OLG Brandenburg, Az.: 10 UF 213/14, Beschluss vom 15.02.2016 I. Auf die Beschwerden der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. November 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerdeanträge teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten zu 1. und 2., N… K…, geboren am …. Januar 2007, und S… K…, geboren am …. Februar 2010, wie folgt auszuüben: 1. In jeder geraden Kalenderwoche von Freitagmittag nach Schulschluss der Kinder bzw., solange S… noch nicht eingeschult ist, ihn betreffend ab 12 Uhr, bis zum Dienstagmorgen der darauffolgenden Woche zum Schulbeginn, bzw., solange S… noch nicht eingeschult ist, ihn betreffend bis 8:45 Uhr, beginnend am Freitag, dem 11. März 2016. Kann wegen der Erkrankung eines der Kinder ein Umgang mit diesem Kind nicht stattfinden, so wird der Umgang mit diesem Kind an dem auf die Genesung folgenden nächsten Wochenende der ungeraden Kalenderwoche nachgeholt. Als Erkrankung gilt nur die ärztlich bescheinigte Schul- bzw. Kindergartenunfähigkeit des Kindes. Die Mutter ist verpflichtet, den Vater und die Umgangspflegerin unverzüglich von einer den Umgang hindernden Krankheit des Kindes zu unterrichten und dem Vater und der Umgangspflegerin auf Verlangen eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung und die Schul- bzw. Kindergartenunfähigkeit vorzulegen. Die Umgangspflegerin entscheidet, ob sie die Verhinderung anerkennt. 2. In den Ferien des Landes Brandenburg a) Osterferien in den geraden Jahren vom letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss der Kinder, bzw., solange S… noch nicht eigeschult ist, ihn betreffend ab 12 Uhr, bis zum Ostermontag, 10 Uhr; in den ungeraden Jahren von Ostermontag, 10 Uhr, bis zum Sonntag vor Schulbeginn, 16 Uhr. b) Sommerferien in den ersten drei Wochen der Sommerferien vom auf den letzten Schultag vor den Ferien folgenden Samstag, 12 Uhr, bis zum Samstag drei Wochen später, 16 Uhr; c) Herbstferien in der ersten Ferienwoche, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss bis zum Samstag der darauffolgenden Woche, 16 Uhr; d) Weihnachtsferien in den geraden Kalenderjahren vom letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss bis zum 27. Dezember, 10 Uhr; in den ungeraden Jahren vom 27. Dezember, 10 Uhr, bis zum Tag vor dem ersten Schultag, 16 Uhr; e) Winterferien in den ungeraden Jahren vom letzten Schultag vor den Ferien nach Schulschluss bis zum Sonntag vor dem ersten Schultag, 16 Uhr. 3. Die Regelungen zum Ferienumgang gehen den Regelungen zu dem unter 1. geregelten […]