AG Heidelberg, Az.: 33 F 150/14 Beschluss vom 23.10.2014 1. Der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung der Vaterschaft. Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er nicht der Vater des Kindes xxx, geboren am xxx 1993, sei. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet. Die Ehe ist seit 15.01.2014 rechtskräftig geschieden. Er beruft sich darauf, durch einen ehemaligen Nachbarn, der ihn zweimal anonym angerufen habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass xxx nicht seine Tochter sei. Mit zuletzt eingegangenen Schriftsätzen ergänzt er, dass er nicht alle Bewohner im Umfeld der früheren Ehewohnung kenne und der anonyme Anrufer die Nennung seines Namens verweigert habe. Die Zweifel ergäben sich im weiteren aus dem Verhalten der Mutter in und im Zusammenhang mit den vorausgegangenen familiengerichtlichen Verfahren. Zudem zeige die Weigerung der Mutter im Rahmen dieses Verfahrens, dass es Gründe hierfür geben müsse. Mutter und Tochter beantragen in der Abstammungssache, den Antrag zurückzuweisen. Sie verweisen auf die Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit des Vortrags des Antragstellers zu denen von ihm behaupteten anonymen Anrufen. Das Gericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 06.10.2014 auf die Widersprüchlichkeit und die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags hingewiesen, Frist zum weiteren Vortrag gesetzt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Der Antragsteller hat einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen. II. Der nach §§ 1600 ff. BGB, 169 ff. FamFG zulässige Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ist unbegründet. Es fehlt – trotz Hinweises – an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung eines Anfangsverdachts, der von der Rechtsprechung – zu Recht – verlangt wird (BVerfG, FamRZ 2007, 441 (445 f.); BGH, FamRZ 1998, 955 (956); FamRZ 2008, 501 f.). Danach muss der anfechtende Vater Umstände vortragen, die objektiv den Verdacht begründen, dass das Kind tatsächlich nicht von ihm abstammt (st Rspr.: BGH, FamRZ 1998, 955 ff.; FamRZ 2008, 501 f.; FamRZ 2003, 155). Für einen begründeten Anfangsverdacht ist in der Regel die Kenntnis von objektiven Umständen erforderlich, die in ihrer Gesamtbetrachtung die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergeben (OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 555 f.). Bloße Gerüchte oder Spekulationen genügen ebenso wenig (OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 80 f.; OLG Celle, OLGR 2000, 8) wie ein Verdacht aufgrund von Äußerungen von Personen, die „Kenntnisse” nur vom […]