum Trennungszeitpunkt, galt zwar die Vermutung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Senat sah diese aber als entkräftet an.

Girokontoauszüge und Hinweise entkräften die Vermutung

Der Mann legte seine Girokontoauszüge für April 2015 bis März 2016 vor. Zudem verwies er auf Geldgeschenke an die gemeinsamen Kinder und seine Mutter sowie auf einen Skiurlaub. Nach Auffassung des Senats trat er der Vermutung damit entgegen. Der Senat nannte zur Beweislast Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 7. Aufl. 2022, Rn. 127.

Barabhebungen im Rahmen der Einkommensverhältnisse sind keine Verschwendung

Die Frau hatte sechs Barabhebungen zwischen April 2015 und März 2016 über jeweils 2.000 € bis 3.500 € angeführt, dazu eine Kreditkartenbelastung von 1.050 €. Sie sah darin Vermögensverschwendung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Die Bar- und Kreditkartenabhebungen von rund 16.000 € in etwa elf Monaten rechtfertigten diese Annahme nach Auffassung des Senats nicht.

Dass der Mann die Verwendung nicht einzeln dargelegt hatte, genügte nicht. Der ungeklärte Betrag stand nicht außer Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Eine verschwenderische Ausgabe drängte sich deshalb nicht auf. Der Senat stützte sich auf BGH NJW-RR 2015, 897 und NJW-RR 2015, 132.

Geschenke und Skiurlaub stehen nicht außer Verhältnis

Die Frau beanstandete auch Geldgeschenke von jeweils 2.000 € an die gemeinsamen Kinder und die Mutter des Mannes sowie 2.500 € für den Skiurlaub. Der Senat verglich diese Ausgaben mit den Trennungsunterhaltszahlungen von 1.000 € und dem monatlichen Erwerbseinkommen des Mannes. Völlig außer Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen standen sie danach nicht. Eine Hinzurechnung blieb aus.

Die Darlehensschuld der Frau bleibt im Endvermögen

Beim Endvermögen der Frau ging es um eine Darlehensverbindlichkeit von 4.362,88 € gegenüber dem Zeugen. Ihr unstreitiges Endvermögen bestand aus Aktiva von 9.615,84 €, wovon drei Darlehen über zusammen 1.200 € abzuziehen waren. Der Mann bestritt die weitere Verbindlichkeit und behauptete, der Zeuge habe ihr das Geld zweifellos geschenkt.

Der Senat hielt den Vortrag der Frau für schlüssig, sie habe den Gesamtbetrag darlehensweise erhalten und müsse ihn zurückzahlen. Die bloße Behauptung einer Schenkung war kein hinreichend qualifiziertes Bestreiten. Auch das Datum des Schriftstücks über Darlehensvertrag und Darlehenssumme begründete keine tragfähigen Zweifel. Der Mann hatte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass ein Geldgeschenk unzutreffend als Darlehen bezeichnet worden sei.

Der Senat verwies außerdem darauf, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Frau mit dem Zeugen nicht festzustellen war. Er bezog sich dafür auf seine Gründe im Parallelverfahren 13 UF 56/25. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Dass der Zeuge sich bei seiner Vernehmung nicht an die einzelnen Geldbeträge erinnern konnte, war nicht entscheidend.

Kosten, Zinsen und Rechtsmittel nach dem Beschluss

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hob der Senat gegeneinander auf. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Mann 20 % und die Frau 80 %. Das stützte der Senat auf § 150 Abs. 1 und 4 FamFG. Den Wert des Beschwerdegegenstands setzte er nach §§ 55 Abs. 2, 35, 40 und 51 FamGKG auf 62.483 € fest.

Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat mangels Zulassungsgrundes nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht zu. Die Entscheidung regelt die Ansprüche der beiden Beteiligten. Die Gewichtung der knapp zehn Jahre Trennungsunterhalt bei der Abwägung nach § 1578b BGB kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen.

Unsere Einschätzung

Für Getrennte mit sehr langer Trennungszeit verlagert diese Entscheidung des OLG Brandenburg zum nachehelichen Unterhalt den Blick von der Ehedauer auf die bereits geleisteten Zahlungen. Weil der Senat die Vorleistungen als bereits gelebte Solidarität wertete, wird entscheidend sein, ob Ihre Trennungszeit Ihren Bedarf schon abgedeckt hat. Für Sie heißt das, dass die Dauer Ihrer Trennungszahlungen das spätere Ergebnis prägen kann.

Wir halten diese Begründung für konsequent, auch wenn der Wegfall ohne Übergangsfrist für den schwächeren Teil hart wirkt. Ob dieselbe Kürzung auch ohne so lange Vorleistungszeit trägt, musste der Senat nicht entscheiden. Für Sie lohnt daher der Blick darauf, wie Ihre Trennungsdauer im Verhältnis zu Ehedauer und Rollenverteilung begründet wird.

Wenn jahrelanger Trennungsunterhalt den nachehelichen Anspruch aufwiegt

Fast zehn Jahre lang hatte der Mann Trennungsunterhalt von insgesamt über 99.000 Euro gezahlt – genau diese lange Zahlungsdauer bewertete der Senat als bereits gelebte nacheheliche Solidarität und verneinte deshalb einen zusätzlichen Anspruch ab Rechtskraft der Scheidung. Hätte die Trennungszeit nur wenige Jahre gedauert oder wären die Zahlungen deutlich niedriger ausgefallen, hätte die Abwägung nach § 1578b BGB anders ausfallen können, weil dann die lange Ehedauer und das wirtschaftliche Gefälle stärker gewirkt hätten.

