AG Kandel, Az.: 2 F 389/09, Beschluss vom 22.09.2010 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 7.800,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien haben am … die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist die am … geborene Tochter … hervorgegangen, die nach der Trennung der Eheleute weiterhin bei der Antragstellerin wohnhaft ist. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kandel vom …, Az. 2 F…, geschieden, nachdem sich die Eheleute am 06.08.2007 getrennt hatten. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 10.11.2009 auf, Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2009 in Höhe von 1.600,- € monatlich im Voraus an sie zu zahlen und für den Monat November 2009 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.013,- € bis spätestens 17.11.2009 zu entrichten. Der Antragsgegner lehnte mit e-Mail-Schreiben vom 16.11.2009 die Zahlungen ab. Der Antragsgegner ist seit dem 01.06.2007 bei der Firma … in … beschäftigt. Gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2008 erzielte er Gesamtbruttoeinkünfte in Höhe von 111.459,70 € bei Steuerbruttoeinkünften in Höhe von 113.652,92 € und einem Sozialversicherungsbruttoeinkommen in Höhe von 63.600,- €. Bei Steuerklasse I und einem Kinderfreibetrag von 0,5 zahlte er Lohnsteuer 34.528,39 €, an Solidaritätszuschlag 1.831,91 €, als Rentenversicherungsarbeitnehmeranteil 6.328,20 €, als … Arbeitslosenversicherungsarbeitnehmeranteil 1.049,40 €, für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses 3.526,20 €, insgesamt somit 47.264,10 €. Nach Abzug von dem Gesamtbruttoeinkommen von 111.459,70 € verbleibt somit ein Nettoeinkommen in Höhe von 64.195,60 €. Der Antragsgegner erhält von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen der Marke BMW A1, den er auch privat nutzen darf. Der Antragsgegner hat zur Finanzierung einer Küche ein Darlehen aufgenommen, welches er in monatlichen Raten in Höhe von 200,- € zurückführt. Der Antragsgegner hat zur Finanzierung des Ausgleiches des gemeinsamen Girokontos der Eheleute monatliche Aufwendungen in Höhe von 249,64 €. Der Antragsgegner hat für ein Darlehen, welches er aufgenommen hat, um Steuerverbindlichkeiten zu zahlen, monatliche Darlehensraten in Höhe von 326,70 € zu zahlen. Der Antragsgegner erhielt im Jahr 2009 nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und eines Betrages für die Pkw-Nutzung vom Arbeitgeber insgesamt 70.130,84 € ausgezahlt. Dies sind monatlich Nettoeinkünfte in Höhe von 5.844,24 €. Der Antragsgegner zahlt für das Kind …, geboren am … einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 522,- €. Die Antragstellerin ist seit dem 01.01.1987 bei der … beschäftigt, bis November 2008 in Teilzeit […]