Falls die eigene Trennungszeit kürzer lief oder die bisherigen Zahlungen geringer ausfielen, könnte die Abwägung stärker auf Ehedauer und Rollenverteilung zurückfallen und einen zumindest befristeten Anspruch stützen. Ebenso kann die Höhe eines zugerechneten fiktiven Einkommens den Ausgang verschieben – wer nachweisen kann, dass eine vollschichtige Tätigkeit aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, könnte auf ein geringeres fiktives Einkommen und damit einen höheren Bedarf kommen. Auch die Bewertung von Wohnvorteil oder Dienstwagen kann im Einzelfall abweichen, ohne dass eine günstigere Einschätzung automatisch zu mehr Zahlung führt, wenn die übrige Abwägung dagegen spricht.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Zeitraum der geleisteten oder erhaltenen Trennungsunterhaltszahlungen im Verhältnis zur Ehedauer
  • Datum, zu dem eine Verbindlichkeit wie ein Anwaltskostenvorschuss entstanden ist
  • Kontobewegungen aus dem Trennungsjahr, die größere Abhebungen erklären oder offenlassen

Der Hebel liegt oft nicht bei der Bewertung von Wohnvorteil oder Dienstwagen, sondern beim genauen Zeitpunkt, zu dem eine Verbindlichkeit entstanden ist – im entschiedenen Fall zählte eine Anwaltskostenrechnung aus der Zeit vor dem Stichtag, obwohl sie erst später bezahlt wurde. Wie stark eine solche Verschiebung im eigenen Fall wirkt, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.

Wenn sich Ihre Situation in ähnlichen Fragen zu Trennungsunterhalt oder Zugewinnausgleich wiederfindet, schildern Sie uns kurz die Eckpunkte. Darauf erhalten Sie von uns unverbindlich eine Ersteinschätzung.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine vor dem Stichtag entstandene Anwaltsforderung das Endvermögen auch ohne Fälligkeit mindern?

Eine vor dem Stichtag wirksam entstandene Anwaltsforderung mindert das Endvermögen, auch wenn sie noch nicht fällig ist oder später bezahlt wird. Das OLG Brandenburg berücksichtigte im konkreten Fall einen Vorschuss von 1.957,55 Euro.

Für den Zugewinnausgleich zählt, ob die Verbindlichkeit am maßgeblichen Stichtag rechtlich bereits wirksam entstanden war; Fälligkeit und Rechnungseingang sind nicht entscheidend. Im entschiedenen Fall lag eine Kostennote vom 24. Februar 2016 vor dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags am 1. März 2016. Sie betraf einen Vorschuss nach § 9 RVG, und der Senat fand keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch damals noch nicht wirksam entstanden war. Deshalb setzte er 1.957,55 Euro als Verbindlichkeit in das Endvermögen des Mannes ein; eine spätere Zahlung änderte daran nichts.


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Mindert ein nicht vollzogenes formloses Schenkungsversprechen das Endvermögen beim Zugewinnausgleich?

Ein formloses, nicht vollzogenes Schenkungsversprechen mindert das Endvermögen beim Zugewinnausgleich nicht, weil daraus keine wirksame Verbindlichkeit entsteht. Das OLG Brandenburg ließ deshalb im entschiedenen Fall die behaupteten 11.400 Euro aus einem Versprechen an den Sohn unberücksichtigt.

Nach § 518 Abs. 1 BGB muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden; ohne diese Form ist es zunächst nicht wirksam. Der Formmangel wird geheilt, wenn die versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird. Abziehbar ist nur eine am maßgeblichen Stichtag wirksam bestehende Verbindlichkeit; eine bloße Zusage reicht dafür nicht.


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Wann gelten Barabhebungen im Trennungsjahr trotz fehlender Belege als illoyale Vermögensminderung?

Barabhebungen im Trennungsjahr gelten trotz fehlender Einzelbelege nicht als illoyale Vermögensminderung, wenn die ungeklärten Ausgaben nicht außer Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen. Das OLG Brandenburg rechnete deshalb rund 16.000 Euro Bar- und Kreditkartenabhebungen innerhalb von etwa elf Monaten nicht hinzu.

Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wird Vermögen hinzugerechnet, wenn ein Ehegatte es verschwendet; eine nicht belegte Verwendung allein genügt dafür nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausgaben außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehen. Der Senat beurteilte sechs Abhebungen von jeweils 2.000 bis 3.500 Euro und eine Kreditkartenbelastung von 1.050 Euro als nicht unverhältnismäßig. Die Ausgaben galten daher im entschiedenen Fall nicht als Verschwendung.

Weil bei Zustellung des Scheidungsantrags weniger Vermögen vorhanden war als bei der Trennung, griff zunächst die Vermutung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Kontoauszüge für April 2015 bis März 2016 sowie Hinweise auf Geschenke und einen Skiurlaub entkräfteten sie nach Einschätzung des Senats. Fehlende Einzelbelege führten deshalb in diesem Fall nicht zur Hinzurechnung.


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Warum entfällt Krankenvorsorgeunterhalt, wenn das Gericht fiktive Erwerbseinkünfte anrechnet?

Der Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 BGB entfiel, weil der Senat der Frau fiktives Erwerbseinkommen und damit auch Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zurechnete. Tatsächliche Beschäftigung oder laufende Beiträge waren dafür nach seiner Begründung nicht ausschlaggebend.

Der Senat unterstellte der Frau eine vollschichtige Tätigkeit mit 40 Wochenstunden und setzte monatlich 173,3 Arbeitsstunden an. Beim Mindestlohn von 12,82 Euro im Jahr 2025 ergaben sich 2.222 Euro brutto und nach Steuern sowie Sozialabgaben 1.601,64 Euro netto. Nach Abzug von fünf Prozent für berufsbedingte Aufwendungen und zehn Prozent Erwerbstätigenanreiz blieben 1.369,40 Euro als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Auf dieser rechnerischen Grundlage behandelte der Senat die Frau so, als verfüge sie über Versicherungsschutz aus einer Beschäftigung.

Der Altersvorsorgeunterhalt war davon getrennt zu beurteilen: Nach der Bremer Tabelle setzte der Senat 499,67 Euro zusätzlich zum Aufstockungsunterhalt an. Dieser Anspruch blieb im entschiedenen Fall trotz fiktiver Tätigkeit und Versorgungsausgleich bestehen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg · Az. 13 UF 61/25 · Entscheidung vom 19.08.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21.03.2025 – 24 F-24/26 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in den Ziffern 3. und 5. seines Ausspruchs abgeändert.

Ziffer 3. erhält folgende Fassung:

Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung von Ehegattenunterhalt zu verpflichten, wird abgewiesen.

Ziffer 5. erhält folgende Fassung:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin auf den Zugewinnausgleich einen Betrag in Höhe von 12.780,67 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.07.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 62.483 € festgesetzt.

Gründe


I.

Der Antragsteller beanstandet die im Scheidungsverbund ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts und die Höhe des von ihm an die Antragsgegnerin zu zahlenden Zugewinnausgleichs.

Die am 03.05.1991 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den am 01.03.2016 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch die in Ansehung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht angefochtene Verbundentscheidung vom 21.03.2025 geschieden worden. Die Scheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich sind seit dem 26.07.2025 rechtskräftig (Bl. R Ag). Durch den Versorgungsausgleich wird die Antragsgegnerin in Höhe von rund 160.000 € begünstigt.

Über die Höhe des der Antragsgegnerin zustehenden Trennungsunterhalts haben sich die seit dem 15.04.2015 getrennt lebenden Beteiligten in dem Beschwerdeverfahren des Senats unter dem Aktenzeichen 13 UF 56/25 gestritten. Der Antragsteller hat aufgrund eines gerichtlich protokollierten Vergleichs der Beteiligten vom 06.04.2016 (Amtsgericht Nauen, 24 F-313/15) monatlich 1.000 € Trennungsunterhalt gezahlt ab April 2016. Aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Senats vom heutigen Tag ist die den Vergleich vom 06.04.2016 abändernde Entscheidung des Amtsgerichts Nauen vom 17.03.2025 – 24 F-19/22 – abgeändert und der Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 2.223,87 € im Jahr 2022, 2.220,84 € im Jahr 2023, 2.440,66 € im Jahr 2024 und im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 26.07.2025 (Rechtskraft der Scheidung) monatlich 2.416,31 € verpflichtet worden, insgesamt 99.150,30 € Trennungsunterhalt seit Oktober 2016.

Ehegattenunterhalt

Der Antragsteller ist Eigentümer eines freistehenden, 1996 erbauten Einfamilienhauses mit 135 qm Wohnfläche auf einem 950 qm großen Grundstück mit Garage, Terrasse und Pool in … (Ort 01). Diese, bis zur Trennung der Beteiligten als Ehewohnung genutzte Immobilie bewohnt der Antragsteller seitdem alleine. Im Jahr 2024 erzielte er aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Diplom-Ingenieur ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 4.276 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Die Antragsgegnerin hat den Beruf der Friseurin erlernt, aber nie in diesem Beruf gearbeitet und keine weitere Berufsausbildung absolviert. Während der Ehezeit hat sie die 1992 und 1994 geborenen gemeinsamen Kinder und den Haushalt betreut, ab 1999 gelegentlich als Raumpflegerin und von 2009 bis 2017 geringfügig als ambulante Hauswirtschafterin gearbeitet.

In der von der Antragsgegnerin mit Leistungsantrag vom 28.12.2016 (Bl. 1 Sonderheft UE Ag) anhängig gemachten Folgesache nachehelicher Unterhalt haben die Beteiligten über die Höhe ihrer jeweils unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen gestritten, insbesondere betreffend den geldwerten Vorteil des dem Antragsteller seitens seines Arbeitgebers zur Verfügung gestellten Firmenwagens, des ihm aufgrund mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie zuzurechnenden Wohnwerts, die Berücksichtigung von Steuererstattungen, eines von ihm zur Zahlung des Zugewinnausgleichs aufgenommenen Kredits und über die Frage, ob der Antragsgegnerin, die sich auf Erwerbsunfähigkeit berufen hat, ein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen sei. Der Antragsteller hat weiter Verwirkung unter Hinweis auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit dem Zeugen … (Name 01) eingewandt, was die Antragsgegnerin in Abrede gestellt hat.

Die Antragsgegnerin hat zuletzt beantragt (Bl. 325, 288R, 135 Ag):

Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatlich im Voraus fällige Gesamtunterhaltsrente in Höhe von 3.116 Euro zu zahlen, davon 2.117 Euro als Elementarunterhalt, 577 Euro als Altersvorsorgeunterhalt und 422 Euro als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt.

Der Antragsteller hat Abweisung beantragt (Bl. 325, 288R, 263 Ag).

Das Amtsgericht hat am 12.01.2017 (Bl. 36 Ag), 05.10.2017 (Bl. 70 Ag) und nach Erledigung eines Feststellungsverfahrens betreffend den Trennungszeitpunkt durch Beschluss des Senats vom 06.04.2021 (13 UF 24/18) weiter am 18.11.2021 (Bl. 193 Ag), 16.11.2023 (Bl. 263 Ag), 15.08.2024 (Bl. 278 Ag), 30.09.2024 (Bl. 287 Ag) und 20.02.2025 (Bl. 325 Ag) mündlich verhandelt. Weiter hat es im Einvernehmen mit den Beteiligten das Protokoll der Vernehmung des Zeugen … (Name 01) vom 26.01.2023 im Parallelverfahren betreffend Trennungsunterhalt zum Aktenzeichen 24 F-19/22 (Bl. 263ff. der Akte 24 F-19/22) sowie die in jenem Verfahren vorgelegte schriftliche Erklärung des Zeugen … (Name 02) vom 06.03.2016 (Bl. 276 der Akte 24 F-19/22) beigezogen. Weiter hat es das im Parallelverfahren 24 F-19/22 betreffend die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. med. Dipl.-Psych. … (Name 03) vom 26.07.2023 nebst ergänzender Stellungnahme vom 04.03.2024 und mündlicher Erläuterung im Termin vom 15.08.2024 (Bl. 233 ff., 310ff., 331ff. der Akte 24 F-19/22) zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Durch Ziffer 3. der angefochtenen Entscheidung vom 21.03.2025 (Bl. 332 Ag) hat das Amtsgericht den Antragsteller unter Abweisung des Antrags im Übrigen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 2.620,31 €, davon 1.744,26 € Elementarunterhalt, 429,59 € Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt und 446,46 € Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum bis zum 28.02.2026 verpflichtet und insoweit die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Es hat die vom Antragsteller behaupteten Verwirkungsgründe für nicht erwiesen erachtet, den Wert des mietfreien Wohnens des Antragstellers auf 1.750 € – vor Abzug der Finanzierungsraten – geschätzt, den geldwerten Vorteil des Firmenwagens des Antragstellers mit 220,68 € angesetzt und der Antragsgegnerin ein fiktives Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit im Mindestlohnsektor in Höhe von 1.564 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben zugerechnet. Die Befristung hat es mit dem Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile und der Dauer der Ehe und der Trennungsunterhaltszahlungen begründet.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 04.05.2025 (Bl. 389 Ag) beanstandet der Antragsteller die Nichtberücksichtigung der seiner Auffassung nach die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin rechtfertigende verfestigte Lebensgemeinschaft. Weiter wendet er sich gegen die erstinstanzliche Ermittlung des Werts seines mietfreien Wohnens und die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils für den Firmenwagen. Er macht weiter geltend, das Amtsgericht habe das fiktive Einkommen der Antragsgegnerin auf der Grundlage von 21 Arbeitstagen bzw. 168 Arbeitsstunden pro Monat unzutreffend ermittelt und die lange Dauer seiner Trennungsunterhaltszahlungen sowie das Nichtbestehen ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 6),

unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Nauen vom 21.03.2025 (24 F-24/16 (2)) den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt (Urteilstenor zu Ziff. 3) zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 138),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 17.07.2025 (Bl. 129) hat der Senat einen auf Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Ausspruchs zum Ehegattenunterhalt gestützten Antrag des Antragstellers mangels Darlegung und Glaubhaftmachung tragfähiger Gründe abgewiesen.

Zugewinnausgleich

Erstinstanzlich und im zweiten Rechtszug sind sich die Beteiligten über ihre Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung am 03.05.1991 (im Folgenden: Stichtag des Anfangsvermögens) einig. Die Antragsgegnerin verfügte über ein Vermögen in Höhe von 4.866,49 € und der Antragsteller in Höhe von 12.006,33 €, zuzüglich eines Betrags in Höhe von 168.577,57 € Werts wegen der ihm von seiner Mutter unentgeltlich übertragenen Immobilie, alle Beträge jeweils nach Indexierung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 01.03.2016 (im Folgenden: Stichtag des Endvermögens). Unstreitig ist weiter ein Aktivvermögen der Antragsgegnerin zum Stichtag des Endvermögens in Höhe von 9.615,84 €, von dem Verbindlichkeiten wegen dreier Darlehen in Höhe von insgesamt 1.200 € abzuziehen sind. Über die Berücksichtigung einer weiteren Verbindlichkeit der Antragsgegnerin in Höhe von 4.362,88 €, die sie gegenüber dem Zeugen … (Name 01) behauptet hat, und über die Höhe des Endvermögens des Antragstellers sind sich die Beteiligten erstinstanzlich uneins gewesen. Die Antragsgegnerin hat die Höhe des vom Antragsteller behaupteten Werts der Eheimmobilie und die Nichtberücksichtigung eines Betrags in Höhe von 11.400 € für einem im Eigentum des Antragstellers stehenden PKW Seat beanstandet. Weiter hat sie zwei Verbindlichkeiten des Antragstellers wegen Rechtsanwaltskosten über insgesamt 4.156,19 € bestritten und die Berücksichtigung zweier Beträge über 30.008,10 € sowie weitere 21.957,01 € unter Hinweis auf ihrer Auffassung nach insoweit illoyale Vermögensminderungen des Antragstellers in dessen Endvermögen erstrebt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 325, 288R, 263, 184 SH GÜ Ag),

der Antragsteller ist verpflichtet, für den Fall der Scheidung 108.736,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Der Antragsteller hat die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 25.000 € anerkannt (Bl. 263 Ag) und im Übrigen beantragt (Bl. 325, 288R, 263 SH GÜ Ag),

den Antrag abzuweisen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über den Wert der Eheimmobilie zum Stichtag des Endvermögens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Sachverständige Dr. agr. … (Name 04) hat das schriftliche Gutachten vom 30.01.2024 (Bl. 229 SH GÜ Ag) vorgelegt, in dem sie einen Wert in Höhe von 325.000 € ermittelt hat. Das Amtsgericht hat weiter Beweis erhoben über die Behauptungen der Beteiligten betreffend ihre jeweils bestrittenen Verbindlichkeiten zum Stichtag des Endvermögens durch Vernehmung der Zeugen … (Name 01) und … (Name 05). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 16.11.2023 (Bl. 263 Ag) verwiesen.

Durch Ziffer 5. der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 96.091,30 € nebst Zinsen im geltend gemachten Umfang verpflichtet und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Es hat die Verbindlichkeit der Antragsgegnerin zum Stichtag des Endvermögens in Höhe von 4.362,88 € aufgrund des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen … (Name 01) für bewiesen erachtet, dadurch ein Endvermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 4.052,96 € ermittelt und aufgrund des Anfangsvermögens in Höhe von 4.886,49 € einen Zugewinn der Antragsgegnerin nicht festgestellt. Es hat dem Endvermögen des Antragstellers den Wert des PKW Seat über 11.400 € und den sachverständig ermittelten Wert der Eheimmobilie (325.000 €) zugerechnet und von den streitigen Rechtsanwaltskosten des Antragstellers nur die Verbindlichkeit über 2.198,64 € für bewiesen erachtet. Es hat weiter die Hinzurechnung eines Betrags über 30.008,10 € mangels Feststellung einer illoyalen Vermögensminderung abgelehnt, hingegen in Ansehung eines weiteren Betrags über insgesamt 21.957,01 € illoyale Handlungen des Antragstellers für erwiesen erachtet und deswegen einen – insoweit auf den Stichtag des Endvermögens indexierten – Betrag in Höhe von 22.066,80 € dem Endvermögen hinzugerechnet. Bei einem auf diese Weise errechneten Endvermögen des Antragstellers in Höhe 360.760 € und einem – unter Hinzuaddierung der mütterlichen Immobiliarschenkung – Anfangsvermögen von 168.577,57 € hat das Amtsgericht einen Zugewinn des Antragstellers in Höhe von 192.182,60 € ermittelt und den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin mit 96.091,30 € beziffert.

Mit seiner Beschwerde vom 04.05.2025 (Bl. 380 Ag) beanstandet der Antragsteller eine über 71.000 € hinausgehende Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Er macht geltend, das Amtsgericht habe der Errechnung seines Endvermögens unzutreffend ein Aktiendepot bei der … (Bank 01) mit 10.569,21 € zugrunde gelegt, richtigerweise sei nur ein Betrag in Höhe von 9.972,31 € zu berücksichtigen. Weiter wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen zur Nichtberücksichtigung der von der Antragsgegnerin behaupteten Verbindlichkeit über 4.362,88 € in ihrem und des Werts seines PKW Seat über 11.400 € in seinem Endvermögen. Er erstrebt weiterhin die Berücksichtigung seiner Rechtsanwaltskosten über 1.957,55 € und beanstandet unter Bestreiten einer illoyalen Vermögensminderung die Hinzurechnung des – insoweit indexierten – Betrags über 22.066,80 € in seinem Endvermögen.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 6),

unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Nauen vom 21.03.2025 (24 F-24/16 (2)) den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich (Urteilstenor zu Ziff. 5) insoweit zurückzuweisen, als der Antragsteller erstinstanzlich zur Zahlung von Zugewinnausgleich von mehr als EUR 71.000,00 zzgl. Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet wurde.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 138),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrag beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Der Antragsteller hat in der Folge einen Betrag in Höhe von 71.000 € auf die Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin gezahlt.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 203) über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG. Der umfangreiche erst- und zweitinstanzliche Schriftwechsel, die aussagekräftigen Protokolle der erstinstanzlich durchgeführten mündlichen Verhandlungen und insbesondere der ausführliche Schriftwechsel der Beteiligten im Zusammenhang mit den vier Vergleichsvorschlägen des Senats vom 19.03.2026, 07.05.2026, 19.06.2026 und 07.07.2026 lassen einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung nicht erwarten.

II.

Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers hat im Umfang des Ausspruchs Erfolg.

Ehegattenunterhalt

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3. der angefochtenen Entscheidung ist begründet, weil die Herabsetzung des mit monatlich 2.461,31 € zu beziffernden Gesamtunterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin nach § 1573 Abs. 2 BGB, bestehend aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt, auf den angemessenen Bedarf bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung (26.07.2025) gerechtfertigt ist, § 1578b BGB.

Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1, 3 BGB) errechnet sich – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers – wie folgt.

Das Amtsgericht hat das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragstellers zutreffend mit 5.702,35 € ermittelt und seiner Berechnung zugrunde gelegt. In Ansehung der einzelnen Rechnungsposten wird auf S. 15f. der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Es ist von dem um Steuern und Sozialabgaben bereinigten Erwerbseinkommen im Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2024 in Höhe von 4.276,25 € (Ss v. 16.12.2024) auszugehen. Ein Erwerbseinkommen in dieser Höhe und auch die für 2024 zugeflossene Steuererstattung ist für die Folgezeit fortzuschreiben, weil hiervon abweichende Beträge von den Beteiligten weder vorgetragen werden, noch dafür sonst etwas ersichtlich ist.

Weiter ist der Wert des Gebrauchsvorteils hinzuzurechnen, den der Antragsteller durch die Bereitstellung eines Firmenwagens im April 2023 erlangt hat. Diesen Wert schätzt der Senat – dem in der Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber des Antragstellers angesetzten geldwerten Vorteil folgend und übereinstimmend mit der Schätzung des Amtsgerichts – auf 220,68 €.

Ein Firmenwagen stellt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers dar, die das unterhaltsrechtlich relevante Erwerbseinkommen erhöht, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen erspart (Ziff. 4 der Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, im Folgenden: LL). Ersparte Eigenaufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs bestehen dabei grundsätzlich in dem Umfang, in dem dem Arbeitnehmer die Nutzung zu privaten Zwecken eingeräumt wird (Senat FamFR 2013, 485; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2010, 28566). Da der Antragsteller nicht in Abrede stellt, zu einer unbegrenzten privaten Nutzung des Firmenwagens berechtigt gewesen zu sein, ist der aus der privaten Nutzung des Firmenwagens erwachsende geldwerte Vorteil im Wege der Schätzung (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 287 ZPO) zu ermitteln.

Über den anzurechnenden Nutzungsvorteil eines Firmenwagens kann das Gericht grundsätzlich nach freier Überzeugung, unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls im Wege der Schätzung nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 287 ZPO entscheiden (Senat FamFR 2013, 495; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, NZFam 2022, 975; BeckRS 2010, 28566; 2. Senat für Familiensachen, B. v. 07.05.2013, 13 UF 1/13, juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2022, 1611; jurisPK-BGB/Viefhues, 10. Aufl. 2023, § 1603 BGB Rn. 129ff.). Je höher der private Nutzen des Fahrzeugs, desto höher ist die entsprechende Ersparnis an eigenen Geldmitteln und damit der anzurechnende Vorteil, sodass Bemessungsgrundlage der quotale Anteil der privaten Nutzung des Fahrzeugs an den Gesamtkosten des Fahrzeugs ist (Anschaffungskosten/Wertverlust, Versicherungsbeiträge, KfZ-Steuer, Werkstattkosten, gebrauchsabhängige Betriebskosten). Die Schätzung des geldwerten Vorteils erfolgt auf der Grundlage der abstrakten Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, B. v. 07.05.2013, 10 UF 1/13, juris; Holthusen, Der Dienstwagen in der unterhaltsrechtlichen Praxis, FamRZ 2020, 71). Derjenige, der einen geringeren Wert für eine gewährte Nutzungsmöglichkeit für sich in Anspruch nehmen möchte, muss darlegen und beweisen, aus welchen Gründen die private Nutzung nicht möglich, nicht notwendig, wirtschaftlich gar nicht oder nur eingeschränkt sinnvoll ist (Galinsky, Der Firmenwagen im Unterhaltsrecht, NZFam 2015, 951). Hieran gemessen genügt der Vortrag des Antragstellers, (Ss v. 16.12.2024), sein geldwerter Vorteil sei nicht höher anzusetzen als für den Wagen, den er vor dem Firmenwagen hatte, weil der Firmenwagen eine aufgedrängte Bereicherung sei, den genannten Anforderungen nicht.

Der Senat orientiert sich bei der Schätzung des Nutzungsvorteils an dem Betrag, mit dem die Nutzung des Firmenwagens arbeitgeberseitig als Verdienst berücksichtigt wird, auf der Grundlage, dass Arbeitgeber in der Regel – §§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG folgend – für jeden Kalendermonat der Bereitstellung des Fahrzeugs 1 % des inländischen Bruttolistenpreises inkl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer ansetzen. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen wird dem Bruttolohn des Antragstellers Betrag in Höhe von insgesamt 220,68 € hinzugerechnet, der bei der Errechnung des an den Antragsteller ausgezahlten Lohns – insoweit den steuerlichen Vorgaben nach §§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG folgend – vom Nettoentgelt wieder abgezogen wird. Da der Antragsteller zu den konkreten Bedingungen seiner arbeitsvertraglichen Abrede über die Firmenwagenüberlassung keine Angaben macht, ist ein auf die dienstlich veranlassten Fahrten entfallender Anteil des arbeitgeberseitig veranschlagten Gesamtbetrags nicht zu ermitteln. Bei der Schätzung des Nutzungsvorteils durch den Senat kommt ein Abzug von dem arbeitgeberseitig angesetzten Betrag wegen der steuerlichen Mehrbelastung, die den Antragsteller aufgrund der so ermittelten Einkommenserhöhung trifft, nicht in Betracht. Die aus dem Gebrauchsvorteil resultierende steuerliche Mehrbelastung ist infolge der Versteuerung des PKW-Nutzungsvorteils als Sachbezug bei der Ermittlung des dem Antragsteller ausgezahlten Nettoeinkommens bereits berücksichtigt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2022, 1611; OLG Hamm BeckRS 2013, 3934).

Einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist ein monatlicher Betrag von 1.750 €, bereinigt um die Kreditrate in Höhe von 265 €, als Wert des mietfreien Wohnens. Die Schätzung des Verkehrswerts der Immobilie durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Eine fiktive Einkommensteuer ist nicht abzuziehen, da für die kostenfreie Nutzung der Eheimmobilie ein ersparter Wohnkostenaufwand zuzurechnen ist, für den der sogenannte objektive Marktwert anzusetzen ist. Zu den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünften der Ehegatten zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Vorteile, die sie aus ihrem Vermögen ziehen (BGH NJW-RR 1995, 835, 837). Der konkret zu bemessende Wohnwert, für den es auch nicht darauf ankommt, ob die Immobilie im Allein- oder Miteigentum des betreffenden Ehegatten steht (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2011, 1301; BeckOGK/Witt, 1.11.2025 § 1578 BGB Rn. 97), beläuft sich auf die üblicherweise am Markt erzielbare Nettokaltmiete für das Objekt (Nr. 5 LL). Die Bestimmung des Wohnwertes kann auf Grundlage einer Schätzung erfolgen, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 Abs. 2 ZPO; es bedarf nicht stets der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Wohnkosten (vgl. BGH NJW-RR 1995, 835, 838; BeckOGK/Witt § 1578 BGB Rn. 97). Eine nur teilweise Anrechnung, etwa im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht die gesamte Wohnfläche der Immobilie für sich beansprucht oder der – nicht mehr unterhaltsberechtigte – Sohn mit einwohnt, oder ihm ein Auszug oder eine Vermietung eines Teils des Hauses nicht zuzumuten gewesen sein könnte, kommt nicht in Betracht.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin zurecht ein fiktives vollschichtiges Einkommen auf Mindestlohnbasis als eheprägendes Einkommen zugerechnet. Die auf der Rollenverteilung der Ehegatten beruhende Tätigkeit der Antragsgegnerin während der Ehe, die sogenannte Hausfrauentätigkeit, wird mit dem Entgelt berücksichtigt, das sie als Erwerbstätige anstelle der Hausfrauentätigkeit erwirtschaftet hätte.

Bei der Ermittlung einer vollschichtigen Tätigkeit ist von einer 40-Stunden-Woche mit 173,3 Arbeitsstunden im Monat auszugehen (Ein Monat = 4,35 Wochen zu je 40 Stunden), also einem Bruttomonatslohn von 2.222 € bei einem Mindestlohn von 12,82 € in 2025. Nach https://www.brutto-netto-rechner.info/index.php errechnet sich ein Monatslohn von 1.601,64 €. Abgezogen wird die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (5 %) und der Erwerbstätigenanreiz von 10 % (BeckOGK/Witt § 1578 BGB Rn. 151). Daraus ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von 1.369,40 €.

Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 BGB besteht bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit und Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht. Die fiktive Erwerbstätigkeit löst fiktive Ansprüche aus gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung aus (BGH NJW 2012, 1144 Rn. 40; BeckOGK/Witt § 1578 BGB Rn. 152, 656).

Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht zusätzlich zum Aufstockungsunterhalt unabhängig von (fiktiver) sozialversicherungsrechtlicher Tätigkeit, weil sich der Altersvorsorgeunterhalt auf den Unterhaltsanspruch selbst bezieht: Im Umfang des Unterhaltsanspruchs muss der Pflichtige auch für die Altersvorsorge des Berechtigten sorgen (BeckOGK/Witt § 1578 BGB Rn. 664, 665). Altersvorsorgeunterhalt ist auch unabhängig vom Versorgungsausgleich geschuldet (BeckOGK/Witt § 1578 BGB Rn. 662).

Daraus folgt folgender vorläufige Elementarbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen:

Ehemann (Berechnung wie Amtsgericht): 5.702,35 €
Ehefrau (Berechnung siehe oben): 1.369,40 €
Differenz: 4.332,95 €
1/2 = vorl. Elementarbedarf: 2.166,47 €

Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts (AVU) mithilfe der sog. Bremer Tabelle:

Fiktives Bruttoeinkommen (vorl. Elementarbedarf + 24 % davon): 2.686,42 € Altersvorsorgeunterhalt (Beitragssatz 18,6 %): 499,67 €

Gesamtunterhaltsbedarf:

Ehemann (Berechnung wie Amtsgericht): 5.702,35 €
Abzügl. AVU: 499,67 €
Ergebnis: 5.202,68 €
Ehefrau (Berechnung siehe oben): 1.369,40 €
1/2 der Differenz: 1.916,64 €
Gesamtunterhalt (inkl. AVU): 2.416,31 €

Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung des so errechneten Ehegattenunterhalts besteht nicht, § 1578b BGB. Maßgebliche Kriterien für die eine Herabsetzung rechtfertigende Billigkeitsabwägung sind neben dem – hier nicht einschlägigen – Andauern der Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder das Vorliegen ehebedingter Nachteile, die Dauer der Ehe, die eheliche Rollenverteilung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und deren jeweilige Lebensleistung (Senat FamRZ 2024, 1865; OLG Köln BeckRS 2024, 30777; OLG München NJW 2024, 3599; BeckOGK/Schlecht, 1.5.2026, § 1578 b Rn. 33, 34). Die Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB hat sich dabei nicht auf die Kompensation – hier nicht in Rede stehender – ehebedingter Nachteile zu beschränken, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten von Bedeutung, sodass in die Abwägung auch einzubeziehen ist, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist. Die Zeiten des ehelichen Zusammenlebens und der Ehezeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung dienen dabei nicht als schematische Orientierungshilfe für die Bemessung der Übergangsfrist, nach deren Ablauf ein Nachwirken der ehelichen Solidarität nicht mehr angenommen werden kann. Die genannten Zeitspannen bieten aber einen kalendermäßig greifbaren und daher ansatzweise konkreten Maßstab für die Bemessung des Umstellungszeitraums, der sich damit meistens als Bruchteil der Ehezeit darstellen wird (Senat FamRZ 2024, 1865; BeckOGK/Schlecht § 1578 b Rn. 121).

Hieran gemessen gebietet die nacheheliche Solidarität auch unter Berücksichtigung der langen Dauer des ehelichen Zusammenlebens bis zur Trennung am 15.04.2015, der ehelichen Rollenverteilung und des während der Ehe und danach bestehenden erheblichen Gefälles der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten aufgrund der seit Oktober 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung, also für die Dauer von knapp 10 Jahren geschuldeten Trennungsunterhaltszahlungen im knapp sechsstelligen Bereich keine Zahlung nachehelichen Unterhalts. Die Antragsgegnerin ist schon ab der Rechtskraft der Scheidung auf den Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) zu verweisen.

Zugewinnausgleich

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet, soweit sie gegen die erstinstanzlich erfolgte Erhöhung seines Endvermögens um einen Betrag in Höhe von 22.066,80 € wegen illoyaler Handlungen, die unzutreffende Berücksichtigung des … (Bank 01)-Aktiendepots mit 10.569,21 € anstelle von 9.972,31 € und die Nichtberücksichtigung einer Verbindlichkeit über 1.957,55 € (Anwaltshonorar) gerichtet ist. In Ansehung der Aktiv- und Passivposten im Übrigen wird auf die Berechnung des Amtsgerichts auf S. 29 der Gründe verwiesen.

Nach Aktenlage hatte das … (Bank 01)-Aktiendepot zum Stichtag des Endvermögens, am 01.03.2016, einen Wert von 9.972,31 €, sodass dieser Betrag in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist.

Die vom Antragsteller mittels der Kostennote seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02.2016 belegte Verbindlichkeit über 1.957,55 € ist im Endvermögen zu passivieren. Auf die Fälligkeit oder etwa den Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung kommt es nicht an. In die Zugewinnausgleichsbilanz sind alle zum Stichtag des Endvermögens bestehenden Verbindlichkeiten einzustellen. Es kommt dabei nur auf das Entstandensein der Verbindlichkeit an, nicht auf die Fälligkeit (BeckOGK/Preisner, 1.5.2026, § 1375 BGB Rn. 52). Ausweislich der Kostenrechnung handelt es sich um einen Vorschuss, § 9 RVG; der Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf noch nicht entstandene oder nicht fällige Gebühren (BeckOK RVG/v. Seltmann, 71. Ed. 1.6.2025, § 9 RVG vor Rn. 1). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anspruch zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht wirksam entstanden sein könnte, sind nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen.

Eine Erhöhung des Endvermögens nach § 1575 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Da der Antragsteller ausweislich der von ihm erteilten Auskunft zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung über ein geringeres Vermögen verfügte als er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB) angegeben hat, gilt die gesetzliche Vermutung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Unlauterkeit des in der Trennungszeit eingetretenen Vermögensverlusts widerlegt werden muss (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 7. A. 2022, Rn. 127). Eine illoyale Vermögensminderung in dieser oder einer anderen Höhe ist indessen nicht festzustellen. Zwischen den Beteiligten ist die Reduzierung des Endvermögens des Antragstellers gegenüber seinem Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung unstreitig. Es errechnet sich unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit des Antragstellers über 1.957,55 € und der Korrektur des … (Bank 01)-Aktiendepots ein Endvermögen in Höhe von 336.138,92 €, das um 24.511,46 € niedriger ist als das beauskunftete Trennungsvermögen in Höhe von 360.650 €. Der aufgrund der Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Nichtvorliegen illoyalen Handelns darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller ist durch die Vorlage der Girokontoauszüge seines Kontos bei der … (Bank 01) Nr. … für den Zeitraum April 2015 bis März 2016 und den Hinweis auf die Geldgeschenke an die gemeinsamen Kinder und seine Mutter sowie den Skiurlaub der Vermutung illoyalen Handelns erfolgreich entgegengetreten.

Die von der Antragsgegnerin hiergegen ins Feld geführten 6 Barabhebungen des Antragstellers im Zeitraum zwischen April 2015 und März 2016 über je 2.000 € bis 3.500 €, die Kreditkartenbelastung über 1.050 €, die Geldgeschenke an die gemeinsamen Kinder und die Mutter des Antragstellers über je 2.000 € und die Ausgaben für den Skiurlaub über 2.500 € rechtfertigen nicht die Annahme einer Vermögensverschwendung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB.

Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat. Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (BGH NJW-RR 2015, 897; NJW-RR 2015, 132; BeckOGK/Preisner, 1.5.2026, § 1375 Rn. 109).

Hieran gemessen stehen die Geldgeschenke und der Skiurlaub im Verhältnis zu den Trennungsunterhaltszahlungen von 1.000 € und dem monatlichen Erwerbseinkommen des Antragstellers nicht völlig außer Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Übrigen. Auch die Bar- und Kreditkartenabhebungen von rund 16.000 € im Zeitraum von rund 11 Monaten, deren Einsatz der Antragsteller nicht im Einzelnen dargelegt hat, rechtfertigen nicht die Annahme einer Verschwendung von Vermögen. Eine Geldausgabe in einer Höhe, die ein illoyales Überschreiten des den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten Angemessenen als möglich erscheinen lassen, kommt nur in Betracht, wenn der Betrag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt. Ein ungeklärter Betrag kann mithin nur dann den Verdacht einer verschwenderischen Ausgabe begründen, wenn er in dem Zeitraum zwischen der Abhebung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (BGH NJW-RR 2015, 897; NJW-RR 2015, 132; BeckOGK/Preisner, 1.5.2026, § 1375 Rn. 109). Dies liegt bei dem in Rede stehenden Gesamtgeldbetrag nicht nahe.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, soweit sie auf die Nichtberücksichtigung eines Betrags in Höhe von 11.400 € in den Aktiva seines Endvermögens gerichtet ist. Das Amtsgericht hat zurecht das Bestehen einer vom Antragsteller behaupteten Verbindlichkeit gegenüber seinem Sohn aufgrund eines diesem gegenüber formlos abgegebenen, nicht vollzogenen Schenkungsversprechen mit Hinweis auf § 518 BGB abgelehnt.

Die Beschwerde ist weiter unbegründet, soweit der Antragsteller die Passivierung eines Betrags in Höhe von 4.362,88 € im Endvermögen der Antragsgegnerin beanstandet. Der Vortrag der Antragsgegnerin, diesen Gesamtbetrag vom Zeugen … (Name 01) darlehensweise erhalten zu haben und zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, ist schlüssig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragsgegnerin mit dem Zeugen nicht festzustellen ist. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seiner Entscheidung im Parallelverfahren betreffend den Trennungsunterhalt zum Aktenzeichen 13 UF 56/25. Deshalb stellt die Behauptung des Antragstellers, der Zeuge … (Name 01) habe der Antragsgegnerin die in Rede stehenden Geldbeträge zweifellos geschenkt, schon kein hinreichend qualifiziertes Bestreiten dar. Auch das Datum der Erstellung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftstücks, aus dem sich ein Darlehensvertrag und die Zusammenrechnung der Darlehenssumme ergibt, legt tragfähige Zweifel am Bestehen einer Darlehensabrede nicht nahe. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es sich um die unzutreffende Deklarierung eines Geldgeschenks als Darlehen handeln soll, trägt der Antragsteller nicht vor, und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Mangels hinreichenden Bestreitens war die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Frage, ob es sich bei den in Rede stehenden Geldbeträgen um ein Darlehen handelt, nicht veranlasst. Auf den Umstand, dass der Zeuge … (Name 01) sich an die einzelnen Geldbeträge in seiner Vernehmung nicht erinnern konnte, kommt es deshalb nicht an. Für die übrigen, in die Ermittlung des Endvermögens der Antragsgegnerin einzustellenden Aktiv- und Passivposten wird auf S. 33 der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Zugewinn des Antragstellers ist bei einem Anfangsvermögen in Höhe von – unbestritten – 168.577,57 € und einem Endvermögen in Höhe von 336.138,92 € auf 167.561,35 € zu beziffern.

Da die Antragsgegnerin, wie das Amtsgericht zutreffend ermittelt hat, keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, ist ihr Anspruch auf Zugewinnausgleich auf 83.780,67 € (1/2 von 167.567,35 €) zu beziffern. Da der Antragsteller bereits 71.000 € auf den Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin gezahlt hat, schuldet er noch 12.780,67 €.

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG unter Berücksichtigung des Maßes des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten in beiden Rechtszügen.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 35, 40, 51 FamGKG.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.

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